Finanzdepartement soll Daten zu CS-Dokumenten geben
Wehrt sich gegen Transparenz mit allen erdenklichen Argumenten: Das Departement von Finanzministerin Karin Keller-Sutter (Foto: Anthony Anex/Keystone)Von Martin Stoll. Der Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) fordert Klarheit: In einem von Öffentlichkeitsgesetz.ch angestossenen Fall soll das Finanzdepartement Einblick ins Dokumentenverwaltungssystem zum Fall Credit Suisse geben. Die Empfehlung verlangt die Offenlegung von Auszügen.
Das Finanzdepartement von Karin Keller-Sutter baut Transparenzrechte aktiv ab. Im Fall der CS-Notfusion wird das Öffentlichkeitsgesetz ausgehebelt – zentrale Infos pauschal verweigert. Medienschaffende blitzen reihenweise ab. Öffentlichkeitsgesetz.ch wehrte sich – und erzielt nun einen Etappensieg.
Übersicht über CS-Datenbestände verlangt
Im Rahmen eines Einsichtsgesuchs verlangte Öffentlichkeitsgesetz.ch Auszüge aus dem Geschäftsverwaltungssystem Acta Nova – konkret zu Dossiers und Subdossiers, in denen seit Oktober 2022 Dokumente zur Credit Suisse abgelegt wurden. Ziel war nicht der Zugang zu einzelnen Akten, sondern eine strukturierte Übersicht.
Das Ergebnis hätte einer Liste entsprochen, die zeigt, in welchen Dossiers und Subdossiers Dokumente mit Bezug zur CS vorhanden sind. Für Medienschaffende wäre das eine wertvolle Recherchehilfe gewesen: Sie könnten gezielt Zugangsgesuche stellen – gestützt auf konkret existierende Datenbestände.
Finanzdepartement blockt auf ganzer Linie
Das Generalsekretariat des Finanzdepartements (GS-EFD) wies das Gesuch mit einer mehrfach gestützten Begründung ab. Die verlangten Auszüge aus dem Dokumentenverwaltungssystem (GEVER) stellten laut GS-EFD kein amtliches Dokument im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes dar. Mit dieser Argumentation scherte das GS-EFD aus der allgemeinen Verwaltungspraxis aus, die Auszüge und Dokumentenlisten aus Acta Nova in der Regel als amtliche Dokumente einstuft. Zudem warf das GS-EFD dem Gesuch eine unzulässige «fishing expedition» vor – also den Versuch, ohne konkreten Anlass möglichst viele Informationen ins Blaue hinein zu erschliessen.
Gleichzeitig führte das GS-EFD mehrere Ausnahmetatbestände gemäss Artikel 7 Absatz 1 BGÖ an, um den Zugang selbst dann zu verweigern, wenn es sich bei den gesuchten Informationen doch um amtliche Dokumente handeln sollte.
Die Offenlegung der Dossier-Liste, so das Argument, könne im Kontext des CS-Falls die freie Meinungsbildung beeinträchtigen, die zielgerichtete Umsetzung behördlicher Massnahmen stören sowie wirtschaftliche Interessen des Bundes und Geschäftsgeheimnisse Betroffener gefährden. Damit machte das Finanzdepartement unmissverständlich klar, dass es eine Veröffentlichung in jeder denkbaren Konstellation ablehnt.
EDÖB stuft GEVER-Abfrage als amtliches Dokument ein
Der Öffentlichkeitsbeauftragte widerlegt die Hauptargumentation des Finanzdepartements, wonach es sich bei der verlangten Abfrage im GEVER-System nicht um ein amtliches Dokument handle. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 BGÖ gelten auch elektronische Dokumente, die mit einem einfachen elektronischen Vorgang erzeugt werden können, als amtlich. Es sei – so der EDÖB – nicht erforderlich, dass ein solcher Auszug per Knopfdruck erstellt werden könne. Auch wenn die Abfrage in Acta Nova eine Wiederholung erfordere, bleibe sie ein einfacher elektronischer Vorgang im Sinne des Gesetzes.
Dass bei der Suche auch irrelevante Treffer erscheinen könnten, sei unerheblich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Finanzdepartement die verlangte Liste mit dem GEVER-System des Bundes nicht bereitstellen könne.
Kein Rechtsmissbrauch – und keine tragfähige Ausnahmebegründung
Auch das vom GS-EFD vorgebrachte Argument einer unzulässigen «fishing expedition» weist der EDÖB zurück. Das Gesuch sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern klar und sachlich formuliert, mit einem spezifischen thematischen Bezug sowie einer zeitlichen Eingrenzung. Es sei zulässig, eine Auflistung vorhandener Dokumente zu verlangen – insbesondere als erster Schritt in einem umfangreicheren Rechercheprojekt.
Zudem habe das Finanzdepartement im Schlichtungsverfahren nicht konkret dargelegt, weshalb die Einsichtnahme durch einen der in Artikel 7 Absatz 1 BGÖ genannten Ausnahmetatbestände verhindert werden müsste. So blieb etwa unbegründet, wie die Offenlegung der Dossierübersicht etwa die freie Meinungsbildung beeinträchtigen oder wirtschaftliche Interessen des Bundes gefährden könnte. Der EDÖB stellt fest: Die erforderliche Begründungsdichte fehlt – pauschale Hinweise auf mögliche Risiken genügen nicht, um den Zugang zu verweigern.
Das GS-EFD hat nun bis Ende Juli Zeit, die geforderten Listen herauszugeben – oder den Rechtsweg zu beschreiten. Bereits im April 2024 hatte Öffentlichkeitsgesetz.ch in einem ähnlichen Fall vom EDÖB Recht bekommen. Damals stand die Einsicht in Dokumentenlisten im Vordergrund. Aktuell geht es lediglich um eine Auflistung von Dossiers – und selbst diese wird pauschal verweigert.


















