Was öffentlich einsehbar ist bei der Polizei – und was nicht

 

 

 

Videoaufnahmen, Einsatzdispositive, Einvernahmeprotokolle: Rechte und Grenzen des Zugangs zu sensiblen Akten – Antworten im «Café Transparence».

 

Von Eva Hirschi. Wie wird das Öffentlichkeitsprinzip in Bezug auf Polizeiakten angewendet? Darüber sprachen der Genfer Öffentlichkeitsbeauftragte, Stéphane Werly, und der ehemalige Waadtländer Öffentlichkeitsbeauftragte, Eric Golaz, im «Café Transparence».

 

Bei Demonstrationen in Lausanne eskalierte die Gewalt. WhatsApp-Gruppen mit rassistischen Inhalten, in denen sich Mitglieder der Sicherheitsbehörden heimlich austauschten, sorgten für heftige Diskussionen. Immer wieder steht die Polizei – auch ausserhalb von Lausanne – im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit. Kommt das Öffentlichkeitsprinzip bei Polizeidokumenten zur Anwendung?

Ja, so die klare Antwort des ehemaligen Waadtländer Beauftragten für das Informationsrecht, Eric Golaz: Die Polizei und ihre Verwaltung seien dem Öffentlichkeitsprinzip genauso unterstellt wie andere öffentliche Institutionen: «Die Polizei muss ihr Möglichstes tun, um verlangte Informationen aushändigen zu können.» Das gelte nicht nur für die kantonale Polizei, sondern auch die Gemeindepolizei.

Ausnahmen gesetzlich festgehalten

Interne Richtlinien beispielsweise, die das Funktionieren der Polizei regeln, seien grundsätzlich zugänglich. Doch es gibt Vorbehalte sowie kantonale Unterschiede. So kennt das Genfer Informationsgesetz LIPAD in Artikel 26 mehrere Ausnahmen, etwa, wenn der Zugang zum Dokument die Sicherheit des Kantons gefährden würde. Dennoch sei es in einem solchen Fall immer noch besser, ein geschwärztes Dokument herauszugeben als gar keines, sagt Stéphane Werly.

Das Waadtländer Informationsgesetz LInfo sieht in Artikel 16 ebenfalls Ausnahmen vor, die die Polizei geltend machen kann. Auch Eric Golaz erinnert, dass zumindest ein teilweiser Zugang geprüft werden muss: «Nur weil ein einziges Element stört, darf nicht das gesamte Dokument geheim bleiben.»

Keine Bedingungen bezüglich Zugangs

Einen interessanten Fall bezüglich Polizeiakten machte kürzlich die Journalistin Camille Krafft von «Blick Romandie» publik: Sie hatte Zugang zu behördlichen Berichten über Rückführungen gefordert. Die Polizei habe den Zugang gewährt, allerdings unter strengen Auflagen. So habe die Journalistin die Dokumente nur vor Ort konsultieren dürfen und allfällige Zitate daraus vor der Publikation dem Kanton unterbreiten müssen.

Für die beiden Experten ein unverständliches Vorgehen: «Was den Kanton Waadt betrifft, sehe ich keine Rechtfertigung für diese restriktiven Regeln», sagt Eric Golaz. «Entweder ist ein Dokument öffentlich oder es ist es nicht.» Das heisse im Umkehrschluss auch: Eine Redaktion (oder ein Bürger oder eine Bürgerin) kann ein erhaltenes Dokument publizieren. Das gleiche gelte im Kanton Genf: Die Verwaltung könne höchstens eine Rechnung fürs Kopieren stellen, sollten diese Kopien eine bedeutende Summe verursachen, so Stéphane Werly.

Ein interessanter Kommentar hierzu kam aus dem Publikum des «Café Transparence»: Ein Bürger hatte aufgrund des Artikels von Camille Krafft bei der Polizei die gleichen Dokumente herausverlangt. Ihm seien dieselben Auflagen mitgeteilt worden – woraufhin er eine formelle Verfügung gefordert hatte. Stattdessen schickten ihm die Behörden die entsprechenden Dokumente gleich direkt per Mail – möglicherweise aus dem Grund, weil man eine anfechtbare Verfügung verhindern wollte.

Ton- und Videoaufnahmen zugänglich

Eine Frage, die in Zusammenhang mit Polizeiinterventionen auch immer wieder auftaucht: Kann man Ton- oder Videoaufnahmen verlangen, etwa von Bodycams? Für die beiden Experten handelt es sich hierbei auch um Dokumente, somit müsse der Zugang – sollten keine Ausnahmekriterien vorhanden sein – möglich sein. Allenfalls müsse man die Gesichter unerkennbar machen, damit der Schutz der Persönlichkeitsrechte gewahrt ist.

Ausnahme bei Polizeirapporten

Eine weitere interessante Art von Dokument sind die Journale der Polizei, die in den Einsatzzentralen geführt werden (im Kanton Waadt Journal des événements police (JEP) genannt). Enthalten sie Elemente, die mit einer Straftat in Zusammenhang stehen, gelten die Gesetze über Polizeiaufzeichnungen und Gerichtsverfahren: Die Dokumente sind grundsätzlich nicht nach dem Öffentlichkeitsprinzip zugänglich.

Das Gleiche gilt für Strafanzeigen und andere Verfahrensunterlagen. Jedoch kann nach Ansicht der kantonalen Öffentlichkeitsbeauftragten eine direkt betroffene Person, die Informationen zu ihren personenbezogenen Daten wünscht, unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu den sie betreffenden Auszügen aus Polizeiprotokollen erhalten.

Was die Dokumente aus Gerichtsverfahren betrifft, so sind nicht alle in den Akten enthaltenen Dokumente zwangsläufig vom Zugangsrecht ausgeschlossen. «Nur, weil die Dokumente in der Strafakte enthalten sind, bedeutet das nicht, dass man keinen Zugang hat. Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem Dokument bestehen», erklärt Eric Golaz.