Das Bundesgericht verordnet keine Transparenz beim Gold

Dunkelkammer: Gold-Raffinerie Metalor, Neuenburg. (Foto: Sandro Campardo/Keystone)

Von Eva Hirschi. Das Bundesgericht hat entschieden: Informationen zu Goldimporten sind vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Damit bleibt der Handel mit Gold weiterhin undurchsichtig.

Es ist ein Leitentscheid, der Konsequenzen über die Schweiz hinaus hat: Raffinerien müssen nicht offenlegen, woher das importierte Gold stammt. So will es das Bundesgericht.

Der Entscheid hat Gewicht: Fünf der weltweit grössten Goldraffinerien befinden sich in der Schweiz. Gemäss Schätzungen werden hier bis zu 50 Prozent des weltweit abgebauten Goldes verarbeitet.

Der Handel mit Gold ist ein Milliardengeschäft – und mitunter auch ein Instrument für Geldwäscherei. Im Frühling konnte die brasilianische Bundespolizei 2 Milliarden Reais (356 Millionen Schweizer Franken) beschlagnahmen, die aus dem Verkauf von Gold aus illegalem Bergbau im Amazonasgebiet stammen.

Die Schweiz hat dieses Jahr bereits mehr als 100 Tonnen Gold aus Dubai importiert – einem Handelsplatz, der kein eigenes Gold fördert und häufig mit problematischen Fördergebieten in Verbindung gebracht wird.

Kampf für mehr Transparenz

Seit Jahren engagiert sich die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) für mehr Transparenz im Schweizer Goldhandel. 2018 forderte die Organisation unter Berufung auf das Öffentlichkeitsprinzip vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Einsicht in die Lieferantendaten der grössten Schweizer Goldraffinerien.

Auf Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) willigte das Bundesamt ein, die Zahlen herauszugeben. Doch vier Schweizer Goldverarbeiter legten Beschwerde gegen diesen Entscheid ein.

Im März 2022 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der GfbV ab. Die NGO zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses stützt diesen Entscheid jetzt.

Mehrwertsteuergesetz verlange Verschwiegenheit

In einer Medienmitteilung schreibt das Bundesgericht: «Die fraglichen Informationen fallen unter das im Mehrwertsteuergesetz vorgesehene Steuergeheimnis und sind damit vom Auskunftsrecht gemäss Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen.»

Auch wenn die Einfuhr von Gold nicht der Mehrwertsteuer unterliege, würden die Daten vom Bundesamt für Zoll und Grenzschutz gesammelt und an die Eidgenössische Steuerverwaltung weitergeleitet.

Den Vorschlag des EDÖB, die Namen der Importfirmen in der Version, die der Gesellschaft für bedrohte Völker übermittelt wurde, zu schwärzen, lehnt das Bundesgericht ebenfalls ab. Angesichts der sehr beschränkten Zielgruppe, deren Identität zudem bekannt sei, würde eine Abdeckung der Namen nicht die nötige Anonymität gewährleisten, argumentierte das Bundesgericht.

Die Bundesrichter sagten zudem, es sei am Parlament, Transparenz über den Goldhandel in der Schweiz zu schaffen. Denn: Bei der Revision des Mehrwertsteuergesetzes im Jahr 2008 habe es der Gesetzgeber versäumt, das Gesetz mit dem BGÖ zu harmonisieren. Dass sich im Schweizer Parlament Transparenzbestimmungen für den globalen Goldhandel durchsetzen, ist allerdings schwer vorstellbar – auch nachdem das Gericht die Chance verpasst hat, die intransparent agierende Schweizer Goldbranche zu mehr Transparenz zu verpflichten. Immerhin: Dass es der Branche an Transparenz fehlt, konstatierten auch die Richter.