Gelöscht, aber nicht aus der Welt geschafft

AKW_Leibstadt Unstatthafte Löschungspraxis: Bei der Nuklearaufsicht automatisch liquidierte Abluftdaten des AKW Leibstadt müssen wieder beschafft werden. (Foto: RDB/Christian Lanz)

Von Martin Stoll. Die Verwaltung kann nicht einfach Daten und Dokumente löschen und sich so aus der Transparenzpflicht stehlen. Das hält der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes in einem Fall von gelöschten Abluftdaten des AKW Leibstadt fest.

Die Umweltorganisation Greenpeace wollte von der Nuklearaufsicht Ensi ganz genau wissen, was aus dem Kamin des AKW Leibstadt zwischen Januar 2013 und November 2014 entwichen ist. Sie verlangte Angaben zu Abluftvolumen und den gemessenen Stoffen in einem Messinterval von zehn Minuten. Auf das Zugangsgesuch zu amtlichen Daten antwortete das Ensi kurz und bündig: Es habe die Daten, welche vom AKW kontinuierlich angeliefert werden, bereits gelöscht.

Greenpeace beantragte die Daten im November 2014, weil es in der Vergangenheit ums Kernkraftwerk Leibstadt (KKL) zu einem kurzzeitigen, nicht erklärbaren Radioaktivitätsanstieg gekommen war. Nachdem festgestellt wurde, dass die Daten im Ensi nach einem halben Jahr automatisch eliminiert werden, teilte die Aufsichtsbehörde der Umweltorganisation immerhin mit, dass sie «im Sinne eines Entgegenkommens» das KKL darum ersuchen werde, die gewünschten Daten erneut zu liefern. Daran hatten das Werk allerdings kein Interesse. Es werde dem Anliegen «mangels behördlicher oder gesetzlicher Grundlage» nicht entsprechen, teilte es seiner Aufsichtsbehörde mit.

Für die Nuklearaufsicht war der Fall damit erledigt: Weil keine Daten vorhanden sind, gibt’s auch nichts einzusehen. Doch jetzt verbrummt der Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) die Behörde dazu, beim Atomkraftwerk noch einmal vorstellig zu werden. Es müsse verlangen, dass die gelöschten Messdaten vom KKL nochmals geliefert würden. Zwar regelt das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) eine Wiederbeschaffungspflicht von Behörden nicht explizit, allerdings hätten sie gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz alle Massnahmen zu ergreifen, welche zur Beschaffung des Dokuments erforderlich seien. Das KKL müsse die betreffenden Daten «aufgrund des Aufsichtsverhältnisses auf Anfrage des Ensi ein weiteres Mal liefern», hält der EDÖB fest. 

Es gehe nicht an, schreibt der Beauftragte in klaren Worten, dass eine dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Behörde fortlaufend Informationen aus der Hand gibt und vernichtet «und diese damit dem Anspruch auf Zugang entzieht.» Diese Löschungspraxis widerspreche nicht nur dem Öffentlichkeitsgesetz, sondern auch der Archivierungsgesetzgebung.

Mit der Empfehlung weist der Öffentlichkeitsbeauftragte nicht nur das Ensi in die Schranken. Immer wieder behaupten auch andere Behörden, nicht im Besitze eines Dokuments oder von Daten zu sein oder diese gelöscht zu haben. Das Verteidigungsdepartement gab in einem Schlichtungsverfahren beispielsweise an, nicht in der Lage zu sein, E-Mails einer ehemaligen Mitarbeiterin, dessen Mailkonto gelöscht worden war, wieder zu beschaffen. 

Im konkreten Fallwill der Öffenlichkeitseauftragte nicht nur, dass gelöschte Daten wieder beschafft werden. Er geht noch weiter und empfiehlt dem Ensi, die von der Öffentlichkeit regelmässig nachgefragten AKW-Emissionsdaten aktiv auf der Website zu publizieren, so wie es die Öffentlichkeitsverordnung für «wichtige amtliche Dokumente» vorsieht. Ob dies passieren wird, wollte Ensi-Sprecher Sebastian Hueber auf Anfrage von Öffentlichkeitsgesetz.ch nicht sagen. Für Greenpeace-Kampagnenleiter Florian Kasser ist der Fall indessen klar: «Die Bevölkerung hat das Recht zu wissen, was und wann von den AKWs ausgestossen wird.»