Sinnvoll schwärzen: Nur im Ausnahmefall und gut erklärt

Mélissa Beutler, Juristin beim EDÖB, und der kantonale Öffentlichkeitsbeauftragte Christian Flueckiger diskutieren mit Moderator Bastien Von Wyss (links) im Café Transparence.

Von Eva Hirschi. Für Medienschaffende ärgerlich, für Behörden aufwendig: Doch wann müssen Dokumente überhaupt geschwärzt werden? Darum ging es im neusten Café Transparence.

Der Zugang zu Dokumenten der Verwaltung ist nicht grenzenlos. Dokumente dürfen geschwärzt werden, aber es gibt dafür Regeln. Muss jede Schwärzung begründet werden? Wie können Medienschaffende gegen eine Schwärzung vorgehen? Gibt es ein Recht auf Informationen zum geschwärzten Inhalt?

In der neusten Folge von Café Transparence gaben Mélissa Beutler, Juristin beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), und Christian Flueckiger, Öffentlichkeitsbeauftragter der Kantone Neuenburg und Jura, Antworten auf diese Fragen.

Schwärzungen nur in Ausnahmefällen

Sowohl Mélissa Beutler als auch Christian Flueckiger halten fest: «Die Transparenz ist die Regel.» Nur in Ausnahmefällen seien Schwärzungen erlaubt – und diese Ausnahmen sind gesetzlich festgehalten. Auf Bundesebene finden sich die Ausnahmen in Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetztes (BGÖ). Sie betreffen etwa Geschäftsgeheimnisse oder das Risiko der Beeinträchtigung internationaler Beziehungen. Weiter müssten aus Datenschutzgründen häufig auch Personendaten anonymisiert werden.

Nachvollziehbare Schwärzungen sind von Vorteil: «Dies limitiert das Risiko eines Schlichtungsgesuchs».

Kommt es zu einer Schwärzung, sei wichtig, dass die gesuchstellende Person nachvollziehen könne, was geschwärzt wurde und wieso. «Es gilt der Grundsatz der sogenannten Waffengleichheit», erklärt Christian Flueckiger. Konkret solle eine Behörde in Stichworten den geschwärzten Inhalt umschreiben sowie auf die entsprechende gesetzliche Ausnahme hinweisen, um die Schwärzung zu begründen.

Handelt es sich um einen Medikamentennamen und wurde dieser wegen des Geschäftsgeheimnisses geschwärzt? Handelt es sich um Personendaten und müssen diese aus Datenschutzgründen anonymisiert werden? Auch die Behörde habe ein Interesse daran, dies möglichst transparent zu machen, denn: «Wenn die Behörde die Schwärzungen gut begründet, limitiert dies das Risiko eines Schlichtungsgesuchs», sagt Mélissa Beutler. Und: «Es hilft dem gegenseitigen Vertrauen.»

Kein «Weiss auf Weiss»

Wie genau Behörden Erklärungen für Schwärzungen anbringen müssen, ist in der Schweiz nicht geregelt. Flueckiger: «Da es keine Rechtsprechung dazu gibt, haben die Behörden einen gewissen Raum für Kreativität.» Bei der Schwärzung selbst sei darauf zu achten, dass der Inhalt nicht mit ein paar einfachen Informatiktricks wieder zum Vorschein gebracht werden könne. Er rät deshalb, den Inhalt in ein neues Dokument zu kopieren und dort die Schwärzungen vorzunehmen. «So gibt es auch keine Probleme mit allfälligen Metadaten.»

Hingegen dürften Informationen nicht einfach weiss abgedeckt werden: Die gesuchstellende Person müsse nachvollziehen können, wo auf dem Dokument gewisse Informationen nicht mehr zu sehen seien. Christian Flueckiger gibt ein Beispiel: Eine Unterschrift am Ende des Dokuments dürfe nicht einfach weggeschnitten werden, denn das Vorhandensein einer Unterschrift sage etwas über die Art des Dokuments aus. Sein Lösungsvorschlag: Die Unterschrift mit einem Balken schwärzen und daneben angeben, dass es sich um eine Unterschrift handle.

Was tun, wenn das ganze Dokument geschwärzt werden müsste? Mélissa Beutler sagt, wenn der Zugang zum ganzen Dokument nicht gewährt werden könne, dann müsse das Dokument dennoch verschickt werden – auch wenn es vollständig geschwärzt sei. «So kann die gesuchstellende Person zumindest wissen, wie viele Seiten das Dokument hat.» Auch hier sei es grundlegend, dass die Behörde angebe, aufgrund welcher Ausnahme(n) sie den Zugang verwehre.

Rekurse auch gegen Schwärzungen möglich

Die Behörden haben nicht das letzte Wort über Schwärzungen. Wenn die gesuchstellende Person mit der Schwärzung nicht einverstanden ist, kann sie auf Bundesebene und in einigen Kantonen einen Schlichtungsantrag stellen (siehe unser Café Transparence zum Thema Schlichtung). Bringt diese keine Einigung, erhält sie eine Verfügung, die sie beim Bundesverwaltungsgericht anfechten kann. Die letzte Instanz ist das Bundesgericht.