Govware: Kein Freipass fürs Beschaffungsrecht
Heikler Geheimbereich: Ermittler überwacht Kommunikation. (Symbolbild: Christian Charisius/Keystone)Von Eva Hirschi. In einem Urteil um staatliche Spyware kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss: Beschaffungsrecht gilt nicht pauschal als Grund für eine Ausnahme des Öffentlichkeitsgesetzes.
Mit sogenannter Govware kann das Bundesamt für Polizei (Fedpol) auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Inhalt und Randdaten von Smartphones betroffener Personen einsehen – unverschlüsselt. Um mehr über die Konzepte zu erfahren, die diesen sicherheitssensiblen Informatikprogrammen zugrunde liegen, «Republik»-Journalistin Adrienne Fichter im April 2023 ein Einsichtsgesuch an das Fedpol gestellt.
Das Fedpol verweigerte die Einsicht in Akten zu dieser «FMÜ P4-Govware». Aus Sicherheitsgründen könnten etwa die möglichen Anbieter nicht offengelegt werden, da daraus Rückschlüsse auf das System gezogen werden könnten. In der Schlichtungsverhandlung erklärte sich Fichter bereit, das Gesuch einzugrenzen und auf die Bekanntgabe von Personendaten natürlicher Personen zu verzichten. Im Gegenzug erklärte sich das Fedpol bereit, den Zugang zu den ersuchten Dokumenten noch einmal zu prüfen.
Nationale Sicherheit kein pauschaler Geheimhaltungsgrund
Doch das Fedpol verweigerte die Herausgabe der Dokumente daraufhin erneut. Es gehe um eine Sicherheitsbeschaffung und diese sei vom Öffentlichkeitsprinzip grundsätzlich ausgenommen. Adrienne Fichter zog den Fall ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Sie verlangte Einsicht in alle Unterlagen zur entsprechenden Govware, bei denen es sich nicht um direkte Beschaffungsunterlagen handlte, wie etwa der Projektauftrag, das Testkonzept oder Dokumente zur Realisierung und zur Einführung. Denn: Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Fedpol zum Schluss gekommen sei, für alle Unterlagen bestehe ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, ohne eine differenzierte Interessenabwägung vorgenommen zu haben.
In seinem Urteil vom 12. November kommt das Bundesverwaltungsgericht nun zum Schluss: Die Beschwerde von Adrienne Fichter wird gutgeheissen. Zwar könnten Geheimhaltungsinteresse der Behörde es rechtfertigen, eine Beschaffung nicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben, also etwa im geheimen Verfahren.
Doch: «Dass alle Informationen, die eine Beschaffung betreffen, geheim zu halten sind, wenn es sich um sicherheitskritische militärische oder zivile Leistungen handelt, ergibt sich daraus jedoch nicht.» Auch heisse das nicht, «dass alle Informationen, welche die Beschaffung von sicherheitskritischen Dienstleistungen betreffen, geheim zu halten sind.»
Auch geheime Dokumente unterliegen dem BGÖ
Das vom Fedpol vorgeschobene Argument, es handle sich um vertrauliche Dokumente, verneint das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls. Klassifizierungsvermerke wie «intern», «vertraulich» oder «geheim» würden die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips nicht per se ausschliessen.
Die zuständige Behörde müsse bei einem Zugangsgesuch unabhängig von der Angabe des Geheimhaltungsgrades prüfen, ob der Zugang gemäss den Bestimmungen des BGÖ gestattet, eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden soll: «Mit anderen Worten steht die Einstufung eines Dokuments als «vertraulich» oder «intern» der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes nicht entgegen.»
Dieses Urteil bekräftigt das Öffentlichkeitsprinzip und zeigt, dass Beschaffungsrecht nicht grundsätzlich über dem Öffentlichkeitsgesetz steht. Das Fedpol muss nun die entsprechenden Dokumente nochmals evaluieren und prüfen, ob spezialgesetzliche Bestimmungen dagegen vorliegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.




















