EDÖB rügt BAZL: «Einladung zum Rechtsmissbrauch»
«Nicht in ihrer vollen Tragweite aufgezeigt»: Öffentlichkeitsbeauftragter Lobsiger. (Foto: Peter Schneider/Keystone)Von Thomas Schwendener. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt will sich von Transparenzpflichten dispensieren. Dafür findet der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes deutliche Worte: Das BAZL wolle im Geheimen über die Einhaltung seiner Aufsicht entscheiden und informiere nicht transparent.
Im verwaltungsinternen Dialog kritisiert der Öffentlichkeitsbeauftragte scharf, dass Behörden mit Kontrollaufgaben im Geheimen über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben entscheiden dürften. Damit wendet er sich gegen die Pläne des BAZL, Audit- und Inspektionsberichte per Gesetz von der Transparenzpflicht auszunehmen.
Geht es nach dem Bundesamt, sollen neben den Berichten auch Meldungen des Luftfahrtpersonals zu sicherheitsrelevanten Ereignissen unter Verschluss bleiben. Ebenso sollen Dokumente der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST), die Unfälle und schwere Vorfälle im öffentlichen Verkehr untersucht, dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) entzogen werden. Das BAZL behauptet, nur diese gesetzlichen Ausnahmen würden gewährleisten, dass Unternehmen oder Mitarbeitende alle nötigen Informationen und Hinweise liefern würden – da sie ansonsten negative Folgen zu fürchten hätten.
Der EDÖB wird auch hier deutlich: «Zunächst ist in einem Rechtsstaat davon auszugehen, dass gesetzliche Auskunfts- und Meldepflichten beachtet und durchgesetzt werden.» Diese Kritik formulierte er in einem internen Brief im Rahmen der Ämterkonsultation bereits im Dezember 2023. Öffentlichkeitsgesetz.ch hat diesen per BGÖ erhalten. Der EDÖB schreibt dort: Die Argumentation des BAZL «kann auch als Einladung an die Beaufsichtigten zum Rechtsmissbrauch verstanden werden». Das Öffentlichkeitsgesetz sehe genügend Ausnahmebestimmungen vor, um dem Schutz von betroffenen Personen oder Vertraulichkeitsinteressen Rechnung zu tragen.
Täuschen die Luftfahrtbehörden die Öffentlichkeit?
Der EDÖB forderte die ersatzlose Streichung des betreffenden Artikels und ergänzte im Brief: «Sollte diesem Anliegen wider Erwarten nicht Rechnung getragen werden, bitten wir Sie, die Position des Beauftragten im Erläuternden Bericht» auszuweisen. Das BAZL hat aber weder die Passage gestrichen noch wenigstens die Differenzen des EDÖB kenntlich gemacht. Stattdessen ging der Entwurf des Gesetzesartikels mit geringfügigen Anpassungen Ende August 2024 in die Vernehmlassung.
Diese wurde nun vor wenigen Tagen abgeschlossen. Ob die Öffentlichkeit über die Dimension der BAZL-Pläne informiert war, ist zweifelhaft: «Bei der Konsultation der aktuellen Unterlagen entsteht der Eindruck, dass die Auswirkungen der Einschränkung des Anwendungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes gegenüber der Öffentlichkeit nicht in ihrer vollen Tragweite aufgezeigt werden (sollen)», heisst es in der noch unveröffentlichten Stellungnahme des EDÖB zur Vernehmlassung.
Auch darüber hatte er das BAZL bereits in seinem Brief in der Ämterkonsultation 2023 informiert. Das Bundesamt nahm daraufhin zwar wenige Anpassungen im erläuternden Bericht vor, aber die Überschrift «Abweichung vom Öffentlichkeitsgesetz» täuscht laut EDÖB nach wie vor über die Tragweite des Vorhabens hinweg. Zudem fehlt in der Themenübersicht auf der Website, auf der die Vernehmlassungsunterlagen publiziert werden, jeglicher Hinweis auf die Pläne.
Transparenz ist bei Aufsichtsbehörden besonders dringlich
Transparenz ist gerade bei Aufsichtsbehörden wichtig, ihr gesetzlicher Auftrag der Überprüfung von Verwaltung oder Privaten ist von grossem öffentlichem Interesse. In der kleinräumigen Welt der Schweizer Luftfahrtsaufsicht kann durch Einsicht in die Berichte ein System der Bevorteilung und damit ein Vertrauensverlust in die Aufsichtsfunktion verhindert werden. «Gerade in diesen sensiblen Bereichen kann es nicht angehen, dass sich Aufsichtsbehörden» vom Öffentlichkeitsgesetz ausnehmen, so der EDÖB. Er fordert deshalb auch in der Vernehmlassung die ersatzlose Streichung des Artikels.
Die Pläne des BAZL sind der jüngste Versuch einer Behörde, den Zugang zu amtlichen Informationen einzuschränken. Bereits heute existieren rund 30 spezialgesetzliche Bestimmungen dazu (Jahresbericht EDÖB 2023). Es droht ein Systemwechsel, der vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Und dieser hat seinen Willen zum Öffentlichkeitsprinzip erst kürzlich bekräftigt: In der Legislaturplanung 2023 bis 2027 hat die Bundesversammlung als Ziel definiert, formelle und finanzielle Zugangsschranken zu BGÖ-Dokumenten zu beseitigen. Artikel 107d im Gesetzesentwurf zum Luftfahrtgesetz steht quer dazu.
«Wir werden uns im Rahmen dieser Arbeiten mit allen Meinungsäusserungen auseinandersetzen und im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft wo angezeigt Anpassungen an der Vorlage vornehmen», schreibt das BAZL in einer Stellungnahme. Allfällige bundesinterne Differenzen gehörten nicht in einen erläuternden Bericht zu einer Vernehmlassung.


















