Mittwoch, 2. März 2016 |
13:38 Uhr

Verwaltungsdokumente auf Parlamentariertischen sollen dem Zugang nicht entzogen werden können. (Foto: RDB/Ex-Press/Ruben Wyttenbach)
Von Marcel Hänggi. Was parlamentarische Kommissionen beraten, ist vertraulich. Eine Gesetzesanpassung soll nun klarer definieren, was unter das Kommissionsgeheimnis fällt.
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt auf Bundesebene für die Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste, nicht aber für das Parlament. Inwieweit die Beratungen des Parlaments und seiner Kommissionen öffentlich oder vertraulich sind, regelt das Parlamentsgesetz: Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich (Art. 4 ParlG), die seiner Kommissionen vertraulich (Art. 47 ParlG). Das Kommissionsgeheimnis ist grundsätzlich sinnvoll, denn es schützt den Prozess der Meinungsbildung. Was aber ist mit den vielen Dokumenten der Verwaltung, die auf den Tischen der Parlaments-Kommissionen landen?
Mehr…
Donnerstag, 18. Februar 2016 |
19:57 Uhr

Hochalpine Demonstration von Mountain Wilderness gegen Heliskiing: Die Umweltorganisation bekam vor Gericht Recht – auch wegen der Aarhus-Konvention, (Foto: RDB/Marco Volken)
Von Marcel Hänggi. Erstmals begründet das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid mit der Aarhus-Konvention. Das Uno-Abkommen hilft, eine unklare Bestimmung im schweizerischen Öffentlichkeitsrecht zu klären.
Wegen illegaler Helikopterlandungen erstattete die Umweltorganisation Mountain Wilderness 2011 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) Anzeige gegen Air Zermatt. Das Bazl teilte Mountain Wilderness mit, es werde kein Strafverfahren gegen die Helifirma eröffnen. Mit einem Zugangsgesuch zu amtlichen Dokumenten wollte die Umweltorganisation ergründen, wieso das Bazl so entschieden hatte. Das Luftfahrtsamt lehnte das Gesuch ab, auch Air Zermatt wehrte sich gegen den Zugang. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) der Umweltorganisation Recht gegeben. Interessant am Urteil: Das Gericht argumentierte auch mit der Aarhus-Konvention (UNECE Convention on Access to Information, Public Participation in Decisionmaking and Access to Justice in Environmental Matters). Mehr…
Mittwoch, 10. Februar 2016 |
12:07 Uhr
Von Martin Stoll. Kaum ein Amt foutiert sich so um das Öffentlichkeitsgesetz, wie Armasuisse. Erneut stellte der Öffentlichkeitsbeauftragte fest, dass die Rüstungsbeschaffer Transparenzregeln des Bundes falsch anwenden.

Transparenzgesetz nicht im Griff: Rüstungschef Martin Sonderegger. (Foto: Armasuisse)
Im neusten Fall verweigerte Armasuisse die Herausgabe von Amtsdokumenten, weil in Uster (ZH) ein Referendum über die Zukunft einer Armeeliegenschaft ansteht. Die Dokumente müssten laut Gesetz nicht herausgegeben werden, weil der politische Entscheid noch nicht gefallen und der Meinungsbildungsprozess tangiert sei, argumentierte das Amt.
Nicht zum ersten Mal erteilte der Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) dem Bundesamt für Rüstungsbeschaffung eine Nachhilfelektion: Zurückbehalten werden könnten Dokumente nur, wenn der Entscheid einer Behörde ausstehe – aber nicht derjenige des Volks. Das Öffentlichkeitsprinzip bezwecke ja gerade die politische Meinungsbildung von Bürgerinnen und Bürgern auch im Vorfeld einer Abstimmung.
Mehr…
Dienstag, 2. Februar 2016 |
14:40 Uhr

Grosses Interesse an den Kursen zu den Schweizer Transparenzgesetzten, wie hier in Winterhur, Zürich und Lausanne.
Von Martin Stoll. Mehr als 200 Medienschaffende aus der ganzen Schweiz liessen sich von Öffentlichkeitsgesetz.ch in den vergangenen Wochen schulen. Aus den Diskussionen am Rande der Veranstaltungen wurde klar: Vor allem in den Kantonen ist das Bewusstsein mancher Verwaltungen noch unterentwickelt.
Das Publikum an den Abendveranstaltungen war gemischt: Medienschaffende von Lokalzeitungen und den grossen Printtiteln der Schweiz, Journalistinnen und Journalisten von Fernseh- und Radiostationen oder der Schweizerischen Depeschenagentur interessierten sich für den Einführung in die Öffentlichkeitsgesetze. Insgesamt meldeten sich 215 in die Kurse an, die in Zürich, Aarau, Basel, Bern, Lausanne und Zug stattfanden.
Mehr…
Mittwoch, 27. Januar 2016 |
10:43 Uhr

Keine Lust auf die Öffentlichkeit: Inspektor des Bazl bei einer Kontrolle auf dem Flughafen Zürich-Kloten. (Foto: RDB/Blick/Werner Bucher)
Von Marcel Hänggi. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) hat nicht nur seine Mitwirkungspflicht verletzt. In den Augen des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) hat es auch ein merkwürdiges Verständnis seiner Rolle als Aufsichtsbehörde.
Wer ein Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente stellt und einen negativen Bescheid erhält, kann beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eine Schlichtung verlangen. Der Gesetzgeber hat diesen Weg vorgesehen, damit nicht jede Streitigkeit um die Auslegung des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) gleich zu einem Gerichtsverfahren führen muss. Damit der EDÖB seine Arbeit machen kann, sind die Behörden zur Zusammenarbeit verpflichtet. Namentlich müssen sie ihm, wenn er es verlangt, die strittigen Dokumente zustellen, damit er prüfen kann, ob Inhalte eine Verweigerung des Zugangs rechtfertigen (Art. 12b Abs. 1 Bst. b der Öffentlichkeitsverordnung).
Nicht alle Behörden halten sich an diese Pflicht, und es kommt vor, dass der EDÖB in einer Empfehlung einem Amt die Leviten liest. Besonders deutlich gerügt hat er in einer am 14. Dezember erlassenen Empfehlung das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl). Mehr…