Ausnahmegebühren gehören ins Gesetz geschrieben

Von Eva Hirschi. Bei der Gebührenbefreiung im Öffentlichkeitsgesetz bleibt eine Differenz bestehen: Die Kommission des Ständerats will die Höhe der Ausnahmegebühren nicht im Gesetz verankern.
Am 12. September befasst sicher der Ständerat erneut mit der Gebührenregelung im Öffentlichkeitsgesetz. Nun geht es um die Differenzbereinigung. Öffentlichkeitsgesetz.ch ist es ein Anliegen, dass die Maximalhöhe für Gebühren in Ausnahmefällen im Gesetz verankert wird.
Diese Regelung schützt die Verwaltung gut vor Zugangsgesuchen, welche überzogen und nicht im öffentlichen Interesse sind. Gleichzeitig sorgt sie mit der Maximalgebühr dafür, dass der Bundesrat respektive die Verwaltung in der Verordnung keine Hintertür für höhere Gebühren öffnet, die Recherchen absichtlich verhindern könnten – schliesslich ist das Ziel des Geschäfts 16.432, dass der Zugang zu Verwaltungsdokumenten nicht durch überhöhte Gebühren behindert wird.
Wichtig ist eine Gebührenfestsetzung im Gesetz, weil Verordnungsbestimmungen schneller geändert sind als Gesetzesbestimmungen. Für den Schweizer Qualitätsjournalismus ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Gesetz nicht zu einer Farce wird, indem es der Verwaltung erlaubt, auf dem Verordnungsweg abschreckend hohe Gebühren zu verlangen, wie das in der Vergangenheit mehrmals geschehen ist.
Das Bundesgericht hielt 2013 in einem Entscheid fest, dass selbst eine geringe Gebühr von wenigen Hundert Franken abschreckend wirkt und Transparenz verhindert. Dies gilt insbesondere für regionale Medien, die nicht zu grossen Medienhäusern gehören.
Von Fall zu Fall wird’s teuer
Eine Auswertung von kostenpflichtigen Zugangsgesuchen zeigt, dass die Verwaltung in den vergangenen Jahren punktuell Gebühren von über 3000 Franken erhob. Wo Gebühren verlangt wurden, lag die durchschnittlich verlangte Summe bei fast 650 Franken pro Anfrage. Das ist für Redaktionen bereits eine beträchtliche Summe.
2019 |
2020 |
2021 |
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Gesuch 1 |
250 |
Gesuch 1 |
300 |
Gesuch 1 |
1000 |
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Gesuch 2 |
1000 |
Gesuch 2 |
3537 |
Gesuch 2 |
150 |
||
Gesuch 3 |
150 |
Gesuch 3 |
304 |
Gesuch 3 |
300 |
||
Gesuch 4 |
200 |
Gesuch 4 |
300 |
Gesuch 4 |
3945 |
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Gesuch 5 |
300 |
Gesuch 5 |
200 |
Gesuch 5 |
2200 |
||
Gesuch 6 |
200 |
Gesuch 6 |
2 |
Gesuch 6 |
120 |
||
Gesuch 7 |
400 |
Gesuch 7 |
1900 |
Gesuch 7 |
1100 |
||
Gesuch 8 |
3510 |
Gesuch 8 |
1400 |
Gesuch 8 |
357 |
||
Gesuch 9 |
1000 |
Gesuch 9 |
300 |
Gesuch 9 |
800 |
||
Gesuch 10 |
400 |
Gesuch 10 |
509 |
Gesuch 10 |
150 |
||
Gesuch 11 |
100 |
Gesuch 11 |
300 |
Gesuch 11 |
750 |
||
Gesuch 12 |
1000 |
Gesuch 12 |
800 |
Gesuch 12 |
900 |
||
Gesuch 13 |
100 |
Gesuch 13 |
300 |
Gesuch 13 |
516 |
||
Gesuch 14 |
100 |
Gesuch 14 |
350 |
Gesuch 14 |
400 |
||
Gesuch 15 |
250 |
Gesuch 15 |
250 |
Gesuch 15 |
512 |
||
Gesuch 16 |
3500 |
Gesuch 16 |
214 |
Gesuch 16 |
700 |
||
Gesuch 17 |
700 |
Gesuch 17 |
860 |
Gesuch 17 |
300 |
||
Gesuch 18 |
900 |
Gesuch 18 |
959 |
Gesuch 18 |
125 |
||
Gesuch 19 |
450 |
Gesuch 19 |
776 |
Gesuch 19 |
600 |
||
Gesuch 20 |
700 |
Gesuch 20 |
300 |
Total |
14.925 |
||
Gesuch 21 |
300 |
Gesuch 21 |
427 |
Schnitt |
785 CHF |
||
Gesuch 22 |
300 |
Gesuch 22 |
300 |
||||
Gesuch 23 |
250 |
Gesuch 23 |
150 |
||||
Gesuch 24 |
150 |
Gesuch 24 |
200 |
||||
Gesuch 25 |
500 |
Gesuch 25 |
250 |
||||
Gesuch 26 |
500 |
Total |
15.188 |
||||
Gesuch 27 |
175 |
Schnitt |
607 CHF |
||||
Gesuch 28 |
200 |
||||||
Gesuch 29 |
150 |
||||||
Gesuch 30 |
200 |
||||||
Gesuch 31 |
250 |
||||||
Total |
18.185 |
||||||
Schnitt |
587 CHF |
Quelle: EDÖB
Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (EDÖB) hat sich in seiner Stellungnahme für eine Verankerung einer Maximalgebühr im Gesetz ausgesprochen. Auch der Nationalrat hat diesem Vorgehen mit einer klaren Mehrheit zugestimmt. Öffentlichkeitsgesetz.ch ist überzeugt, dass die Maximalgebühr für Ausnahmefälle dem Willen der Gesetzgeber entspricht, um die gute Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes zu garantieren.
Nachtrag: Am 12. September 2022 hat sich der Ständerat mit der Gebührenregelung befasst. Der Rat folgte diskussionslos seiner Kommission, die entgegen der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und der Forderung des Nationalrats den Höchstbetrag von 2000 Franken für ausserordentliche Gebühren nicht im Gesetz festhalten wollte. Bundesrätin Karin Keller-Sutter verwies auf die steigende Zahl von Zugangsgesuchen. Darunter Hallo be es auch sehr aufwändige, bei denen die Erhebung einer Gebühr gerechtfertigt sei. Öffentlichkeitsgesetz.ch hatte sich im Vorfeld der Debatte in einer Stellungnahme an den Ständerat für die Verankerung einer Gebührenobergrenze im Gesetz ausgesprochen, um zu verhindern, dass das Gesetz zu einer Farce wird, indem es der Verwaltung erlaubt, auf dem Verordnungsweg abschreckend hohe Gebühren zu verlangen. Das Geschäft geht nun zurück an den Nationalrat.