Generalsekretariat EJPD (GS-EJPD)
Sandra Husi
Bundeshaus West3003 Bern
Tel. 058 469 77 31
E-Mail: sandra.husi@gs-ejpd.admin.ch
Web
https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| 12.08.2025 |
Empfehlung GS-VBS: Rücktrittsschreiben
GS-VBS / Rücktrittsschreiben
Empfehlung des Eidgenössischen Datenschu… Mehr… GS-VBS / Rücktrittsschreiben Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 12. August 2025. Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS). Was: Ein Journalist ersuchte um Zugang zum internen Austausch über den Abgang von Thomas Süssli (Chef der Armee) und Christian Dussey (Direktor des NDB), einschliesslich ihrer Rücktrittsschreiben, Protokolle und E-Mails. Das GS-VBS verweigerte den Zugang zunächst unter Berufung auf ein hängiges Strafverfahren und den Schutz der Privatsphäre. Im Laufe der Mediation gab die Behörde den Grund im Zusammenhang mit dem Strafverfahren auf, hielt aber an ihrer Ablehnung der Rücktrittsschreiben fest, mit der Begründung, dass die Gründe für den Austritt rein persönlicher Natur seien und das öffentliche Interesse bereits durch die aktive Kommunikation des Departements befriedigt werde. Artikel des BGÖ: Schutz der Privatsphäre (Art. 7 Abs. 2 BGÖ); Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 DSG). Beschluss: Der Beauftragte empfiehlt dem GS-VBS, den Zugang zu den beiden Rücktrittsschreiben zu gewähren, nachdem er die beiden betroffenen Personen gesetzeskonform konsultiert hat. Begründung:
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| 14.02.2025 |
Empfehlung SG-EJPD: Abgangsentschädigung
SG-EJPD / Abgangsentschädigung
Empfehlung des Eidgenössischen Datensc… Mehr… SG-EJPD / Abgangsentschädigung Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 14. Februar 2025. Wer: Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (GS-EJPD) und (Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK). Was: Ein Journalist stellte beim Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Zugangsgesuch, um die Identität von 15 Führungskräften (Lohnklassen 30-38), die zwischen 2021 und 2023 eine Abgangsentschädigung erhielten, sowie die ausbezahlten Beträge zu erfahren. Drei Personen innerhalb des EJPD waren betroffen. Einer dieser Empfänger (der Schlichtungsantragsteller) wehrte sich gegen die Offenlegung seines Namens und des erhaltenen Betrags. Er berief sich auf den Schutz seiner Privatsphäre und eine Vertraulichkeitsklausel in seiner Abgangsvereinbarung. Das GS-EJPD war jedoch der Ansicht, dass das öffentliche Interesse an Transparenz Vorrang vor dem privaten Interesse habe. Am 28. November 2024 fand eine Schlichtung statt, die jedoch nicht zu einer Einigung führte. Artikel des BGÖ: Von einem Dritten freiwillig bereitgestellte Informationen (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ); Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ); Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 DSG). Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem GS-EJPD, den Zugang zu den verlangten Informationen (Name des Kadermitglieds und Höhe der Entschädigung) direkt und ohne Verzögerung zu gewähren. Er ist der Ansicht, dass die aufgeworfenen Ausnahmen nicht erfüllt sind. Begründung: Die Voraussetzungen für eine Geheimhaltung sind nicht erfüllt, da die Information (der Betrag) nicht von einem privaten Dritten stammt, sondern Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung mit der Behörde ist. Darüber hinaus wurde sie nicht freiwillig mitgeteilt, sondern ist das Ergebnis einer vertraglichen Verpflichtung. Eine privatrechtliche Klausel kann im Übrigen die Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes nicht ausschliessen.
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| 22.10.2021 |
Urteil Bundesgericht - EJPD: Neuer Tarif schulische Werknutzung
EJPD scheitert vor Bundesgericht Mehr… EJPD scheitert vor Bundesgericht Wer: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Was: Fünf Akteure aus dem Urheberrechtsbereich (ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM) gelangten im Juni 2016 an die Eidg. Schiedskommission (ESchK), mit dem Antrag, einen neuen gemeinsamen Tarif zu genehmigen. Dieser Tarif (GT 7) bezieht sich auf Vergütungen für die schulische Nutzung von Werken. Eine Privatperson verlangte bei der ESchK Zugang um Dokumente rund um ein Tarifgenehmigungsverfahren, genauer um "Gesuchsunterlagen betreffend den Gemeinsamen Tarif 7, Schulische Nutzung". Die ESchK gab an, weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht dem BGÖ unterstellt zu sein. Somit prüfte sie das Zugangsgesuch gar nicht auf allfällige Ausnahmebestimmungen. Dem widersprach der EDÖB und empfahl der ESchK am 21. Dezember 2018, den Zugang gemäss BGÖ zu prüfen und zu gewähren. Die ESchK kam dieser Empfehlung jedoch nicht nach, worauf die Privatperson Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Dieses hiess die Beschwerde gut, worauf sich jedoch das EJPD einschaltete und die Angelegenheit ans Bundesgericht weiterzog. BGÖ-Artikel: Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Die Privatperson und der EDÖB erhalten vom Bundesgericht recht. Begründung: Zusammenfassend urteilt das Bundesgericht, dass das betroffene Tarifgenehmigungsverfahren in persönlicher und sachlicher Hinsicht dem BGÖ untersteht. Die Beschwerde des EJPD wird abgewiesen, womit die ESchK nun endlich das Zugangsgesuch der Privatperson nach BGÖ prüfen muss. Folgende Eckpunkte ergehen aus dem Urteil des Bundesgerichts: Zunächst stellte sich die Frage, ob das EJPD überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Das Bundesgericht bejahte dies. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid verbindliche, materiellrechtliche Vorgaben an die Schiedskommission gestellt: Es muss nun das BGÖ anwenden und das Zugangsgesuch prüfen. Es wird danach erneut verfügen müssen. Eine solche Verfügung könnte das EJPD jedoch nicht anfechten. Für das EJPD, in dessen Aufgabenbereich auch der Schutz geistigen Eigentums fällt, droht deswegen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn es den vorliegenden Rückweisungsentscheid nicht anfechten kann. Das Bundesgericht tritt deshalb auf die Beschwerde ein. Das Bundesgericht prüfte anschliessend, (1) ob die Schiedskommission unter den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ fällt, und (2) ob das genannte Tarifgenehmigungsverfahren vom sachlichen Geltungsbereich erfasst wird. (1) Das Bundesgericht kommt entgegen der Ausführungen des EJPD zum Schluss, dass die ESchK als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung gehört. Es finden sich keine Hinweise in den Organisationserlassen oder im Urheberrechtsgesetz, wonach die ESchK der Judikative unterstellt sei. Hingegen ist sie im Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung als ausserparlamentarische Kommission aufgeführt. (2) Verschiedene Arten von Justizverfahren sind von der Geltung des BGÖ ausgenommen. Sofern die ESchK im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif somit eine Rechtssprechungsfunktion übernimmt, ist sie vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ). Dies verneint das Bundesgericht, da die ESchK als Genehmigungsbehörde "in der Wahrung des öffentlichen Interesses am Schutz vor dem Missbrauch der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften" amte, und nicht als Organ der streitigen Gerichtsbarkeit. Es lässt jedoch offen, wie die Funktion der ESchK zu beurteilen wäre, wenn sich die Parteien nicht auf einen Tarif hätten einigen können oder wenn Dritte gegenteilige Anträge stellen würden. |
Privatperson | |
| 13.01.2016 |
Empfehlung Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (GS-EJPD): Freihändige Vergaben
Werden Aufträge des Fedpols nach mehreren Jahren offengelegt, droht fü… Mehr… Werden Aufträge des Fedpols nach mehreren Jahren offengelegt, droht für Ermittlungen kein Schaden mehr Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 13. Januar 2016 Wer: Generalsekretariat des Justiz- und Polizeidepartements (GS-EJPD) Was: Ein Medienschaffender verlangte vom GS-EJPD eine Liste der freihändigen Vergaben über dem Schwellenwert der Jahre 2012 und 2013. Die Liste solle eine Auftragsbeschreibung, den Auftragswert, den Auftragsnehmer, die Beschaffungsstelle und eine Begründung enthalten, weshalb der Auftrag freihändig vergeben wurde. Ausserdem wollte der Journalist wissen, ob der Auftrag auf der Beschaffungsplattform Simap publiziert worden ist. In der ausgehändigten Liste waren die Namen der Auftragnehmer von insgesamt 26 Beschaffungen inklusive den dazugehörigen Mandatsbeschrieben abgedeckt. Der Zugang zu den Beschaffungen von Fedpol seien nicht möglich, weil sonst die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet sei. Im Laufe des Schlichtungsverfahren reduzierte das EJPD die Anzahl Schwärzungen auf zehn Beschaffungen. BGÖ-Artikel: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) - Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) - Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) Entscheid: Mandatsbeschriebe von Beschaffungen müssen offengelegt werden, Auftragnehmer allerdings nicht. Begründung: Bei den umstrittenen Schwärzungen folgte der EDÖB teilweise den Argumenten des EJPD, wonach Vertragspartner exponieren und das Risiko intensiver Recherchebemühungen durch interessierte Personenkreise mit sich bringen würde. Dies gelte insbesondere auch für die vom Fedpol aufgebaute Ausbildungsinfrastruktur für die Terrorismusbekämpfung im Luftverkehr. Der EDÖB teilte das vom EJPD befürchtete Schadensrisiko in Bezug auf die Beeinträchtigung konkreter polizeilicher Ermittlungsmassnahmen allerdings nur in Bezug auf die Namen der Auftragnehmer. Hingegen würden sich die Geheimhaltungsinteressen der Verwaltung nicht auf die Mandatsbeschriebe erstrecken. Diese seien offenzulegen, da nach mehreren Jahren kein Schaden für Ermittlungen mehr zu befürchten seien. Offen gelegt soll nach Meinung des EDÖB auch eine Informatikbeschaffung werden, welche in der Öffentlichkeit bereits Thema gewesen ist und über die bereits Nationalrat aktenkundig kommuniziert wurde. |
Medienschaffender | |
| 17.02.2011 |
Urteil BVGer : Conventions de départ du secrétaire général et de son adjoint sont publiques
Les conventions de départ du secrétaire général et de son adjoint sont… Mehr… Les conventions de départ du secrétaire général et de son adjoint sont publiques Arrêt du Tribunal administratif fédéral A-3609/2010 du 17 février 2011 Qui : Département fédéral de justice et police (DFJP) Quoi : Le 5 février 2008, Erik Reumann, alors rédacteur en chef adjoint au journal La Liberté, a demandé au Département fédéral de justice et police qu'il lui accorde l'accès aux documents suivants: les contrats de travail de Walter Eberle, ancien secrétaire général du DFJP et d'Yves Bichsel, son suppléant, y compris les conditions spéciales accordées par l'ancien chef du département ainsi que les décisions relatives à leur indemnisation après leur renvoi par la nouvelle cheffe du département. Il s'est fondé sur la réglementation sur la transparence dans l'administration. Articles de la LTrans : Prépondérance de l'intérêt public (art. 7, al. 2, LTrans ; art. 6, al. 2, let. a, OTrans) , Procédure de co-rapport (art. 8, al. 1, LTrans) Décision : Le Journaliste doit par conséquent être autorisé à consulter les conventions de départ de Walter Eberle et d'Yves Bichsel. Justification : A compléter |
Medienschaffender | |
| 19.05.2010 |
Urteil Bundesgericht - EJPD: Abgangsentschädigung Walter Eberle
Informationen zu den Anstellungsbedingungen von Spitzenbeamten sind öf… Mehr… Informationen zu den Anstellungsbedingungen von Spitzenbeamten sind öffentlich Wer Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Was Gesuch um Zugang zu den Arbeitsverträgen und in Unterlagen zur Abgangsentschädigung von ex-Generalsekretär Walter Eberle und und dessen Stellvertreter Yves Bichsel. BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 2, Art. 6 Abs.2 Bst. a Entscheid Zugang zu den Dokumenten Begründung Das öffentliche Interesse sei höher zu gewichten als der Schutz der Privatsphäre. Laut Bundesgericht hat die Öffentlichkeit ein Recht zu erfahren, welche Konditionen beim Abgang der beiden Spitzenbeamten vereinbart wurden. Das EJPD gelangte nach einer Empfehlung des EDÖB ans Bundesverwaltungsgericht und später ans Bundesgericht. Nach drei Jahren wurde den Medienschffenden von «La Liberté» Einblick gewährt. Mehr dazu in unserem Blogbeitrag. |
Medienschaffender | |
| 09.02.2009 |
Empfehlung EJPD Abgangsentschädigung Eberle
Informationen zu den Anstellungsbedingungen von Spitzenbeamten sind öf… Mehr… Informationen zu den Anstellungsbedingungen von Spitzenbeamten sind öffentlich Wer Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepatement Was Gesuch um Zugang zu den Arbeitsverträgen und in Unterlagen zur Abgangsentschädigung von ex-Generalsekretär Walter Eberle und und dessen Stellvertreter Yves Bichsel. BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 2, Art. 6 Abs.2 Bst. a Entscheid Zugang empfohlen Begründung Die angefragten Dokumente seien zwar Bestandteil der vertraulichen Personaldossiers, das als Ganzes nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sei. In Ausnahmefällen sei der Zugang aber möglich, auch wenn so die Privatsspäre der Betroffenen tangiert wird. Das öffentliche Interesse sei in diesem Fall höher zu gewichten als Schutz der Privatssphäre. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu erfahren, welche Konditionen beim Abgang der beiden Spitzenbeamten vereinbart wurden. Das EJPD akzeptierte diese Empfehlung nicht und zug den Fall ans Bundesverwaltungs - und später ans Bundesgericht weiter. Nach drei Jahren wurde den Medienschffenden von «La Liberté» Einblick gewährt. Mehr dazu in unserem Blogbeitrag. Die Urteile des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie auch hier. |
Medienschaffender |
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Daniel Ballmer, Tobias Bruggmann, Blick, 07.03.2026 Skepsis beginnt schon in den Beamtenstuben«Blick» konnte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz interne Dokumente der Ämterkonsultation zur geplanten Mehrwertsteuererhöhung für die Armee einsehen. Daraus geht hervor, dass mehrere Bundesdepartemente Vorbehalte gegenüber dem Vorschlag von Verteidigungsminister Martin Pfister geäussert haben. So stellte das Generalsekretariat des Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement unter Bundesrat Beat Jans unter anderem die Bedrohungslage der Schweiz sowie den geplanten Ausbau militärischer Fähigkeiten infrage. Auch das Eidgenössisches Departement des Innern unter Elisabeth Baume-Schneider äusserte Zweifel und erklärte, dem Antrag ohne grundlegende Überarbeitung nicht zustimmen zu können. Die vom Eidgenössisches Finanzdepartement geführte Steuerverwaltung bezeichnete zudem die geplante Umsetzungsfrist als grosse Herausforderung, während das Generalsekretariat des Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung unter Guy Parmelin den vorgesehenen Fonds kritisch beurteilte, weil dadurch mehr Ausgaben dauerhaft gebunden würden. |
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Rafael Lutz, Die Weltwoche, 30.10.2025 Klagt Ex-Fedpol-Chefin gegen Bundesrat Jans?Zwischen der ehemaligen Fedpol-Chefin Nicoletta della Valle und Bundesrat Beat Jans besteht ein offener Konflikt im Zusammenhang mit ihrer neuen Tätigkeit im Beirat des israelischen Investmentunternehmens Champel Capital, das in Rüstungsfirmen investiert. Jans warf della Valle vor, ihn über dieses Mandat nicht informiert zu haben, und warnte sie öffentlich vor der Weitergabe vertraulicher Informationen. Gestützt auf BGÖ erhielt die Weltwoche Einsicht in interne Dokumente und einen Briefwechsel zwischen della Valle und dem Generalsekretariat des Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Diese Unterlagen zeigen, dass Jans’ Co-Generalsekretär della Valle mangelnde Transparenz vorwarf, worauf sie in einem Schreiben vom 16. Oktober deutlich widersprach. Darin stellte sie klar, sie habe keine Informationspflicht verletzt, und deutete an, die öffentlichen Aussagen des Departementsvorstehers könnten rechtlich problematisch sein. |
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Lucien Fluri, Blick, 06.07.2025 Jans-Sprecher stoppte Film von Gymnasiastin aus EitelkeitEine Maturaarbeit, die die Kommunikation von Bundesrat Beat Jans beleuchtete, hat im April 2025 mediale Aufmerksamkeit ausgelöst. Der Kommunikationschef von Beat Jans, Oliver Washington, versuchte zu verhindern, dass seine Interviewaussagen an die Öffentlichkeit gelangen. Blick konnte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz den Mailverkehr zwischen Washington und der Kantonsschule einsehen. Die Dokumente zeigen: Es ging nicht nur um die Aussagen an sich, deren Veröffentlichung Washington verhindern wollte. Der Jans-Sprecher störte sich auch an der Kritik an seiner Person. Denn im besagten Film liess die Schülerin eine Drittperson Washingtons Interviewrückzug und eine weitere seiner Aussage kommentieren. |
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Tobias Gafafer, NZZ, 10.09.2024 Die illegale Migration darf nicht ausgeklammert werdenDas Ausmass des Bevölkerungswachstums sorgt über die Rechte hinaus für Unmut. Der Bundesrat will zeigen, dass er die Bedenken ernst nimmt. Er plant Begleitmassnahmen zur SVP-Initiative («Keine 10-Millionen-Schweiz»), darunter eine Abgabe für Fachkräfte aus Drittstaaten, einen stärkeren Mieterschutz und einen Ausbau der Wohnraumförderung. Ausgerechnet bei der Asylmigration gibt sich das federführende EJPD allerdings auffallend zurückhaltend. Das geht aus einem Aussprachepapier zuhanden des Bundesrats hervor, in das die «NZZ» über das Öffentlichkeitsprinzip Einsicht erhielt. Während es anderswo konkrete Pläne gibt, ist lediglich vage von «Massnahmen im Asylbereich» und «Anreizen zur Integration» die Rede. |
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David Biner, NZZ, 26.07.2024 Jans-Sprecher braucht einen FührungscoachBeat Jans hat nach seiner Wahl im Dezember 2023 Oliver Washington zum Kommunikationschef des Eidgenössischen Justizdepartements (EJPD) ernannt. Der langjährige SRF-Journalist gilt als sehr links und als sehr EU-freundlich. Fünf Monate später zog er Daniel Eckmann für ein Führungscoaching bei. Die Dienste des früheren Kommunikationschefs von FDP-Bundesrat Kaspar Villiger sind bei 6000 Franken gedeckelt. Bei einem Stundenansatz von 280 Franken können sich die beiden bis Ende Jahr rund 20 Stunden zusammensetzen. Gemäss Mandatsvertrag, den die «NZZ» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, soll Eckmann «Aussensichten» und «Zweitmeinungen» einbringen. Nebst diesem «regelmässigen Sparring» berät Eckmann Washington bezogen «auf ausgewählte Schlüsseldossiers». Hier dürfte vor allem die Asylpolitik gemeint sein, aber auch der innenpolitische Umgang mit den EU-Verträgen sowie dem Klima-Urteil aus Strassburg. Wie viel von der Expertise Eckmanns schon bis zum zuständigen Departementschef durchdrang, ist von aussen betrachtet schwer zu beurteilen. Jans’ Start ins neue Amt läuft harzig. |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 26.05.2024 Della Valle erhält knapp 340 000 FrankenNach zehn Jahren an der Spitze des Bundesamts für Polizei (fedpol) ist Schluss. Die Chefin des fedpol, Nicoletta della Valle, hatte ihren Rücktritt per Ende Januar 2025 angekündigt. Einige Skandale fallen in ihre Amtszeit – zuletzt das Xplain-Debakel, als nach einem Hackerangriff Datenabflüsse bei der Softwarefirma vermelden werden mussten. Besonders peinlich: Della Valle hatte Xplain keiner Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Laut einem Bundesgerichtsurteil muss der Staat über Abgangsentschädigungen von Spitzenbeamten Auskunft geben. Also stellte «Sonntagsblick» ein Gesuch gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz – und bekam recht. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) rückte das Dokument heraus. Dieses bestätigt bereits kursierende Gerüchte in Bundesbern: Die oberste Polizistin im Land erhält einen ziemlich versüssten Abgang mit knapp 340’000 Franken. |
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Ruedi Studer, Blick, 06.04.2024 Asylkosten setzen Jans unter DruckDer Bundesrat setzt Asylminister Beat Jans unter Druck. Dieser muss ein Massnahmenpaket vorlegen, wie er die Kosten im Flüchtlingsbereich senken will. An seiner 100-Tage-Bilanz hat Jans angekündigt, dass er Anfang Mai ein Massnahmenbündel vorlegen will. Was konkrete Ideen betrifft, hielt sich der Basler bedeckt. Offen bleibt vorerst, wie viel eingespart werden soll. Eine entsprechende Frage mochte das Staatssekretariat für Migration nicht beantworten. Allerdings wehrte sich Jans’ Justizdepartement (EJPD) Anfang Jahr dagegen, dass ihm im bundesrätlichen Prüfungsauftrag eine «substanzielle» Kostenreduktion auferlegt wird. Das zeigen Dokumente der verwaltungsinternen Ämterkonsultation zum Bundesbudget, die «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vorliegen. |
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Anna Jikhareva, Kaspar Surber, WOZ, 07.12.2023 Die BRKKS-ProtokolleInterne Dokumente zeigen, wie Karin Keller-Sutter ihre Kampagne gegen die Konzernverantwortung führte: Auf Grundlage des Öffentlichkeitsgesetzes hat die «WOZ» die Dokumente eingefordert, die dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission (GKP) des Nationalrats zugrunde liegen, dort aber lediglich summarisch zitiert werden. Die GKP beurteilte anhand von vier Abstimmungsvorlagen die bundesrätliche Kommunikation. Die losgeeisten Dokumente ermöglichen einen einmaligen Einblick in den Regierungs-PR-Apparat, der in den letzten Jahren enorm gewachsen ist. Sie zeigen, wie Keller-Sutter mit ihrem Stab versuchte, die Meinung in der Bevölkerung und in den Medien gegen die Kovi zu drehen. Und sie belegen die äusserst enge Zusammenarbeit des Departements mit den Wirtschaftsverbänden. |
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Lorenz Honegger, Schweiz am Wochenende, 26.05.2018 Das geschickte Spiel der Casino-LobbyDie Schweizer Glücksspiel-Branche hat beim neuen Geldspielgesetz nichts dem Zufall überlassen. Schon vor Jahren hat sie die Abschottung gegenüber der ausländischen Online-Konkurrenz vorbereitet. Das zeigen Dokumente, welche der Jungfreisinnigen-Chef Andri Silberschmidt beim Justizdepartement gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip eingefordert hat. Publiziert hat diese die «Schweiz am Sonntag». |
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Marc-Rolland Zoellig, La Liberté, 13.04.2011 Deux licenciements à 400 000 francsDie Zeitung «La Liberté» kämpfte bis vor Bundesgericht, um zu erfahren, wie hoch nach der Abwahl von Bundesrat Christoph Blocher die Abgangsentschädigungen für seinen Generalsekretär und dessen Stellvertreter war. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, verlangte die Zeitung unter anderem Einsicht in Arbeitsverträge. Mehr als drei Jahre nach dem Zugangsgesuch konnte «La Liberté» publizieren. Der Abgang der Chefbeamten kostete 390 000 Franken. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















