Gericht heisst Beschwerde gegen Hinterzimmerpolitik gut
Von Claudio Kuster. Amtliche Akten unterstehen in Schaffhausen seit 2003 dem Öffentlichkeitsprinzip, grundsätzlich auch Protokolle der kantonsrätlichen Kommissionen. Das Büro das Kantonsrats jedoch lebte bisher diesem Prinzip noch nicht nach. Jetzt verpflichtet das Obergericht das Parlament zu mehr Transparenz.
Richter erteilen Abschottungsstrategien eine Absage: Der historische Kantonsratssaal in Schaffhausen. (Foto: RDB/Ex-Press)Vor Jahresfrist haben der Journalist Mattias Greuter und ich unabhängig voneinander Einsichtsgesuche in Protokolle von kantonsrätlichen Kommissionen gestellt. Greuter interessierte sich für die Hintergründe der damaligen Revision des Spitalgesetzes, welche die Gesundheitskommission vorberiet und einige umstrittene Fragen unbeantwortet liess. Ich wünschte Einsicht in diverse Kommissionprotokolle der letzten Jahre, welche die «Reorganisation des Kantons Schaffhausen (Strukturreform)» betrafen. Bereits bereits 2014 hatte ich mich vor Bundesgericht erfolgreich gegen eine illegale Abstimmungsvorlage ebendieser Kommission gewehrt.
Das allgemeine Einsichtsrecht in staatliche Akten wurde im Kanton Schaffhausen mit der «neuen» Kantonsverfassung 2003 eingeführt. Seither gilt nicht mehr das Geheimhaltungsprinzip, sondern grundsätzlich das Öffentlichkeitsprinzip. Jedem Bürger muss daher Einsicht in behördliche Akten gewährt werden, ausser es stehen öffentliche oder private Schutzinteressen dagegen. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass seither auch die Kommissionsprotokolle öffentlich sind. Dennoch lehnte das Büro des Kantonsrats die beiden Einsichtsgesuche ab. Zum einen behauptete das Büro, Kommissionsprotokolle dürften erst nach einer etwaigen Volksabstimmung respektive nach Ablauf der Referendumsfrist eingesehen werden. Und zweitens: Die Einsichtnahme in die Papiere dürfe nur vor Ort in den Amtsstuben gewährt werden; dabei sei es verboten, Kopien, Fotografien oder Scans zu tätigen. Die Protokolle, die durchaus als handliche PDF-Dateien vorliegen würden, würden daher auch nicht per E-Mail zugestellt.
Das Obergericht hat nun entschieden und allen beiden kantonsrätlichen Abschottungsdispositiven eine Absage erteilt. Aus dem Kantonsratsgesetz und seinen Materialien geht klar hervor, dass mit der «Erledigung» der Abschluss der entsprechenden Kommissions- und Parlamentsberatungen gemeint war. Damit ist auch fortan garantiert, dass zwar die Kommissionsberatungen weiterhin im vertraulichen Rahmen abgehalten werden können. Sobald eine Vorlage jedoch vom Kantonsratsplenum verabschiedet wird, soll das Öffentlichkeitsprinzip aufleben. Und die Protokolle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, mithin noch vor einer etwaigen Volksabstimmung.
Auch die restriktive Art der Einsicht hat das Obergericht zurückgewiesen, es widerspricht der Grundidee des Öffentlichkeitsprinzips. Die Protokolle dürfen fortan gescannt oder fotografiert werden, es bestehe ein «Rechtsanspruch auf Anfertigung oder Aushändigung von Kopien», der überdies rechtsgleich und willkürfrei allen Bürgern zur Verfügung stehen müsse. In der Vergangenheit wurden solche Einsichtsgesuche äusserst ungleich und damit willkürlich gehandhabt. Einzig der Antrag, die Protokolle seien den Gesuchstellern als PDF-Dateien zuzustellen, wurde vom Gericht abgelehnt.
Dieser Präzedenzfall in Sachen prohibitive Art der Einsicht betrifft jedoch nicht nur Kommissionsprotokolle, sondern jegliche Akten, die schlechterdings Journalistinnen und Bürger überhaupt einsehen könnten (so etwa jegliche Berichte, Gutachten, Beschlüsse, Protokolle, Leistungsvereinbarungen, Gesetzesvorlagen, Verträge, Korrespondenz, Pläne usw.). Grundsätzlich besteht daher im Kanton Schaffhausen und seinen Gemeinden als Ausfluss des verfassungsmässigen Öffentlichkeitsprinzips nunmehr ein genereller «Rechtsanspruch auf Kopien».
Claudio Kuster (Schaffhausen, parteilos) ist politischer Sekretär von Ständerat Thomas Minder und engagiert sich auf Kantons- und Bundesebene für mehr Transparenz in der Politik und Verwaltung.


















