Verwaltungsgericht für mehr Transparenz bei Parteispenden

    Transparente Politikfinanzierung ohne Hintertüre: Wahlplakate in Baden AG (Foto: Walter Bieri/Keystone)

Der «Beobachter» und das «Recherchekollektiv WAV» haben vor Bundesverwaltungsgericht einen Erfolg erzielt. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) muss Informationen über mögliche Verstösse gegen die Regeln zur Politikfinanzierung offenlegen.

Die EFK argumentierte, die Regeln zur Politikfinanzierung seien Spezialrecht, weshalb das Öffentlichkeitsgesetz keinen Anspruch auf Einsicht vorsehe. Der Eidgenössische Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) widersprach dieser Auffassung jedoch und empfahl, die Unterlagen herauszugeben.

Gericht widerspricht der Finanzkontrolle

In seinem Urteil vom 1. Mai 2026 stellte sich nun auch das Bundesverwaltungsgericht klar gegen die Argumentation der Finanzkontrolle. Laut dem Urteil sind die Regeln zur Politikfinanzierung kein Spezialgesetz, welches das Öffentlichkeitsgesetz ausschliesst.

Auch inhaltlich überzeugten die Einwände der EFK das Gericht nicht. Das Urteil nennt unter Bezugnahme auf die Lehre drei zentrale öffentliche Interessen der Transparenz über die Finanzierung politischer Aktivitäten: Erstens soll die Offenlegung den Stimmberechtigten ein besseres Verständnis der politischen Akteurinnen und Akteure sowie ihrer Interessen ermöglichen. Zweitens dient sie der Verbesserung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, indem finanzstarke Akteure einer verstärkten öffentlichen Kontrolle unterstellt werden. Drittens soll dadurch mittelbar das Vertrauen und die Akzeptanz demokratischer Verfahren gestärkt werden.

Kontrolle mit begrenzten Möglichkeiten

Seit Einführung der Transparenzregeln im Jahr 2022 müssen Parteien und politische Komitees ihre Kampagnenbudgets sowie grössere Spenden deklarieren. Die Angaben werden von der EFK entgegengenommen und auf ihre Vollständigkeit überprüft. Teilweise kontrolliert die Behörde die Meldungen auch stichprobenartig inhaltlich. Stellt sie dabei Fehler oder Unstimmigkeiten fest, kann sie allerdings lediglich Korrekturen verlangen. Verbindlich anordnen kann sie diese nicht. Dadurch können fehlerhafte Angaben im offiziellen Register bestehen bleiben, ohne dass die Öffentlichkeit davon erfährt. Erst wenn es später zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, darf die EFK einen entsprechenden Entscheid veröffentlichen.

Die Medienschaffenden verlangten Einsicht in 24 Bestätigungsschreiben, welche die durch die EFK vorgenommenen Kontrollen dokumentieren. In diesen Schreiben wird festgehalten, ob die Prüfbehörde Feststellungen gemacht hat, die zu Anpassungen in der öffentlichen Datenbank geführt haben.

 

«Endlich erfahren wir, welche Parteien schummeln»

Nachdem das Gericht die Herausgabe der Informationen angeordnet hat, muss die Finanzkontrolle nun Angaben zu Verstössen gegen die Offenlegungspflichten veröffentlichen. Der «Beobachter» spricht von einem wegweisenden Entscheid und schreibt: «Endlich erfahren wir, welche Parteien schummeln.»

Parallel dazu reichte auch der frühere EFK-Direktor Michel Huissoud ein Einsichtsgesuch ein. Laut «Beobachter» ist das Urteil für ihn eine Genugtuung: «Die Prüfungen der EFK sind das Herzstück des Systems. Nur wenn ihre Berichte öffentlich sind, ist die Transparenz glaubwürdig.»

Die EFK teilte der Nachrichtenagentur Keystone-SDA mit, sie setze sich seit Jahren dafür ein, bei Meldungen eigene Prüfhinweise anbringen zu dürfen. Bereits 2021 habe sie dazu ein Gutachten erstellen lassen. In der vom Bundesrat verabschiedeten Verordnung sei diese Möglichkeit jedoch nicht aufgenommen worden.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann den Entscheid noch ans Bundesgericht weiterziehen.