Bundesgesetz
Seit 2006 ist die Bundesverwaltung von Gesetzes wegen transparent. Bundesrat, Parlament, Finanzmarktaufsicht und Nationalbank unterstehen dem Gesetz nicht; ebensowenig Dokumente, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellt resp. empfangen wurden. – Der Bund verfügt über einen sehr fundierten Öffentlichkeitsbeauftragten, und die Bundesgerichte haben dem zögerlichen Willen zur Öffentlichkeit vieler Bundesstellen schon mit zahlreichen Urteilen nachgeholfen. – Die Behörden können ihren Aufwand zur Bearbeitung des Gesuchs verrechnen. Die Gebühr darf aber nicht abschrecken, und gegenüber Medienschaffenden sind die Gebühren um mindestens die Hälfte zu reduzieren.
Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 17. Dezember 2004
| Verfassungsartikel | Das Öffentlichkeitsprinzip geniesst auf Bundesebene nicht Verfassungsrang. |
| Gesetz in Kraft seit | 1. Juli 2006 |
| Links | Gesetz Verordnung Leitlinien zur Umsetzung |
| Öffentlichkeitsbeauftragter | Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Adrian Lobsiger Feldeggweg 1 3003 Bern Tel. 058 462 43 95 (Mo. bis Fr., 10.00 bis 12.00 Uhr) Website |
| Grundsatz | Das Gesetz gilt für die Bundesverwaltung und verwaltungsexterne Einheiten, die Verwaltungsaufgaben übernehmen, sowie für die Parlamentsdienste. Ausgenommen sind die Finanzmarktaufsicht, die Nationalbank und Dokumente des Mitberichtverfahrens. Der Bundesrat kann weitere Einheiten vom Gesetz ausnehmen (was er bisher nicht getan hat). Gesetzestext |
| Bundesrat | Nein Es sei denn, ein Bundesrat handelt als Teil seines Departements, also der Verwaltung. Mitberichte sind dem BGÖ nicht unterstellt. Die Bundesverfassung verpflichtet den Bundesrat aber, «rechtzeitig und umfassend» über seine Tätigkeit zu informieren. Gesetzestext |
| Bundesverwaltung | Ja Dazu zählt auch die so genannte dezentrale Verwaltung. Das Verzeichnis aller Verwaltungseinheiten findet sich im Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung RVOV. Ausgenommen sind die Finanzmarktaufsicht, die Nationalbank und das Mitberichtverfahren. Gesetzestext |
| Parlament | Nein Die Parlamentsdienste sind dem Gesetz unterstellt, nicht aber das Parlament selber. Parlamentssitzungen sind grundsätzlich öffentlich, Kommissionssitzungen sind vertraulich. Gesetzestext |
| Justiz | Nein Die Bundesgerichte sind dem BGÖ nicht unterstellt. Zivil-, Straf-, Rechts- und Amtshilfe-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege- sowie Schiedsverfahren sind vom Gesetz ausdrücklich ausgenommen. Allerdings gilt das Öffentlichkeitsprinzip für die administrative Aufgabenerfüllung der Justiz aufgrund der Gerichtsgesetze, und die Rechtsprechung ist laut der Bundesverfassung grundsätzlich öffentlich. Gesetzestext |
| Verwaltungsexterne, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen | Ja Soweit sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen erlassen. Gesetzestext |
| Private, die von der öffentlichen Hand unterstützt oder finanziert werden | Nein |
| Unternehmen der öffentlichen Hand | Sofern ein Unternehmen im Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung RVOV aufgeführt ist, und Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen erlässt, gilt es als Teil der Bundesverwaltung und ist dem BGÖ unterstellt. Gesetzestext |
| Dokumente, die von der Behörde kommerziell genutzt werden | Gelten nicht als Dokumente im Sinne des Gesetzes. Gesetzestext |
| Unfertige Dokumente | Gelten nicht als Dokumente im Sinne des Gesetzes. Gesetzestext |
| Dokumente zum persönlichen Gebrauch | Gelten nicht als Dokumente im Sinne des Gesetzes. Gesetzestext |
| Dokumente, die älter sind als das Gesetz | Nein In diesem Punkt geht das Bundesgesetz weniger weit als die meisten kantonalen Gesetze, die das Öffentlichkeitsprinzip rückwirkend installiert haben (Ausnahmen: Freiburg und Zug). Gesetzestext |
| Meinungsbildungsprozess der Behörde | Es findet eine Interessensabwägung statt. Gesetzestext |
| Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen | Es findet eine Interessensabwägung statt. Gesetzestext |
| Innere und äussere Sicherheit | Es findet eine Interessensabwägung statt. Gesetzestext |
| Aussenpolitische Beziehungen und Interessen | Es findet eine Interessensabwägung statt. Gesetzestext |
| Beziehungen zu den Kantonen | Es findet eine Interessensabwägung statt. Gesetzestext |
| Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz | Es findet eine Interessensabwägung statt. Gesetzestext |
| Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis | Es findet eine Interessensabwägung statt. Gesetzestext |
| Informationen, die der Behörde freiwillig anvertraut wurden. | Es findet eine Interessensabwägung statt. Gesetzestext |
| Privatsphäre Dritter | Es findet eine Interessensabwägung statt. Gesetzestext |
| Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen | Ohne Interessensabwägung vom Zugang ausgeschlossen. Gesetzestext |
| Hängige Geschäfte | Ohne Interessensabwägung vom Zugang ausgeschlossen, bis der administrative Entscheid, dessen Grundlage sie darstellen, getroffen ist. Gesetzestext |
| Besonderes | Im Gegensatz zu fast allen kantonalen Öffentlichkeitsgesetzen zählt das BGÖ die Ausnahmegründe, die gegen einen Zugang sprechen können, abschliessend auf. Zusätzliche Gründe können nicht vorgebracht werden. |
| Bestimmungen anderer Gesetze | bleiben vorbehalten. Gesetzestext |
| An wen ist das Gesuch zu richten? | An die Behörde, die ein Dokument erstellt oder als Hauptadressatin erhalten hat. Adressen der Ämter und ihrer Öffentlichkeitsbeauftragten hier einsehbar. Gesetzestext |
| Wie ist das Gesuch einzureichen? | Formlos Ein Online-Formular ist hier abrufbar. Gesetzestext |
| Wie reiche ich ein Gesuch zu GEVER ein? | Alle Schritte findest du in unserem Manual. |
| Muss das Gesuch begründet werden? | Nein Jede Person hat ohne Nennung von Gründen Anspruch auf Aktenzugang. Gesetzestext |
| Bis wann muss die Behörde ein Gesuch beantworten? | Innert 20, ausnahmsweise innert 40 Tagen. Gesetzestext |
| Gibt es ein Schlichtungsverfahren? | Ja Schlichtungsstelle ist der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte. Gesetzestext |
| Wie sieht der Rechtsweg aus? | Hält sich eine Behörde nicht an das Resultat der Schlichtung, stellt sie eine anfechtbare Verfügung aus. Gesetzestext |
| Sind die Empfehlungen der Schlichtungsbehörde öffentlich? | Ja Der EDÖB publiziert seine Entscheide, ebenso finden sich die Entscheide auf der Seite von Öffentlichkeitsgesetz.ch, samt Zusammenfassungen. |
| Kosten | In der Regel keine Auf Bundesebene ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten gebührenfrei, jedoch können ausnahmsweise Gebühren anfallen, wenn das Zugangsgesuch einen hohen Bearbeitungsaufwand erfordert. Gebühren werden erhoben, wenn der Aufwand über acht Stunden liegt. Für Medienschaffende wird eine um 50 Prozent reduzierte Gebühr erhoben. Gesetzestext |
Art. 2 BGÖ: «(1) Dieses Gesetz gilt für: a. die Bundesverwaltung; b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; c. die Parlamentsdienste. (2) Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank sowie die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. (3) Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.» Art. 8 Abs. 1: «Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens.»
Art. 180 Abs. 2 Bundesverfassung: «[Der Bundesrat] informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.» Art. 8 Abs. 1 BGÖ: «Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens.»
Art. 2 BGÖ: «(1) Dieses Gesetz gilt für: a) die Bundesverwaltung; (...) (2) Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank sowie die Eidgenössische Bankenkommission. (3) Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind.» Art. 8 Abs. 1: «Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens.»
Art. 158 Bundesverfassung: «Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.» Art. 2 Abs. 1 BGÖ: «Dieses Gesetz gilt für: (...) c) die Parlamentsdienste.»Art. 47 Parlamentsgesetz: «(1) Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben. (2) Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen.»
Art. 3 Abs. 1 BGÖ: «Dieses Gesetz gilt nicht für: a) den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend: 1. Zivilverfahren, 2. Strafverfahren, 3. Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, 4. internationale Verfahren zur Streitbeilegung, 5. Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder 6. Schiedsverfahren; b) die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.» Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung: «Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.»
Art. 2 Abs. 1 BGÖ: «Dieses Gesetz gilt für: (...) b) Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen (...)»
Art. 2 BGÖ: «(1) Dieses Gesetz gilt für: a) die Bundesverwaltung; b) Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen (...) (2) Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.»
Art. 5 Abs. 3 BGÖ: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden (...)» Art. 1 Abs. 1 VBGÖ: «(1) Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.»
Art. 5 Abs. 3 BGÖ: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: (...) b. nicht fertig gestellt sind (...)»Art. 1 Abs. 2 VBGÖ: «Als fertig gestellt gilt ein Dokument: a) das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder b) das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage.»
Art. 5 Abs. 3 BGÖ: «Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: (...) c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.» Art. 1 Abs. 3 VBGÖ: «Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten.»
Art. 23 BGÖ : «Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.»
Art. 7 Abs. 1 BGÖ: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: a) die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann (...)»
Art. 7 Abs. 1 BGÖ: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: (...) b) die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde (...)»
Art. 7 Abs. 1 BGÖ: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: (...) c) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann (...)»
Art. 7 Abs. 1 BGÖ: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: (...) d) die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können (...)»
Art. 7 Abs. 1 BGÖ: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: (...) e) die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können (...)»
Art. 7 Abs. 1 BGÖ: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: (...) f) die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können (...)»
Art. 7 Abs. 1 BGÖ: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: (...) g) Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (...)»
Art. 7 Abs. 1 BGÖ: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: (...) h) Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. (...)»
Art. 7 Abs. 2 BGÖ: «Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.» Art. 6 VBGÖ: «(1) Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatsphäre entgegen, so kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung den Zugang gewähren. (2) Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn: a) die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse; b) die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit; oder c) die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen.»
Art. 8 Abs. 4 BGÖ: «Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.»
Art. 8 Abs. 2 BGÖ: «Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.»
Art. 4 BGÖ: «Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: a) bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder b) von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.»
Art. 10 BGÖ: «(1) Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. (2) Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen.»
Art. 7 VBGÖ: «(1) Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden. (2) Es muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren. Soweit es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zumutbar ist, muss sie oder er namentlich angeben: a. allgemein zugängliche Daten, die ein Dokument eindeutig bezeichnen, wie Erstellungsdatum, Titel, Referenz; b. einebestimmte Zeitspanne; c. die Behörde, die das Dokument erstellt hat; oder d. den betreffenden Sachbereich. (3) Die Behörde kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch präzisiert. (4) Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert 10 Tagen die für die Identifizierung des verlangten Dokuments zusätzlich erforderlichen Angaben, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.»
Art. 6 Abs. 1 BGÖ: «Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.» Art. 7 VBGÖ: «Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden.»
Art 12 BGÖ: «(1) Die Behörde nimmt so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuches. (2) Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, welche Personendaten enthalten.»
Art. 13 BGÖ: «(1) Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person: a) deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird; b) zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder c) die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will. (2) Der Schlichtungsantrag ist der oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen. (3) Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.» Art. 14: «Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte innert 30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrages den am Schlichtungsverfahren Beteiligten eine schriftliche Empfehlung ab.»
Art. 15 BGÖ: «(1) Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin oder die angehörte Person kann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen. (2) Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung: a. das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, auf- schieben oder verweigern will; b. den Zugang zu einem amtlichen Dokument, das Personendaten enthält, gewähren will. (3) Die Verfügung ist innert 20 Tagen nach Empfang der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Absatz 1 zu erlassen.»
Art. 17 BGÖ: «(1) In Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden keine Gebühren erhoben. (2) Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig über die Absicht der Behörde, eine Gebühr zu erheben, sowie über die Höhe dieser Gebühr informiert. (3) In Schlichtungsverfahren (Art. 13) und Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 15) werden in keinem Fall Gebühren erhoben. (4) Für die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern kann in jedem Fall eine Gebühr erhoben werden.» Art. 14 VBGÖ: (1) «Erfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Gebührenbemessung wird nur der Zeitaufwand berücksichtigt, der 8 Stunden überschreitet.» Art. 15 VBGÖ: (3) «Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder die Gebühr reduzieren, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zugang nur teilweise gewährt.» (4) «Erhebt die Behörde bei einem Zugangsgesuch von Medienschaffenden eine Gebühr, so reduziert sie diese um 50 Prozent.»


















