Luzern führt Transparenzrecht mit Schwächen ein

Transparenz auf dem Prüfstand: Regierungsgebäude in Luzern. (Foto: Urs Flüeler/Keystone)

Von Martin Stoll. Nach jahrelanger Diskussion tritt in Luzern das Öffentlichkeitsprinzip in Kraft. Amtliche Informationen sind damit grundsätzlich frei zugänglich. Die Neuregelung hat allerdings Schwächen.

Bis heute konnten Medienstellen im Kanton Luzern ohne Begründung eine Auskunft verweigern. Das wird in Zukunft – rein theoretisch – nicht mehr möglich sein. Die Verwaltung kann Anfragen von Medienschaffenden nur noch dann abweisen, wenn sie dies gestützt auf das Gesetz auch begründen kann.

Ein steiniger Weg zum Öffentlichkeitsprinzip

Der Wechsel vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip ist das Ergebnis langer Debatten. Nach meheren gescheiterten Anläufen forderte die zuständige Kantonsratskommission 2021 mit einer Motion die Einführung einer Regelung, die amtliche Informationen grundsätzlich zugänglich macht. Die Regierung legte daraufhin 2023 einen Gesetzesentwurf vor. Im Vernehmlassungsverfahren äusserte sich unter anderem Öffentlichkeitsgesetz.ch kritisch und verlangte Nachbesserungen.

Ursprünglich sollte das Öffentlichkeitsprinzip nur für den Kern der kantonalen Verwaltung gelten. Nach breiter Kritik wurde der Geltungsbereich ausgeweitet: Dem Gesetz, das am 1. Juni 2025 in Kraft tritt, sind auch verwaltungsexterne Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, unterstellt. Ein Standard, der auch in anderen Kantonen üblich ist. Der Kantonsrat verabschiedete das Gesetz im Oktober 2024 mit grosser Mehrheit. Ein Rückweisungsantrag der Grünen scheiterte deutlich.

Ab Juni 2025 ist das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Luzern in sieben Paragrafen im Organisationsgesetz geregelt – es gilt für die gesamte kantonale Verwaltung; nach Übergangsfristen werden 2026 auch ausgegliederte Organisationen und bis 2030 die Gemeinden einbezogen.

Eine Übersicht über den Geltungsbereich, die Ausnahmen und praktische Informationen zur Gesuchstellung sind hier aufgeschaltet.

Kritikpunkte am Luzerner Modell

Das Luzerner Gesetz weist gravierende Schwächen auf: Unklare und teils restriktiv formulierte Gesetzesbestimmungen erschweren den Zugang zu amtlichen Informationen und lassen der Verwaltung grossen Ermessensspielraum. Ganze Dokumentenkategorien wie Protokolle nicht-öffentlicher Sitzungen, interne Notizen oder Agenden sind generell vom Zugang ausgeschlossen. Auch der Zugang zu vollständigen Datensätzen ist nicht möglich.

Problematisch ist zudem das Fehlen eines Schlichtungsverfahrens: Es gibt keine unabhängige Vermittlungsinstanz, die bei Streitfällen zwischen Gesuchstellenden und Verwaltung vermittelt.

Für Medienschaffende besonders kritisch: Die Verwaltung darf Dokumente so lange zurückhalten, bis sie selbst darüber informiert hat. Artikel 68d des Luzerner Organisationsgesetzes erlaubt den Aufschub bis zur vorherigen amtlichen Mitteilung. Dies zeigt das Festhalten an der Informationshoheit.

Empfehlungen für die Praxis

Wie stark sich diese rechtlichen Schwächen auswirken, hängt von der Umsetzung ab. Öffentlichkeitsgesetz.ch hat gemeinsam mit Fachpersonen aus Verwaltung und Medien eine Praxisanleitung mit klaren Empfehlungen erstellt.

Grundsatz: Informationen sollen öffentlich sein. Nur bei nachvollziehbarer Begründung darf der Zugang eingeschränkt werden. Verwaltungen wird empfohlen, proaktiv über vorhandene Dokumente zu informieren, damit Medienschaffende gezielte Gesuche stellen können. Umgekehrt sollten sich Medienschaffende vorab über mögliche Unterlagen informieren und konkrete Anfragen formulieren. Das schafft Klarheit, verringert den Aufwand – und fördert das Vertrauen.