«Der Vollzug des BGÖ ist auch eine Führungsaufgabe»

 

Zur Pandemie oder dem Zusammenbruch der Credit Suisse schweigen? Öffentlichkeitsbeauftragter Lobsiger (rechts) und Bereichsleiter Öffentlichkeitsprinzip Ammann. (Foto: EDÖB)

Das Öffentlichkeitsgesetz wird 20 Jahre nach seiner Einführung so stark genutzt wie noch nie. Ein Gespräch über die Knackpunkte mit dem Öffentlichkeitsbeauftragten Adrian Lobsiger und dem Leiter Öffentlichkeitsprinzip Reto Ammann.

Sie schreiben im Jahresbericht, das Öffentlichkeitsgesetz habe sich etabliert. Gleichzeitig versuchen immer mehr Behörden, sich ihm per Spezialgesetz zu entziehen. Geht es diesen darum, die steigende Geschäftslast zu reduzieren?

Lobsiger: Über die Motive können wir nur mutmassen. Ich vermute, es fehlt oft am Verständnis: Das BGÖ liegt im ureigensten Interesse des Staates. Transparenz schafft Vertrauen und wirkt Verdächtigungen sowie Verschwörungstheorien entgegen.

Sie stellen fest, dass sich besonders bei Aufsichts- und Kontrollbehörden Spezialbestimmungen häuften.

Ammann: Die Begründung dieser Aufsichtsorgane lautet, dass sie für ihre Aufsichtstätigkeit auf Informationen der Beaufsichtigten angewiesen sind. Müssten sie diese später gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz herausgeben, würden sie diese Informationen künftig gar nicht mehr erhalten. Das überzeugt aus rechtstaatlicher Sicht nicht. Beaufsichtigte sind gesetzlich zur Meldung respektive zur Mitwirkung verpflichtet. Gerade dort, wo der Staat Kontroll- und Aufsichtsaufgaben ausübt, sollten Bürgerinnen und Bürger diese Kontrollen auch nachvollziehen können. Aus Sicht des Öffentlichkeitsgesetzes ist es deshalb problematisch, in diesen Bereichen zusätzliche Ausnahmen zu schaffen.

Die Verwaltungstransparenz auf dem Prüfstand – 20 Jahre danach

Vor zwanzig Jahren trat das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes in Kraft. Seither hat sich das Öffentlichkeitsprinzip etabliert. Gleichzeitig warnen Fachleute vor einer schleichenden Aushöhlung durch immer mehr Spezialgesetze.

Im Café Transparence zieht Adrian Lobsiger Bilanz über 20 Jahre Verwaltungstransparenz und diskutiert die Zukunft des Öffentlichkeitsprinzips. Die von Marguerite Meyer moderierte Online-Veranstaltung findet am 16. September um 11.30 Uhr statt und kann hier gebucht werden.

Ändern können Sie als EDÖB das aber nicht.

Ammann: Am Ende entscheidet das Parlament, ob das Öffentlichkeitsgesetz so bestehen bleibt oder weitere Spezialbestimmungen geschaffen werden.

Für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen meldete die Bundesverwaltung 2025 hochgerechnet rund 8’200 Arbeitsstunden – das entspricht in etwa 4 bis 5 Vollzeitstellen. Ist das aus Ihrer Sicht gut investierte Zeit für Demokratie und Transparenz oder ist es irgendwann zu viel?

Lobsiger: Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass die Behörden keine Pflicht zur Erfassung und Meldung der geleisteten Arbeitsstunden haben. Weiter möchte ich anmerken, dass der Vollzug des Öffentlichkeitsgesetzes sich nicht auf Stufe der Sachbearbeitung erschöpft. Er ist auch eine Führungsaufgabe. Jeder Amtsdirektor, jede Departementsvorsteherin sollte sich Gedanken zum Öffentlichkeitsgesetz machen. Will man zu Themen wie der Pandemie oder dem Zusammenbruch der Credit Suisse schweigen, oder sagt man: Die Bevölkerung hat grundsätzlich ein Recht auf Dokumente, die das staatliche Handeln für sie nachvollziehbar machen.

Sie sagen, es ist eine Frage der Prioritäten?

Lobsiger: Der Aufwand für die Suche in den Akten oder in einem Mailverkehr ist zweitrangig. Es geht letztlich darum, welches Bild der Staat von sich vermitteln will. Wenn ein Amtsdirektor einfach argumentiert, seine Sachbearbeiter fänden den Aufwand halt zu gross, dann führt er nicht. Ich bezweifle zudem, dass der Aufwand ohne Öffentlichkeitsgesetz tatsächlich geringer wäre. Amtliche Dokumente fanden schon vor der Einführung des BGÖ den Weg in die Öffentlichkeit. Die Folge waren dann Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzungen – das war auch sehr aufwändig.

Die Auseinandersetzungen um das Öffentlichkeitsgesetz werden zunehmend mit harten juristischen Bandagen geführt. Respektieren die Behörden die gefestigte Rechtsprechung heute genügend, wenn sie Zugangsgesuche ablehnen?

Lobsiger: Jede Behörde hat einen Interpretationsspielraum bei der Auslegung des Öffentlichkeitsgesetzes. Gegebenenfalls kann der Beauftragte die Behörden anlässlich des Schlichtungsverfahrens auf einschlägige Entscheide hinweisen.

Kennen die Ämter die bestehende Rechtsprechung zu wenig?

Lobsiger: Das ist eigentlich gar nicht möglich. Alle Ämter haben eine auf das BGÖ spezialisierte Öffentlichkeitsberaterin oder einen Öffentlichkeitsberater. Wenn diese die Ämter nicht auf die Rechtsprechung hinweisen, wäre das systemwidrig.

Das SECO hat dieses Jahr nicht nur Medienschaffenden den Zugang zu Dokumenten zum US-Zollabkommen verweigert, sondern auch die Mitwirkung an Ihrem Schlichtungsverfahren. Gleichzeitig kritisieren Sie, dass Behörden in Schlichtungsverhandlungen getroffene Abmachungen nicht einhalten. Stösst der EDÖB hier an seine Grenzen?

Lobsiger: Rechtlich sind der Aufgabenbereich des EDÖB als Öffentlichkeitsbeauftragter und die Mitwirkung der Verwaltung im Schlichtungsverfahren klar geregelt. Wenn Letztere die Gesetze nicht anwenden will, ist das nicht wie im Datenschutz, wo wir eine Aufsichtsfunktion haben. Aber wenn wir als Schlichtungsbehörde nicht stellvertretend für Bürgerinnen und Bürger Einsicht in Dokumente haben, können wir keine materielle Beurteilung des Zugangsrechts vornehmen und dann gilt die gesetzliche Vermutung des vollen Zugangs.

Das heisst?

Lobsiger: Der EDÖB muss empfehlen, dass der Zugang gewährt wird, auch wenn es im SECO-Fall wahrscheinlich ist, dass Ausnahmen zur Anwendung kommen dürften, die zumindest zu einer Einschränkung oder einem Aufschub des Zugangs führen. Die Verwaltung muss dann verfügen und im Fall von Beschwerden werden die Bundesgerichte beübt. Am Schluss gibt es mehr Aufwand für die Verwaltung, als wenn sie mitgewirkt hätte.

Müsste der Gesetzgeber dem EDÖB mehr Kompetenzen geben?

Lobsiger: Eigentlich nicht. Wenn der Rechtsstaat anerkannt und das Gesetz umgesetzt würde, wäre das nicht nötig. Wir stellen aber fest, dass gewisse Teile der Verwaltung und einige Departementsleitungen nicht bereit sind, das Gesetz in jedem Fall anzuwenden. Hier ist die Frage, ob die Aufsichtskommissionen des Parlaments das so hinnehmen wollen.

Was denken Sie?

Lobsiger: Wir sind von der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats dazu befragt worden. Der Bundesrat ist von der Kommission ebenfalls angeschrieben worden – und er hat geantwortet, er wolle das Gesetz anwenden. Der Bundesrat bekennt sich zum Legalitätsprinzip und zum Rechtsstaat. Hier sehen wir also in der Praxis einen Widerspruch.

Wenn wir beim Bundesrat sind: Das Parlament hat als Legislaturziel erklärt, dass formelle und finanzielle Zugangsschranken beseitigt werden sollen. Wo sehen Sie heute dort die grössten Hürden oder wo müsste die Politik ansetzen, um diese Zugangsschranken zu verkleinern?

Ammann: Der Bundesrat muss nun prüfen, wie sich diese Hürden abbauen lassen. Wir von unserer Seite versuchen, Hindernisse in Schlichtungsverfahren zu beseitigen, dass das Öffentlichkeitsprinzip so gut wie möglich gewährt werden kann.

 

Interview: Michelle Isler