Nadelöhr Schlichtungsstelle

Von Hansjürg ZumsteinDas Öffentlichkeitgesetz taugt für uns Journalisten nur, wenn wir auch innerhalb vernünftiger Zeit an die Dokumente herankommen. Immer wieder erweist sich jedoch die Schlichtungsstelle als Nadelöhr. Sie schiebt Anfrage auf die lange Bank und verletzt damit das Gesetz. Das Schweizer Fernsehen SRF hat jetzt eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht.

Schlichtungen lassen auf sich warten: Hanspeter Thür, Öffentlichkeitsbeauftragter. (Foto: Keystone)

Für die Recherche zum meinem Dokumentarfilm über den Rücktritt von Philipp Hildebrand habe ich auch das Instrument Öffentlichkeitgesetz eingesetzt. In meinen Anträgen an die Bundeskanzlei beantragte ich die beschleunigte Behandlung der Gesuche, da die Information für die aktuelle Berichterstattung benötigt werde. Tatsächlich beantworte die Bundeskanzlei meine Gesuche vom 23. März innerhalb kurzer Zeit: Am 5. April traf bereits die Antwort ein. Vorbildlich.

Allerdings wurde ein Teil des Einsichtsgesuches abgelehnt, weshalb ich mich an die Schlichtungsstelle wandte – ebenfalls mit dem Hinweis, die Information werde für aktuelle Medienberichterstattung benötigt, weshalb man um beschleunigte Behandlung bete. Am 17. April teilte die Schlichtungsstelle lapidar mit: «Leider müssen wir Ihnen bereits heute mitteilen, dass wir das Schlichtungsverfahren aufgrund mangelnder personeller Ressource nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 30 Tagen durchführen können.» Ich reagierte umgehend und verlangte einen Schlichtungstermin innerhalb der gesetzlichen Frist. Doch die Schlichtungsstelle ignorierte dieses Schreiben und liess die 30tägige Frist verstreichen.

Der Chefredaktor des Schweizer Fernsehens SRF hat jetzt entschieden, gegen diese Praxis vorzugehen und gegen die Schlichtungsstelle eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen wegen Rechtsverzögerung. Am 6 Juni 2012 hat deshalb SRF eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht versandt. Begründung unter anderem:  «Indem der Beschwerdegegner das Schlichtungsverfahren und damit verbunden den Erlass einer Empfehlung unrechtmässig verzögert, verletzt er Art. 13 und Art. 14 BGOe.»

Für meinen Dokumentarfilm, ausgestrahlt am 13. Juni, wird der Entscheid, ob positiv oder negativ, zu spät eintreffen. Aber vielleicht gelingt es mit der Aufsichtsbeschwerde, endlich eine Praxis zu etablieren, die das Gesetz zu einem brauchbaren Instrument für die Medien macht.


 

Hansjürg Zumstein arbeitet fürs Schweizer Fernsehen und ist Vizepräsident von Öffentlichkeitsgesetz.ch