Staatspolitisch fragwürdiges Transparenzverbot
Notverordnung im Gepäck: Bundespräsident Berset, Finanzministerin Keller-Sutter und Nationalbank-Chef Jordan am 19. März auf dem Weg zur Credit-Suisse-Medienkonferenz. (Foto: Peter Klaunzer/Keystone)KOMMENTAR Zwar bürgt die Öffentlichkeit mit unfassbaren 209 Milliarden Franken. Was im Vorfeld der Banken-Zwangsfusion geschah, darf sie aber nicht wissen. Das ist staatspolitisch bedenklich.
Die Öffentlichkeit soll nicht erfahren, wie Finanzplatz-Überwacher, Verwaltung und Regierung mit der CS-Krise umgegangen sind. Deshalb hat die Regierung das Öffentlichkeitsgesetz kurzerhand per Notrecht ausgehebelt. Informationen und Daten, die zwischen den staatlichen Akteuren ausgetauscht wurden, sind laut Artikel 6 der erlassenen Notverordnung vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen.
Dass die Regierung den Zugang zu Dokumenten des CS-Komplexes pauschal verweigert, ist bedenklich und staatspolitisch nicht haltbar. Gerade wegen der Tragweite des Entscheids ist grösstmögliche Transparenz wichtig. Es ist nicht legitim, dass ein zentrales Grundprinzip guter Regierungsführung gerade in einer Krise leichtfertig beiseitegeschoben und Transparenz zur beliebigen Manövriermasse wird.
Dafür gibt es auch keine stichhaltigen Gründe: Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes enthält genügend Schutzmechanismen, die auch in dieser ausserordentlichen Situation gegriffen hätten.
Ohne Not hat der Bundesrat das Öffentlichkeitsgesetz innert weniger Monate erneut ausser Betrieb genommen. Bereits im vergangenen September, beim Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft, war dies der Fall.
In einer Stellungnahme kritisiert dies auch der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes (EDÖB). Der Ausschluss der vom Öffentlichkeitsgesetz garantierten Zugangsrechte über den Weg einer notrechtlichen Verordnung werfe grundsätzliche Rechtsfragen auf.
«Aus der Begründung für den Erlass des unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützten Notrechts zur Stützung der Elektrizitäts- oder Finanzwirtschaft lässt sich aufgrund der dem EDÖB zurzeit vorliegenden Informationen in keinem dieser Fälle eine Notwendigkeit ableiten, über den Weg des Notrechts auch noch den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger aufzuheben, das notrechtliche Wirken der Verwaltung nachvollziehen zu können», schreibt der EDÖB.
Gut und wichtig hat die Politik jetzt auf das hemmungslose Vorgehen reagiert: Sie fordert die untersagte Transparenz ein – nötigenfalls mit dem stärksten ihr zur Verfügung stehenden Instrument, einer parlamentarischen Untersuchungskommission PUK. Martin Stoll
Martin Stoll ist Geschäftsführer von Öffentlichkeitsgesetz.ch




















