Urteile Bundesgerichte
Nach dem Schlichtungsverfahren beim Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) urteilt das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz das Bundesgericht über die Umsetzung des Öffenlichkeitsgesetzes.
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Urteil Bundesgericht - BAFU: Angefochtene Zustimmungsverfügung
Während eines hängigen Gerichtsverfahrens besteht kein Anspruch nach d… Mehr… Während eines hängigen Gerichtsverfahrens besteht kein Anspruch nach dem BGÖ Urteil 2C_458/2024 des Bundesgerichts vom 15. September 2025 Wer: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Was: Gestützt auf die revidierte Jagdverodnung am 1. November 2023 können Wölfe präventiv abgeschossen werden, sofern das BAFU den Kantonen vorher die Zustimmung dafür erteilt. Im Zeitraum vom 7. November 2023 bis am 25. Januar 2024 stand die Beschwerdeführerin mehrmals in Kontakt mit dem BAFU. Sie ersuchte um Zugang zu diversen amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit der Änderung der Jagdverordnung betreffend die Regulierung von Wölfen und Steinböcken vom 1. November 2023 und den Verfügungen des BAFU im Zusammenhang mit der Wolfsregulierung vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024. Die Beschwerdeführerin ersuchte insbesondere um Zugang zu allen Zustimmungsverfügungen des BAFU, die gestützt auf die Jagdverordnung erlassen wurden. Das BAFU übermittelte der Beschwerdeführerin alle Zustimmungsverfügungen, sofern diese nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten wurden. Die Beschwerdeführerin stellte – neben weiteren Rechtsbegehren – in diesem Zusammenhang das Rechtsbegehren auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab, weshalb an das Bundesgericht gelangte. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ) Entscheid: Das Bundesgericht stellt klar, dass kein Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten besteht. Begründung: Das Bundesgericht stützt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich. Die um Zugang ersuchten amtlichen Dokumente sind Gegenstand eines hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ nicht erfüllt ist. Auch gestützt auf die Aarhus-Konvention besteht kein solcher Anspruch. |
15.09.2025 |
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Urteil Bundesverwaltungsgericht: Öffentlichkeit des BUR
Das BFS folgt den Erwägungen des BVGer in keiner Weise
Urteil A-4618… Mehr… Das BFS folgt den Erwägungen des BVGer in keiner Weise Urteil A-4618/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2024 Wer: Bundesamt für Statistik (BFS) Was: Das BFS unterhält ein Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), das sämtliche Unternehmen und Betriebe mit Schweizer Sitz und wirtschaftlicher Aktivität erfasst, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Das BUR fungiert nicht nur als Adressregister für das BFS selbst, sondern wird auch von anderen Bundesämtern sowie von den Kantonen zu statistischen und administrativen Zwecken genutzt. Die gesammelten Informationen umfassen neben den Firmennamen und -adressen auch Angaben wie die Rechtsform, die Unternehmensidentifikationsnummer (UID), die Anzahl der Beschäftigten nach Geschlecht und Arbeitszeit, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (NOGA), sowie Umsatzzahlen und Grundkapital von Aktiengesellschaften, sowie zusätzliche Informationen bei landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Ein Privatperson beantragte beim BFS die vollständige Liste aller in der Schweiz registrierten Unternehmen, einschliesslich der UID- und NOGA-Codes. Das BFS lehnte den Zugang ab und verwies auf das Statistikgeheimnis (Art. 14 BStaG), woraufhin sich Privatperson an den EDÖB wandte. Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis genüge nicht, weshalb vom BFS zu prüfen sei, ob öffentliche und/oder private Interessen im Sinne von 7 BGÖ dem Zugang entgegenstünden. Am 15. September 2022 hat das BFS eine Verfügung erlassen, in der es den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigerte. Dies wurde wiederum mit dem Statistikgeheimnis (Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStaG) begründet. BUR-Daten, die zu personenbezogenen Zwecken ausserhalb jeglichen öffentlichen Interesses verwendet werden sollen, unterliegen daher dem Statistikgeheimnis. Die Herausgabe der Daten wurde auch aus Datenschutzgründen als unrechtmässig erachtet, da die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne angemessene Rechtfertigung rechtswidrig wäre. Die Privatperson hat gegen diese Verfügung des BFS beim BVGer Beschwerde erhoben. Das BVGer hiess diese Beschwerde am 29. Februar 2024 gut und das BFS wurde angewiesen, das BGÖ, da das BVGer der Auffassung war, dass das Statistikgeheimnis dem BGÖ nicht vorgeht. Das BFS verweigerte daraufhin erneut den vollständigen Zugang zu den Dokumenten mit dem Verweis auf das Statistikgeheimnis (Verfügung vom 26. Juni 2024). Deshalb führt die Privatperson erneut Beschwerde vor dem BVGer und verlangt die Aufhebung der Verfügung sowie den Zugang zu den angefragten Informationen. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStaG i.V.m. Art. 4 BGÖ) Entscheid: Das BFS hat die Sache erneut zu prüfen. Begründung: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStaG i.V.m. Art. 4 BGÖ): Das BVGer erwähnt, dass es in seinem ersten Entscheid bereits darüber entschieden hat, dass keine dem BGÖ vorgehende Spezialnorm vorliegt und dass eine Interessenabwägung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen sei. An diesen Entscheid ist sowohl das BFS als auch das BVGer gebunden. Rechtsverweigerung und Rückweisung an das BFS: Das BVGer rügt das BFS, dass es dem ersten Urteil des BVGer nicht gefolgt ist. Es handle sich um eine materielle Rechtsverweigerung, weshalb die zweite Verfügung des BFS aufzuheben sei. Das BVGer weist die Sache deshalb erneut an das BFS zurück. |
06.08.2025 |
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Urteil Bundesgericht - WEKO: Gateway Basel Nord
Sowohl marktbeherrschende Stellung als auch Subventionen stehen objekt… Mehr… Sowohl marktbeherrschende Stellung als auch Subventionen stehen objektivem Geheimhaltungsinteresse nicht entgegen Urteil 1C_335/2023 des Bundesgerichts vom 11. März 2025 Wer: Wettbewerbskommission (WEKO) Was: Die WEKO teilte im Juni 2019 mit, dass sie den Zusammenschluss von drei Logistikfirmen (SBB Cargo AG, Contargo AG, HUPAC SA) zum Grossterminal Gateway Basel Nord (GBN AG) genehmigt (Mediemitteilung vom 13. Juni 2019). Obwohl der Zusammenschluss zu einer marktbeherrschenden Stellung von GBN führe, überwiegten für die WEKO die Vorteile der höheren Effizienz. Ein anderes Unternehmen verlangte daraufhin Zugang zu den Dokumenten der Untersuchungen, die zum Entscheid der WEKO führten. Die WEKO gewährte den Zugang nur teilweise, unter Schwärzung diverser Textpassagen mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse der Logistikfirmen. Obwohl der EDÖB in seiner Empfehlung vom 04. März 2020 die Begründung für die Schwärzungen der WEKO als unzureichend einstufte, hielt die WEKO daran fest. In der Folge wandte sich das Unternehmen, zusammen mit zwei weiteren an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte den vollständigen Zugang, wobei dieses die Schwärzungen der WEKO stützte. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesgericht und verlangen die vollständige Zugangsgewährung. BGÖ-Artikel: Berufs-, Geschäfts-, und Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ) Entscheid: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Auffassung der WEKO und des BVGer. Begründung: Das BGer erwähnt, dass der Begriff des Geschäftsgeheimnisse weit verstanden wird und keine Hinweise vorliegen, die die Auffassung des BVGer, dass die Informationen den Geheimnisbegriff erfüllen, widerlegen würden. Ferner bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht, dass ein subjektives Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Folglich beschränkt sich das BGer in seinen Ausführungen nur auf das objektive Geheimhaltungsinteresse. Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, dass es an einem objektiven Geheimhaltungsinteresse mangle, da mit dem geplanten Zusammenschluss der Wettbewerb beseitigt werde. Das BGer hält fest, dass auch bei einem geplanten Zusammenschluss, der künftig zu einer marktbeherrschenden Stellung führen könnte, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ weiterhin gilt. Der Wettbewerb sei aktuell noch nicht beseitigt, und selbst marktbeherrschende Unternehmen könnten schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse haben, da ihre Stellung nicht dauerhaft garantiert sei. Weder die Einzigartigkeit des Projekts noch behauptete Effizienzvorteile oder das Fehlen von Innovationen hebeln den Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus. Das BGer bestätigt ferner, dass mögliche staatliche Subventionen keinen Einfluss darauf haben, ob eine Information als Geschäftsgeheimnis gilt. Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf ein erhöhtes Kontrollbedürfnis wegen einer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung reicht nicht aus, um den Schutz als Geschäftsgeheimnis aufzuheben. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht einzelne geschwärzte Informationen – insbesondere Preiskalkulationen und Effizienzgewinne – als Geschäftsgeheimnisse eingestuft, da deren Offenlegung der Konkurrenz wirtschaftliche Vorteile verschaffen könnte. Es sei nicht erforderlich, zusätzlich eine Interessenabwägung vorzunehmen, weil das Öffentlichkeitsgesetz die Geheimhaltungsgründe abschliessend regelt. Da nur gezielt bestimmte Daten geschwärzt wurden und der Zugang zu den restlichen Informationen gewährt wurde, liege auch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots vor. |
11.03.2025 |
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Urteil Bundesgericht - armasuisse: Kampfjet Auswahl
Das Bundesgericht sieht keine Spezialbestimmung im Beschaffungsrecht… Mehr… Das Bundesgericht sieht keine Spezialbestimmung im Beschaffungsrecht Urteil 1C_214/2023 des Bundesgerichts vom 5. März 2025 Wer: Bundesamt für Rüstung (armasuisse) Was: Im Zuge der Auswahl eines neuen Kampfflugzeuges (Teil des Projekts "Air2030") hat die armasuisse sich für den "Analytic Hierarchy Process" (AHP) als Bewertungsmethode der zur Auswahl stehenden Anbieter und Flugzeugtypen entschieden. Ein Journalist hat bei der armasuisse erstens um Zugang zu den Dokumenten ersucht, die den Entscheid für diese Bewertungsmethode betreffen. Im Zuge des Schlichtungsverfahrens anerkannte der Journalist, dass diesbezüglich keine Dokumente bei der armasuisse vorliegen. Zweitens ersuchte der Journalist um Zugang zu den Kriterien und der Gewichtung der Evaluation Air2030, also etwa die mit Hilfe der AHP gewichteten Kriterien und Bewertungspunkte sowie die Korrespondenz darüber mit den Anbietern. Die armasuisse verweigerte den Zugang. Der EDÖB sprach sich in seiner Empfehlung vom 22. Dezember 2021 für die Zugangsgewährung aus, insbesondere weil die armasuisse das geltend gemachte Schadensrisiko nicht genügend begründen und belegen konnte. Sie konnte so die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs nicht widerlegen. Trotzdem hielt die armasuisse an ihrer Zugangsverweigerung in der Folge fest. Dagegen erhob der Journalist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da es der Auffassung war, dass mit Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB ein Vorbehalt im Beschaffungsrecht vorliegt. Der Journalist zog dieses Urteil ans Bundesgericht weiter und beantragte die Aufhebung des Urteils. Er verlangte Zugang zu den Dokumenten, eventualiter unter Einschränkungen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an aramasuisse zurückzuweisen. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB i.V.m. Art. 4 BGÖ) Entscheid: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Begründung: Das Bundesgericht prüfte, ob die Ausnahmebestimmung in Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB, wonach das Gesetz auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial nicht anwendbar ist, als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von Art. 4 BGÖ gilt. Dabei betont es, dass Spezialbestimmungen, die den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränken, stets im Einzelfall durch Auslegung geprüft werden müssen. Das Bundesgericht legt Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB grammatikalisch, historisch, systematisch und teleologisch aus: Grammatikalisch (Wortlaut): Der Gesetzestext selbst enthält in Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB und im restlichen Gesetzestext keine Aussage, die eine Geheimhaltung oder Zugangsgewährung explizit begründen könnten. Historisch (Entstehungsgeschichte): Das Bundesgericht kommt – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – zum Schluss, dass es in der Botschaft des Bundesrats zum aBöB an Erläuterungen fehlt, die auf eine Zugangsgewährung oder Geheimhaltung hinweisen würden. Der Botschaft lässt sich einzig entnehmen, dass die Ausnahme auf internationale Verpflichtungen abzielte, um sicherheitsrelevante Beschaffungen nicht unter die Vergabevorschriften zu unterstellen. Jedoch kann daraus keine allg. Geheimhaltungspflicht abgeleitet werden. Systematisch: Art. 3 Abs. 1 aBöB beschreibt diejenigen Aufträge und Beschaffungen, für die das aBöB nicht anwendbar ist. In Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Muniton oder Kriegsmaterial fand das aBöB keine Anwendung. Diese Beschaffungen hätten im Einladungsverfahren oder unter Umständen auch freihändig durchgeführt werden können. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass dieser Umstand alleine jedoch nicht dazu führt, dass automatisch alle Informationen vertraulich zu halten sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich zudem auf eine Informationsschutzverordnung, die gestützt auf das Militärgesetz abgeschlossen wurde. Das Bundesgericht ist jedoch der Auffassung, dass diese für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB unbeachtlich ist. Teleologisch (Sinn und Zweck): Der Bund wollte mit dem aBöB das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern stärken sowie den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern (Art. 1 Abs. 1 lit. a – c aBöB). Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial vollumfänglich von der angestrebten Transparenz ausgenommen werden sollte. Aus Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB ist kein Verbot, auf Gesuch hin Zugang zu Dokumenten zu gewähren, abzuleiten. Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass mit der Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ vorliegt. Das BGÖ ist folglich anwendbar. |
05.03.2025 |
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Urteil Bundesgericht - EMPA: Lärmmessungen neuer Kampfjet
Das Bundesgericht sieht keine Spezialbestimmung im Beschaffungsrecht… Mehr… Das Bundesgericht sieht keine Spezialbestimmung im Beschaffungsrecht Urteil 1C_214/2023 des Bundesgerichts vom 5. März 2025 Wer: Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Was: Die EMPA wurde vom Bundesrat im Rahmen des Projekts "Air2030" mit Lärmmessungen von vier Kampfjet-Kandidaten beauftragt. Eine Auswertung zeige, dass keine Lärmmehrbelastung drohe (Kurzbericht Evaluation Neues Kampfflugzeug). Ein Journalist ersuchte daraufhin Zugang zum Evaluationsbericht der EMPA. Diese verweigerte den Zugang mit Verweis auf diverse Ausnahmebestimmungen des BGÖ. Im Zuge des Verfahrens verzichtete der Journalist auf die Herausgabe der Daten betreffend die nicht berücksichtigten Kampfjets, womit sich das Zugangsgesuch auf den Lärmbericht betreffend F-35A beschränkt. Entgegen der Empfehlung des Beauftragten (vom 03. Februar 2022) verweigerte die EMPA den Zugang, weil das BGÖ aufgrund von vorbehaltenen Bestimmungen und internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht anwendbar sei (Art. 4 BGÖ). Zudem seien Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 a, b, c, d, g und h BGÖ gegeben. Dagegen erhob der Journalist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da es der Auffassung war, dass mit Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB ein Vorbehalt im Beschaffungsrecht vorliegt. Der Journalist zog dieses Urteil ans Bundesgericht weiter und beantragte die Aufhebung des Urteils und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB i.V.m. Art. 4 BGÖ) Entscheid: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Begründung: Das Bundesgericht argumentierte inhaltlich deckungsgleich wie im Entscheid, welches er am gleichen Tag fällte (vgl. unten). Das Bundesgericht prüfte, ob die Ausnahmebestimmung in Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB, wonach das Gesetz auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial nicht anwendbar ist, als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von Art. 4 BGÖ gilt. Dabei betont es, dass Spezialbestimmungen, die den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränken, stets im Einzelfall durch Auslegung geprüft werden müssen. Das Bundesgericht legt Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB grammatikalisch, historisch, systematisch und teleologisch aus: Grammatikalisch (Wortlaut): Der Gesetzestext selbst enthält in Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB und im restlichen Gesetzestext keine Aussage, die eine Geheimhaltung oder Zugangsgewährung explizit begründen könnten. Historisch (Entstehungsgeschichte): Das Bundesgericht kommt – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – zum Schluss, dass es in der Botschaft des Bundesrats zum aBöB an Erläuterungen fehlt, die auf eine Zugangsgewährung oder Geheimhaltung hinweisen würden. Der Botschaft lässt sich einzig entnehmen, dass die Ausnahme auf internationale Verpflichtungen abzielte, um sicherheitsrelevante Beschaffungen nicht unter die Vergabevorschriften zu unterstellen. Jedoch kann daraus keine allg. Geheimhaltungspflicht abgeleitet werden. Systematisch: Art. 3 Abs. 1 aBöB beschreibt diejenigen Aufträge und Beschaffungen, für die das aBöB nicht anwendbar ist. In Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Muniton oder Kriegsmaterial fand das aBöB keine Anwendung. Diese Beschaffungen hätten im Einladungsverfahren oder unter Umständen auch freihändig durchgeführt werden können. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass dieser Umstand alleine jedoch nicht dazu führt, dass automatisch alle Informationen vertraulich zu halten sind. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich zudem auf eine Informationsschutzverordnung, die gestützt auf das Militärgesetz abgeschlossen wurde. Das Bundesgericht ist jedoch der Auffassung, dass diese für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB unbeachtlich ist. Teleologisch (Sinn und Zweck): Der Bund wollte mit dem aBöB das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbietern stärken sowie den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern (Art. 1 Abs. 1 lit. a – c aBöB). Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial vollumfänglich von der angestrebten Transparenz ausgenommen werden sollte. Aus Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB ist kein Verbot, auf Gesuch hin Zugang zu Dokumenten zu gewähren, abzuleiten. Zusammenfassend kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass mit der Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ vorliegt. Das BGÖ ist folglich anwendbar. |
05.03.2025 |
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Urteil Bundesgericht - BAG: Preismodelle Krebstherapie
Bundesgericht stützt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nich… Mehr… Bundesgericht stützt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Urteil 1C_475/2023 des Bundesgerichts vom 18. Februar 2025 Wer: Bundesamt für Gesundheit (BAG) Was: Das BAG handelt mit Pharmaunternehmen sogenannte Preismodelle aus, etwa für eine teure Krebsbehandlung mit CAR-T-Zellen. Solche Preismodelle regeln die Aufnahme von Medikamenten in die Spezialitätenliste und beinhalten Konditionen zum Beispiel hinsichtlich Preis und Rabatten, damit die Behandlung von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden kann. Ein Journalist verlangte vom BAG um Zugang zu "Dokumenten für die autologe CAR-T-Zelltherapie [Näheres dazu hier], aus denen die real bezahlte Höhe der Vergütung hervorgeht (Tarifvereinbarung vom 26. August 2020)". Das BAG wollte die Dokumente nur beschränkt herausgeben und die Höhe der vertraulichen Vergütungen, die Höhe des vertraulichen Rabatts sowie die geschätzten Gesamtkosten der Therapie und die Berechnung schwärzen. Der Journalist reichte beim EDÖB einen Schlichtungsantrag ein, woraufhin der EDÖB empfahl, die Dokumente – bis auf die Namen der natürlichen – Personen, nicht zu schwärzen. Entgegen der Empfehlung des EDÖB (vom 25. März 2021, siehe unten) verweigerte das BAG die Zugangsgewährung resp. schwärzte die Dokumente umfangreich. Auch zwei Unternehmen wehren sich gegen die Offenlegung. Der Journalist gelangte daraufhin ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses stützte jedoch die teilweise Zugangsverweigerung des BAG und wies die Beschwerde ab. Deshalb gelangte der Journalist mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. BGÖ-Artikel: Zielkonforme Durchführung von konkreten behördlichen Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ) Entscheid: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Jedoch erwähnt das Bundesgericht, dass es nicht angezeigt ist, eine uneingeschränkte Einsicht zu gewähren. Begründung: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Ausnahmegrund nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ nicht erfüllt ist. Konkret stellt das Bundesgericht fest, dass die Genehmigung von Tarifverträgen durch das BAG keine «konkrete behördliche Massnahme» im Sinne des Gesetzes ist. Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte zwar, dass diese Genehmigungstätigkeit eine solche Massnahme darstelle, doch das Bundesgericht widerspricht. Die Prüfung und Genehmigung von Tarifverträgen gehört zwar zu den Aufgaben des BAG, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ. Das Gericht sieht keinen direkten Zusammenhang zwischen der Einsichtnahme in die Dokumente und einer Beeinträchtigung der behördlichen Tätigkeit. Es mag zwar sein, dass Pharmafirmen bei einer Offenlegung der Preise höhere Listenpreise verlangen oder sich gar aus dem Markt zurückziehen. Dies beeinträchtigt aber nicht direkt die Fähigkeit des BAG, seine Aufgabe der Tarifgenehmigung wahrzunehmen. Es gibt keinen Automatismus, wonach Vertraulichkeit zwingend notwendig wäre, um wirtschaftliche Preise sicherzustellen. Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen eher unter Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ fallen würde. Der Bundesrat hat selbst anerkannt, dass die aktuelle Rechtslage unbefriedigend ist, da es keine klare gesetzliche Grundlage für die Geheimhaltung dieser Verträge gibt und er sich nicht auf Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ stützen will. Das Problem liegt darin, dass Pharmafirmen nur dann bereit sind, tiefere Preise zu gewähren, wenn lediglich der Höchstpreis öffentlich einsehbar ist. Genau deshalb läuft derzeit eine Gesetzesrevision, mit der der neue Art. 52c KVG vertrauliche Preismodelle ausdrücklich von der Transparenzpflicht ausnehmen soll (Vorbehalt i.S.v. Art. 4 BGÖ). Zusammenfassend hält das Bundesgericht fest, dass die Offenlegung der Dokumente nicht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ verweigert werden kann. |
18.02.2025 |


















