Bundesrat prüft EDÖB-Rechte im Kontext der Berset-Affäre

Anlass, Grundsatzfragen um Dokumentenbewirtschaftung zu klären: Ex-Bundesrat Alain Berset mit seinem Mediensprecher Peter Lauener. (Foto: Peter Schneider/Keystone)

Von Eva Hirschi. Im Zuge der Berset-Affäre, in der wichtige E-Mails verschwunden sind, hat der Bundesrat eine Überprüfung der Aufbewahrungsfristen amtlicher Dokumente und der Rolle des Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) angekündigt.

 

Will eine Behörde Dokumente nicht herausgeben, kann die gesuchstellende Person eine Schlichtung beantragen. In diesem Fall muss der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zur Vorbereitung des Schlichtungsverfahrens Zugang zu den amtlichen Dokumenten erhalten – auch, wenn diese der Geheimhaltung unterliegen (Artikel 20 Absatz 1 BGÖ).

Im Zusammenhang mit der versuchten Erpressung von Bundesrat Alain Berset hat sich das Generalsekretariat des Innendepartements (EDI) geweigert, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Einsicht in die entsprechenden Dokumente zu gewähren – und damit das Schlichtungsverfahren sabotiert. Die Medien konnten ohne Zugang zu den Dokumenten die Affäre nicht vollständig aufarbeiten.

Damit habe das EDI seine rechtlichen Verpflichtungen verletzt, kam auch die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates zum Schluss. Diese hatte die Berset-Affäre untersucht und im Oktober einen Bericht veröffentlicht.

Bundesrat beantragt diverse Prüfungen

Nun hat der Bundesrat Stellung zum Bericht genommen: Er will prüfen lassen, ob die Interventionsmöglichkeiten des EDÖB verstärkt werden sollen, um dessen Einsichtsrechte sicherzustellen. Eine zu weitgehende Ausweitung der Befugnisse des EDÖB – etwa mit einem Verfügungsrecht, wie es die Geschäftsprüfungskommission in Erwägung gezogen hatte – lehnt der Bundesrat allerdings ab.

Weiter will der Bundesrat das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes und des Öffentlichkeitsgesetzes prüfen lassen. Dies etwa im Hinblick auf Dokumente, die sowohl das Amt wie auch den privaten Bereich tangieren, insbesondere im Falle von Magistratspersonen.

Die Geschäftsprüfungskommission geht davon aus, dass die fraglichen E-Mails von Bundesrat Berset nicht nur privater Natur gewesen seien, sondern auch einen Bezug zum Amt des Departementsvorstehers gehabt hätten. Sie seien deshalb geschäftsrelevant – geschäftsrelevante Unterlagen müssen im entsprechenden Dossier erfasst werden.

Was geschieht mit Dokumenten ehemaliger Mitarbeitenden?

Zudem will der Bundesrat prüfen lassen, ob bei einem Weggang von Mitarbeitenden besondere Massnahmen betreffend die Einhaltung der Ablage- und Archivierungspflicht sinnvoll sind. Auch die Aufbewahrungsfristen soll untersucht werden.

Derzeit können gelöschte E-Mails von Mitarbeitenden der Bundesverwaltung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses während einer Dauer von 135 Tagen bzw. 4,5 Monaten wiederhergestellt werden. Die Geschäftsprüfungskommission erachtet diese Frist als relativ kurz.

Der letzte Punkt betrifft die Klärung des sachlichen Anwendungsbereichs des Öffentlichkeitsgesetzes. Derzeit bestehe Uneinigkeit darüber, ob abgeschlossene Strafverfahren vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen sind. Die Rechtsprechung habe die Frage ebenfalls noch nicht umfassend, sondern erst in einzelnen Aspekten geklärt, kommt der Bundesrat zum Schluss.

Das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) muss diese Abklärungen bis Ende 2024 durchführen.