Einsicht in Dokumente beim Bund ab November kostenlos

Acht Stunden kostenlose Vorleistung: Archiv der Steuerverwaltung. (Foto: Gaëtan Bally/Keystone)

Von Eva Hirschi. Der Bundesrat hat beschlossen, die entsprechende Änderung im Öffentlichkeitsgesetz und die dazugehörende Verordnung auf den 1. November 2023 in Kraft zu setzen. Gebühren sind auf  Bundesebene nur noch in Ausnahmefällen möglich und müssen dem EDÖB gemeldet werden.

In der Herbstsession vor einem Jahr hat das Parlament die Gesetzesrevision des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) für einen gebührenfreien Zugang zu Verwaltungsdokumenten angenommen. Nun ist auch die dazugehörende Verordnung bereit: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist ab heute grundsätzlich kostenlos.

Reduzierte Gebühren für Medien

Nur noch in Ausnahmefällen kann die Bundesverwaltung Geld verlangen. Dies, wenn die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs einen «besonderen Aufwand» verursacht. Laut Verordnung besteht dieser dann, wenn die Behörde für die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs mehr als acht Arbeitsstunden benötigt.

Ab dieser Schwelle können der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller 100 Franken pro Arbeitsstunde in Rechnung gestellt werden. Für Medienschaffende gilt ein Tarif von 50 Franken pro Arbeitsstunde. Fällt eine Gebühr an, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vorgängig informiert werden.

Damit wird die Erhebung von Gebühren an ein objektives Kriterium gebunden. Während in der Vergangenheit 98% der Zugangsgesuche bereits kostenlos behandelt wurden, gab es immer wieder Fälle von exorbitanten Gebühren in der Höhe von bis zu mehreren Tausend Franken. Öffentlichkeitsgesetz.ch hat sich zusammen mit anderen Medienorganisationen für die Gesetzesänderung eingesetzt, damit Gebühren nicht als Instrument der Willkür verwendet werden können.

Fälle müssen gemeldet werden

Ebenfalls neu ist, dass die Behörden dem Eidgenössischen Datenschutz- und öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) jährlich nicht nur den Gesamtbetrag der für den Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangten Gebühren melden müssen, sondern auch die Anzahl Fälle, in denen eine Gebühr erhoben wurde. Dies schreibt der Bundesrat in seiner Mitteilung.