Staatssekretariat für Migration (SEM)
Simon Grundbacher
Quellenweg 63003 Bern-Wabern
Tel. 058 465 91 70
E-Mail: simon.grundbacher@sem.admin.ch
Web
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 04.07.2024 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - SEM: Leistungsverträge
SEM erhält vor dem BVGer recht
Urteil A-1460/2022 des Bundesverwaltun… Mehr… SEM erhält vor dem BVGer recht Urteil A-1460/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2024 Wer: Staatssekretariat für Migration (SEM) Was: A und B betreiben Bundesasylzentren in allen Asylregionen. Sie haben eine Leistungsvereinbarung mit dem SEM (resp. dem EJPD) zur Erbringung von Betreuungsdienstleistungen abgeschlossen. Ein Journalist verlangte Zugang zu einer Auflistung aller verfügbaren Dokumenten im Zusammenhang mit diesen beiden Leistungsvereinbarungen. Gestützt auf diese Liste hat der Journalist daraufhin Zugang zu den Dokumenten unter den Titeln «Rahmenverträge», «Objektverträge», und in einzelne Punkte betreffend dem «Dossier Beschaffungsverfahren: Betreuungsdienstleistungen in den Unterkünften des Bundes» (Anträge Bcb, Evaluation, Debriefings). Das SEM gewährte dem Journalisten nur teilweisen Zugang zu den verlangten Dokumenten: Gewährt wurde die Einsicht in das Subdossier «Bcb». Weiter wurde nur ein zufällig ausgewählter Rahmen- und Objektvertrag herausgegeben, wobei dieser teilweise geschwärzt wurde. Das SEM begründete dies damit, dass es sich um standardisierte Verträge handle. Für die teilweisen Schwärzungen hat das SEM auf eine Ausnahmebestimmung aus dem BGÖ verwiesen. Der Journalist gelangte daraufhin an den EDÖB. Dieser empfahl dem SEM, den Zugang zu allen Rahmen- und Objektverträgen, sowie zum Subdossier «Evaluation» zu gewähren. Zugang zum Subdossier «Debriefing» sei nicht zu gewähren, da es sich um keine amtlichen Dokumente handle. Das SEM folgte dieser Empfehlung nur teilweise. Das SEM gewährte teilweise Einsicht in die Verträge, indem die Arbeitsstundenansätze, die Anzahl der Leistungsstunden pro Monat und die effektiven Kosten pro Monat geschwärzt wurden. Der Zugang zum Subdossier «Evaluation» wurde weiterhin vollständig verweigert. Dagegen erhob der Journalist Beschwerde beim BVGer. Er verlangt uneingeschränkten Zugang zu den Dokumenten. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Zusicherung der Geheimhaltung (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) Entscheid: Das SEM erhält recht und die Beschwerde wird abgewiesen. Begründung: Schwärzung der Rahmen- und Objektverträge: Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Das SEM bringt hervor, dass wenn die Schwärzungen aufgehoben würden damit zu rechnen sei, dass bei zukünftigen Ausschreibungen keine guten Unternehmen mehr teilnehmen würden. Dies stelle ein Fall von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ dar. Das BVGer teilt diese Auffassung nicht. Es erwähnt, dass vorliegend keine konkrete behördliche Massnahme vorliegt, was jedoch eine zwingende Voraussetzung des Ausnahmetatbestands darstellt. Zusicherung der Geheimhaltung (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ): Eine Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den geschwärzten Passagen um Informationen handelt, die sie dem SEM freiwillig übermittelt hat. Das BVGer stellt sich hier auf den Standpunkt, dass der Informationsfluss nicht freiwillig, sondern aufgrund vertraglicher Verpflichtungen stattgefunden hat, weshalb die Ausnahmebestimmung nicht greift. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die offengelegten Stundenansätze und Endpreise keine Geschäftsgeheimnisse darstellen, da sie keine Rückschlüsse auf interne betriebswirtschaftliche Details zulassen. Das SEM und die Unternehmen widersprechen dem, da die Veröffentlichung dieser Daten Wettbewerbsnachteile verursachen könnte, indem sie Konkurrenten ermöglicht, gezielt günstigere Angebote zu unterbreiten. Das BVGer bestätigt die Auffassung der Vorinstanz und entscheidet, dass die Informationen geschützt bleiben, um den Wettbewerb nicht zu verzerren und den geschäftlichen Erfolg der Anbieter zu sichern. Folglich anerkennt das BVGer das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Verweigerung des Zugangs zum Subdossier «Evalutation»: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. d aBÖB): Die strittigen Dokumente betreffen Vergabeverfahren aus dem Jahre 2019, was vor der Totalrevision des BÖB war, weshalb noch die alte Fassung Anwendung findet. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d aBöB müssen bei öffentlichen Vergaben die Angaben der Anbieter vertraulich behandelt werden, allerdings nur während des laufenden Vergabeverfahrens, um Verzerrungen zu vermeiden. Nach Abschluss des Verfahrens gilt diese Vertraulichkeit nur noch eingeschränkt, da das Gesetz Transparenz im Vergabeverfahren anstrebt. Das BVGer erkennt keine speziellen Ausnahmegründe, die geltend gemacht würden, weshalb Art. 8 Abs. 1 Bst. d aBÖB nicht greift. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Das BVGer anerkennt auch hier das Vorliegen des Ausnahmetatbestands (gleiche Begründung wie oben). |
Medienschaffender | |
| 05.08.2022 |
Empfehlung SEM: Dossiers Bürgerrechtsgesetz
Wiederholte Gesuchseinreichung ist nicht per se rechtsmissbräuchlich Mehr… Wiederholte Gesuchseinreichung ist nicht per se rechtsmissbräuchlich Wer: Staatssekretariat für Migration (SEM) Was: Eine Privatperson ersuchte beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) um Zugang zu vier Dossiers im Zusammenhang mit dem Bürgerrechtsgesetz, in seiner historischen Fassung von 1952 und diversen Revisionen. Das BAR leitete das Gesuch dem SEM weiter. Es teilte der Privatperson mit, dass zu ihrem Zugangsgesuch über 300 (digitalisierte) mehrseitige Dokumente vorlägen. Die Bearbeitung des Zugangsgesuchs würde mindestens 600 Arbeitsstunden in Anspruch nehmen, weshalb mit einer Gebühr von mindestens 60'000 Franken zu rechnen sei. Die Privatperson hält an ihrem Gesuch fest, verlangt jedoch einen Gebührenerlass. Allenfalls solle ihr das SEM eine Liste der vorhandenen Dokumente zustellen, damit sie ihr Zugangsgesuch einschränken könne. Das SEM ging darauf nicht ein. Die Privatperson habe bereits mehrfach ähnliche Zugangsgesuche gestellt (beim SEM deren neun, seit Dezember 2020), sie hätte laufend weitere Gesuche zur inhaltlich stets gleichen Thematik bei verschiedenen Behörden eingereicht, und sie hätte durch ihr Verhalten die Bearbeitung der Gesuche erschwert. Das SEM erachtet dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich, weshalb es mitteilte, es würde auf die Gesuche der Privatperson nicht mehr antworten. BGÖ-Artikel: Zugang zu im Bundesarchiv archivierten amtlichen Dokumenten – Konkretisierung Zugangsgesuch (Art. 10 Abs. 3 BGÖ i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VBGÖ) – Gebühren (Art. 17 BGÖ) Entscheid: Das SEM muss die Präzisierung des Gesuchs ermöglichen. Begründung: Zunächst hält der EDÖB fest, dass die Gebühr für die Bearbeitung des Zugangsgesuch von 60'000 Franken eine abschreckende Wirkung habe und einer Zugangsverweigerung gleichkomme. Er tritt deshalb auf das Schlichtungsgesuch der Privatperson ein. Das Zugangsgesuch betrifft beim Bundesarchiv archivierte Unterlagen des SEM. Auch auf solche Dokumente sei das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar. Mangels Hinweisen in Gesetz und Botschaft gelte es sogar dann, wenn die amtlichen Dokumente noch unter der Schutzfrist von Art. 9 des Archivierungsgesetzes stehen. Betreffend Gebühren: Das SEM hat einen Aufwand zur Prüfung der Dokumente von 600 Stunden geltend gemacht, also zwei Stunden pro Dokument. Es sagt jedoch nicht, welche Aufwände konkret anfallen werden, und ob nicht etwa auch bereits übermittelte Dokumente in den umfangreichen Dossiers sind. Es sei auch fraglich, so der EDÖB, ob das Zugangsgesuch nicht zu umfangreich und zu unspezifisch sei. Die Privatperson hatte nämlich während des Verfahrens zweimals eine Auflistung der Dokumente angefordert, um ihr Zugangsgesuch einschränken zu können. Die Behörde ist verpflichtet, die Antragsstellerin zu unterstützen (Art. 3 Abs. 1 VBGÖ). Betreffend Rechtsmissbräuchlichkeit: Der EDÖB anerkennt zwar den grossen Aufwand, den das SEM und andere Behörden mit den Zugangsgesuchen der Privatperson bisher hatten. Er weist jedoch darauf hin, dass eine Vielzahl von Gesuchen nicht per se rechtsmissbräuchlich ist. Der Zugang könne nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn «zum Beispiel die Gesuchstellerin willentlich das Funktionieren einer Behörde zu stören beabsichtigt oder wenn sie zum wiederholten Mal und in systematischer Weise bei der Behörde Zugang zu einem Dokument verlangt, zu welchem ihr – auf Grund dieses Gesetzes oder auf anderem Wege – bereits Zugang gewährt wurde.» Das SEM habe vorliegend nicht genügend begründet, weshalb die Gesuche aufgrund des Vorgehens und des Verhaltens der Privatperson rechtsmissbräuchlich seien. Somit empfiehlt der EDÖB dem SEM, der Privatperson eine Auflistung der fraglichen Dokumente zu schicken und ihr Gelegenheit zu geben, ihr Gesuch einzuschränken. Es sei dem SEM natürlich unbenommen, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Zugangsgesuche mit der erforderlichen Begründungsdichte darzulegen. |
Privatperson | |
| 07.06.2022 |
Urteil BVGer : Document officiel, mais caviardage partiel
Un document de travail pour un service est un document officiel, mais… Mehr… Un document de travail pour un service est un document officiel, mais certains passages peuvent relever de la LTrans Arrêt du Tribunal administratif fédéral A-2022/2021, du 7 juin 2022. Qui : Secrétariat d'Etat aux migrations SEM Quoi : Par lettre du 1er septembre 2020, un avocat a adressé au SEM une demande d’accès, tendant à obtenir une copie des « Aides à l’argumentation » (« Argumentationshilfen »), des « éléments de composition » (textes standardisés, « Bausteine ») concernant l’Erythrée, ainsi que d’un document désigné sous l’acronyme APPA (Asylpraxis / Pratique en matière d’asile / Prassi in materia d’Asilo) concernant ce même pays. Le 1er octobre 2020, le SEM a accordé un accès sans restriction aux éléments de composition et aux aides à l’argumentation concernant l’Erythrée. En revanche, le SEM a refusé l’accès à l’APPA concernant l’Erythrée, motif pris que la divulgation de ce document porterait atteinte de manière significative au mandat légal du SEM dans le domaine des procédures d’asile, ainsi qu’au travail du TAF. Le SEM a rendu une décision le 16 mars 2021, par laquelle il a maintenu son refus total d’accès à l’APPA sur l’Erythrée. En substance, le SEM a réitéré sa position selon laquelle le document sollicité tombait sous le coup de l’exception visée à l’art. 7 al. 1 let. b LTrans, car sa divulgation entraverait l’exécution d’une mesure concrète prise par l’autorité. Le 28 avril 2021, l’avocat recourt contre cette décision auprès du TAF. Il a conclu à la réformation de la décision entreprise dans le sens qu'il soit donné un accès complet, subsidiairement partiel, à l’APPA sur Erythrée dans sa teneur à la date de sa demande d’accès. Articles de la LTrans : art 5 al. 1 et art. 7 al. 1 let. b et d Décision : Contrairement à ce que le SEM a retenu, l’accès au document ne pouvait valablement être refusé en application de l’art. 7 al. 1 let. b et d LTrans. Au contraire, un accès partiel à l’APPA sur l’Erythrée aurait dû être accordé. Le recours doit être partiellement admis. Par souci de clarté, le SEM reçoit une copie de l’APPA sur l’Erythrée dont les passages pouvant être soustraits au droit d’accès sont indiqués en surbrillance Justification : Dans un arrêt du 18 octobre 2010 concernant la publication d’une checklist de l’AI, auquel le Préposé et l’avocat ont fait référence, le TAF a estimé qu’il fallait distinguer entre, d’une part, un questionnaire standardisé utilisé par les collaborateurs de l’AI au moment du triage des cas servant à détecter les tentatives d’abus, et, d’autre part, la préparation d’une mesure relative à un cas concret, comme par exemple, la communication de méthodes d’investigation ou du fait qu’une investigation était en cours (arrêt du TAF A-3443/2010 du 18 octobre 2010 consid. 5.5). L’APPA sur l’Erythrée constitue un document officiel au sens de la LTrans. En effet, bien que le SEM ne le conteste pas de manière explicite, il a indiqué que l’APPA constituait un outil de travail interne à l’attention de ses collaborateurs exclusivement et qu’il n’avait aucunement vocation à être rendu public. Il s’agit d’un document se présentant sous la forme d’une version achevée destiné à un grand nombre de collaborateurs du SEM et qui oriente son activité. De fait, le document en question a pour but de favoriser une certaine cohérence dans le traitement des demandes d’asile de requérants érythréens. Il ne s’agit pas d’un simple moyen auxiliaire personnel servant de base ou de proposition de travail. L’APPA n’est pas un document destiné à l’usage personnel, mais bien un document officiel au sens de l’art. 5 al. 1 LTrans. La publication de la pratique d’asile en Suisse, pour autant qu’aucun motif d’intérêt public ne s’y oppose, ce qui est le cas en l’espèce, permet de favoriser son uniformité, le respect de l’égalité de traitement, sa conformité au droit et, partant, sa légitimité. En conclusion, la publication de l’APPA ne serait pas autrement susceptible de porter un préjudice suffisamment important à la politique extérieure ou aux relations internationales de la Suisse pour justifier le rejet de sa demande de transparence. L’APPA sur l’Erythrée contenait certains passages qui pouvaient avoir pour effet d'entraver le processus décisionnel du SEM, respectivement du TAF en cas de recours, le recourant ne peut s’appuyer utilement sur l’arrêt de la Cour EDH Magyar Helsinki Bizottság pour remettre en cause ce constat et exiger un accès complet au document litigieux. |
Rechtsanwalt | |
| 09.05.2022 |
Empfehlung SEM: Totalrevision Bürgerrechtsgesetz
Antragstellerin muss weiter zum Bundesarchiv Mehr… Antragstellerin muss weiter zum Bundesarchiv Wer: Staatssekretariat für Migration (SEM) Was: Eine Privatperson stellt beim SEM den Antrag auf Einsicht zu allen Dokumenten, die "sich mit der Totalrevision des Bundesgesetztes über das Schweizer Bürgerrecht beschäftigen. Insbesondere interessieren mich dabei folgende Dokumente: Antragsentwurf des SEM, welcher an das EJPD Generalsekretariat zur Unterzeichnung durch die Vorsteherin des Departements versandt worden ist, Dokumente des Ämterkonsultations- und Vernehmlassungsverfahrens, alles jeweils inkl. Korrespondenzen". Das SEM übermittelte daraufhin die gewünschten Dokumente. Die Privatperson gelangte aber mit diversen weiteren Anfragen ans SEM, weil ihrer Meinung nach noch Dokumente beim SEM vorhanden wäre, welche dieses nicht herausgeben wolle. BGÖ-Artikel: amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) Entscheid: Das SEM erhält recht. Begründung: Behauptet eine Behörde die Nichtexistenz von erfragten Dokumenten, so prüft der EDÖB die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Aussagen der Behörde und wiegt diese ab mit den Argumenten der Antragstellerin. Vorliegend hat das SEM vorgebracht, bereits alle bei ihm vorhandenen Dokumente übermittelt zu haben. Jedoch seien wahrscheinlich weitere Dokumente beim Bundesarchiv archiviert. Die Antragstellerin hat hierzu auch bereits ein Einsichtsgesuch gestellt. Die Ausführungen des SEM erachtet der EDÖB als plausibel, während die Vorbringen der Antragstellerin, es würden beim SEM noch weitere Dokumente vorliegen, nicht weiter begründet seien. Das SEM kann somit keine weiteren Dokumente zugänglich machen. |
Privatperson | |
| 24.02.2022 |
Empfehlung SEM : Rapports de contrôle des examens médicaux lors des rapatriements
Motiver correctement un risque à la publication de données personnelle… Mehr… Motiver correctement un risque à la publication de données personnelles est nécessaire faute de quoi la Ltrans entre en jeu. Recommandation du proposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 24 février 2022 Qui : Secrétariat d'Etat aux migrations SEM Quoi : D'après le communiqué de presse du Secrétariat d'Etat aux migrations (SEM), le rapatriement des étrangers dans leur pays d’origine, ou leur transfert dans un État tiers, ne doivent pas porter atteinte à leur santé et font donc l’objet d’un accompagnement médical. Une équipe médicale est chargée de juger si ces personnes sont aptes au transport et si nécessaire, elle assume ensuite leur accompagnement. La fourniture de ces prestations incombe à la société mandatée par le SEM, Oseara SA. À partir d’octobre 2018, les prestations médicales fournies dans ce contexte font l’objet de vérifications ponctuelles. Le SEM a confié ce mandat de contrôle à l’entreprise zurichoise JDMT Medical Services SA. Ces tâches consistent en examiner les décisions d’aptitude au transport et la pertinence des mesures proposées. Des journalistes ont déposé, le 8 septembre 2021, une demande d'accès adressée au SEM contenant une liste de questions et requérant l'accès concernant entre autres: - Les contrats entre Oseara SA et le SEM - Les contrats entre JDMT et le SEM - Les trois derniers rapports de JDMT. Le 21 septembre 2021, les demandeurs, n'ayant pas reçu les documents demandés, ont relancé le SEM. Le 24 septembre 2021, le SEM a accordé un accès partiel aux demandeurs aux contrats conclus par le SEM avec Oseara SA et JDMT. L'autorité a indiqué aux demandeurs que sa réponse concernant les rapports d'évaluation de JDMT était différée à la mi-octobre 2021 car des examens complémentaires à l'interne et la consultation de JDMT étaient encore nécessaires. Le 7 octobre 2021, le SEM a remis aux demandeurs une prise de position, rédigée en allemand, dans laquelle il explique refuser complètement l'accès aux rapports remis par JDMT. L'autorité a ajouté que la somme des nombreux caviardages l'a contrainte à refuser l'accès complet aux documents et ce également en tenant compte du principe de la proportionnalité. Articles de la LTrans : Exécution de mesures concrètes prises par une autorité (art. 7 al. 1 let. b LTrans) - Intérêts de la Suisse en matière de politique extérieure et ses relations internationales (art. 7 al. 1 let. d LTrans) - Communication des données personnelles de tiers (art. 7 al. 2 LTrans, art. 9 al. 2 LTrans, art. 19 al. 1bis LPD) Décision : Le Secrétariat d'Etat aux migrations accorde l'accès aux rapports demandés, annexes comprises, en tenant compte du principe de la proportionnalité Justification : Afin de résoudre le conflit qui peut opposer l’intérêt à la protection de la sphère privée et l’intérêt à accéder aux documents officiels, la LTrans consacre des règles de coordination entre elle-même et la loi sur la protection des données. En présence de données personnelles, une anonymisation doit être entreprise (art. 9 al. 1 LTrans). Les employés administratifs occupant une position subalterne doivent, en principe, s'attendre à ce que l'on dévoile l'auteur d’un document, le nom du responsable d’un dossier ou l’opinion défendue dans l’exercice de ses fonctions. Dans ces cas, à l'issue de la pesée des intérêts, les données personnelles concernées ne devraient normalement pas être anonymisées. Indépendamment de la position de la personne, les données personnelles osent uniquement être dévoilées si cela n'entraîne pas un désavantage conséquent pour le tiers concerné. Bien que certaines parties du rapport contiennent des descriptions de cas individuels, ces dernières sont majoritairement anonymes. Ni le nom, ni la nationalité des personnes soumises à l'examen médical ne sont généralement indiqués. Les éventuelles nationalités figurant dans le rapport peuvent être anonymisées. Les informations contenues dans un document ne pouvant pas être rattachées à une personne déterminée ou déterminable ne peuvent pas être considérées comme de données personnelles. En revanche, les rapports contiennent les données personnelles de quelques collaborateurs d'Oseara SA ou de JDMT. Le SEM n'a cependant pas amené d'éléments permettant de démontrer l'existence du risque d'une atteinte sérieuse. Par ailleurs, les questions soulevées par l'activité d'Oseara SA et de JDMT tant auprès des médias que des parlementaires, dénotent un besoin particulier d'information du public. En raison d'un défaut de motivation du SEM et en tenant compte du fait qu'il existe un intérêt public prépondérant (art. 6 al. 2 let. a OTrans), l'exception de l'art. 7 al. 2 LTrans ne peut être retenue |
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| 09.12.2021 |
Empfehlung SEM: Bundesasylzentren
BGÖ-Nachhilfe fürs SEM Mehr… BGÖ-Nachhilfe fürs SEM Wer: Staatssekretariat für Migration SEM Was: A und B betreiben Bundesasylzentren in allen Asylregionen. Sie haben eine Leistungsvereinbarung mit dem SEM (resp. dem EJPD) zur Erbringung von Betreuungsdienstleistungen abgeschlossen. Ein Journalist verlangte Zugang zu einer Auflistung aller verfügbaren Dokumenten im Zusammenhang mit diesen beiden Leistungsvereinbarungen. Gestützt auf diese Liste hat der Journalist daraufhin Zugang zu den Dokumenten unter den Titeln "Rahmenverträge", "Objektverträge", und in einzelne Punkte betreffend dem "Dossier Beschaffungsverfahren: Betreuungsdienstleistungen in den Unterkünften des Bundes" (Anträge Bcb, Evaluation, Debriefings). BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) Entscheid: Der Journalist erhält recht. Begründung: Im Schlichtungsverfahren waren nach einer teilweisen Gutheissung des Zugangs noch der Zugang zu den (ungeschwärzten) Rahmen- und Objektverträgen, sowie das Dossiers Evaluation jeweils betreffend A und B. Rahmen- und Objektverträge Die Preisspanne der eingegangenen Angebote für sämtliche Funktionen wird überdies publiziert (www.simap.ch), das jeweils günstigste Angebot ist somit bekannt. Das Argument des SEM, wonach A und B in künftigen Ausschreibungen unterboten werden könnten und damit ein wirtschaftlicher Schaden droht, läuft somit ins Leere. Dossier Evaluation Das SEM bringt hier ohne weitere inhaltliche Ausführungen vor, der Evaluationsbericht enthalte vertrauliche Geschäftsdaten. Gemäss EDÖB reicht dies als Nachweis des ernsthaften Schadensrisikos nicht aus. Fazit |
Medienschaffender | |
| 03.08.2021 |
Empfehlung SEM: Dossierumfang
Ist mein Dossier komplett? Mehr… Ist mein Dossier komplett? Wer: Staatssekretariat für Migration (SEM) Was: Eine Privatperson fragte nach Einsicht in ihr persönliches Dossier beim SEM an, ob nicht noch mehr Dokumente, etwa Notizen, Besprechungsunterlagen oder Gesprächsprotokolle, oder auch Dokumente allgemeiner Art, etwa zu Verfahrensabläufen, Informationen zu Kinderrechten usw., bestünden. Sie verwies dabei insbesondere auf zwei Telefonate, welche das SEM dokumentiert haben müsse. Die gleiche Person hatte bereits im Frühling vom SEM Dokumente verlangt, welche ebenfalls die Nichtigerklärung von "erschlichenen Einbürgerungen" betreffen (siehe Empfehlung vom 10. März 2021). Das SEM musste damals nachträglich Dokumente aushändigen. Bezüglich ihres Dossiers gab die Antragsstellerin nun an, das die Zuständigkeit für ihr Dossier mehrfach geändert habe und dass nach langer Funkstille plötzlich eine Verfügung erging, welche nicht mit der Haltung aus den übrigen Dokumenten im Dossier übereinstimme. Das Dossier müsse deshalb zumindest Notizen zum Austausch und zu Abklärungen enthalten. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 2 BGÖ) – Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) Entscheid: Das SEM erhält recht. Begründung: Der EDÖB wiederholt zunächst, dass bei amtlichen Dokumenten, welche persönliche Daten der Antragsstellerin enthalten, nicht das Öffentlichkeits- sondern das Datenschutzgesetz anwendbar ist. Der EDÖB hatte somit noch zu beurteilen, ob das SEM jene Dokumente herausgeben muss, «die sich in allgemeiner Art mit der Erstreckung bzw. Nichterstreckung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung beschäftigen und gleichzeitig für die Beurteilung des Dossiers miteinbezogen» wurden. Hier sei aber der Umfang der fraglichen Dokumente von der Antragsstellerin nicht genügend eingegrenzt worden. Das Zugangsgesuch ziele «auf den Zugang zur Gesamtheit aller Dokumente, die für die Beurteilung einer Rechtsfrage losgelöst vom Einzelfall potenziell herangezogen werden (können) und somit auf eine nicht näher eingrenzbare Menge von Verwaltungsinformationen.» Aus dem Öffentlichkeitsgesetz lässt sich hingegen kein Anspruch auf Zugang zu einer unbegrenzbaren Menge von Verwaltungsinformationen ableiten. Das SEM habe vorliegend glaufhaft dargelegt, dass für die Beurteilung des persönlichen Dossiers der Tochter keine anderen als die bereits übermittelten Akten eine Rolle gespielt haben. |
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| 10.03.2021 |
Empfehlung SEM: Nichtigkeit Einbürgerung
«Das BGÖ kennt keine Kategorie "interne Dokumente"» Mehr… «Das BGÖ kennt keine Kategorie "interne Dokumente"» Wer: Staatssekretariat für Migration SEM Was: Das Schweizer Bürgerrecht sieht die Möglichkeit vor, eine "erschlichene Einbürgerung" für nichtig zu erklären. Diesfalls kann sich die Nichtigkeit auch auf die Kinder der eingebürgerten Person erstrecken, also auch deren Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeuten. Eine Privatperson beantragte beim SEM nun Dokumente aus dem Gültigkeitszeitraum des alten Bürgerrechtsgesetzes (1953- 2018), welche die Frage der Erstreckung betreffen. Nebst statistischen Daten möchte sie auch wissen, welche Gründe jeweils zur Erstreckung oder Nichterstreckung führten. Die Kriterien dazu wurden vom Vizedirektor des damaligen BFM (Bundesamt für Migration) festgelegt. Hierzu fordert die Gesuchstellerin alle Akten, welche im Rahmen der Erarbeitung, Genehmigung und Überprüfung dieser Kriterien enstanden sind, insbesondere auch die Thematisierung der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit verfassungs- und völkerrechtlichen Normen (etwa der Kinderrechtskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention). Für den Zeitraum 2010-2020 fordert sie überdies alle Dokumente, die sich mit der Vorgehensweise bei der Erstreckung der Nichtigerklärung auf Kinder befassen und die Namen der verantwortlichen Personen. Schliesslich bat sie das SEM, einen mitgeschickten Fragebogen auszufüllen. Das SEM stellte der Gesuchstellerin darauf hin diverse Dokumente zu, ohne Schwärzungen vorzunehmen. Dies seien alle Unterlagen, welche zur Thematik bestünden. Es existierten insbesondere keine statistischen Angaben dazu, wie viele Kinder von einer Erstreckung der Nichtigerklärung betroffen waren. Die Gesuchstellerin stellte ein Schlichtungsgesuch, weil sie der Auffassung ist, dass zum einen noch mehr Unterlagen existieren müssten, zum andern das SEM aufgrund von Empfehlungen des UNO-Kinderrechtsausschusses verpflichtet sei, die Fälle von betroffenen Kindern statistisch auszuwerten. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ) - einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) - zeitlicher Geltungsbereich (Art. 23 BGÖ) Entscheid: Das SEM muss den Zugang gewähren, vorbehältlich Ausnahmen nach BGÖ. Begründung: Zunächst stellt der EDÖB klar, dass sich aus dem BGÖ kein Anspruch auf Beantwortung eines Fragebogen ableiten lasse: Das Öffentlichkeitsprinzip garantiert ein Recht auf Dokumenteinsicht und Auskunftserteilung, nicht aber auf individuell erstellte Antworten. Die anderen fraglichen Dokumente betreffen somit noch Akten, die in einem Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aBüG (altes Bürgerrechtsgesetz, Erstreckung der Nichtigerklärung auf Kinder) stehen. Da jedoch das Öffentlichkeitsgesetz erst am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, kann der EDÖB den Zugang nur für Dokumente beurteilen, welche nach diesem Stichtag erstellt oder empfangen wurden. Aufgrund des umfangreichen Schlichtungsgesuch war es für den EDÖB schwierig abzuschätzen, ob und welche weiteren Dokumente noch betroffen sein könnten. Die Ausführungen des SEM liessen jedoch durchaus Rückschlüsse darauf zu, «welche Kategorien von Dokumenten im Zusammenhang mit dem durch das Zugangsgesuch abgesteckten Sachbereich vorhanden sein müssten». Das seien zum einen (Kategorie 1) jene Dokumente, zwischen 1. Juli 2016 und 1. Januar 2018, die einen Bezug zu einem konkreten Verfahren betreffend die Nichtigerklärung bzw. deren Erstreckung in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aBüG aufweisen. Zur Kategorie 2 gehören alle Dokumente aus dem gleichen Zeitraum, welche in allgemeiner Art im Zusammenhang mit der genannten BüG-Bestimmung stehen. Bezüglich konkrete Einzelfälle betreffende Dokumente (Kategorie 1) hat das SEM ausgeführt, dass diese nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können (Art. 5 Abs. 2 BGÖ), weshalb eine statistische Auswertung nicht möglich sei. Der Gesetzgeber hat die Regelung von Art. 5 Abs. 2 BGÖ aufgenommen im Gedanken an elektronische Datenbanken, aus denen auf Verlangen hin ein Auszug als amtliches Dokument erstellt werden könnte. Es könne aber durchaus sein, dass dafür mehrere Arbeitsschritte nötig sind, solange ein «gewöhnlicher Benutzer ohne spezielle Computerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen generieren kann». Ob es dem SEM im vorliegenden Fall tatsächlich wie behauptet nicht möglich ist, etwa aus der Datenbank ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) oder anderen Datenbanken das gewünschte Dokument zu erstellen, lässt der EDÖB offen. Die Antragsstellerin ist jedoch auch inhaltlich an den Begründungen über die Nichtigerklärung (in den jeweiligen Verfügungen) interessiert. Der EDÖB empfiehlt dem SEM deswegen, sämtliche Einzel-Dokumente der ersten Kategorie zu identifizieren und deren Zugänglichkeit nach BGÖ zu prüfen. Insbesondere wird hier wohl der Schutz der Privatsphäre zu berücksichtigen sein. Bezüglich allgemeiner Dokumente über die Anwendung des genannten BüG-Artikels (Kategorie 2) hält das SEM fest, dass es bereits alle Akten übermittelt habe. Der EDÖB schliesst jedoch aufgrund der bereits eingereichten Unterlagen nicht aus, dass noch weitere Dokumente existieren. Es wird beispielsweise wiederholt auf einen «Juristenrapport der Abteilung Bürgerrecht» vom 26. Oktober 2010 und dessen Beschlussfassung Bezug genommen, wobei diese Dokumente selbst nicht übermittelt wurden. Überdies hat das SEM ausgesagt, dass die «wesentlichen Überlegungen, die zur definitiven Regelung geführt haben, [...] bereits [...] bekanntgegeben» wurden, bzw. dass die Kriterien zu Art. 41 Abs. 3 aBüG in internen Dokumenten erarbeitet wurden. Der EDÖB stellt hier klar: Das BGÖ kennt keine Kategorie von «internen Dokumenten». Ein amtliches Dokument (Art. 5 BGÖ) ist grundsätzlich zugänglich, vorbehältlich der abschliessend geregelten Ausnahmen. |
Privatperson | |
| 04.02.2021 |
Empfehlung SEM: APPA Erythrée
L'APPA risque d'encourager des requérants à l'asile en Suisse et est d… Mehr… L'APPA risque d'encourager des requérants à l'asile en Suisse et est donc partiellement à caviarder Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 4 février 2021 Qui : Secrétariat d'Etat aux migrations SEM Quoi : Un avocat a déposé, le 1er septembre 2020, une demande d’accès adressée au Secrétariat d'Etat aux migrations (SEM) concernant des documents dont l’"APPA" [Asyl Praxis/Pratique en matière d'asile] Par e-mail du 1er octobre 2020, le SEM a transmis une partie des documents demandés. L'autorité a néanmoins refusé l'accès à l'APPA en se basant sur l'art. 7 al. 1 let. b LTrans, car "[l']APPA décrit en détail les pratiques du SEM en matière d'asile et d'expulsion à l'égard d'un pays particulier. Ces documents décrivent en détail l'approche et les priorités du SEM dans l'évaluation des demandes d'asile correspondantes. La publication de ces documents fournirait aux tiers une sorte de guide sur la procédure d'asile en Suisse. Cela porterait atteinte à l'objectif de la procédure d'asile ainsi qu'au travail du SEM ou du Tribunal administratif fédéral. Dans la procédure d'asile et dans toute procédure de recours, les requérants d'asile doivent présenter de manière impartiale les motifs qui les ont conduits à fuir. C’est sur cette base qu’il sera décidé si les personnes concernées obtiendront ou non l'asile en Suisse." Le 21 octobre 2020, le demandeur a déposé une demande en médiation auprès du Préposé et a limité sa demande à l'APPA. Le 30 octobre 2020, le SEM a transmis au Préposé les documents concernés ainsi qu’une prise de position complémentaire qui reprend largement la prise de position du 1er octobre 2020. L'autorité y a toutefois ajouté l'argument suivant: "avec la publication de l'APPA sur l'Érythrée, il existe un risque que les requérants d'asile érythréens qui en prennent connaissance l’utilisent afin d’augmenter leurs chances d'obtenir une décision d'asile positive en ne présentant plus leurs propres motifs de fuite vers la Suisse." Articles de la LTrans : Exécution de mesures concrètes prises par une autorité (art. 7 al. 1 let. b LTrans) Décision : le Préposé constate que certains passages du document demandé risquent d'entraver une mesure concrète prise par le SEM. Par conséquent, en tenant compte du principe de la proportionnalité, le SEM identifie et caviarde les passages qui risquent sérieusement d'entraver la mesure prise (dans la mesure où ils en constituent la clé) et accorde un accès partiel au document demandé. Justification : Afin d'examiner la licéité et l’adéquation de l’appréciation de la demande d’accès par l’autorité, il convient de décrire sommairement les éléments figurant dans le document demandé. Document qui contient entre autres des directives pratiques spécifiques à l'Erythrée, des analyses de la situation ainsi que des informations sur le pays qui sont déjà, en partie, connues du public, des listes de questions générales, des instructions à destination des collaborateurs du SEM, des renvois vers d'autres documents, de la jurisprudence ainsi que des dispositions légales. L'APPA est un guide pratique à destination des collaborateurs qui les aide à accomplir cette tâche. Une partie de l'APPA est déjà connue du public puisqu'elle est constituée de jurisprudences, de bases légales et d'informations sur le pays qui sont disponibles sur internet. L'APPA contient également de nombreux renvois vers d'autres documents. Un simple renvoi ne remplit pas les conditions de l'art. 7 al. 1 let. b LTrans. Le guide contient aussi des indications à destination des collaborateurs. Ces dernières sont majoritairement des marches à suivre ou des instructions pour les collaborateurs du SEM et ne semblent pas permettre aux requérants d'adapter leur comportement. Au regard de la jurisprudence, le Préposé est d’avis que les critères sur lesquels se basent une décision qui aura des conséquences sur le statut d'une personne devraient être accessibles, afin de pouvoir déterminer s'ils sont objectivement justifiés ou non. Le Préposé constate que le document demandé contient effectivement des passages pourraient avoir une influence sur la manière qu'auraient les requérants de présenter impartialement les motifs qui les ont conduits à fuir leurs pays. La divulgation de ces passages risque d'entraver la mesure concrète prise par l'autorité, l'argumentation du SEM peut donc être suivie sur ce point |
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| 02.04.2020 |
Empfehlung SEM : Prise de position du SEM relative à une décision du Comité des Nations Unies contre la torture
Prise de position du SEM relative à une décision du Comité des Nations… Mehr… Prise de position du SEM relative à une décision du Comité des Nations Unies contre la torture, le caviardage de 5 passages n’est pas justifié et n’entrave pas son action. Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 2 avril 2020 Qui : Secrétariat d'Etat aux migrations SEM Quoi : Le 7 décembre 2018, le Comité des Nations Unies contre la torture (CAT) a rendu une décision concernant le renvoi, par la Suisse, vers l'Erythrée d'un ressortissant érythréen et a conclu que "le renvoi du requérant en Erythrée constituait une violation de l'art. 3 de la Convention [contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants]". Un avocat a adressé une première demande d'accès, très vaste, au Secrétariat d'Etat aux migrations (SEM). Après discussion, l’avocat a restreint sa demande d'accès et a déposé, le 26 janvier 2020, une nouvelle demande auprès du SEM portant désormais sur la prise de position interne du SEM relative à la décision du CAT du 7 décembre 2018 et les analyses "des analystes-pays du SEM, et qui ont ainsi servi de sources au rapport EASO [Bureau européen d’appui en matière d’asile] de septembre 2019". Le 21 février 2020, le SEM a pris position et a accordé un accès partiel à sa prise de position relative à la décision du CAT du 7 décembre 2018 intitulée "Ertitrea: Stellungnahme betreffend Eingaben im Zusammenhang mit dem CAT-Urteil C/65/D/811/2017 vom 7. Dezember 2018". Le SEM a justifié les passages caviardés en précisant que ces derniers contiennent des déclarations sur les procédures internes de la procédure d'asile et qu'il convenait de les noircir en application de l'art. 7 al. 1 let. b LTrans. Le 4 mars 2020, l’avocat a déposé une demande en médiation auprès du Préposé portant uniquement sur la “décision du Comité contre la torture (CAT) du 7 décembre 2018 en l’affaire M.G. contre Suisse (réf. CAT/C/65/D/811/2017)". Il mentionne, entre autres, dans sa demande, que le caviardage effectué par le SEM constitue une limitation du droit d'accès, que les arguments soulevés par le SEM ne sont pas pertinents et que sa demande "a pour but notamment de connaître les conséquences juridiques qu'entend donner l'administration d'une condamnation de sa pratique par un organisme international de protection des droits de l'homme compétent en la matière." Articles de la LTrans : Exécution de mesures concrètes prises par une autorité (art. 7 al. 1 let. b LTrans) Décision : Le Secrétariat d'Etat aux migrations accorde un accès complet au document demandé. Justification : Les informations caviardées ne servent pas à la préparation d'une mesure concrète mais constituent une méthode générale en matière de traitement des demandes d’asile de requérants érythréens. Le 23 mars 2020, le SEM, dans une prise de position, précise que les cinq passages caviardés ne portent pas sur le contenu de la décision du Comité, mais qu'"[i]ls se rapportent aux processus internes que le SEM applique dans le cadre de la procédure d'asile ainsi qu'aux éventuelles répercussions de la décision sur ces processus." Le SEM poursuit en ajoutant que certaines notions d'usage purement internes ont également été caviardées et que "la publication de ces [cinq] passages susciterait des ambiguïtés, des différences d'interprétation et des questions auxquelles le SEM, pour garantir l'accomplissement de son mandat, n'a pas à répondre." Au vu des éléments fournis, le Préposé est d'avis que les passages caviardés relèvent davantage d'observations d'ordre général que d'une mesure concrète. Par conséquent, le SEM n'a, pour l'instant, pas démontré de manière vraisemblable en quoi l'exécution d'une mesure concrète prise par l'autorité risquait d'être avec une grande probabilité entravée par la divulgation complète du document demandé et en quoi le maintien du secret de ces informations constituait la clé du succès de la mesure. Par conséquent, le SEM n'a pas renversé la présomption de liberté d'accès aux documents officiels prévue à l'art. 6 al. 1 LTrans.
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| 24.05.2017 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Staatssekretariat für Migration (SEM): Gebühren
Journalist muss zahlen
Urteil A-3299/2016 des Bundesverwaltungsgerich… Mehr… Journalist muss zahlen Urteil A-3299/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2017 Wer: Staatssekretariat für Migration (SEM) Was: Barnaby Skinner, Journalist bei der Sonntagszeitung, verlangte beim SEM Zugang zu einer Liste aller Meldungen von medizinischen Einsätzen in den Empfangs- und Verfahrenszentren für das Jahr 2015. Das SEM stellte für die Zugangsbearbeitung rund 85 Arbeitsstunden in Aussicht und verrechnete dafür 4'000.- Skinner bezahlte, das SEM lieferte. Nach Besichtigung der zugestellten Exel-Tabelle wehrte sich Skinner gegen die seiner Meinung nach unverhältnismässig hohen Gebühr. Das SEM begründete die Gebühr mit hohem Arbeitsaufwand: Die rund 1'000 medizinischen Wochenrapporte aller 22 Unterkünfte mussten einzeln ausgewertet und in eine Mastertabelle übertragen werden. BGÖ-Artikel: Gebührentarif (Art. 16 Abs. 1 VBGÖ); Reduktion für Medienschaffende (Art. 15 Abs. 4 VBGÖ) Entscheid: Das SEM hält an seiner Gebühr fest. Begründung: Skinner macht drei Gründe für seine Anfechtung der Gebühr geltend. Erstens sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Daten nicht automatisiert ausgewertet werden. Gemäss BVGer ist nicht ersichtlich, wie dieser automatische Zusammenzug hätte erfolgen können. Selbst wenn alle der rund 1'000 verschiedenen Wochenrapporte bereits in Excel-Tabellen eingereicht worden wären (was laut BVGer unklar ist), habe das SEM glaubhaft dargelegt, dass es keine entsprechende Software besitzen. |
Medienschaffender | |
| 20.10.2016 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Staatssekretariat für Migration (SEM): Rückführungen auf dem Luftweg
Journalist bekommt teilweise recht, muss sich aber weiter gedulden
… Mehr… Journalist bekommt teilweise recht, muss sich aber weiter gedulden
Urteil A-683/2016 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 20. Oktober 2010
Wer: Staatssekretariat für Migration (SEM)
Was: Ein Journalist (WOZ) hatte vom SEM die Offenlegung von Rahmenverträgen zwischen dem SEM und Fluggesellschaften gefordert, welche Ausschaffungen abgewiesener Asylsuchenden durchführen. Konkret bezog sich das Gesuch auf sämtliche solche Rahmenverträge aus dem Jahr 2013 (acht beteiligte Fluggesellschaften), ausserdem auf alle Rahmenverträge mit einer bereits bekannten Fluggesellschaft, welche Rückführungen nach Italien durchführt. In seiner Empfehlung sagte der EDÖB, die fraglichen Dokumente seien offenzulegen. Im Rahmen der Publikation dieser Empfehlung wurden die Namen von fünf Fluggesellschaften, auf welche sich das erste Zugangsgesuch bezog, bekannt.
BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung zielkonformer Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ); Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ); Bekanntgabe von Personendaten (Art. 7 Abs. 2 BGÖ iVm Art. 19 Abs. 1bisDSG)
Entscheid: Die Beschwerde des Journalisten wurde teilweise gutgeheissen, aber nur bezüglich jenen Fluggesellschaften, deren Namen dem Journalisten schon bekannt waren oder durch die Publikation des EDÖB bekannt wurden. Das SEM muss das Zugangsgesuch nach einer Anhörung der Fluggesellschaften neu beurteilen.
Begründung: Hinsichtlich der drei Fluggesellschaften, deren Namen noch nicht bekannt ist, schliesst sich das BVGer der Argumentation des SEM an. Zwangsweise Rückführungen werden teilweise entschieden abgelehnt, es gab in der Vergangenheit auch schon Aktionen (zB Flyer-Aktion im Sommer 2014) gegen ein solches Vorgehen. Die Kritik der Öffentlichkeit und ein drohender Reputationsschaden könnte eine Fluggesellschaft davon abhalten, weiter in diesem Geschäft tätig zu sein.
Für das BVGer besteht demnach mit der Offenlegung der Namen ein ernsthaftes Risiko, dass sich künftig nicht mehr genügend qualifizierte Anbieter für die Rückführung finden lassen. Damit würde die "zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen" beeinträchtigt, was ein Ausnahmegrund gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ darstellt.
Hinsichtlich der fünf Fluggesellschaften, deren Namen im Verlauf des Verfahrens bereits öffentlich wurden, kann dies so nicht mehr gelten. Für die namentliche Nennung der Fluggesellschaften im Bundesblatt wurde der EDÖB aber vom BVGer kritisiert.
Bezüglich der anderen Fluggesellschaft, welche Rückführungen nach Italien durchführt, wurde geltend gemacht, mit dem Zugang zu den Rahmenverträgen seien aussenpolitische Interessen der Schweiz gefährdet. Das BVGer entnimmt der Argumentation des SEM, dass mit der bestehenden Rückführungspraxis die (von Italien festgelegten) Vorgaben nicht eingehalten werden. Somit überwiegt für den BVGer das Interesse der Öffentlichkeit, diese Praxis zu kennen und kritisieren zu können.
Diese Fluggesellschaft, sowie auch die fünf anderen Fluggesellschaften, müssen vom SEM angehört werden. Das SEM hatte dies unterlassen, weil sie das Zugangsgesuch bereits aus den oben genannten Gründen verweigerte. Die Anhörung soll abklären, ob mögliche Geschäftsgeheimnisse der Veröffentlichung entgegenstehen. |
Medienschaffender | |
| 29.02.2016 |
Empfehlung Staatssekretariat für Migration (SEM): Bericht Eritrea-Reise
Die Verwaltung muss ein Dokument differenziert prüfen und schwärzen… Mehr… Die Verwaltung muss ein Dokument differenziert prüfen und schwärzen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom Bern, 29. Februar 2016 Wer: Staatssekretariat für Migration SEM Was: Ein Medienschaffender verlangte beim Staatssekretariat für Migration SEM den Zugang zum Bericht des SEM-Vizedirektors über dessen Eritrea-Reise vom Januar 2015. Im Bericht werden die Gespräche mit Vertretern der eritreischen Regierung zusammengefasst. Das SEM verweigerte den Zugang vollständig und argumentierte internationale Beziehungen könnten beeinträchtigt werden. Zudem handle es sich um einen stichwortartigen Bericht, der zum internen Gebrauch gedacht gewesen sei. BGÖ-Artikel: Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Entscheid: Der Antragssteller bekommt vom EDÖB teilweise Recht. Der Bericht kann nicht ganz verweigert werden, sondern muss differenziert geschwärzt werden. Begründung: Das Dokument könne nicht integral verweigert werden, argumentiert der EDÖB, seit dem Inkrafttreten des BGÖ gebe es keine interne Dokumente mehr. Das Argument des SEM, das Dokument sei lediglich zum internen Gebrauch bestimmt, ist laut EDÖB «unbeachtlich». Eine Verweigerung des Zugangs sei nur für jene Stellen des Berichts möglich, die mit «hoher Wahrscheinlichkeit und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge» eine erhebliche Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz zur Folge haben. Zahlreiche Passagen des Berichtes, bei denen kein schutzwürdiges Interessen besteht, seien unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zugänglich zu machen. Abdecken könne das SEM wertende Bemerkungen internationaler Vertreter und des Vizedirektors, welche von Eritrea als offizielle Werturteile der Schweiz betrachtet werden könnten. Zugänglich gemacht werden müssten die Namen der eritreischen Regierungsvertreter, mit denen sich der SEM-Vizedirektor unterhalten hat. |
Medienschaffender | |
| 05.11.2015 |
Staatssekretariat für Migration (SEM) und Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA: Ausschaffungsflüge
Verträge mit Fluggesellschaften über Rückschaffungen abgewiesener Asyl… Mehr… Verträge mit Fluggesellschaften über Rückschaffungen abgewiesener Asylbewerber müssen zugänglich sein Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 5. November 2015 Wer: Staatssekretariat für Migration (SEM); Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Was: Ein Journalist verlangt Zugang zu Verträgen / Leistungsvereinbarungen zwischen dem SEM und Fluggesellschaften zu Ausschaffungsflügen abgewiesener Asylbewerber. Ein ursprünglich weiter gefasstes Gesuch schränkte der Gesuchsteller ein, nachdem ihm das SEM angekündigt hatte, er müsse mit Kosten im vierstelligen Bereich rechnen. – Das SEM zieht bei seiner Beantwortung das EDA bei und lehnt das Gesuch vollumfänglich ab: Eine Veröffentlichung könnte «Schmutzkampagnen und Imageschäden» für die Fluggesellschaft nach sich ziehen, wodurch es dem SEM erschwert würde, weiterhin Partner für Ausschaffungsflüge zu finden. Dadurch sei die Durchführung einer behördlichen Maßnahme gefährdet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b) und werde die Privatsphäre der Fluggesellschaft verletzt (Art. 7 Abs. 2); zu befürchtende Vandalenakte würden zudem die Sicherheit der Schweiz gefährden (Art. 7 Abs. 1 Bst. c). Schließlich argumentiert das SEM mit einer Gefährdung der äußeren Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d); diese Argumentation wird in der Empfehlung nicht wiedergegeben, das eine solche Wiedergabe bereits Informationen offenlegen würde, die laut SEM und EDA nicht offen gelegt werden dürfen. BGÖ-Artikel: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Der Zugang ist vollumfänglich zu gewähren. Begründung: Zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b: Der EDÖB anerkennt, dass ein Zugang zu den Verträgen allenfalls das Finden neuer Vertragspartner erschweren könnte. Das reiche aber für eine Zugangsverweigerung nicht aus. Art. 7 Abs. 1 Bst. b müsse restriktiv ausgelegt werden, weil damit sonst fast jedes Gesuch abgelehnt werden könnte. – Zu Art. 7 Abs. 2: Der EDÖB anerkennt Befürchtungen, dass ein Zugang für die betroffene Fluggesellschaft zu Imageschäden führen könnte. Jedoch erachtet er das öffentliche Interesse am Zugang für höher als das Interesse am Schutz der Privatsphäre. Wenn der Bund eine derart sensible Tätigkeit an Private auslagere, dürften die Bedingungen, unter denen das geschieht, nicht im Dunkeln bleiben. Außerdem könnten andere Passagiere auf einem Linienflug sowieso feststellen, dass eine Zwangsausschaffung stattfinde, so dass die Verweigerung des Zugangs kein geeignetes Mittel sei, den Imageschaden zu verhindern. – Zu Art. 7 Abs. 1 Bst. c: Es ist dem SEM resp. dem EDA nach Auffassung des EDÖB nicht gelungen, ausreichend glaubhaft zu machen, dass ein Zugang die Sicherheit der Schweiz gefährden könnte. – Zu Art. 7 Abs. 1 Bst. d: Hierzu kann sich der EDÖB in der Empfehlung nicht substantiell äußern. Er stellt lediglich fest, dass er die Bedenken von SEM/EDA zwar nachvollziehen könne, dass sie aber nicht ausreichten, den Zugang zu verweigern. Das SEM akzeptierte den EDÖB-Entscheid nicht und erliess eine Verfügung. Berichterstattung dazu aus der WochenZeitung hier abrufbar. |
Medienschaffender | |
| 26.10.2015 |
Empfehlung Staatssekretariat für Migration (SEM): Gesprächsnotizen Rückschaffungsflüge
Gespräche mit ausländischen Staatsvertretern können nicht pauschal dem… Mehr… Gespräche mit ausländischen Staatsvertretern können nicht pauschal dem Zugang entzogen werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 26. Oktober 2015 Wer Staatssekretariat für Migration SEM Was: Eine Privatperson hat vom SEM Notizen zu einem Gesprächs zwischen Vertretern des SEM und der ungarischen Botschaft in Bern bezüglich der Rückführungsmodalitäten einer Gruppe von asylsuchenden Roma aus Ungarn verlangt. Das SEM teilte dem Antragssteller mit, es bestehe kein entsprechendes Sitzungsprotokoll, sondern nur eine „informelle Notiz“ an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA. Diese könne nicht zugänglich gemacht werden, da gegenseitigen Beziehungen gefährdet und die zielkonforme Durchführung von Anordnungen behindern werden könne. BGÖ-Artikel: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Aussenpolitische Interessen oder internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid der Behörde (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB empfiehlt den teilweisen Zugang zur E-Mail-Notiz. Begründung: In der umstrittenen E-Mail-Notiz werden die wichtigsten Inhalte des Gesprächs wiedergegeben und die vereinbarten Massnahmen festgehalten. Der EDÖB ruft in Erinnerung, dass eine Verweigerung des Zugangs auf diejenigen Informationen zu beschränken ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen der Schweiz zur Folge haben. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Lediglich ein Satz, in dem das SEM eine Einschätzung zu Ungarn abgibt, erfülle dies und könne abgedeckt werden. Da es sich dabei um eine Wertung handelt, könnte der betroffene Staat darin ein offizielles Werturteil der Schweiz sehen. |
Privatperson | |
| 07.07.2015 |
Empfehlung Staatssekretariat für Migration SEM: Verträge zu Asylunterkünften
SEM hat Verträge korrekt offengelegt
Empfehlung des eidgenössischen Ö… Mehr… SEM hat Verträge korrekt offengelegt Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 7. Juli 2015 Wer: Staatssekretariat für Migration (SEM) Was: Der Fall ist fast identisch mit jenem, den der EDÖB in seiner Empfehlung vom 19. Juni 2015 beurteilt hat: Y (ein Journalist) stellt ein Gesuch um Zugang zum Objekt- und Rahmenvertrag zwischen dem SEM und X zu Betreuungs- und Sicherheitsleistungen in Asylunterkünften. Das SEM will den Zugang gewähren und lediglich gewisse Geldbeträge einschwärzen. X erhält Gelegenheit, nach Art. 11 BGÖ Stellung zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit wehrt sich X gegen die Gewährung des Zugangs und verlangt eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 4 Bst. b; Art. 7 Art. 1 Bst. c, g und h; Art. 9; Art. 11 BGÖ. Entscheid: Das SEM hat korrekt entschieden und hält an der Gewährung des Zugangs fest. Begründung: X hatte argumentiert, die Offenlegung der Informationen könnten die Sicherheit gefährden, sie würden zudem Geschäftsgeheimnisse verletzen und Informationen preisgeben, die X dem SEM freiwillig anvertraut habe. Der EDÖB weist alle diese Punkte zurück. Schließlich hatte X verlangt, den Namen des Direktors des Betreuungsuternehmens aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu anonymisieren. Auch das hat das SEM zu Recht abgelehnt, ist dieser Name doch im Handelsregister bereits publiziert. Schließlich argumentiert X, ein Zugang komme nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) nicht infrage. Diesen Punkt weist der EDÖB ab, ohne weiter zu argumentieren; er verweist darauf, dass er bereits in einer Empfehlung vom 19. Mai 2014 das Verhältnis von BoeB und BGÖ bewertet habe und an seiner damaligen Bewertung festhalte. |
Medienschaffender | |
| 19.06.2015 |
Empfehlung Staatssekretariat für Migration SEM: Verträge zu Asylunterkünften
SEM hat Verträge korrekt offengelegt
Empfehlung des eidgenössischen Ö… Mehr… SEM hat Verträge korrekt offengelegt Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 19. Juni 2015 Wer: Staatssekretariat für Migration (SEM) Was: Y stellt ein Gesuch um Zugang zum Objekt- und Rahmenvertrag zwischen dem SEM und X zu Betreuungs- und Sicherheitsleistungen in Asylunterkünften. Das SEM will den Zugang gewähren und lediglich gewisse Geldbeträge einschwärzen. X erhält Gelegenheit, nach Art. 11 BGÖ Stellung zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit wehrt sich X gegen die Gewährung des Zugangs und verlangt eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Art. 1 Bst. c, g und h; Art. 9; Art. 11 BGÖ. Entscheid: Das SEM hat korrekt entschieden und hält an der Gewährung des Zugangs fest. Begründung: X hatte argumentiert, die Offenlegung der Informationen könnten die Sicherheit gefährden, sie würden zudem Geschäftsgeheimnisse verletzen und Informationen preisgeben, die X dem SEM freiwillig anvertraut habe. Der EDÖB weist alle diese Punkte zurück. Schließlich hatte X verlangt, den Namen des Inhabers des Betreuungsuternehmens aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu anonymisieren. Auch das hat das SEM zu Recht abgelehnt, ist dieser Name doch im Handelsregister bereits publiziert. |
Medienschaffender | |
| 19.03.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Migration (BFM): Accès aux Contrats des services d’accueil et de sécurité dans un centre d’enregistrement et de procédure
Accès aux Contrats des services d’accueil et de sécurité dans un cent… Mehr… Accès aux Contrats des services d’accueil et de sécurité dans un centre d’enregistrement et de procédure Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 19 mars 2015 Qui : Office fédéral des migrations (ODM) Quoi : Une demande d’accès est déposée à la suite d’un communiqué publié par l’ODM le 10 octobre 2013. A cette occasion, une société a été informée que l’autorité entendait accorder partiellement l’accès aux documents requis, exception faite de quelques passages noircis (à savoir les montants des tarifs horaires de rémunération). Cette dernière est consultée le 4 mars 2014 par l’Office fédéral des migrations (ODM), en qualité de tiers concerné (art. 11 LTrans) ; dans le cadre du traitement d’une demande d’accès portant sur les contrats conclus entre elle-même et l’ODM pour des services de patrouilles auprès d’un centre d’enregistrement et de procédure de la Confédération (Rahmenvertrag, Objektvertrag). Par courrier du 13 mars 2014, cette société a informé l’autorité qu’elle s’opposait à la publication des documents requis. Articles de la LTrans : Sûreté intérieure de la Suisse (art. 7 let. c LTrans) – Secret d’affaire (art. 7 al. 1 let. g LTrans) – Données fournies librement par un tiers à l’autorité qui a garanti le secret (art. 7 al. 1 let. h LTrans) – Données personnelles (art. 9 LTrans) Décision : Le Préposé estime que dans le cas présent l’ODM ne doit pas anonymiser le nom du président de la personne informée, entendu que cette information figure au registre du commerce puisque cette société est constituée sous forme d’une SA. Le Préposé constate que l’ODM n’a à juste titre pas anonymisé le nom du Président de cette société. Justification : Dans la mesure où l’argumentation de la société ne fait pas ressortir un risque effectif de préjudice, le Préposé constate que l’ODM n’a à juste titre pas retenu une exception au sens de l’art. 7 al. 1 let. c LTrans. Il estime que l’appréciation de l’ODM en ce qui concerne l’existence de secrets d’affaires au sens de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans est appropriée et conforme au droit. Finalement, il relève que l’ODM n’a à juste titre pas retenu une exception au sens de l’art. 7 al. 1 let. h LTrans. Données personnelles au sens de l’art. 9 LTrans |
Unternehmen | |
| 28.01.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Migration: Verträge mit Dritten zur Begleitung von Ausschaffungsflügen
Angst vor negativer Berichterstattung ist kein Grund zur Zugangsverwei… Mehr… Angst vor negativer Berichterstattung ist kein Grund zur Zugangsverweigerung Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 28. Januar 2015 Wer: Bundesamt für Migration; Orsera GmbH Was: Ein Journalist verlangt am 9. April 2013 Zugang zu den Dokumenten, die die Zusammenarbeit des BFM mit der Orsera GmbH regeln. Orsera begleitet im Auftrag des BFM Flüge zur Ausschaffung abgewiesener Flüchtlingen medizinisch. Das BFM sieht keine Gründe, die gegen den gewünschten Zugang sprechen, und sieht lediglich Einschwärzungen von konkreten Beträgen sowie von Namen von Personen, deren Funktion nicht sowieso schon öffentlich bekannt ist, vor. Es gewährt der Orsera aber nach Art. 11 BGÖ die Möglichkeit zur Stellungnahme. Orsera wehrt sich gegen jede Herausgabe von Dokumenten oder Teilen davon. Da das BFM trotz dieser Stellungnahme daran festhält, die Dokumente mit Einschwärzungen herausgeben zu wollen, gelangt Orsera an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) – Der Behörde unter Zusicherung der Geheimhaltung von Dritten freiwillig mitgeteilte Informationen (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Schutz von Personendaten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 Abs. 1bis DSG) – Öffentliches Interesse am Zugang (Art. 6 Abs. 2 VBGÖ) – Dokumente über Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen (Art. 8 Abs. 4 BGÖ) Entscheid: Alle Dokumente sind vollumfänglich zugänglich zu machen (ohne die vom BFM ursprünglich vorgesehenen Einschwärzungen). Begründung: Orsera hatte gegen den Zugang sechs Argumente vorgebracht: 1. Man wisse nicht, von wem das Zugangsgesuch stamme und was die Motivation des Gesuchstellers sei. Das Argument lässt der EDÖB nicht gelten, da das BGÖ das Recht zum Zugang zu öff. Dokumenten unabhängig von der Motivation gewährt. 2. bestreitet Orsera, dass es sich bei den Dokumenten um amtliche Dokumente i.S. des Gesetzes handle. Sie führt indes nicht aus, weshalb sie das bestreite, so dass der EDÖB auch in diesem Punkt nicht folgen kann. 3. sei der Auftrag nie öffentlich ausgeschrieben worden, weshalb kein öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe, und die Verträge enthielten Informationen, die auf der detaillierten Planung der Orsera beruhten und nicht an die Öffentlichkeit gehörten. Auch hier widerspricht der EDÖB: Eine öffentliche Ausschreibung sei keine Bedingung für den Zugang zu Dokumenten. Eine Wettbewerbsverzerrung oder eine Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen kann der EDÖB nicht erkennen. 4. sicherten die allg. Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsverträge Vertraulichkeit zu. Die allg. Geschäftsbedingungen sind aber, wie der EDÖB feststellt, keine gesetzliche Regelung und können deshalb nicht als Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ gelten. 5. habe in der Vergangenheit eine mediale «Hetztirade» gegen Orsera stattgefunden und es «sei davon auszugehen, dass mit der Freigabe der Dokumente nur weiteres Material für solche Medienbeiträge gesammelt werde», was nichts mit einem öffentlichen Interesse zu tun habe. Der EDÖB stellt fest, dass die Angst vor einer negativen Berichterstattung kein im BGÖ vorgesehener Ausnahmegrund sei; bzgl. öffentliches Interesse treffe das Gegenteil dessen zu, was Orsera behaupte: Gerade weil Ausschaffungsflüge heikel seien, bestehe daran ein großes öff. Interesse. 6. sei die Auftragsvergabe noch am laufen. Dieses Argument erledigt ich mit der definitiven Auftragsvergabe im Zeitraum des Schlichtungsverfahrens. – Bzgl. eines Vertragszusatzes brachte Orsera schließlich noch vor, dieser Zusatz sei eine Inventarliste, die aber unvollständig sei und deshalb ein falsches Bild zeichnen und nicht der Wahrheitsfindung dienen würde. Auch das lässt der EDÖB nicht gelten: «die inhaltliche Korrektheit bzw. die Aktualität eines Dokuments [ist] für die Frage des Zugangs grundsätzlich irrelevant.» Die vom BFM ursprünglich vorgesehene Einschwärzung von konkreten Geldbeträgen wird mit der definitiven Auftragsvergabe hinfällig. Namen von Personen aus der Verwaltung sind laut dem EDÖB nicht einzuschwärzen, da die bloße Nennung von Namen und Funktionen von Verwaltungsmitarbeitern keine Persönlichkeitsverletzung darstelle. |
Medienschaffender | |
| 10.09.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Migration: Vorfälle Bundeszentrum Eigenthal
BFM darf Bericht über Missstände in der Betreuung im Bundeszentrum off… Mehr… BFM darf Bericht über Missstände in der Betreuung im Bundeszentrum offen legen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 10. September 2014 Wer: Bundesamt für Migration (BFM) Was: Amnesty International und das Asylnetz Luzern besuchen das Bundeszentrum für Asylsuchende Eigenthal und stellen Missstände bei der Betreuung fest, die sie publik machen und in einem Bericht zuhanden des BFM festhalten. Daraufhin reagiert die ORS AG, die das Zentrum im Auftrag des BFM betreibt, indem sie bei der Schweiz. Flüchtlingshilfe (SFH) einen Bericht in Auftrag gibt, um die Vorwürfe abzuklären. Als Folge dieses Berichts stellt die ORS den Leiter des Zentrums frei und verfasst eine Stellungnahme zum SFH-Bericht zuhanden des BFM. Das BFM seinerseits informiert die Öffentlichkeit über das Fazit des SFH-Berichts. Nun verlangen drei Gesuchsteller unabhängig voneinander die Offenlegung des SFH-Berichts sowie der Stellungnahme der ORS AG. Das BFM will die verlangten Dokumente nach Einschwärzung von Personendaten offen legen. Dagegen wehrt sich die ORS und verlangt beim EDÖB eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 2; Art. 5 Abs. 1; Art. 7 Abs. 1 Bst. h; Art. 7 Abs. 2; Art. 9 Abs 2 BGÖ; Art. 19 DSG. Entscheid: Die Dokumente sind offenzulegen, Personendaten sind teilweise einzuschwärzen. Begründung: Die ORS hatte argumentiert, sie habe den SFH-Bericht aus eigenen Stücken in Auftrag gegeben und dem BFM Freiwillig übergeben (wobei sich zeigt, dass das BFM nicht über den ganzen Bericht verfügt: Es fehlt das Kapitel mit den wesentlichen Resultaten, jedoch sind diese in einem Fazit, über das das BFM verfügt, zusammengefasst). Die Offenlegung der Informationen würde die ORS in ihrer Arbeit behindern, und die Privatsphäre der beteiligten Personen würde selbst dann verletzt, wenn die Namen eingeschwärzt wären. Der EDÖB folgt dieser Argumentation zum größten Teil nicht: Auch wenn die ORS den Bericht bei der SFH in Auftrag gegeben habe, sei das doch im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe geschehen, die die ORS im Auftrag einer Behörde erfülle. «Sobald wie vorliegend eine Sonderbeziehung zwischen der Behörde und dem Privaten besteht, so soll diese grundsätzlich denselben Transparenzregeln unterstehen wie die übrige Verwaltungstätigkeit.» Ausserdem habe das BFM der ORS nie zugesichert, die Informationen geheim zu halten. Der EDÖB fragt sich, ob das BFM nicht sogar verpflichtet wäre, das Kapitel des Berichts, das es nicht besitzt, zu beschaffen. Er sieht sich aber außerstande zu beurteilen, «ob das BFM zur umfassenden Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht den kompletten Untersuchungsbericht benötigt», und überlässt es den Gesuchstellern, allenfalls noch einmal ein BGÖ-Gesuch zu stellen, um explizit den noch fehlenden Teil des Berichts einzufordern. – Der EDÖB gibt der ORS aber teilweise Recht, was den Schutz der Privatsphäre der beteiligten Personen betrifft. So seien nicht nur die Namen der im Bericht genannten Personen (mit Ausnahme derer, die sowieso schon öffentlich bekannt sind) einzuschwärzen, wie dies das BFM vorhatte, sondern auch deren Funktion, da sich sonst eruieren lasse, wer sich hinter den Einschwärzungen verberge. Leistungsbeurteilungen und Werturteile über Mitarbeitende sollten «grundsätzlich nicht zugänglich» sein. |
Unklar | |
| 02.09.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Migration: Medizinische Berichte zu Zwangsmedikationen bei Ausschaffungen
Arztgeheimnis darf nicht zu weit ausgelegt werden
Empfehlung des eidg… Mehr… Arztgeheimnis darf nicht zu weit ausgelegt werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 2. September 2014 Wer: Bundesamt für Migration (BFM) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Unterlagen, die im Zusammenhang mit 4 Zwangsmedikationen bei Ausschaffungen abgewiesener Personen erstellt wurden. Das BFM verweigert die Einsicht mit Berufung auf das Arztgeheimnis. Auch die Firma, die die medizinische Betreuung der Auszuschaffenden während der Flüge wahrnimmt, spricht sich gegen eine Offenlegung aus. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Entscheid: Die fünf Dokumente sind offenzulegen; Personenangaben der Betreuten wie der Betreuenden sind einzuschwärzen. Begründung: Der EDÖb hält fest, dass das Arztgeheimnis Informationen schützt, zu denen ein Arzt aufgrund seines besonderen Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten gelangt ist. Die fünf Dokumente, die es zu beurteilen gilt, enthalten zahlreiche Informationen, die nicht aus einem solchen besonderen Vertrauensverhältnis stammen, wie beispielsweise die Anzahl der auszuschaffenden Personen pro Flug, die Destination etc. Diese Informationen sind durch das ärztliche Berufsgeheimnis nicht geschützt. Wenn alle Informationen eingeschwärzt werden, die es erlauben könnten, die Identität der Auszuschaffenden zu ermitteln, steht einer Offenlegung nichts entgegen. Damit, dass auch die Namen des betreuenden Personals eingeschwärzt werden, hat sich der Antragsteller schon vorab einverstanden erklärt. Nicht einzuschwärzen ist der Name der Firma, bei der die betreuenden Ärzte angestellt sind, hat doch das BFM selber in seiner Stellungnahme geschrieben, diese Firma sei bereits öffentlich bekannt. – Auf das Argument des BFM, wenn es die Berichte offen legen müsse, werde es in Zukunft noch schwieriger sein, begleitende Ärzte zu finden, geht der EDÖB gar nicht ein. |
Medienschaffender | |
| 19.05.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Migration: Das BFM darf Dienstleistungsverträge gegen den Willen des Vertragspartners offen legen
Angebliches Geschäftsgeheimnis nicht plausibel begründet Mehr… Angebliches Geschäftsgeheimnis nicht plausibel begründet Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 20. Mai 2014 Wer: Bundesamt für Migration (BFM) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Dienstleistungsverträge, die das BFM mit drei privaten Unternehmen abgeschlossen hat. Das BFM will die Verträge mit einigen Einschwärzungen, die Geschäftsgeheimnisse und Personendaten von Mitarbeitern dieser Unternehmen betreffen, offenlegen. Zuvor führt es jedoch ein Anhörungsverfahren nach Art. 11 BGÖ durch. Eines der drei Unternehmen ist mit der Offenlegung nicht einverstanden und gelangt an den EDÖB. BGÖ-Artikel: Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Bst. b, Art. 6, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Bst. g und h, Art. 9, Art. 11, Art. 12 Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 Bst. c, Art. 23 BGÖ Entscheid: Das BFM hält an seinem Beschluss fest und legt die Verträge bis auf wenige Einschwärzungen offen. Begründung: Das betroffene Unternehmen argumentierte, es liege mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) eine Spezialbestimmung vor, die das BGÖ außer Kraft setze. Weiter sei der Vertrag in globo als Geschäftsgeheimnis zu werten. Das BFM selber hatte zudem einen Anhang des Vertrags nicht zugänglich machen wollen, weil dieser aus dem Jahr 2004 stammt, also vor Inkrafttreten des BGÖ erstellt wurde. – Zum Anhang befindet der EDÖB, dass das BGÖ anwendbar sei: Zwar sei das fragliche Dokument vor Inkrafttreten des BGÖ erstellt worden, es bilde aber integralen Bestandteil des Vertrags, der nach Inkrafttreten des BGÖ unterzeichnet worden sei. Das BöB setze das BGÖ nicht außer Kraft, da es Vertraulichkeit nur für die Phase einer Auftragsvergabe vorsehe; diese aber sei abgeschlossen. Den Vertrag als Ganzen als Geschäftsgeheimnis zu werten, würde gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, und die Antragstellerin habe es versäumt, darzulegen, inwiefern der Vertrag ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Auch Art. 7 Abs. 1 Bst. h komme nicht zur Anwendung, da es sich vorliegend nicht um Informationen handle, die die Antragstellerin dem BFM freiwillig übermittelt habe. |
Medienschaffender | |
| 29.10.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Migration: Unterlagen zur Asylunterkunft Jaunpass
EDÖB muss Bundesamt glauben, dass die Dokumente nicht existieren
Empf… Mehr… EDÖB muss Bundesamt glauben, dass die Dokumente nicht existieren Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 29. Oktober 2013 Wer: Bundesamt für Migration Was: Ein Journalist möchte das Asylbewerberzentrum auf dem Jaunpass besuchen, erhält aber keinen Zutritt. Darauf verlangt er die folgenden Unterlagen: Richtlinien für die Akkreditierung Dritter zur Asylunterkunft Jaunpass; Weisungen zur Informations- und Kommunikationspolitik betreffend Asylunterkunft Jaunpass, sowie Notrechtsbestimmungen zur Nutzung der ehemaligen Truppenunterkunft. Das BFM verweigert den Zugang vollständig. BGÖ-Artikel: Art. 5 BGÖ; Art. 17 VBGÖ Entscheid: Da die Dokumente nicht zu existieren scheinen, gibt es auch kein Recht auf Akteneinsicht. Begründung: Das BFM argumentiert gegenüber dem Antragsteller wie gegenüber dem EDÖB, es könne die gewünschten Dokumente nicht offen legen, da eine Offenlegung die heiklen Beziehungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden gefährden und somit die Erfüllung der Aufgabe des BFM erschweren würde. Als der EDÖB nach anderthalb Jahren vom BFM zusätzliche Informationen verlangt, stellt dieses nun plötzlich fest, dass die gewünschten Unterlagen gar nicht existierten. Wo es keine Dokumente gibt, kann es kein Recht auf Akteneinsicht geben, hält der EDÖB fest – aber es klingt aus seiner Empfehlung ein leichter Zweifel. Indes müsse «der Beauftragte darauf vertrauen können, dass die Mitteilung des BFM, wonach die drei verlangten Dokumente nicht existieren, den Tatsachen entspricht.» |
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| 08.10.2013 |
Empfehlung Bundesamt für Migration: «Relativ bekannte» Informationen sind keine Geschäftsgeheimnisse
BFM-Vertragspartner kann Offenlegung von Verträgen nicht verhindern
E… Mehr… BFM-Vertragspartner kann Offenlegung von Verträgen nicht verhindern Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 8. Oktober 2013 Wer: Bundesamt für Migration (BFM) Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in Verträge zwischen dem BFM und der ORS Service AG, die für das BFM Asylzentren betreibt. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ Entscheid: Die nach Inkrafttreten des BGÖ entstandenen Verträge sind offen zu legen. Begründung: Das BFM wäre bereit, Objektverträge mit ORS betr. Betreuung von Asylbewerbern offenzulegen, gewährt der ORS Service AG aber Gehör. Die ORS wehrt sich gegen die Offenlegung und gelangt ebenfalls mit einem Schlichtungsgesuch an den EDÖB. Zumindest seien Zahlen zu Stellenprozenten und Betreuungsschlüssel einzuschwärzen, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handle. Der EDÖB stellt fest, dass laut Bundesgerichts-Praxis als Geschäftsgeheimnisse nur Informationen gelten könnten, die «relativ unbekannt», d.h. nur einem engen Kreis bekannt seien. Das sei hier nicht der Fall: Erstens hat ein externes Beratungsunternehmen einen Bericht verfasst, für die es auf die Informationen Zugriff hatte; ein Teil dieser Informationen seien im Bericht publiziert. Zweitens verlange das Bundesgesetz über das Beschaffungswesen (BöB), Ausschreibungen und Zuschläge seien früher oder später zu veröffentlichen. Das BFM habe die Vorschriften des BöB anscheinend nicht eingehalten und den Auftrag ohne Ausschreibung vergeben, was «leider» in der Praxis mehrfach der Fall sei. Wenn das BFM Informationen regelwidrig nicht publiziert habe, lasse sich daraus kein Recht auf Geheimhaltung ableiten. |
Medienschaffender | |
| 05.03.2009 |
Empfehlung BFM Rohdaten aus Zemis
Daten über Einreisesperren öffentlich
Empfehlung des eidgenössischen… Mehr… Daten über Einreisesperren öffentlich Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 5. März 2009 Wer Bundesamt für Migration (BFM), Bern Was Auflistung der Anzahl Einreisesperren für das Jahr 2007 für 14- bis 17-Jährige und 18- bis 24-Jährige, aufgeschlüsselt nach Gründen für die Einreisesperre und Nationalitäten. BGÖ-Artikel Art. 5 Abs. 1 und 2 Entscheid Zugang gewährt Begründung Das BFM ist der Ansicht, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung gelange, weil die Daten unter die Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ fielen. Der Beauftragte kann dieser Argumentation nicht folgen. Die in ZEMIS enthaltenen Informationen (auch wenn es Personendaten sind) seien amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 BGÖ. Das BFM hat dem Antragsteller mit einem einfachen elektronischen Vorgang einen 600-seitigen Ausdruck mit einer Auflistung aller Einreisesperren für das Jahr 2007 aus dem ZAR zukommen lassen. Der Antragsteller wünschte aber detailliertere Angaben. Der EdÖB empfiehlt dem BFM, dem Antragsteller mitzuteilen, mit welchen Kosten die Erstellung der Rohdaten in der von ihm gewünschten Art und Weise verbunden ist. |
Medienschaffender | |
| 30.07.2007 |
Empfehlung BFM: Kriterienliste Safe Countries
Einsicht in Kriterienliste für sichere Herkunftsstaaten empfohlen
Emp… Mehr… Einsicht in Kriterienliste für sichere Herkunftsstaaten empfohlen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 30. Juli 2007 Wer Bundesamt für Migration (BFM), Bern Was Einsichtsgesuch in geänderte Kriterienliste für die Beurteilung sicherer Herkunftsstaaten. Zudem Lagebeurteilungen der sicheren Herkunftsstaaten, allfällige Gutachten, Beurteilungen, Stellungnahmen, usw. BGÖ-Artikel Art. 8 Abs. 1 Entscheid Teilweise Zugangsgewährung empfohlen Begründung Das BFM gewährte Einsicht in die Kriterienliste, nicht aber in den Rest der verlangten Dokumente. Dies würde die Schweizer Position bei zukünftigen aussenpolitischen Verhandlungen und die aussenpolitischen Beziehungen beeinträchtigen. Der Beaufragte kommt zu Schluss, dass in einzelne Dokumente Einsicht gewährt werden sollte. Zwar darf der Bundesratsantrag, der zum Mitberichtsverfahren gehört, unter Verschluss bleiben, doch ist die Stellungnahme beispielsweise der Asylrekurskommission offenzulegen. |
Unklar |
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Raphael Rauch, SonnntagsBlick, 12.04.2026 Bund rechnet mit mehr EritreernDie Entwicklung der Asylgesuche in der Schweiz steht seit Längerem im Fokus, insbesondere der deutliche Anstieg von Gesuchen aus Eritrea sowie die damit verbundenen migrationspolitischen Herausforderungen. Thematisiert werden auch die schwierigen diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und Eritrea sowie Forderungen nach mehr Dialog und klareren Massnahmen. Der «SonntagsBlick» konnte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz in einen internen Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) Einsicht nehmen. Daraus wurde ersichtlich, dass sowohl die Schweiz als auch internationale Organisationen weiterhin ein hohes Ausreiseniveau aus Eritrea beobachten. Gleichzeitig zeigt der Bericht, dass sich die Migrationsdynamik verändert hat: Trotz erschwerter und gefährlicher gewordener Fluchtrouten verlassen weiterhin viele Menschen das Land, und es gibt Hinweise darauf, dass Teile der Diaspora zeitweise zurückkehren, später aber erneut nach Europa migrieren. |
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Tina Berg, Beobachter, 23.01.2026 Härte gegen Ukrainer: Bund spart MillionenWegen einer Motion von Esther Friedli wird der Schutzstatus S für Ukrainer neu regional eingeschränkt. Das führt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zu mehr Aufwand: Neun zusätzliche Vollzeitstellen und 1,7 Millionen Franken pro Jahr sind nötig. Der Beobachter konnte sich gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Zugang zur internen Ämterkonsultation verschaffen. Daraus geht hervor, wie gross der personelle Mehraufwand tatsächlich ist und dass rund 2800 von 15’000 Dossiers vertieft geprüft werden müssen. Zudem wurde sichtbar, dass die zusätzlichen Stellen im Budget zwar finanziert, aber nicht separat ausgewiesen wurden. Ohne das Öffentlichkeitsgesetz wären diese internen Einschätzungen des SEM zu Aufwand, Kosten und Umsetzung der Motion nicht öffentlich bekannt geworden. |
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Simon Marti, NZZ am Sonntag, 07.12.2025 Das Hotel Romandie lädt zum Verweilen einLetztes Jahr wurden 2466 Landesverweise verfügt, davon wurden bis Ende 2024 knapp zwei Drittel auch tatsächlich vollzogen. Der Vollzug der Landesverweise ist Sache der Kantone. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz konnte die «NZZ am Sonntag» - nach erfolgter Schlichtungsverhandlung vor dem EDÖB - Einsicht in die vom SEM aufgestellte Statistik zur Vollzugsquote jedes einzelnen Kantons nehmen. Es zeigt sich: Ein Röstigraben durchzieht das Land. Am Ende der Rangliste steht der Kanton Neuenburg. Von 66 Landesverweisen vollzogen die Behörden dieses Kantons 2024 lediglich 19. Das ergibt eine Quote von 28,8 Prozent. Das heisst: Nicht einmal jeder dritte ausländische Straftäter in Neuenburg, dessen Ausweisung 2024 angestanden hätte, hat das Land bis zum Jahresende verlassen. Im Kanton Jura waren es knapp 31 Prozent, und in den grösseren Westschweizer Kantonen Waadt und Genf jeweils rund 45 Prozent. Zum Vergleich: Der landesweite Durchschnitt betrug bis Ende 2024 rund 63 Prozent. Grosse Deutschschweizer Kantone mit hohen Fallzahlen wie Bern (77 Prozent) oder Zürich (65 Prozent) liegen teilweise deutlich über diesem Wert. Der kleine Kanton Zug erreicht gar eine Vollzugsquote von 100 Prozent. |
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Raphael Rauch, Blick, 28.11.2025 Georgier sollen freiwillig nach HauseDutzende Fälle von Personen aus Georgien, die in die Schweiz fliegen, Asyl beantragen und während der Zeit des Asylverfahrens eine Spitalbehandlung in Anspruch nehmen, sind in den letzten Jahren bekannt geworden. Dies hat den Bund veranlasst, zusammen mit Österreich eine Studie bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Auftrag zu geben. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz konnte der Blick Einsicht in eine vom Bund und Österreich in Auftrag gegebene IOM-Studie nehmen. Die Studie zeigt, weshalb weiterhin Georgier aus medizinischen Gründen in die Schweiz kommen. Obwohl die Zahl solcher Fälle zuletzt zurückging, bleibt das Problem bestehen, weil das georgische Gesundheitssystem grosse Versorgungslücken aufweist. Die Studie empfiehlt dem Bund, freiwillige Rückreisen gezielt zu fördern, indem sichergestellt wird, dass die medizinische Betreuung der Betroffenen in Georgien weitergeführt werden kann. Zudem fordert sie Verbesserungen im georgischen Gesundheitssystem: mehr spezialisierte Behandlungszentren, erweiterte Versicherungsleistungen, geringere Zuzahlungen, bessere Information der Bevölkerung sowie Unterstützung für chronisch Kranke etwa durch Telemedizin und internationale Kooperation. Auch die Pharmabranche wird kritisiert, weil sie den Zugang zu günstigen Medikamenten erschwere. |
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Simon Marti, NZZ am Sonntag, 23.11.2025 Hier ist es angeblich sicherIm Oktober legte der Bundesrat fest, dass die Rückkehr ukrainischer Flüchtlinge in den Westen des Landes zumutbar sei. Das SEM betont zwar, der Bund prüfe weiterhin jeden Asylantrag individuell. Wer aus einer dieser westlichen Regionen in die Schweiz kommt, erhält den unbürokratischen Schutzstatus S jedoch grundsätzlich nicht mehr und kann weggewiesen werden. Jedoch wird auch der Westen der Ukraine immer wieder von russischen Angriffen heimgesucht. Gestützt auf das BGÖ verlangte die NZZ am Sonntag Einsicht in die Dokumente, auf die sich der Bund bei seiner Beurteilung stützte, dass der Westen der Ukraine als sicher gilt. Erhalten hat sie einen knapp 50 Seiten langen internen Bericht zur «Sicherheitslage in sieben westlichen Oblasten» der Ukraine, den die Mitarbeiter des SEM im Sommer verfasst haben. Das Staatssekretariat lobt die Analyse als «umfassende Lagebeurteilung». Die Mitarbeiter des SEM haben in ihrem Bericht die russischen Angriffe auf den Westen der Ukraine zwischen August 2024 und Juli 2025 aufgelistet. Ein typischer Eintrag lautet: «Beim ukraineweiten russischen Luftangriff vom 17. auf den 18. November 2024 wurde in der Oblast Lwiw eine Person durch herabfallende Trümmerteile einer Rakete getötet. Zwei weitere Menschen wurden verletzt und mehrere zivile Gebäude beschädigt.» Das Dokument gipfelt in einer Gesamtschau sämtlicher kriegerischer Ereignisse in der Westukraine innerhalb von zwölf Monaten. Es ist der Versuch, Tod und Zerstörung in eine Excel-Tabelle zu packen. Der Auswertung zufolge wurden in der Region Wolin 3 Menschen durch das russische Militär getötet und 35 verletzt. In Lwiw waren es 9 Tote, in Transkarpatien 15 Verletzte. In Ternopil kam während des untersuchten Jahres eine Person ums Leben. Für alle sieben Regionen zusammen stellt das SEM in diesem Zeitraum 17 Tote und 180 Verletzte fest. Bloss, was lässt sich aus diesen Zahlen ableiten? Die Autoren definieren keine Schwellenwerte, ab wann ein Gebiet gefährlicher ist als ein anderes. Stattdessen vergleichen sie die Opfer des Krieges mit Verkehrstoten. Die SEM-Beamten verweisen darauf, dass im Jahr 2022 in der Ukraine pro einer Million Menschen 74 Personen bei Verkehrsunfällen ums Leben gekommen sind. Durch russische Angriffe starben in der Region Lwiw innerhalb eines Jahres 3,6 Menschen pro einer Million Einwohner. Die Botschaft hinter dieser ungewöhnlichen Rechnung ist eindeutig: Autofahren scheint in manchen Gegenden der Ukraine tödlicher als der Krieg. Dieser Logik ist der Bundesrat gefolgt. |
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Annika Lutzke, WOZ, 30.10.2025 Die Sache mit dem SonderflugIm Zusammenhang mit der Rückführung somalischen Staatsbürger:innen konnte die WOZ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz interne Dienstberichte des SEM einsehen. Die Berichte dokumentieren unter anderem Reisen von SEM-Delegationen nach Mogadischu und Nairobi, bei denen die Reaktionen der somalischen Behörden auf Rückführungsanfragen festgehalten wurden, sowie Abstimmungen mit dem Zürcher Migrationsamt zu geplanten Sonderflügen. Sie geben Einblick in die operative und diplomatische Vorbereitung der Schweizer Behörden für die geplante Ausschaffung, etwa in Bezug auf Flugpläne, Absprachen vor Ort und die Einschätzung der Durchführbarkeit. |
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Fabian Eberhard, Sonntagsblick, 26.10.2025 Härteres Haftregime für IntensivtäterGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz konnte der Sonntagsblick interne Protokolle des Asylausschusses von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden einsehen. Diese zeigen, dass die Behörden mit hoher Priorität an einem Gesetzespaket zur Verschärfung von Zwangsmassnahmen im Asylbereich arbeiten. Ziel ist, straffällige oder ausreisepflichtige Asylsuchende konsequenter zu inhaftieren und auszuschaffen. Die Protokolle belegen also, dass hinter den Kulissen bereits konkrete Arbeiten laufen, um ein «kohärentes Gesetzgebungspaket» vorzubereiten, über das später das Parlament entscheiden soll. |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 27.07.2025 Kabul retourSeit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan gestalten sich Ausschaffungen nach Afghanistan als schwierig und waren im letzten Jahr teilweise möglich. Dokumente, die der Sonntagsblick gestützt auf das Öffentlicheitsgesetz einsehen konnte zeigen, wie schwierig eine Ausschaffung nach Afghanistan ist: Ein Mann, den man rückführen wollte, wurde zwar bis nach Afghanistan befördert, konnte dort jedoch nicht einreisen, weshalb er schlussendlich wieder in die Schweiz zurückgeflogen wurde. Seit diesem Vorfall konnten die Schweizer Behörden keine Rückschaffungen nach Afghanistan mehr vornehmen. |
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Lukas Häuptli, Osama Abdullah, Lorenz Naegeli, Republik, 28.03.2025 Lager auf Samos: Haft für Kinder, bezahlt von der SchweizAuf der griechischen Insel Samos - an der Aussengrenze Europas - befindet sich ein Flüchtlingslager für 4000 Flüchtlinge. Vorgesehen in diesem Lager ist auch eine sogenannt Safe Area, die für Kinder und Jugendliche vorgesehen ist. Die Schweiz finanziert diese Safe Areas mit. Konkret entrichtet sie für den Betrieb der Safe Areas auf Samos und auf drei weiteren griechischen Inseln während 16 Monaten gut 4 Millionen Franken. Verschiedene NGOs sprechen von prekären Zuständen in diesen Safe Areas. Es gibt Berichte über ungenügende medizinische Versorgung und Übergriffe. Zudem befinden sich die Personen oftmals viel zu lange als eigentlich erlaubt in den Einrichtungen. Auch der EGMR anerkannte die prekären Zustände und forderte die griechische Regierung auf, entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erkennt die prekäre Lage der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden an, besonders seit einem Anstieg von Kindern aus Ägypten im Herbst 2024. Nach Besuchen vor Ort und Interventionen wurde die Zahl der Überbelegungen verringert und mehr Transfers in andere Einrichtungen ermöglicht. Ein internes Protokoll, welches die Republik gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, zeigt, dass die Überbelegung und mangelhafte Infrastruktur weiterhin problematisch sind. Der Schweizer Botschafter zeigte sich nach einem Besuch „bestürzt“ über die Zustände. Zahlreiche Missstände wie Überbelegung, unzureichende medizinische Versorgung und fehlende hygienische Standards bestehen weiterhin. Trotzdem wurden kürzlich Kinder aus der Safe Area verlegt, was als positive Entwicklung gewertet wird, obwohl die Situation insgesamt noch problematisch bleibt. |
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Camille Lothe, Nebelspalter.ch, 19.12.2024 Exklusiv: Diese sieben Fragen müssen Afghaninnen für Asyl beantwortenAfghaninnen, deren erstes Asylgesuch wegen fehlender Fluchtgründe abgelehnt wurde, jedoch vorläufig aufgenommen wurden, stellen seit der Praxisänderung des SEM nach der Machtübernahme der Taliban zunehmend Zweitgesuche um Asyl. Für die Prüfung von Zweitgesuchen von in der Schweiz lebenden Afghaninnen hat das SEM einen eigenen Fragebogen erstellt. In sieben Fragen prüft das SEM, ob ein individueller Fluchtgrund vorhanden ist. Es handelt sich vor allem um Fragen rund um die Machtübernahme der Taliban.
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Céline Zahno, Blick, 19.11.2024 Schon jetzt Knatsch ums Geld – und es könnte noch enger werdenSeit der Bundesrat sein Sparpaket präsentiert hat, sind die Fronten zwischen Bund und Kantonen verhärtet. Grund ist, dass der Bund weniger lange für Geflüchtete zahlen will. Es geht um die sogenannte Globalpauschale, die pro Flüchtling an die Kantone überwiesen wird. Damit sollen etwa die Sozialhilfekosten vergütet werden. Das Sparpaket sieht vor, dass der Bund diese Beträge nur noch vier Jahre lang zahlt, statt bisher bei Flüchtlingen während fünf Jahren und bei vorläufig Aufgenommenen während sieben Jahren. Die neue Asylstrategie wurde von den Kantonen scharf kritisiert. Dokumente, die gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz beim SEM eingesehen werden konnten zeigen, dass die Integration der Geflüchteten mit dem neuen Modell erschwert werden könnte. Für die Kantone würde mit dem neuen Modell ein wichtiger Anreiz wegfallen, möglichst viele Geflüchtete in den Arbeitsmarkt zu integrieren, so das SEM. |
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Simon Jäggi, Christian Brönnimann, Anielle Peterhans, Sonntagszeitung, 29.09.2024 Schwanger auf Psychopharmaka: Asylsuchende werden in der Schweiz ruhiggestellt statt behandeltMehr als die Hälfte der Asylsuchenden leidet unter psychischen Problemen, so eine vom Bund in Auftrag gegebene Untersuchung aus dem Jahr 2018. Diese Menschen sollten dringend medizinisch betreut werden, doch es fehlen die Ressourcen. Stattdessen verschreiben die Ärzte in den Asylzentren häufig Psychopharmaka. Unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielt die «Sonntagszeitung» vom Staatssekretariat für Migration (SEM) Einblick in die Medikamenten-Bestelllisten von sechs grossen Bundesasylzentren. Das Ergebnis: Psychopharmaka werden so häufig eingesetzt wie kaum eine andere Medikamentengruppe. Im Zentrum von Zürich, das 360 Personen aufnehmen kann, wurden im Jahr 2023 rund 600 Packungen Psychopharmaka verschrieben. Besonders verbreitet sind Antidepressiva wie Trazodon und Antiepileptika wie Pregabalin. Beide sind starke Beruhigungsmittel. Die Verwendung der Wirkstoffe im Zusammenhang mit Asylzentren wäre medizinisch falsch und rechtlich bedenklich, da diese Medikamente nicht für die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen zugelassen sind. Sie können zu schweren Nebenwirkungen wie Herzrhythmusstörungen führen, meint Max Giger, ein pensionierter Arzt, der eine Studie über den übermäßigen Einsatz von Psychopharmaka in Altenheimen veröffentlicht hat. |
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Lorenz Naegeli, Reto Naegeli, Surprise, 30.08.2024 Wie die Schweiz die Festung[…] Europas mitfinanziertDokumente, die Surprise in Zusammenarbeit mit einem deutschen und österreicherischem Medium herausverlangt und ausgewertet haben zeigen auf, dass die Schweiz fragwürdige Partnerschaften in mehreren Ländern, darunter Bosnien, Kosovo, Libanon und Libyen, unterhält. Insbesondere bestehen gegen die Agentur ICMPD, mit der die Schweiz zusammenarbeitet, Vorwürfe wegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen. Die Schweiz gibt Steuergelder an eine Agentur, die unter Korruptionsverdacht steht und Menschenrechtsverletzungen mitträgt. Alles, um Migrant*innen abzuwehren. |
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Ladina Triaca, NZZ am Sonntag, 07.07.2024 Prädikat «ungenügend»Das Hilfswerk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (Heks) engagiert sich für Menschen, denen es weniger gut geht. Auf seiner Website wirbt es damit, den Anliegen von Migranten und Geflüchteten in der Schweiz Gehör zu verschaffen. Es ist ein hehrer Anspruch, der den Spenderinnen und Spendern gefallen dürfte, dem das Hilfswerk aber nicht immer nachkommt. Der Bund hat die Mandate für die Rechtsvertretung von Asylsuchenden in den sechs Asylregionen neu verteilt – und einen überraschenden Entscheid gefällt. Das Heks verliert sein Mandat in der Nordwestschweiz. Für das Hilfswerk der Evangelisch-reformierten Kirche ist das eine bittere Strafe. Es braucht einiges, damit der Bund einem Hilfswerk die Arbeit entzieht. Doch die Leistung des Heks in der Nordwestschweiz war ungenügend. Es hat Hunderte Asylsuchende nicht zu wichtigen Gesprächen begleitet – und selbst verletzliche Personen allein gelassen. Das zeigt ein E-Mail-Verkehr, den die «NZZ am Sonntag» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. |
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Raphael Rauch, Andreas Schmid, Sonntagsblick, 30.06.2024 Staatssekretärin Schraner Burgener will UNHCR-Chefin werdenDie SEM-Chefin Christine Schraner Burgener kandidiert für das Amt der Hohen Flüchtlingskommissarin der Vereinten Nationen. Der Job an der Spitze des UNHCR gehört zu den prestigeträchtigsten, den die UNO zu bieten hat. Wie es scheint, folgt Schraner Burgener damit der Strategie einer Flucht nach vorn: Ihr Staatssekretariat steckt voller Probleme, die auch mit der Person an der Spitze zu tun haben dürften. Möglicherweise war das SP-Mitglied Schraner Burgener auch im Bundesrat umstrittener, als bislang bekannt war. Offiziell betont SP-Bundesrat Beat Jans, sie geniesse sein volles Vertrauen. Doch Recherchen von «Sonntagsblick» mit dem Öffentlichkeitsgesetz zeigen: Das Justizdepartement zeigte sich in letzter Zeit wiederholt «not amused». Ausgerechnet bei ihrer Parteifreundin Elisabeth Baume-Schneider war Schraner Burgener offenbar in Ungnade gefallen. |
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Balz Oertli, Reto Naegeli, WOZ, 17.04.2024 «Quasi keinerlei Korrekturen oder Reorganisationen»Nach Vorwürfen von Gewalt in den Bundesasylzentren testet das Staatssekretariat für Migration (SEM) externe Meldestellen in Zürich und Basel – und ist mit dem Verlauf des Pilotprojekts zufrieden. «WOZ» erhielt gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in die Quartalsberichte der Stellen. Darin befinden sich Auflistungen von Themen, zu denen Meldungen eingegangen sind. Massnahmen können die Meldestellen keine veranlassen, sie können bloss Empfehlungen formulieren. Zu jedem muss das SEM Stellung beziehen. Die SEM-Stellungnahmen legen offen: Massnahmen wurden keine ergriffen und die Meldungen von Asylsuchenden blieben bislang folgenlos. |
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Lukas Tobler, WOZ, 28.03.2024 Das emsige StaatssekretariatSP-Justizminister Beat Jans verkündete im Ständerat, «substanzielle Verbesserungen» in der migrationspolitischen Zusammenarbeit mit der Regierung in Bagdad erzielt zu haben. «Die intensive Migrationsdiplomatie trägt Früchte», sagte Jans. Gestützt aufs Öffentlichkeitsgesetz, hat die WOZ Einblick in drei Dienstreiseberichte des SEM in den Irak erhalten. Die Erkenntnis: Das Staatssekretariat hat wenig mit den angeblichen «Früchten» einer «Migrationsdiplomatie» zu tun. Entscheidend war vielmehr der Amtsantritt der neuen irakischen Regierung von Muhammad Schia al-Sudani im Oktober 2022, der eine «Neuausrichtung» beschlossen habe, wie den Dokumenten zu entnehmen ist. Auch zur Überraschung des SEM, das noch 2021 befand, dass sich die Position des Irak «kaum bewegen» werde. |
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Sophie Reinhardt, Blick, 23.02.2024 Ex-Polizeikommandant sagt, wie man kriminelle Asylbewerber härter anpacken kannDas Bundesamt für Migration (SEM) hat vergangenes Jahr festgestellt, dass sich Delikte von Asylsuchenden häufen – und hat reagiert: Die SEM-Chefin Christine Schraner Burgener hat Thomas Würgler, den ehemaligen Kommandanten der Zürcher Kantonspolizei, damit beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie straffälligen Asylsuchenden besser die Stirn geboten werden kann. «Blick» hat unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in das Würgler-Papier erhalten. Darin bestätigt der Jurist, dass «wenige straffällige Intensivtäter», meist aus dem Maghreb, Sicherheitsprobleme in und um die Bundesasylzentren verursachen. Gleichzeitig würden nur wenige straffällige, abgewiesene Asylsuchende in Haft genommen. Die Täter landen auch selten hinter Gittern, sondern werden nach der Einvernahme bei der Polizei oft wieder entlassen. Dies passiert auch, weil in gewissen Kantonen die Justiz überlastet ist und sich die Dossiers bei der Staatsanwaltschaft türmen. Würgler propagiert neben den bereits verstärkten Polizeimassnahmen um die Asylheime eine engere Zusammenarbeit der Behörden. |
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Sophie Reinhardt, Blick.ch, 23.02.2024 La Suisse veut renforcer la lutte contre les requérants d\'asile criminelsDas Bundesamt für Migration (SEM) hat vergangenes Jahr festgestellt, dass sich Delikte von Asylsuchenden häufen – und hat reagiert: Die SEM-Chefin Christine Schraner Burgener hat Thomas Würgler, den ehemaligen Kommandanten der Zürcher Kantonspolizei, damit beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie straffälligen Asylsuchenden besser die Stirn geboten werden kann. «Blick» hat unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in das Würgler-Papier erhalten. Darin bestätigt der Jurist, dass «wenige straffällige Intensivtäter», meist aus dem Maghreb, Sicherheitsprobleme in und um die Bundesasylzentren verursachen. Gleichzeitig würden nur wenige straffällige, abgewiesene Asylsuchende in Haft genommen. Die Täter landen auch selten hinter Gittern, sondern werden nach der Einvernahme bei der Polizei oft wieder entlassen. Dies passiert auch, weil in gewissen Kantonen die Justiz überlastet ist und sich die Dossiers bei der Staatsanwaltschaft türmen. Würgler propagiert neben den bereits verstärkten Polizeimassnahmen um die Asylheime eine engere Zusammenarbeit der Behörden. |
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Ruedi Studer, Blick.ch, 17.02.2024 Statut S menacé: Albert Rösti voulait renvoyer les Ukrainiens chez euxDer Entscheid sorgte bei den in die Schweiz geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern für Aufatmen: Der Schutzstatus S gilt mindestens bis März 2025, sollte sich die Lage in der Ukraine nicht massgeblich verbessern. Das hat der Bundesrat auf Antrag der damaligen Asylministerin Elisabeth Baume-Schneider im November entschieden. Allerdings kommt der derzeit für rund 65 000 Personen geltende Schutzstatus S zunehmend unter Beschuss – selbst im Bundesrat, wie nun verwaltungsinterne Dokumente belegen, die «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. An vorderster Front stellt SVP-Bundesrat Albert Rösti den Schutzstatus infrage. So beantragte sein Generalsekretär Yves Bichsel in der Ämterkonsultation: Für Personen aus Gebieten, «die von der Kriegsfront weit entfernt» liegen, sollte ab diesem Frühjahr der Status S mit einer angemessenen Frist auslaufen – und deren Rückkehr mit geeigneten Massnahmen gefördert werden. |
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Ruedi Studer, Blick, 17.02.2024 Rösti wollte Ukrainerinnen zurückschickenDer Entscheid sorgte bei den in die Schweiz geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern für Aufatmen: Der Schutzstatus S gilt mindestens bis März 2025, sollte sich die Lage in der Ukraine nicht massgeblich verbessern. Das hat der Bundesrat auf Antrag der damaligen Asylministerin Elisabeth Baume-Schneider im November entschieden. Allerdings kommt der derzeit für rund 65 000 Personen geltende Schutzstatus S zunehmend unter Beschuss – selbst im Bundesrat, wie nun verwaltungsinterne Dokumente belegen, die «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. An vorderster Front stellt SVP-Bundesrat Albert Rösti den Schutzstatus infrage. So beantragte sein Generalsekretär Yves Bichsel in der Ämterkonsultation: Für Personen aus Gebieten, «die von der Kriegsfront weit entfernt» liegen, sollte ab diesem Frühjahr der Status S mit einer angemessenen Frist auslaufen – und deren Rückkehr mit geeigneten Massnahmen gefördert werden. |
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Philippe Boeglin, Le Temps, 17.10.2023 Des renvois de migrants problématiquesEs sind vier Berichte, die das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht veröffentlichen wollte und nun der Zeitung Le Temps und ihren Kollegen von La Liberté und der ESH-Mediengruppe herausgeben musste. Ihre Urheberin, die Firma JDMT, kontrollierte von 2019 bis 2022 die medizinische Begleitung von Rückführungen von Migranten über den Luftweg. JDMT stellte darin mehrere kritische Punkte fest: Die medizinische Dokumentation und die Medikamentenvorräte sind oft lückenhaft, was Risiken für die kranke Person mit sich bringt, die ausgeschafft wird. Auch die Ärzte, die Personen für flugtauglich erklären, verfügten nicht immer über die richtige Spezialisierung, um sich zu der jeweiligen Krankheit zu äussern. Weiter heisst es, das SEM sei «erstaunlich» wenig informiert, während Oseara, der seit 2012 mit der Durchführung der medizinischen Komponente beauftragte Dienstleister, in den Jahren 2019 und 2020 jegliche Zusammenarbeit verweigerte. |
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Bayron Schwyn, Arcinfo, 17.10.2023 Renvois forcés: dix ans d’opacité et de lacunesVier Aufsichtsberichte, die nach einem zweijährigen Rechtsstreit ausgehändigt werden mussten, stellen den von Oseara durchgeführten Missionen ein hartes Zeugnis aus. Die Zürcher Firma wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) beauftragt, einerseits die Flugtauglichkeit von ausgeschafften Asylsuchenden zu beurteilen, und andererseits die medizinische Begleitung während des Transports zu übernehmen. Die Experten stellten «erhebliche und systematische Mängel» fest. Die Zürcher Firma JDMT, die vom SEM mit dieser Aufgabe beauftragt wurde, stellte bereits bei ihren ersten Kontrollen zahlreiche Probleme fest. Die medizinischen Dokumente seien sehr oft unvollständig. Ein weiterer problematischer Punkt sei der «völlige Mangel an Bereitschaft, sich zu beteiligen, Transparenz zu schaffen und die Dienstleistungen zu verbessern» in den Jahren 2019 und 2020. Die Tätigkeit von Oseara sei zudem von Interessenkonflikten geprägt. |
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Xavier Lambiel, La Liberté, 17.10.2023 La face sombre des renvoisDie vom Bund an die Firma Oseara als Mandat vergebene medizinische Betreuung von zwangsweise zurückgeschickten Asylsuchenden weist zahlreiche Mängel auf. Gemäss den Berichten der Firma JDMT Medical Services sind «die Mängel erheblich und systematisch». Die Feststellungen der Experten sind schwerwiegend: «Oseara erfüllt nicht die Kriterien einer hochzuverlässigen Organisation». Nach einem zweijährigen Verfahren und einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erklärte sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) bereit, die Dokumente an La Liberté, Le Temps und ESH Médias (ArcInfo, Le Nouvelliste und La Côte) weiterzuleiten. |
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Fabian Eberhard, Sonntagsblick, 02.07.2023 Baume-Schneider ruft zur KrisensitzungDer «Sonntagsblick» hat gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz interne Dokumente erhalten, die die angespannte Stimmung und die Überlastung bei der Unterbringung von Asylsuchenden zeigen. Nach dem gescheiterten Plan für Containerdörfer wird nach Alternativen gesucht. Zivilschutzanlagen könnten temporäre Asylzentren bieten. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen gestaltet sich schwierig, da der Bund von den Kantonen eine Kostenbeteiligung fordert. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) soll vorzeitige Zuweisungen an Kantone vermeiden. Die Armee prüft die Nutzung von Truppenunterkünften. Die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten ist begrenzt. Rekrutenschulen könnten beeinträchtigt werden. Eine «ausserordentliche Sitzung» Ende August ist geplant, um eine Vorsorgeplanung zu besprechen. |
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Fabian Eberhard, Blick.ch, 02.07.2023 Elisabeth Baume-Schneider prévoit une réunion de crise sur l\'asileDer «Sonntagsblick» hat gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz interne Dokumente erhalten, die die angespannte Stimmung und die Überlastung bei der Unterbringung von Asylsuchenden zeigen. Nach dem gescheiterten Plan für Containerdörfer wird nach Alternativen gesucht. Zivilschutzanlagen könnten temporäre Asylzentren bieten. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen gestaltet sich schwierig, da der Bund von den Kantonen eine Kostenbeteiligung fordert. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) soll vorzeitige Zuweisungen an Kantone vermeiden. Die Armee prüft die Nutzung von Truppenunterkünften. Die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten ist begrenzt. Rekrutenschulen könnten beeinträchtigt werden. Eine «ausserordentliche Sitzung» Ende August ist geplant, um eine Vorsorgeplanung zu besprechen. |
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Georg Humbel, NZZ am Sonntag, 11.06.2023 Allein auf dem SonderflugDer Bund chartert für Ausschaffungen von abgewiesenen Asylbewerbern ganze Passagierflugzeuge mit über hundert Sitzen. Die meisten Plätze bleiben aber unbenutzt. Gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip hat die «NZZ am Sonntag» vom Staatssekretariat für Migration (SEM) erstmals detaillierte Zahlen zu den Sonderflügen erhalten. Sie zeigen, dass die Flüge schlecht ausgelastet sind und die Maschinen oft praktisch leer abheben. Auch für weite Strecken: So hat die Schweiz letzten Februar zwei abgewiesene Personen ins südliche Afrika geflogen. Auch für diesen Flug musste der Bund ein ganzes Flugzeug bereitstellen. Gleich fünfmal starteten 2022 Sonderflüge mit nur einer einzigen Person an Bord. |
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Philippe Boeglin, Le Temps, 17.12.2022 Réfugiés vulnérables mis sur la toucheBundesrätin Karin Keller-Sutter wiederholt gerne, dass der Zustrom von ukrainischen Flüchtlingen und anderen Asylsuchenden eine Herausforderung darstellt, die aber zu bewältigen sei. Das Asylsystem ist aber stark unter Druck geraten, wie «Le Temps» aus Protokollen des Sonderstabs Asyl erfuhr, die mithilfe des Öffentlichkeitsgesetzes herausverlangt werden konnten: Das Resettlement-Programm 2022-2023 für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge wurde vorübergehend ausgesetzt und es wurde zudem erwogen, afghanische Staatsangehörige auszuschaffen. |
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Malte Seiwerth, Das Lamm, 24.11.2021 Das SEM und die Taliban: Planlos zu AfghanistanAls im Sommer 2021 ganz Afghanistan an die Taliban fiel, warteten in der Schweiz 176 Geflüchtete auf eine mögliche Ausschaffung. Während Deutschland und Österreich Ausschaffungsflüge strichen, reagierte die Schweiz langsam und war bestrebt, Anträge auf humanitäre Visa und Asyl gering halten. Das zeigen interne Dokumente, welche «Das Lamm» vom Staatssekretariat für Migration via das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat. Als im Juli die afghanischen Behörden der Schweiz und anderen europäischen Staaten ihren Beschluss mitteilten, Ausschaffungen aufgrund der Entwicklung der Lage vor Ort um drei Monate zu verschieben, wollte die Schweiz trotzdem vorerst an der geltenden Asylpraxis festhalten und weitere Informationen sammeln. Vor- und Nachteile einer Änderung der Asylpraxis sollten in einem Dokument gegenübergestellt und der Geschäftsleitung vorgestellt werden. Lange Zeit geschah nichts – erst vier Tage vor der Eroberung Kabuls kommt Bewegung ins Feld, Sitzungen wurden einberufen und spezielle Taskforces gegründet. Von Ende August bis Mitte September gingen über 6000 Anfragen per Mail ein, die meisten wurden mit Standardnachrichten beantwortet. Am 31. August hielt das SEM fest: Die «Standard-Antwort wird angepasst, um klarer auf Aussichtslosigkeit von Gesuchen ohne CH-Bezug einzugehen». |
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Simon Jäggi, WOZ, 06.05.2021 Die Rapporte der GewaltDas Sicherheitspersonal der Bundesasylzentren von Boudry NE, Altstätten SG und Bässlergut BS hat in Rapporten Übergriffe gegen Asylsuchende verfälscht dargestellt. Die «WOZ», SRF «Rundschau» und RTS erhielten dank dem Öffentlichkeitsgesetz Zugang zu den Berichten. Vorwürfe über unverhältnismässige Gewalt gegen Asylsuchende in den betroffenen Zentren kursierten schon länger. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte diese stets bestritten und die Vorfälle bagatellisiert. Aufgrund von Recherchen der drei Medien hat das SEM jetzt eine externe Untersuchung eingeleitet. 14 Sicherheitsleute wurden suspendiert. |
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Thomas Epitaux-Fallot, Ludovic Rocchi, Simon Renfer, RTS Le 19h30, 06.05.2021 Des abus et violences répétés ont eu lieu contre des requérants d\'asile dans les centres fédéraux. Notre enquête.Das Sicherheitspersonal der Bundesasylzentren von Boudry NE, Altstätten SG und Bässlergut BS hat in Rapporten Übergriffe gegen Asylsuchende verfälscht dargestellt. RTS «Le 19h30», die «WOZ» und die SRF «Rundschau» erhielten dank dem Öffentlichkeitsgesetz Zugang zu den Berichten. Vorwürfe über unverhältnismässige Gewalt gegen Asylsuchende in den betroffenen Zentren kursierten schon länger. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hatte diese stets bestritten und die Vorfälle bagatellisiert. Aufgrund von Recherchen der drei Medien hat das SEM jetzt eine externe Untersuchung eingeleitet. 14 Sicherheitsleute wurden suspendiert. |
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Fiona Endres, Nicole Vögele, SRF Rundschau, 05.05.2021 Gewaltzone Asylheim: Was hinter dem Stacheldraht geschiehtSeit Längerem gibt es Vorwürfe, dass Sicherheitsleute der Bundesasylzentren von Boudry NE, Altstätten SG und Basel Gewalt gegen Asylsuchende ausüben. Die Berichte seien zu einseitig und der Sicherheitsdienst übe unverhältnismässig Gewalt aus, statt zu deeskalieren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat bisher immer bestritten, dass es in den Asylzentren ein Gewaltproblem gebe. Recherchen der «SRF Rundschau» zeigen jetzt: In mehreren Fällen stellte das Sicherheitspersonal die Vorgänge in Rapporten verfälscht dar. Die «Rundschau» erhielt, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, Zugang zu den Rapporten. Im letzten Jahr waren es 1'539 solche Berichte schweizweit. |
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Renato Beck, WOZ, 18.03.2021 Wie Keller-Sutter die Türen schlossNach dem Brand im griechischen Flüchtlingslager Moria tat die Schweiz nur das Minimum. Dokumente, welche «WOZ - Die Wochenzeitung» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat, zeigen auf, wie die zuständige Bundesrätin Karin Keller-Sutter geschickt alle Bemühungen für mehr Schweizer Hilfe ins Leere laufen liess. Initiativen werden ausgebremst, Hilfsangebote abgelehnt oder zerredet. |
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Anna Jikhareva, Kaspar Surber, WOZ, 13.05.2020 Tatort BesinnungsraumIn einem Basler Asylzentrum kommt es zu physischen Übergriffen auf Asylsuchende. Dies legen vertrauliche Protokolle der Sicherheitspersonals nahe, in die «SRF Rundschau» und «WOZ» dank des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht nehmen konnten. Die gemeinsame Recherche zeigt erstmals das Ausmass der Gewalt im Bässlergut – und macht die gewalttätigen Strukturen des Schweizer Asylsystems sichtbar. |
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Fiona Endres, SRF Rundschau, 13.05.2020 Prügel-Klima in Basler AsylzentrumIm Basler Asylzentrum Bässlergut kommt es zu physischen Übergriffen auf Asylsuchende. Dies legen vertrauliche Protokolle der Sicherheitspersonals nahe, in die SRF «Rundschau» und «WOZ» dank des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht nehmen konnten. Die gemeinsame Recherche zeigt erstmals das Ausmass der Gewalt im Bundesasylzentrum – und macht die gewalttätigen Strukturen des Schweizer Asylsystems sichtbar. |
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Carlos Hanimann, WOZ, 03.11.2016 Getarnte SonderflügeDas Staatssekretariat für Migration veranlasste regelmässig als «Linienflüge» getarnte Sonderflüge nach Italien, auf denen abgewiesene Asylsuchende nach Italien zurückgeführt wurden. «Die Wochenzeitung» verlangte 2014, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, die Herausgabe der Verträge zwischen den Schweizer Migrationsbehörden und der Fluggesellschaft Twin Jet. |
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Mario Stäuble, Tages-Anzeiger, 27.07.2016 Der Ex-Polizeichef und sein Schweizer PassGegen Erwin Sperisen läuft wegen Exekutionen in Guatemala ein Mordprozess. Im Staatssekretariat für Migration (SEM) liefen Überlegungen an, dem Ex-Polizeichef und Inhaber der schweizerischen als auch guatemaltekischen Staatsbürgerschaft den Schweizer Pass zu entziehen. Das geht aus einem juristischen Kurzgutachten hervor, in welches der «Tages-Anzeiger» Einsicht nahm. |
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Christoph Lenz, Andrea Artaria, Blick, 12.05.2016 Darum sind so viele Flüchtlinge 18 Jahre altHunderte Minderjährige könnten im Asylprozess zu Volljährigen gemacht worden sein. Die Konsequenzen für die Betroffenen: ungenügende Betreuung oder Rückführung. «Blick» stützt seine Befunde auf eine Analyse von Angaben aller rund 151 000 Personen, die zwischen 2010 und 2015 in der Schweiz um Asyl baten. Den Auszug aus der SEM-Datenbank hat Blick, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, erhalten. |
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Daniel Foppa, Tages-Anzeiger, 09.05.2016 Der geheime Eritrea-BerichtEin Dokument des Bundes zeugt von grosser Skepsis gegenüber Versprechen der eritreischen Regierung, im Migrationsbereich zu kooperieren. Der sechsseitige Bericht zu einer Sondierungsreise des Staatssekretariats für Migration, welcher vom «Tages-Anzeiger» via Öffentlichkeitsgesetz herausverlangt worden ist, beschreibt Unsicherheiten, ob es im Land zukünftig zu nachhaltigen Verbesserungen kommen wird. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Jan Jirát, Carlos Hanimann, WOZ, 07.11.2013 Geschäftsgeheimnis AsylzentrumZwei Jahre lang wehrte sich die Asylbetreuungsfirma ORS AG gegen die Offenlegung von Verträgen mit den Asylbehörden des Bundes. Nach einer Schlichtungsverhandlung bekam die «Wochenzeitung» Einsicht in die Verträge, welche der Bund unter Missachtung der Submissionsgesetze freihändig vergeben hatte. Sie legen Betreuungszahlen, Personalschlüssel und Vergütungen offen. |
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Sermîn Faki, Zentralschweiz am Sonntag, 27.01.2013 Migrationsamt schönt BerichtUm Asylsuchende abschieben zu können, beschönigt das Migrationsamt des Bundes die Zustände in Dublin-Partnerstaaten. Das zeigt ein interner Bericht über Ungarn. Die «Zentralschweiz am Sonntag» hat ihn, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, eingefordert. Er zeigt, dass die Kritik von NGOs und ein Report des UNO-Hochkommissariats zu wenig berücksichtigt worden sind. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















