Ignorieren, verweigern, durchwursteln
Von Martin Stoll. Kaum ein Amt foutiert sich so um das Öffentlichkeitsgesetz, wie Armasuisse. Erneut stellte der Öffentlichkeitsbeauftragte fest, dass die Rüstungsbeschaffer Transparenzregeln des Bundes falsch anwenden.
Transparenzgesetz nicht im Griff: Rüstungschef Martin Sonderegger. (Foto: Armasuisse)Im neusten Fall verweigerte Armasuisse die Herausgabe von Amtsdokumenten, weil in Uster (ZH) ein Referendum über die Zukunft einer Armeeliegenschaft ansteht. Die Dokumente müssten laut Gesetz nicht herausgegeben werden, weil der politische Entscheid noch nicht gefallen und der Meinungsbildungsprozess tangiert sei, argumentierte das Amt.
Nicht zum ersten Mal erteilte der Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) dem Bundesamt für Rüstungsbeschaffung eine Nachhilfelektion: Zurückbehalten werden könnten Dokumente nur, wenn der Entscheid einer Behörde ausstehe – aber nicht derjenige des Volks. Das Öffentlichkeitsprinzip bezwecke ja gerade die politische Meinungsbildung von Bürgerinnen und Bürgern auch im Vorfeld einer Abstimmung.
In den Dokumenten, zu der eine Privatperson Zugang wollte, ging es um Verhandlungen von Armasuisse mit der Stadt Uster. Letztere möchte auf der Ostseite des Zeughausareals ein Kulturzentrum realisieren, im westlichen Teil des ehemaligen Zeughauses sollen von Armasuisse Wohnungen erstellt werden. Dagegen regte sich in Uster Widerstand.
Wohl um den Gegnern des Projekts keine zusätzlichen Argumente zu liefern, verweigerte Armasuisse das Zugangsgesuch mit weiteren, wenig stichhaltigen Argumenten: Es sei, argumentierte das Amt beispielsweise, nicht Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes, Gesuchstellern ganz Dossiers auszuhändigen. Eine rechtliche Begründung für diese Behauptung blieb es dem Gesuchsteller aber schuldig. Der EDÖB machte jetzt klar, dass sich einzig die Frage stellt, ob im fraglichen Dossier amtliche Dokumente liegen. Dies bejahte er bei den 17 Dokumenten, welche Armasuisse dem EDÖB im Schlichtungsverfahren vorlegte. Zudem verlangte es, dass Armasuisse weitere Dokumente, welche offensichtlich aus dem Dossier verschwunden sind, wieder beschafft.
In der Empfehlung machte der EDÖB mit Verweis auf Bundesverwaltungsgerichts-Urteile klar, dass Armasuisse in mehreren Punkten eine offensichtlich falsche Auslegung des Öffentlichkeitsgesetzes macht. Unter anderem sei das Amt seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Antragsteller mit Begründungen abgespiesen, welche nicht nachvollziehbar seien.
Seine Unlust an der Umsetzung des Gesetzes machte Armasuisse während dem Schlichtungsprozess deutlich: Es könne der Aufforderung des EDÖB nicht nachkommen, sich umfassend zur Zugangsverweigerung zu äussern. Dies sei vom Aufwand her nicht vertretbar, beschieden die Rüstungsbeschaffern der Schlichtungsstelle.
Armasuisse boykottiert den Schlichtungsprozess und das Öffentlichkeitsgesetz nicht zum ersten Mal: In der Vergangenheit verweigerte das Amt auch schon mal seine Mitwirkung am Schlichtungsverfahren, zu der es gesetzlich verpflichtet ist. Ein anderes Mal verlangte es entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, dass ein Antragssteller Dokumente vor Ort einsieht.
Einen Fall, den Öffentlichkeitsgesetz.ch unterstützt, hat Armasuisse jetzt vor Bundesgericht gebracht: Es geht um den Zugang zum Terminkalender des ehemaligen Rüstungschefs Ulrich Appenzeller. Das Bundesverwaltungsgericht und vor ihm der EDÖB hatten klar gestellt, dass es sich dabei ein amtliches Dokument handelt, das grundsätzlich öffentlich zugänglich ist.




















