BLW muss Kommissions-Dokument herausgeben

«Gar kein amtliches Dokument»: Der ehemalige BLW-Direktor Manfred Bötsch mit Bundesrat Johann Schneider-Ammann. (Foto:Keystone)

Von Claudia Schreiber. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) muss ein Dokument einer Ad-hoc-Kommission mit Vorschlägen für Begleitmassnahmen zum EU- Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich zugänglich machen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Beharrlich hat sich das BLW dagegen gewehrt.

Ich schlage die Ausschreibung eines Preises für die originellste Begründung für ein Nicht-Herausgeben eines Behörden-Dokumentes vor. Während längerer Zeit war mein Favorit ein Satz aus dem Bundesamt für Statistik: «Leider können wir Ihnen dieses Dokument nicht zur Verfügung stellen. Die Gründe dafür sind: (1) Es geht um eine interne Aktennotiz, die nicht für eine Veröffentlichung gedacht war und die schon veraltet ist. […]»

Dann freute ich mich eine Zeitlang über die mündliche Begründung aus einer kantonalen Verwaltung, wonach die von mir gewünschte Liste von Wasserbauvorhaben nicht herausgegeben werden könne, weil sonst eine Partei, die bis vor nicht allzu langer Zeit in eben dieser Verwaltung das Sagen hatte, sonst «alles blockieren würde». Dann kam das Dokument «Synopsis» (siehe Urteil A-1135/2011 des Bundesverwaltungsgerichtes).

«Synopsis» ist eine Sammlung von Vorschlägen für konkrete Begleitmassnahmen zu einem allfälligen Freihandelsabkommen mit der EU (Öffnung der Agrar- und Lebensmittelmärkte), welche eine Arbeitsgruppe, die sogenannte AG Begleitmassnahmen, unter der Leitung des damaligen BLW-Direktors zusammentrug.

Warum dieses Dokument nicht herausgegeben werden sollte? Aus allen erdenklichen Gründen:

  •  Das Dokument sei gar kein amtliches Dokument.
  • Das Dokument sei noch gar nicht fertiggestellt.
  • Es vermittle Informationen, welche die Mitglieder der AG Begleitmassnahmen dem BLW freiwillig mitgeteilt hätten und deren Geheimhaltung das BLW zugesichert habe.
  • Es beeinflusse zudem die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU negativ.

Und so weiter. Und als ob dies alles noch nicht genügt hätte, liess der Vorsitzende die Mitglieder der Arbeitsgruppe auch noch darüber abstimmen, ob dieses Dokument herausgegeben werden sollte oder nicht. Die Arbeitsgruppen-Mitglieder stimmten gegen eine Herausgabe.

Für das Bundesverwaltungsgericht war das ein «fait accompli», mit dem die Arbeitsgruppen-Mitglieder «der Vorinstanz aber die Möglichkeit genommen» hätten, «im Rahmen einer Interessenabwägung zugunsten der Förderung der Transparenz in der Verwaltung auf die ihr angebotenen Informationen allenfalls von vornherein zu verzichten», was letztlich einer Aushölung des Öffentlichkeitsprinzip gleichkomme.

Meine Eingabe für den BGÖ-Preis 2011 ist deshalb dieses Synopsis-Gesamtkunstwerk: Es dokumentiert, wie eine Arbeitsgruppe unter der Leitung eines Amtschefs dessen eigenes Amt vor vollendete Tatsachen stellt und enthält eine entsprechend beeindruckende Zahl an preiswürdigen Begründungen.


Claudia Schreiber lebt in Bern. Sie ist Agronomin und Rechtsanwältin und hat im Zusammenhang mit einem Artikel für das dlz agrarmagazin Einsicht in eine anonymisierten Liste verlangt, auf der 250 Vorschläge über Begleitmassnahmen zum Freihandelsabkommen im Agrar- und Lebensmittelbereich mit der EU festgehalten sind.

Die Liste war ein erster Entwurf der unter anderem aus Branchenvertretern gebildeten Arbeitsgruppe Begleitmassnahmen, die das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement 2008 ins Leben gerufen hatte.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfahl im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, die vollständige Liste herauszugeben. Dabei seien allerdings die Namen der Arbeitsgruppenmitglieder unkenntlich zu machen.

Das BLW verweigerte dessen Herausgabe und veröffentlichte  im Juli 2009 eine bereinigte Liste mit 70 Vorschlägen. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch Dokumente ausserparlamentarischer Ad-Hoc-Kommissionen unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen.