Datenformat-Schlaumeierei der Nuklearaufsicht

Kryptische Datenformate schützen nicht vor Akteneinsichtsrecht.

Kryptische Datenformate schützen nicht vor Akteneinsichtsrecht.

Von Marcel Hänggi. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hat mit seiner Schlaumeier-Argumentation beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) keine Gnade gefunden. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gleichwohl abgelehnt – aus einem anderen Grund.

Zu berichten ist von einer Empfehlung des EDÖB, der die Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs durch das Ensi gutheisst – aus einleuchtendem Grund: Es gibt die strittigen Informationen gar nicht. Gleichwohl wirft die Argumentation, mit der das Ensi das Gesuch abwehrte, ein schlechtes Licht auf die Behörde.

Eine Privatperson verlangte Einsicht in Daten der automatischen Abluftmessung des AKW Mühleberg, welche die Mühleberg-Betreiberin BKW dem Ensi zu melden hat. Der Fall war eindeutig: Die Informationen, die die Person zu sehen wünschte, existieren gar nicht – oder besser: nicht mehr, denn das Ensi löscht sie nach dreissig Tagen und würde sie nur im Notfall länger aufbewahren. So sieht es das Ensi-Dienstreglemet vor. Und auf die Informationen, die der Antragsteller aus praktischen Gründen nicht mehr einsehen kann, hat er auch theoretisch keinen Anspruch. Denn als amtliches Dokument gilt nach BGÖ «jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Abs. 1 Bst. a), sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (Abs. 1 Bst. b) und die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Abs. 1 Bst. c).» Da nun aber «mangels Aufzeichnung bzw. Besitzes der Informationen durch das Ensi kein amtliches Dokument mehr vorlag», folgert der EDÖB messerscharf, «besteht folglich kein durchsetzbares Recht auf Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz.»

So weit, so logisch, so einfach hätte es sich das Ensi machen können. Befremdlich an der Sache ist indes, dass das Ensi die Nicht-mehr-Existenz der verlangten Informationen gar nicht erwähnte, als es das Gesuch ablehnte. Vielmehr argumentierte es, die vom AKW Mühleberg dem Ensi übermittelten Messdaten lägen in einem Datenformat vor, das sich nur mittels Spezialsoftware lesen lasse. 

«Na und?», möchte man fragen. Das Ensi verwies aber auf Art. 5 Abs. 2 BGÖ, worin es heisst: «Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können …». Da es nun aber Spezialsoftware brauche, um die Messdaten zu entziffern, und da nur wenige Computer mit dieser ausgerüstet seien, genüge ein «einfacher elektronischer Vorgang» durchaus nicht, um ein Dokument im Sinne des BGÖ herzustellen, weshalb es auch keinen Anspruch auf Einsicht in ein solches geben könne.

Folgte man der Ensi-Logik, könnte jede Behörde die Offenlegungspflicht dadurch umgehen, dass sie ihre Informationen in einem obskuren Format abglegte. Die Schlaumeierei fand denn auch beim EDÖB keine Gnade: Die «Erfordernis des einfachen elektronischen Vorgangs» habe «etwa dann als erfüllt zu gelten, wenn in der betroffenen Behörde ein Mitarbeitender beschäftigt wird, der ohne unverhältnismässigen Aufwand in der Lage ist, aus den aufgezeichneten Informationen ein amtliches Dokument zu erstellen.»

Zur Frage, ob das Ensi Messdaten, die weniger als dreissig Tage alt und somit noch nicht gelöscht sind, hätte herausgeben müssen, hätte der Gesuchssteller sie denn verlangt, hat sich der EDÖB nicht geäussert.