Bazl zu Offenheit verknurrt

EasyJet

EasyJet wollte nicht zahlen, Bazl wollte nicht sprechen. (Foto: Keystone)

Von Gery Schwager, K-TippDer Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes weist die Luftfahrtbehörde an, dem K-Tipp Akteneinsicht zu gewähren.

Der Fall datiert vom 22. Januar 2011: Der Easyjet-Flug EZY 1570 hätte am Abend von Hurghada (Ägypten) nach Genf fliegen sollen. Wegen technischer Probleme startete die Maschine erst am nächsten Tag.

Rechtlich ein klarer Fall, glaubte Passagier Mark Beller (Name geändert) – und forderte von Easyjet 400 Euro Entschädigung. Er stützte sich auf die auch in der Schweiz geltende EU-Verordnung über Fluggastrechte bei Verspätung, Annullierung und Überbuchung. Und auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg.

Doch Easyjet wollte nicht zahlen. Also wandte sich Beller ans Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl), das Airlines bei Verstössen gegen Passagierrechte büssen kann. Es nützte nichts. Das Bazl verzichtete auf Sanktionen gegen Easyjet, ohne die Begründung offenzu­legen, und stellte das Verfahren ein.

Der K-Tipp wollte diesen Entscheid überprüfen. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz bat er beim Bazl um Einsicht in die Dokumente zum Easyjet-Entscheid – vergeblich. Das «Njet» des Bundesamts zog der K-Tipp an den Eid­genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten weiter.

Und dieser hat dem Bazl jetzt eine Lehrstunde erteilt. Unter anderem hält er fest: Die Dokumente fielen nach Verfahrens­ende ­unter das Öf­fent­lichkeits­gesetz. Sie seien somit prinzipiell zugänglich. Hauptzweck des ­Gesetzes sei es ja, «Transparenz über Verwaltungshandeln zu fördern, weshalb entsprechende Geheimbereiche weitgehend zu verhindern bzw. aufzulösen» seien.
Der Öffentlichkeits­be­auf­tragte hat daher ausdrücklich «zugunsten eines Zugangs zu den verlangten Do­kumenten» entschieden. Zieht das Bazl die Sache nicht weiter, kann der K-Tipp nach­re­cher­chie­ren, warum die Luft­fahrt­­behörde Easyjet ungeschoren davonkommen liess.

Offenbar hat immerhin Easyjet inzwischen ein­gesehen, einen Fehler gemacht zu haben. Jedenfalls hat die Airline Marc Bellers Entschädigungsforderung über 400 Euro um­gehend erfüllt, nachdem sich dieser im Herbst 2012 auch noch an Flightright in Deutschland gewandt hatte. Die Firma bietet Hilfe in Passagierrechtsfällen und behält bei Erfolg 29,75 Prozent der Entschädigung für sich.


 

Gery Schwager ist K-Tipp-Redaktor. Dieser Text erschien erstmals im K-Tipp Nr. 1 vom 16. Januar 2013.

Eine Zusammenfassung der Empfehlung des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten findet sich auf unserer Seite mit den Empfehlungen und Schlichtungen.


 

Nachtrag: 

Wie der «K-Tipp» in seiner Ausgabe vom 30. Januar berichtet, weigert sich das Bazl weiterhin, die verlangten Unterlagen dem «K-Tipp» auszuhändigen. Es darf dies tun, denn die Empfehlungen des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sind nicht bindend. Der K-Tipp will den Entscheid des Bazl nun aber vor Bundesverwaltungsgericht anfechten.