So kamen massenweise Frontex-Akten ans Licht

 

 

 

Mit internen Dokumenten die Position der Schweiz in internen Frontex-Sitzungen evaluiert: Café Transparence zur «WAV»-Recherche.

 

Von Eva Hirschi. Im «Café Transparence» erzählt Journalist Lorenz Naegeli von seiner Frontex-Recherche: Er verlangte grosse Mengen an Dokumenten – und hat erfolgreich mit der Behörde verhandelt. Ein exemplarischer Fall, wie durch ein gemeinsames Gespräch Lösungen entstehen.

 

Die Schweiz arbeitet als Mitglied des Schengen-Sicherheitsverbunds seit Jahren mit Frontex zusammen. Ziel der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache ist der Schutz der Schengen-Aussengrenzen. Dafür stellt die Schweiz eigenes Personal zur Verfügung, steuert finanzielle Mittel bei und hat Einsitz im Verwaltungsrat von Frontex.

Viel mehr ist über die Schweizer Beteiligung an Frontex allerdings nicht publik. Dabei steht die Agentur seit Jahren in der Kritik, Menschenrechte zu verletzen und intransparent zu sein. Schaut die Schweiz nur zu oder versucht sie, ihre humanitäre Tradition einzubringen? Lorenz Naegeli, Journalist beim Recherchekollektiv WAV, wollte mehr über die Schweizer Teilnahme bei Frontex erfahren.

Eine Presseanfrage beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) brachte zwar einige Informationen, doch oft wurden Geheimhaltungsinteressen vorgeschoben. Lorenz Naegeli: «Wir erkannten, dass wir die Lücke nur mit dem Öffentlichkeitsgesetz schliessen können.»

Klare Zugangsgesuche stellen

So stellte Lorenz Naegeli gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ) mit seiner Kollegin Jennifer Steiner ein umfassendes Zugangsgesuch. «Teilweise waren wir sicher nicht spezifisch genug», wirft Lorenz Naegeli ein. Dass Bundesamt monierte denn auch, es handle sich um sehr viele Dokumente, was viel Arbeit bedeuten würde – zudem sei die Anfrage in gewissen Bereichen nicht ausführlich genug formuliert.

Ein legitimer Einwand: In Artikel 7 der Verordnung zum BGÖ steht: «[Das Gesuch] muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren.» Ist das Gesuch zu ungenau, ist dies jedoch kein Grund für eine Zugangsverweigerung, denn gemäss Artikel 3 der Verordnung muss die Behörde die gesuchstellende Person unterstützen: «Die Behörde gibt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern über die verfügbaren amtlichen Dokumente Auskunft.»

Nach einem telefonischen Austausch vereinbarten das Recherchekollektiv WAV und das BAZG ein Eingrenzungsgespräch. Dieses sollte klären, welche Dokumente überhaupt vorhanden sind, wo ein Zugang nicht möglich sei, welche Einschränkungsmöglichkeiten es geben könnte und wie das Gesuch nachjustiert werden müsste, damit die Behörde Dokumente liefern kann.

Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten

Naegeli erlebte diese Diskussion als konstruktiv: «Was uns geholfen hat, war sicher unser Pragmatismus und unsere Offenheit.» Statt auf allen Dokumenten zu beharren, waren die Medienschaffenden bereit, auf gewisse Informationen zu verzichten oder diese einzuschränken. Ein Beispiel: Statt alle Einsatzberichte verlangten sie nur noch eine Auswahl zu gewissen Ländern und aus gewissen Jahren.

Auch die positive Einstellung habe im Gespräch geholfen, sagt Naegeli: Sie hätten von Anfang an klar kommuniziert, dass sie der Verwaltung nicht einfach viel Arbeit aufhalsen wollten, sondern an der Recherche ein gewichtiges öffentliches Interesse vorlag. Naegeli habe die Verwaltung als offen und konsensfreudig erlebt.

Die Gute Praxis – unser Leitfaden

Voraussetzung für eine gute Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes sind gut eingespielte Prozesse in Verwaltungen und Redaktionen, die den administrativen und juristischen Aufwand auf beiden Seiten in einem verhältnismässigen Rahmen halten. Öffentlichkeitsgesetz.ch hat dazu einen Leitfaden für Medien und Verwaltung erstellt.

Die wichtigsten Punkte …

… für Medien:

  • Bevor Medienschaffende ein Zugangsgesuch stellen, verlangen sie die benötigten Daten oder Dokumente bei der zuständigen Medienstelle.
  • Erachten Medienschaffende ein Zugangsgesuch für nötig, holen sie bei der Verwaltung im Vorfeld Informationen zu den vorhandenen Dokumenten und Datensammlungen ein und stellen ein inhaltlich möglichst präzises Gesuch.
  • Nach der Gesucheinreichung bleiben Medienschaffende mit den Verwaltungsstellen in Kontakt. Auch nachträglich kann ein Zugangsgesuch allenfalls so eingegrenzt werden, dass sich der Aufwand für die Verwaltung verringert und eine Behandlung rascher möglich ist.

… für die Verwaltung:

  • Die Verwaltung informiert Medienschaffende soweit rechtlich zulässig möglichst rasch über die vorhandenen Dokumente zu einem Thema, damit Zugangsgesuche präzis gestellt werden können.
  • Die Verwaltung nimmt bei offenen Fragen und weitgefassten Zugangsgesuchen Kontakt mit Gesuchstellenden auf, etwa zur Klärung gewünschter Informationen.
  • Werden Gebühren erhoben, wird der oder die Gesuchstellende vorgängig darüber informiert, der Aufwand belegt und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspraxis und den kantonalen Vorgaben in Rechnung gestellt.

Nach dem Eingrenzungsgespräch stellte WAV ein verfeinertes Zugangsgesuch. Erst stellte die Behörde dennoch Bearbeitungskosten von über 5000 Franken in Aussicht, da sie für dieses immer noch umfassende Gesuch mit einem hohen Mehraufwand rechnete. Dafür würden sie das Gesuch innerhalb von sechs Monaten bearbeiten. «Schlussendlich dauerte es über zwei Jahre, bis wir wirklich alle Dokumente hatten», sagt Naegeli. Das wiederholte Nachfragen, die Unsicherheit und der zeitliche Faktor seien schwierig gewesen.

Schlussendlich erhielt das Recherchekollektiv WAV aber alle gewünschten Dokumente – und die Gebühren wurden ihnen am Schluss wegen des herausragenden öffentlichen Interesses der Anfrage erlassen.


Hinweis: Die Recherche inklusive aller erhaltenen Dokumente wurde im Online-Magazin «Das Lamm» publiziert.