Energie-Grossverbraucher sollen ihre Zahlen offenlegen

Von Sébastien Fanti. Verbraucherdaten grosser Stromkonsumenten müssen zugänglich gemacht werden: Das macht die Öffentlichkeitsbeauftragte des Kantons Freiburg in einer Empfehlung deutlich.
Am 15. Februar 2022 reichte ein Journalist beim Amt für Energie (AfE) des Kantons Freiburg ein Zugangsgesuch ein. Darin verlangte er Zugang zur aktuellen Liste der «Grossverbraucher». Als solche gelten Kunden, die Wärme und Strom von etwa 140 Haushalten verbrauchen.
Falls die gewünschte Liste keine Auskunft über den Energieverbrauch dieser Grossverbraucher gibt, seien die einzelnen Verbrauchsmeldungen zugänglich zu machen, und zwar «nur für die 10 Unternehmen mit dem höchsten Verbrauch», heisst es im Zugangsgesuch.
Per E-Mail vom 6. Juli 2022 wurde das Gesuch abgelehnt. Begründung: Es bestehe ein überwiegendes privates Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnis der Energiekunden. Solche Informationen tangierten Betriebsbedingungen von Unternehmen oder Herstellungsmethoden von Produkten. Im Entscheid des Energieamts wurde darauf hingewiesen, dass Energie-Verbrauchsdaten, würden sie veröffentlicht, einen Einfluss auf den freien Wettbewerb hätten. Tangiert sei der freie Strommarkt.
Von den Grosskunden gab es keinen Einwand
Das liess der Journalist nicht auf sich sitzen. Mit einem Schlichtungsantrag gelangte es an die Freiburger Öffentlichkeitsbeauftragte. Nachdem die Mediation teilweise gescheitert war, gab diese am 17. Oktober 2022 eine Empfehlung ab. Darin vertritt sie die Ansicht, dass sich die Betroffenen in diesem Fall nicht auf das Fabrikationsgeheimnis berufen können. Die Dokumente zeigten lediglich den jährlichen Energieverbrauch der Unternehmen auf. Auf den ersten Blick seien das keine Zahlen, die vor Konkurrenten zu schützen seien und die den Wettbewerb verzerren könnten. Sollte die Behörde beschliessen, ihre Zugangsverweigerung aufrechtzuerhalten, müsste sie detailliert erklären, warum dieser Energieverbrauch ein Geschäftsgeheimnis darstellt.
Die Beauftragte empfahl der Behörde, sich für den Zugang zu entscheiden. Zudem informierte sie die Unternehmen, dass sie gegen den Zugang einen Schlichtungsantrag bei ihr einreichen und ein überwiegendes privates Interesse geltend machen könnten. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist und ohne Einspruch der Unternehmen übermittelte die Behörde das Dokument an den Zugangsgesuchstellenden.
Fazit: Offensichtlich besteht kein überwiegendes Interesse, das es Energie-Grosskunden ermöglicht, sich gegen die Veröffentlichung von Verbrauchszahlen zu wehren. Das Vorgehen des Freiburger Mediums könnte Schule machen und auch auf kommunaler Ebene angewendet werden. So liesse sich beispielsweise überprüfen, ob die ökologische Verpflichtung eines Unternehmens mit seiner offiziellen Kommunikation übereinstimmt.
Sébastien Fanti ist Rechtsanwalt und ehemaliger Öffentlichkeitsbeauftragter des Kantons Wallis. Er thematisierte diesen Fall erstmals in «Le Nouvelliste».