Richter erlauben Blick in die Agenda des Rüstungschefs

Muss seine Termine offenlegen: Der ehemalige Rüstungschef Ulrich Appenzeller (links) im Bundeshaus. (Bild: Alessandro della Valle/Keystone) Muss seine Termine offenlegen: Der ehemalige Rüstungschef Ulrich Appenzeller (links) im Bundeshaus. (Bild: Alessandro della Valle/Keystone)

Von Martin Stoll. Der Terminkalender des ehemaligen Schweizer Rüstungschefs ist ein amtliches Dokument und deshalb öffentlich zugänglich. In einem Rechtsstreit, der von Öffentlichkeitsgesetz.ch finanziell  unterstützt wurde, bekam der Antragssteller vom Bundesverwaltungsgericht auf der ganzen Linie Recht.

 

 

Der Journalist Titus Plattner mailte Kaj-Gunnar Sievert, Mediensprecher von Armasuisse, am 26. Mai 2014 eine Anfrage, die das Amt bis heute beschäftigt hat. Zwei Tage bevor Verteidigungsminister Ueli Maurer seinen Rüstungschef in die Wüste schickte, wollte er mehr über die Amtsführung von Ulrich Appenzeller wissen. Plattner berief sich auf das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes und verlangte den Terminkalender des Rüstungschefs der letzten zwei Jahre.  

 

 

 

Für dieses Ansinnen liess sich das krisengeschüttelte Beschaffungsamt nicht begeistern. Es verweigerte den Zugang. Eine Outlook-Agenda sei kein amtliches Dokument, argumentierte die Behörde, sondern nur ein Informationsträger.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dies in einem kürzlich gefällten Urteil anders. Es macht jetzt klar, dass es sich beim Outlook-Kalender des Rüstungschefs grundsätzlich um ein öffentlich zugängliches Amtsdokument handelt. Der Antragsteller habe die einzelnen Termineinträge einsehen wollen und nicht – wie Armasuisse formalistisch argumentierte –  das elektronische Datenbanksystem.

Hartnäckig vertrat das Rüstungsamt eine umstrittene Position

Zwei Kompetenzstellen des Bundes hatten zuvor mit klaren Argumenten für eine Herausgabe der Agenda plädiert. So stellt das Bundesamt für Justiz in seinem Leitfaden  zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung fest: «Agenden, wie der Outlook-Kalender, werden den Verwaltungsangestellten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt. Damit erfüllt die Agenda die gesetzlichen Vorgaben eines amtlichen Dokuments.

Öffentlichkeitsgesetz.ch hat die Gerichtsgebühr vorfinanziert und den Weiterzug ermöglicht. So konnte die Rechtspraxis beim Zugang zu Dokumenten gefestigt werden.

Auch der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (EDÖB) schrieb in seiner Empfehlung zum Fall: «Bei der verlangten Outlook-Agenda des abtretenden Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument.»

Das kümmerte das Rüstungsamt wenig. Hartnäckig vertrat es eine transparenzfeindliche Rechtsposition. Zwar rückte Armasuisse nach dem Schlichtungsverfahren beim EDÖB eine fahrig geschwärzte Version der Chef-Agenda heraus. Allerdings war diese teils unleserlich oder dann waren Termine geschwärzt, zu denen das Amt offizielle Mitteilungen verfasst hatte.

Die Bundesverwaltung muss in Zukunft exakter begründen

Auch die zweite Verteidigungslinie löste sich im St. Galler Gericht in Luft auf. Armasuisse hatte argumentiert, die Einträge in der elektronischen Agenda seien zum «rein persönlichen Gebrauch» bestimmt.

Das sahen die Richter anders: Obwohl Appenzeller auch private Termine im Kalender eingetragen hatte, habe er diesen vorwiegend für seine Funktion als Rüstungschef verwendet.

Nun hält der Kalender eines Rüstungschefs auch möglicherweise brisante Rendez-vous fest – Einladungen zu vertrauliche bilateralen Gesprächen, zu Treffen mit ausländischen Botschaftern und zu Konferenzen mit Rüstungslieferanten. Trotzdem sei der Zugang zum Kalender nicht einfach zu verweigern, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Denn heikle Stellen im Dokument könnten abgedeckt werden. Und: Die Schwärzungen müssten einzeln begründet werden.

Für die Bundesverwaltung ist dies ein klares Signal: In der Vergangenheit speiste diese Antragsteller oft mit pauschalen Verweisen auf Ausnahmebestimmungen ab.

Auch im vorliegenden Fall unterliess es Armasuisse, für einzelne Schwärzungen eine Begründung zu liefern. Dies bemängelte das Gericht. Aus welchen konkreten Überlegungen der Zugang zu den einzelnen eingeschwärzten Einträgen verweigert wurde, gehe aus den Erwägungen «über weite Strecken nicht hinreichend hervor». Die vom Journalisten erfolgreich angefochtene Verfügung sei deshalb «rechtsfehlerhaft».

Das Rüstungsamt hat nun Gelegenheit, die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips zu üben. Damit hat sie schon in der Vergangenheit Mühe. Armasuisse muss sich jetzt laut Gerichtsbeschluss noch einmal mit der Agenda seines Ex-Direktors befassen und allfällige Schwärzungen nachvollziehbar begründen.


Titus Plattner ist Journalist bei «Le Matin Dimanche» und Vorstandsmitglied von Öffentlichkeitsgesetz.ch