Whatsapp-Chats unterstehen dem Öffentlichkeitsprinzip
Sowohl Spitalrat als auch Spitaldirektion haben laut dem Verwaltungsgericht ihre Untersuchungspflicht verletzt. (Foto: Gaetan Bally/Keystone)Von Eva Hirschi. Erstmals hat ein Gericht geurteilt, dass Whatsapp-Nachrichten grundsätzlich dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen. Die Direktion des Zürcher Unispitals muss nun untersuchen, ob einem Journalisten Einsicht gewährt wird.
Im Zusammenhang mit einem Konflikt in der Herzchirurgie des Zürcher Unispitals wollte ein Journalist Einsicht in bestimmte Whatsapp-Chats zwischen dem damaligen Vorsitzenden der Spitaldirektion und diversen anderen, teils ehemaligen, leitenden Mitarbeitenden nehmen. Die Spitaldirektion lehnte das Gesuch ab.
Die angeforderte Whatsapp-Korrespondenz falle nicht in den Anwendungsbereich des Informationszugangsrechts, weil sich Whatsapp-Nachrichten nicht als amtliches, fertiggestelltes, formalisiertes Dokument qualifizieren lassen würden, so die Begründung. Der Journalist rekurrierte und zog den Fall bis vor das Zürcher Verwaltungsgericht.
Was ist ein amtliches Dokument?
Das Zürcher Verwaltungsgericht gab dem Journalisten nun teilweise recht: Gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) erstrecke sich das Zugangsrecht «auf sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, unabhängig von deren Form, Inhalt, Herkunft, oder Darstellungsweise», heisst es im Urteil.
Dazu gehörten auch Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern und digitalen Kommunikationskanälen wie Microsoft Teams, Whatsapp, Threema, Skype etc., sofern die Informationen einen hinreichenden Sachbezug zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufweisen würden. Sonst nämlich «könnte das Öffentlichkeitsprinzip durch Nutzung von überwiegend persönlich genutzten Kommunikationskanälen gänzlich unterlaufen werden.»
Ausgenommen seien Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt seien. Anders als vom Spital vorgeschoben, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss: Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei dienstlichen Informationen, die über einen Kurznachrichtendienst ausgetauscht würden, um fertiggestellte Informationen handle. Ob Inhalte provisorischer Natur vorlägen, müsse im Einzelfall beurteilt werden.
«Der Inhalt ist relevant und nicht der Kanal»
Das Bundesamt für Justiz hatte bereits in der Notiz «Auslegeordnung zu ausgewählten Aspekten des Öffentlichkeitsgesetzes» vom 12. Oktober 2020 festgehalten, es könnten «auch digitale Kommunikationsmittel wie E-Mail-, SMS-, Whatsapp oder Threema-Nachrichten sowie Skype-Chats nach dem BGÖ zugänglich sein, wenn sie den weiteren Kriterien des amtlichen Dokuments («im Besitz einer Behörde» sowie «Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe») entsprechen und keine der im BGÖ vorgesehenen Ausnahmebestimmungen (Art. 7–9 BGÖ) angerufen werden kann. Ob dies zutrifft, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.»
Auch Katja Zürcher, Sprecherin des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), unterstreicht: «Wenn die Voraussetzungen des BGÖs erfüllt sind, ist der Inhalt relevant und nicht der Kanal.» Die Direktion des Unispitals Zürich muss nun also untersuchen, ob die entsprechenden Whatsapp-Nachrichten vorhanden sind und herausgegeben werden müssen.



















