Transparenz ja – aber bitte ohne Einsichtsrechte
Schleier der Geheimhaltung: Verpackungsanlage bei Swiss Nutrition in Hochdorf (LU).(Foto: Gaetan Bally/Keystone)
KOMMENTAR Das Bundesamt für Umwelt will mit der Publikation von Verpackungsmengen für mehr Transparenz sorgen. Doch gleichzeitig nimmt es das Öffentlichkeitsprinzip präventiv aus dem Spiel.
Es ist nur ein einziger Satz in einem fast 50 Seiten langen Dokument, doch er sagt viel über den Stellenwert des Öffentlichkeitsprinzips beim Bund: «Das BAFU darf diese Daten auch nicht im Rahmen eines Gesuchs unter dem Öffentlichkeitsprinzip publizieren.»
Dieser Satz steht im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung der neuen Verpackungsverordnung des Bundesamts für Umwelt. Die Verordnung regelt unter anderem die Mitteilungspflicht für Getränkeverpackungen. Sie soll mehr Transparenz bei der Entsorgung von Verpackungsmaterialien schaffen und zugleich den Vollzug der Umweltschutz- und Abfallgesetzgebung vereinfachen.
Gemäss der neuen Verpackungsverordnung wird das Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich die Mengen der eingesetzten Verpackungsmaterialien sowie die jeweiligen Mengen pro Materialkategorie (zum Beispiel Karton/Papier, Metalle, Glas oder Plastik) veröffentlichen. Damit sollen die Entwicklungen in der Schweiz sichtbar gemacht werden.
Transparenz nach Belieben statt als Recht
Der erläuternde Bericht hält zu Artikel 21 Absatz 5 der neuen Verpackungsverordnung fest, dass Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Daran ist grundsätzlich nichts zu kritisieren, denn das Öffentlichkeitsgesetz schützt Geschäftsgeheimnisse – mindestens bis zu einem gewissen Grad.
Das Öffentlichkeitsgesetz verlangt allerdings eine Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Publikation von Daten und Dokumenten und den legitimen Geheimhaltungsinteressen von betroffenen Dritten – in diesem Fall der Verpackungsproduzenten. Das BAFU nimmt diese Güterabwägung hier jedoch vorweg und kippt damit quasi präventiv auf die Seite der Geheimhaltung. Ein No-Go.
Möglicherweise will man damit bloss Diskussionen vermeiden – doch genau das widerspricht dem Sinn des Öffentlichkeitsprinzips. Das Vorgehen ist bedenklich und zeigt einmal mehr, wie schwach das Öffentlichkeitsprinzip in Teilen der Verwaltung verankert ist. Martin Stoll
Martin Stoll ist Geschäftsführer von Öffentlichkeitsgesetz.ch. Der Verein kritisierte in seiner Vernehmlassungsantwort die geplante Schwächung des Öffentlichkeitsprinzips.


















