Fragen und Antworten
Wie funktioniert das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, wie kann ich es im Alltag effizient einsetzen? Zu über hundert Themen geben wir Antworten – abgestützt auf unsere Erfahrungen, Gesetzeskommentare und interne Umsetzungsrichtlinien der Verwaltung. Mehr Informationen zu kantonalen Gesetzen finden sich hier.
Was ist das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (kurz: BGÖ)? Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (kurz BGÖ) räumt jeder Person das Recht ein, Zugang zu Dokumenten der Bundesverwaltung zu erhalten. Das Gesetz sowie die dazugehörende Verordnung (Öffentlichkeitsverordnung, kurz VBGÖ) regeln diese Einsicht im Detail. Mit dem Gesetz wurde in der Bundesverwaltung 2006 das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt. Seitdem sind grundsätzlich alle Verwaltungsdokumente – abgesehen von definierten Ausnahmen – zugänglich. |
Für wen gilt das BGÖ? Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für die zentrale Bundesverwaltung und für die dezentrale Bundesverwaltung. In den ebenfalls unterstellten Verwaltungs- und für Behördenkommissionen haben zahlreiche Expertinnen und Experten der Zivilgesellschaft Einsitz. Diese ausserparlamentarischen Kommissionen beraten die Verwaltung und den Bundesrat in Sachfragen. Die Parlamentsdienste sind so weit vom BGÖ erfasst, als sie nicht direkt fürs Parlament tätig sind. Eine Auflistung der dem Gesetz unterstellten Einheiten der Bundesverwaltung findet sich auch im Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsverordnung. Gesetzestext: BGÖ-2-1 |
Wieso braucht die Verwaltung ein Öffentlichkeitsprinzip? Die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der Schweiz hilft mit, das Grundrecht auf Informationsfreiheit umzusetzen. Verwaltungstransparenz stärkt laut dem Bundesrat zudem das Vertrauen der Bevölkerung in seine Behörden. Mit einer offenen und transparenten Verwaltung können (auch unbequeme) staatliche Massnahmen von der Öffentlichkeit nachvollzogen und besser umgesetzt werden. Diese Erkenntnis setzte sich in der Schweiz nur langsam durch. Gesetzestext: BGÖ-1 |
Wie ist der Bund zu einem Öffentlichkeitsgesetz gekommen? Vom Vorschlag für ein Öffentlichkeitsgesetz bis zur Umsetzung dauerte es 24 Jahre. In den 1980-er Jahren wurde von der Expertenkommission für eine Medien-Gesamtkonzeption die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips erstmals vorgeschlagen. Zehn Jahre später wurde das Thema ernsthaft diskutiert. 1994 arbeitet das Bundesamt für Justiz eine Vorlage aus, und 1994 wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. 2000 ging ein Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung. Insgesamt wurde der Gesetzesvorschlag positiv aufgenommen. Zwei Kantone (Luzern und St. Gallen) lehnten das Gesetz ab, ausserdem die CVP und die Liberale Partei der Schweiz. Kritisch äusserten sich SBB, Swisscom, Post und SRG, aber auch die Schweizerische Nationalbank und Wirtschaftsvertreter. Nach der Vernehmlassung wurden unter anderem der Schutz von Drittpersonen und die Kosten für den Dokumentenzugang neu geregelt. In der parlamentarischen Beratung wurde das Thema mit mässiger Begeisterung aufgenommen. In der Wintersession 2004 wurde das Gesetz im Parlament verabschiedet. Am 30. Juni 2006 trat es in Kraft. |
Wie profitiert die Verwaltung vom Öffentlichkeitsprinzip? Das Öffentlichkeitsprinzip soll die Beziehung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat verbessern. Entsprechend argumentierte der Bundesrat in seiner Botschaft zum Gesetz: Einen zentralen Nutzen sah die Regierung 2003 in einer verbesserten Beziehung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Staat und einer Stärkung der Demokratie. Hinzu kommt die Kontrolle der Verwaltung durch die Öffentlichkeit. Weiter erhoffte sich die Regierung ein besseres Dokumentenmanagement. |
Wie beeinflusst das Öffentlichkeitsprinzip die Öffentlichkeitsarbeit der Ämter? Mit dem Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip zum Öffentlichkeitsprinzip ist die Verwaltung verpflichtet, auf Gesuch hin zu prüfen, ob der Zugang zu einem amtlichen Dokument gewährt werden kann. Heute liegt es nicht mehr im freien Ermessen einer Behörde, ob sie Dokumente oder Informationen zugänglich machen will. Jede Person hat ein durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. |
Muss die Verwaltung von sich aus Daten und Dokumente zugänglich machen? Das Öffentlichkeitsgesetz umreisst nur die Information auf Anfrage (passive Information) und macht den Behörden keine Vorschriften in Bezug auf die aktive Information. Laut der Öffentlichkeitsverordnung ist die Verwaltung aber angehalten, «wichtige Informationen» so rasch wie möglich zu publizieren. Im Rahmen der Open-Data-Strategie des Bundes stellen Behörden der Öffentlichkeit Datensätze in maschinenlesbaren und offenen Formaten zur freien Weiterverwendung zur Verfügung. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Gesetzestext: VBGÖ-19 |
Wer ist dem BGÖ nicht unterstellt? Das BGÖ gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma). Liegen Dokumente der beiden Institutionen allerdings bei einer dem BGÖ unterstellten Einheit der Bundesverwaltung, ist eine Herausgabe gestützt auf das BGÖ zu prüfen – das heisst, dass das jeweilige Amt entscheiden muss, ob im BGÖ vorgesehene Ausnahmen vorliegen und in welcher Form ein Dokument der Finma oder der Nationalbank herausgegeben werden kann. Vom BGÖ ausgenommen worden ist zudem das Parlament und der operative Teil des Nachrichtendienstes (NDB). Gesetzestext: BGÖ-2-2 |
Gilt das BGÖ auch für archivierte Dokumente? Eigentlich regelt das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) den Zugang zu archivierten Dokumenten der Verwaltung. Das Archivgesetz gibt der Verwaltung einen grossen Ermessensspielraum, so müssen Zugangsgesuche von Gesuchsstellenden unter anderem begründet werden. Grundsätzlich gilt aber, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument durch die Ablieferung ins Bundesarchiv nicht erschwert werden darf. Beim Zugang zu Archivalien spielt das Öffentlichkeitsgesetz also eine wichtige Rolle. |
Gilt das BGÖ fürs Parlament? Das Parlament hat sich vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Hingegen gilt das Öffentlichkeitsgesetz für die Parlamentsdienste insoweit, als sie nicht unmittelbar für die Bundesversammlung und deren Organe tätig sind. |
Gilt das BGÖ für parlamentarische Kommissionen? Im Gegensatz zu den ausserparlamentarischen Kommissionen gilt das BGÖ für parlamentarische Kommissionen nicht. Deren Protokolle unterstehen dem Kommissionsgeheimnis. Für Dokumente der Bundesverwaltung, welche bei einer Parlamentskommission liegen, gibt es verschiedene Regeln: Für Dokumente der Verwaltung, welche einer Parlamentskommissionen übermittelt worden sind, gilt das Öffentlichkeitsgesetz. Für Dokumente, welche von der Verwaltung im Auftrag einer Parlamentskommission erstellt worden sind, gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht. |
Ist die Armee dem BGÖ unterstellt? Die Armeeverwaltung, konkret die «Gruppe Verteidigung» im Verteidigungsdepartement, ist dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt. Nicht unterstellt sind die Milizverbände der Armee. |
Was gilt für Verfahren? Für Zivilverfahren, Strafverfahren, die Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, für internationale Verfahren zur Streitbeilegung, Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder Schiedsverfahren gilt das BGÖ nicht. Massgebend sind hier die jeweiligen Spezialerlasse und Verfahrensgesetze. Umstritten ist, wie der Zugang zu abgeschlossenen Verfahren geregelt sein soll. |
Wie sind Bundesanwaltschaft und Nachrichtendienst dem BGÖ unterstellt? In ihren administrativen Bereichen unterstehen sowohl Bundesanwaltschaft wie auch der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dem Öffentlichkeitsgesetz. Von der Bundesanwaltschaft ausgestellte Strafbefehle sind allerdings nicht gestützt aufs BGÖ, sondern nach den Regeln der Justizöffentlichkeit zugänglich. Der operative Teil des Nachrichtendienstes ist vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Die «Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten» (AB-ND) und Aufsichtsgremien der Bundesanwaltschaft haben gegenüber der Öffentlichkeit eine Transparenzpflicht und sind dem BGÖ unterstellt. |
Welche Dokumente bekomme ich von den Bundesgerichten? Für die Gerichte des Bundes (Bundesgericht, Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundespatentgericht) gilt das Öffentlichkeitsgesetz, soweit diese administrative Aufgaben betreffen. Entscheide der Justiz müssen gestützt auf Grundsatzurteile des Bundesgerichts zur Justizöffentlichkeit herausverlangt werden. Gesetzestext: BGÖ-3-1 |
Bekomme ich Dokumente des Bundesrates? Die sieben Bundesrätinnen und Bundesräte bilden die Regierung. Dieses Gremium ist nicht Teil der Verwaltung und deshalb dem BGÖ nicht unterstellt. Die Bundesrats-Verhandlungen und das Mitberichtsverfahren sind folglich nicht öffentlich. Handeln Regierungsmitglieder als Departementsvorsteher oder -vorsteherinnen, agieren sie als Chefs oder Chefinnen der Verwaltung. In dieser Funktion unterstehen sie dem BGÖ. Wenn ein Bundesrat einem Amtsdirektor beispielsweise per Mail einen Auftrag erteilt, entsteht ein amtliches Dokument, das grundsätzlich zugänglich ist. |
Sind ehemalige Bundesbetriebe wie SBB oder Post dem BGÖ unterstellt? Organisationen, die von der Verwaltung öffentliche Aufgaben übernommen haben (das sind neben Post und SBB beispielsweise auch SRG oder Suva), sind dort dem BGÖ unterstellt, wo sie verfügende oder rechtsetzende Kompetenzen haben: wenn sie beispielsweise Gebühren oder Tarife oder Verfügungen erlassen. Gesetzestext: BGÖ-2-1 |
Verpflichtet das BGÖ Behörden, von sich aus Informationen offenzulegen? Das Öffentlichkeitsgesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten auf Gesuch hin. Das Gesetz sieht kein «Bring-Prinzip» vor und beinhaltet auch keine klaren Regeln für die aktive Information der Bevölkerung. Kantonale Gesetze, beispielsweise das Informationsgesetz des Kantons Bern, kennen entsprechende Klauseln. Laut Öffentlichkeitsverordnung sind die Verwaltungsstellen des Bundes immerhin angehalten, «wichtige Dokumente» so schnell wie möglich zu publizieren (Hol-Prinzip). Es verpflichtet nicht zur Publikation bestimmter Dokumente und es stellt keine Rechtsgrundlage zur Publikation bestimmter (insb. personenbezogener) Informationen dar. Es sieht auch keine Einschränkungen der aktiven Informationstätigkeit der Behörden vor. Gesetzestext: VBGÖ-18 |
Wann gilt die Anfrage an eine Behörde als Zugangsgesuch im Sinne des BGÖ? Als Zugangsgesuch gilt jede Anfrage bei einer der BGÖ unterstellten Verwaltungsstelle, die sich auf ein oder auf mehrere Dokumente beruft. Grundsätzlich ist die Verwaltung bei solchen Anfragen verpflichtet, die Regeln des Öffentlichkeitsprinzips anzuwenden. Keine Zugangsgesuche nach BGÖ sind allgemeine Auskünfte, wie zum Beispiel Zuständigkeiten einer Behörde oder zum Stand eines Projekts, Rechtsauskünfte oder Einsicht in Informationen, die sich nach spezialgesetzlichen Grundlagen richten. Letzteres betrifft Registerauszüge, Akteneinsichtsgesuche der Parteien in Verfahren oder Gesuche um Einsicht in die eigenen Daten. |
Was ist ein Evaluationsbericht, der laut BGÖ auf jeden Fall zugänglich ist? Der Zugang zu Evaluationsberichten, sie thematisieren die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und die Wirksamkeit von Massnahmen, ist barrierefrei. Damit soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, den Einsatz der Steuergelder nachzuvollziehen. Unter Evaluationsberichten sind Vollzugs-, Wirksamkeitsüberprüfungen oder Kosten-Nutzen-Analysen zu verstehen. Auch Dokumente des Bundes im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kantons-Tätigkeiten gehören dazu. Nicht privilegiert herausgegeben werden Dokumente zur Leistungserbringung konkreter Personen oder zur Evaluation von Beschaffungen. Gesetzestext: BGÖ-8-5 |
Kann mir ein Zugang verwehrt werden, der jemand anderem gewährt wurde? Nein, das geht nicht. Es gilt das Prinzip Access for one – Access for all». Jede Person hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, unabhängig vom Wohnsitz, Aufenthaltsstatus oder der beruflichen Tätigkeit. Gesetzestext: BGÖ-6-1 |
Habe ich mit einem Gesuch exklusiven Zugang zu Dokumenten? Bei der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips gilt der Grundsatz «Access for one - Access for all». Wenn ein Kollege oder eine Kollegin nach demselben Dokument fragt – auch zeitverzögert – wird er oder sie es ebenfalls bekommen. Die Rüstungsbehörde Armasuisse hat sogar damit begonnen, angefragte Dokumente nach einer gewissen Frist auf ihrer Webseite zu publizieren. Dies ist allerdings eine Ausnahme. Gesetzestext: VBGÖ-2 |
Amtliches Dokument – Definition Was ist ein amtliches Dokument? Laut BGÖ ist ein amtliches Dokument «jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist», sich im Besitz einer Behörde befindet und welche die «Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft». Ein amtliches Dokument kann also viel sein und in Papier- oder in elektronischer Form bestehen. Es können nicht nur Sitzungsprotokolle, interne Berichte oder Aktennotizen sein. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz können auch ganze Datensammlungen herausverlangt werden. Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für amtliche Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind. |
Amtliches Dokument – Definition Welche amtlichen Dokumente erhalte ich von der Verwaltung nicht? Von einer Behörde kommerziell genutzte Dokumente (beispielsweise Wetterdaten) sind übers Öffentlichkeitsgesetz nicht (gratis) zu bekommen. Ein Dokument muss «fertiggestellt» sein. Indizien dafür, dass ein Dokument fertiggestellt ist, sind beispielsweise die Unterschrift oder die Übermittlung an eine andere Behörde. Ein ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument fällt nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz. Damit gemeint sind beispielsweise Notizen, welche eine Verfasserin oder ein Verfasser ausschliesslich für sich aufgeschrieben hat. Werden diese Notizen jedoch an andere Personen weitergeleitet, werden sie zu amtlichen Dokumenten. Gesetzestext: BGÖ-5-3 |
Amtliches Dokument – Definition Gibt es bestimmte Kategorien von Dokumenten, die nicht zugänglich sind? Nein. Laut BGÖ kommen keine Dokumente, beispielsweise Direktions-Protokolle, in den Genuss eines «Intern»-Stempels. Wenn ein Dokument im Zusammenhang mit einer behördlichen Aufgabe steht, wenn es fertiggestellt ist und kommerziell nicht genutzt wird, ist es grundsätzlich zugänglich. Dann muss eine Behörde prüfen, ob allenfalls Ausnahmebestimmungen ins Gewicht fallen. In einem solchen Fall werden Dokumente allenfalls geschwärzt oder zeitverzögert zugänglich gemacht. Gesetzestext: BGÖ-5 |
Amtliches Dokument – Definition Unfertige Dokumente: Wann ist ein Dokument fertiggestellt? Ein Dokument, das unterschrieben wurde, gilt als fertiggestellt. Die Finalisierung des Dokuments kann auch anders vermerkt sein. Fertiggestellt und somit grundsätzlich zugänglich ist ein Dokument auch, wenn es einer Person, Stelle oder Behörde zur Stellungnahme oder in Hinblick auf eine Entscheidung übergeben worden ist. Der von einem Bundesamt dem Departement zugestellte Antragsentwurf ist deshalb grundsätzlich zugänglich. Gesetzestext: BGÖ-5-3-b |
Amtliches Dokument – Definition Bekomme ich E-Mail- oder WhatsApp-Nachrichten? Stehen von einer Behörde versandte oder empfangene E-Mail-Nachrichten im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit, sind sie grundsätzlich zugänglich. Dasselbe gilt auch für Nachrichten anderer Kommunikationskanäle wie WhatsApp. |
Amtliches Dokument – Definition Was sind (gesperrte) «zum persönlichen Gebrauch» benutzte Dokumente? Dokumente, welche sich am Arbeitsplatz eines Verwaltungsangestellten befinden, aber nichts mit der Verwaltungstätigkeit zu tun hat (zum Beispiel das Protokoll der Sitzung des Fussballvereins) bleiben privat. Auch Notizen zu einem Verwaltungsgeschäft, die einem Behördenmitglied selber oder einem beschränkten Personenkreis dienen, werden als «persönlich» definiert und sind vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Private Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen, sind sehr wohl vom Gesetz erfasst. Gesetzestext: BGÖ-5-3-c |
Amtliches Dokument – Zugänglichkeit Wie kriege ich Dokumente einer dem BGÖ nicht unterstellten Behörde? Alle Dokumente, die bei einer Behörde liegen und den Kriterien eines «amtlichen Dokuments» entsprechen, sind grundsätzlich zugänglich. Dies kann ein Dokument einer Privatperson, eines Unternehmens oder eines staatsnahen Betriebs sein. Liegen beispielsweise Dokumente der Nationalbank oder der Finma (beide sind dem BGÖ nicht unterstellt) bei einer Verwaltungseinheit, die dem Gesetz unterstellt ist, muss diese prüfen, ob sie herausgegeben werden müssen. Gesetzestext: BGÖ-5-1-b |
Amtliches Dokument – Zugänglichkeit Kann ich gestützt auf das BGÖ Datenbankabfragen verlangen? Auch «virtuelle Dokumente» (sie bestehen zum Zeitpunkt der Anfrage eigentlich noch nicht) gelten laut BGÖ als amtliche Dokumente. Alles, was auf den Bildschirm eines Verwaltungsangestellten kommt, ist also grundsätzlich ein amtliches Dokument. Dazu gehört auch das Ergebnis einer einfachen Datenbankabfrage. Von der Behörde nicht verlangt werden kann, dass sie einem Antragsteller einen Online-Zugang zu einer Datenbank herstellt. Gesetzestext: BGÖ-5-2 |
Amtliches Dokument – Zugänglichkeit Bekomme ich «vertraulich» oder «geheim» klassifizierte Dokumente? Auch «geheim» oder «vertraulich» klassifizierte Dokumente können zugänglich gemacht werden. Die Behörden müssen bei einem solchen Gesuch überprüfen, ob die Klassifizierung noch gerechtfertigt ist. Ist sie es nicht, kann ein Dokument entklassifiziert und zugänglich gemacht werden. Daran ändert auch die Informationsschutzverordnung nichts, welche Geheimhaltung von Informationen des Bundes regelt. Sind laut Gesetz bestimmte Informationen geheim zu halten, ist ein Zugang ausgeschlossen. Klassifizierungen sind im Grunde also irrelevant, eine Geheimhaltung muss immer auf eine spezialgesetzliche Ausnahmebestimmung oder auf einen Ausnahmetatbestand abstützen können. |
Schutzzonen der Verwaltung – Definition Was ist unter «Schutzzonen der Verwaltung» zu verstehen? Mit Ausnahmebestimmungen schützt die Verwaltung Informationen, deren Offenlegung für sie ein ernsthaftes Problem darstellen könnte. Solche Schutzmechanismen gibt es auch in den kantonalen Öffentlichkeitsgesetzen. Die Ausnahmeklauseln sind allgemein definiert und müssen auf jeden einzelnen Praxisfall umgemünzt werden. Die Verwaltung muss bei der Anwendung der Ausnahmeklauseln eine Abwägung zwischen den Interessen der Verwaltung (auf Geheimhaltung) und denen des Antragstellenden (auf Zugang) machen. Hier haben die Behörden einen relativ grossen Ermessensspielraum. In der Folge drehen sich viele Diskussionen und Rechtsfälle um die Interpretation dieser Ausnahmebestimmungen. Sie spiegeln auch die Bedenken wider, welche das Parlament bei der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips hegte. Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmetatbestände verhältnismässig umgesetzt werden müssen und die Verwaltung sorgfältig zwischen den Geheimhaltungsinteressen und dem öffentlichen Interesse an Transparenz abwiegen muss. Gesetzestext: BGÖ-7 |
Schutzzonen der Verwaltung – Definition Ist die im BGÖ aufgeführte Liste der Ausnahmen abschliessend? Ja, die Liste der neun Ausnahmebestimmungen ist abschliessend. Zusammengefasst beinhaltet sie: Gesetzestext: BGÖ-7 |
Schutzzonen der Verwaltung – Definition Wie darf die Verwaltung die Ausnahmeklauseln anwenden? Die Ausnahmeklauseln müssen von der Verwaltung zurückhaltend angewendet werden: Wenn mit einer hohen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung, d. h. ein konkreter Schaden, entsteht, kann diese davon Gebrauch machen. Eine Behörde darf ein Dokument also nicht gestützt auf die vage Vermutung, ein Schaden könnte durch einen Dokumentenzugang entstehen, wegsperren. Gesetzestext: BGÖ-7 |
Schutzzonen der Verwaltung – Definition Bleibt ein Dokument beim Vorliegen einer Ausnahme ganz weggesperrt? Ein Dokument kann mit dem Hinweis auf eine vorliegende Ausnahmeklausel nicht integral weggesperrt werden. Sind in einem Dokument von einer Ausnahmeklausel betroffene Informationen enthalten, muss eine teilweise geschwärzte Version des Dokuments herausgeben werden. Die Schwärzungen müssen von den Behörden gestützt auf die Gesetzesbestimmungen begründet werden. Muss ein Dokument so stark geschwärzt werden, dass es keinen Inhalt mehr hat, wird es laut den internen Regeln des Bundes nicht mehr herausgegeben. Gesetzestext: BGÖ-7-1 |
Schutzzonen der Verwaltung – Definition Bleibt ein Dokument beim Vorliegen einer Ausnahme für immer weggesperrt? Nein. Eine Rolle spielt der Stand eines Geschäfts: Ist der Meinungsbildungsprozess beispielsweise abgeschlossen, ist es nicht mehr gerechtfertigt, wenn sich eine Behörde auf diese Ausnahmeklausel beruft. |
Freie Meinungs- und Willensbildung der Behörde: Wie weit geht der Schutz? Bereitet die Verwaltung einen wichtigen, komplexen und umstrittenen Entscheid vor, muss sie sich nicht permanent über die Schulter schauen lassen. Die Herausgabe einer zentral wichtigen Unterlage kann die Behörde in einer solchen Situation (vorerst) verweigern. Das BGÖ verbietet auch den Zugang zu einem Dokument, bevor der politische oder administrative Entscheid, für den ein Dokument die Grundlage darstellt, getroffen ist. Allerdings muss der Meinungsbildungsprozess stark beeinträchtigt sein. Laut den Kommentatoren des Gesetzes gibt es gute Argumente, Dokumente eines Geschäfts schon in einem frühen Stadium zugänglich zu machen. |
Was sind (nicht zugängliche) Dokumenten des Mitberichtsverfahrens? Im Vorfeld der Bundesratssitzungen führt die Bundeskanzlei das Mitberichtsverfahren durch. Die Dokumente dieses Verfahrens sind vom Zugang ausgenommen. Es beginnt mit der Einreichung eines von einem Departementschef oder einer Departementschefin unterzeichneten Antrags an den Bundesrat. Bereits dieses Dokument bleibt vertraulich. Auch die folgenden Stellungnahmen, Repliken und Dupliken sind ausgenommen. Nicht Teil des Mitberichtsverfahrens ist der Antrag eines im Geschäft federführenden Amtes, der grundsätzlich nach den Regeln des BGÖ zugänglich ist. Gesetzestext: BGÖ-8-1 |
Habe ich Zugang zu Dokumenten, die auf dem Tisch des Bundesrates liegen? Dokumente der Verwaltung, welche die Grundlage für einen politischen oder administrativen Entscheid darstellen, können dem Zugang bis nach dem Entscheid entzogen werden. So soll die ungestörte Meinungsbildung garantiert werden. Damit das Öffentlichkeitsprinzip nicht ausgehebelt wird – viele Dokumente sind irgendwie mit einem Entscheid verbunden – muss eine enge Bindung zwischen dem Dokument und dem Entscheid bestehen. Gesetzestext: BGÖ-8-1 |
Wann können Dokumente der Ämterkonsultation unter Verschluss bleiben? Das BGÖ gilt für Stellungnahmen im Rahmen einer Ämterkonsultation. Solche Dokumente sind spätestens nach einem gefällten Entscheid zugänglich. Der Bundesrat kann aber Ausnahmen beschliessen und Dokumente dem Zugang entziehen. In welchen Fällen der Bundesrat diese Kompetenz hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Um hier Transparenz zu schaffen, war eine Liste der weggesperrten Dokumenten angedacht. Realisiert wurde sie aber nie. |
Ist der Meinungsbildungsprozess auch über den Entscheid hinaus geschützt? Entscheide von Kollegialbehörden, welche unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen, können unter dem Aspekt der freien Meinungsbildung allenfalls einen gewissen Schutz in Anspruch nehmen. Wie weit dieser Schutz gehen kann, ist nicht geklärt. Gesetzestext: BGÖ-7-1-a |
Wirtschaftspolitische Interessen des Landes: Wo greifen Einschränkungen? Mit der Ausnahmeregelung wird verhindert, dass durch eine Offenlegung von verwaltungsinternen Informationen Spekulationen beflügelt oder Finanzkrisen ausgelöst werden. Diese Klausel muss restriktiv eingesetzt werden, eine Diskussion über Konjunkturmassnahmen darf laut der geltenden Lehrmeinung nicht per se verunmöglicht werden. Die Verwaltung muss darlegen, dass ein Schaden mit grosser Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Gesetzestext: BGÖ-7-1-f |
Geschäftsinternas: Wann können Dokumente verweigert werden? Von den vielen Geschäftsinterna, welche die Verwaltung von in- und ausländischen Firmen kennt (beispielsweise im Rahmen von Aufträgen, Konzessionsverfahren oder Subventionen), sind nur diejenigen geschützt, die einen direkten Einfluss auf den Wettbewerb oder Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben. Fabrikationsgeheimnisse sind vor der Ausspähung durch die Konkurrenz geschützt. Unter Geschäftsgeheimnis werden Informationen zum «kaufmännischen Wissen» einer Unternehmung verstanden. Mit dem Begriff Berufsgeheimnis sind Daten gemeint, welche Firmen über ihre Kunden gesammelt haben. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Informationen von Unternehmen unter klar definierten Bedingungen geschützt. Gesetzestext: BGÖ-7-1-g |
Handlungsfähigkeit der Behörden Zielkonforme Durchführung von Massnahmen: Was ist damit gemeint? Dokumente zur Vorbereitung von Behörden-Kontrollen (beispielsweise eine Liste mit geplanten Inspektionen) sind vorab nicht zugänglich. So wird die Inspektionstätigkeit der Verwaltung geschützt. Eine Rolle spielt diese Ausnahme vor allem bei Steuer- und Zollbehörden. Gesetzestext: BGÖ-7-1-b |
Handlungsfähigkeit der Behörden Beziehungen zu den Kantonen: Wann wird deswegen gemauert? In den Aktenablagen des Bundes liegen auch viele Dokumente aus den Kantonen. Sie sollen mit dieser Ausnahmeklausel geschützt werden. Allerdings betrifft die Ausnahme vorab Dokumente von Kantonen, die noch nach dem Geheimhaltungsprinzip funktionieren. Weil inzwischen fast alle Kantone das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt haben, wird diese Ausnahme immer unwichtiger. Eine Rolle spielt sie noch, wenn der Zugang nach kantonalem Recht restriktiver geregelt ist als nach Bundesrecht. Gesetzestext: BGÖ-7-1-e |
Handlungsfähigkeit der Behörden Positionen in Verhandlungen: Wann bekomme ich Zugang? Solange eine von der Verwaltung oder Regierung geführte Verhandlung nicht abgeschlossen ist, bleibt der Zugang zu Dokumenten verwehrt. Sobald diese beendet ist, gelten die üblichen BGÖ-Regeln. Gesetzestext: BGÖ-8-4 |
Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz: Wie absolut ist der Schutz? Geschützt sind vor allem Geheimnisse von Militär, Polizei und Geheimdienst: Einsatzdispositive, geheime Massnahmenpläne, aber auch detaillierte Angaben zu Schutzmassnahmen für Kernanlagen, Staudämme oder Flughäfen. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Geheimhaltung gerechtfertigt ist und die Sicherheit ernsthaft gefährdet ist. Eine Rolle spielt auch die Zeitachse: Was gestern geheim gehalten werden musste, muss heute nicht unbedingt ein schützenswertes Geheimnis sein. Gesetzestext: BGÖ-7-1-c |
Beeinträchtigte aussenpolitische Interessen: Wie weit geht der Schutz? Mit dieser Ausnahmeklausel werden die Interessen der Aussenpolitik geschützt. Schützenswert sind die Dokumente nur, wenn deren Publikation den Beziehungen der Schweiz zu einem anderen Staat oder zu weiteren Akteuren im Ausland konkret schaden würde. Unter diese Ausnahmeklausel fallen auch Dokumente ausländischer Staaten, die in den Ablagen der Schweizer Behörden lagern. Grundsätzlich nicht zugänglich sind Dokumente zu Positionen in laufenden oder zukünftigen Verhandlungen. |
Zugesicherte Geheimhaltung: Wann greift die Ausnahme, wann nicht? Hat die Verwaltung einer aussenstehenden Partei absolute Vertraulichkeit zugesichert, kann ein Dokument vor der Öffentlichkeit weggesperrt werden. Allerdings müssen solche Informationen von einer Privatperson stammen, sie müssen der Behörde freiwillig mitgeteilt worden sein und zudem muss sich die Verwaltung ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Diese Ausnahmeregelung muss von den Behörden mit grosser Zurückhaltung eingesetzt werden. Gesetzestext: BGÖ-7-1-h |
Bekomme ich Dokumente, die Personendaten enthalten? Behörden sind verpflichtet, Personendaten in Dokumenten, welche sie herausgeben «nach Möglichkeit» zu anonymisieren. Diese Anonymisierungspflicht ist allerdings nicht absolut. Insbesondere Personen, die in einer engen Beziehung zur Verwaltung stehen, müssen sich ein erhöhtes Mass an Transparenz gefallen lassen. Gesetzestext: BGÖ-9-1 |
Bekomme ich ein Dokument, das sich nicht anonymisieren lässt? Es gibt Dokumente, bei denen von vornherein klar ist, dass es darin um eine bestimmte Person geht. In einem solchen Fall ist eine Anonymisierung gar nicht möglich.Wenn ein überwiegendes öffentliches Interessen vorhanden ist, sind solche Dokumente grundsätzlich zugänglich – vor allem dann, wenn Dokumente im Zusammenhang mit der Gewährung wirtschaftlicher Vorteile stehen, wie Verträge oder Subventionsvereinbarungen. Die betroffene Person muss allerdings angehört werden. Sie kann sich gegen eine Einsicht ins Dokument wehren und in einem ersten Schritt einen Antrag auf Schlichtung beim EDÖB stellen. |
Dürfen Namen von Verwaltungsangestellten geschwärzt werden? Angestellte der Verwaltung geniessen im Rahmen ihres beruflichen Wirkungsfeldes nicht denselben Schutz wie Aussenstehende. Namen und Funktion von Mitgliedern einer Behörde müssen nicht anonymisiert werden. Haben sie Nachteile zu gewärtigen, empfiehlt der Öffentlichkeitsbeauftragte eine Schwärzung. |
Sind die Listen der Auslandsreisen eines Direktors zugänglich? Besteht eine solche Liste oder lässt sie sich durch einen «einfachen elektronischen Vorgang» herstellen, muss sie grundsätzlich herausgegeben werden. Gesetzestext: BGÖ-5-1 |
Ist die Agenda eines Verwaltungsangestellten zugänglich? Die Agenden von Verwaltungsangestellten sind amtliche Dokumente. Das hat das Bundesgericht auch im Falle eines ehemaligen Rüstungschefs ausdrücklich festgehalten. |
Gilt das Öffentlichkeitsprinzip bei Vergabeverfahren? Für viele öffentliche Dienstleistungen beauftragt der Staat externe Partner. Dabei unterliegen die entsprechenden Vergabeprozesse grundsätzlich dem Transparenzgebot. Allerdings existieren Ausnahmen, die eine Einschränkung dieser Offenlegungspflicht rechtfertigen, besonders bei noch laufenden Verfahren. Selbst wenn das Transparenzgebot Anwendung findet, kann der Zugang zu Informationen in manchen Fällen aus verschiedenen Gründen eingeschränkt oder verschoben werden. Beispielsweise können Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen, sicherheitspolitische Gründe oder öffentliche Interessen, die mit einer aktuell laufenden Beschaffung zusammenhängen, der Einsichtnahme entgegenwirken. |
Wie spielen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzgesetz zusammen? Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten der gesuchsstellenden Person enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz (Artikel 8). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die anonymisierbare oder nicht anonymisierbareDaten Dritter enthalten, richtet sich nach dem Öffentlichkeitsgesetz. Bei zweiteren muss die oder der Dritte angehört werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich in allen drei Fällen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
Wurde das Amtsgeheimnis mit dem Öffentlichkeitsprinzip abgeschafft? Nein. Informationen, die nicht unters Öffentlichkeitsgesetz fallen, die durch spezialgesetzliche Bestimmungen als geheim gelten oder die unter eine Ausnahmebestimmung des BGÖ fallen, gelten trotz Öffentlichkeitsprinzip weiterhin als Amtsgeheimnisse. Das Amtsgeheimnis gilt nur dann, wenn die Information selbst ein Geheimnis darstellt, das weder öffentlich bekannt noch allgemein zugänglich ist. |
Bekomme ich Dokumente zur Ernennung und Absetzung von Amtschefs? Bei der Anstellung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses eines oder einer Verwaltungsangestellten durch den Bundesrat (Antrag und Bundesratsbeschluss) handelt es sich um Regierungshandeln des Gesamtbundesrats. Die daraus entstandenen Dokumente unterliegen deshalb nicht dem Öffentlichkeitsgesetz. Der infolge des Bundesratsbeschlusses ausgearbeitete öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag bzw. ein Aufhebungsvertrag ist Verwaltungshandeln. Solche Dokumente unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz. Gesetzestext: BGÖ-2-1 |
Bekomme ich von der Verwaltung ausgestellte Verfügungen? Das Öffentlichkeitsgesetz schliesst zwar das Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege von seinem sachlichen Geltungsbereich aus. Dokumente eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Verfügungen) sind dem BGÖ aber unterstellt. Das gilt auch für das Einspracheverfahren. Sobald eine Verfügung angefochten wird, sind die Akten nicht mehr zugänglich. Nach Beendigung eines Verfahrens ändert sich dies wieder. Gesetzestext: BGÖ-3-1 |
Ist eine Anzeige ans Amt, die zu keinem Strafverfahren führt, zugänglich? Eine formelle bei einer Behörde eingereichte Strafanzeige ist vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen, unabhängig davon, ob ein Verfahren gar nicht eröffnet oder eingestellt worden ist. Wird eine Behörde von Aussenstehenden aber lediglich aufgefordert, etwas genauer anzuschauen oder zu überwachen, ist dies nicht als Strafanzeige zu werten. Dokumente dazu sind grundsätzlich zugänglich. |
Habe ich Zugang zu einer eingereichten Aufsichtsbeschwerde? Bei einer Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um ein (vom BGÖ ausgenommenes) Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege und auch nicht um ein (ebenfalls ausgenommenes) erstinstanzliches Verwaltungsverfahren. Der Zugang ist möglich, sofern das Verfahren nicht formell eröffnet ist. |
Gilt für amtliche Dokumente das Urheberrecht? Es besteht ein öffentliches Interesse an der Verbreitung amtlicher Werke (Gesetze, Verordnungen, Merkblätter, Expertenberichte etc.). Deshalb sind amtliche Dokumente in der Regel vom Urheberrecht ausgenommen. Unterstehen Dokument oder Daten beispielsweise von aussenstehenden Dritten trotzdem dem Urheberrecht, muss die herausgebende Behörde darauf hinweisen. Die Verantwortung zur Einhaltung der Urheberrechte liegt aber beim Zugangsgesuchstellenden. Gesetzestext: VBGÖ-5-2 |
Formale Anforderungen an ein Zugangsgesuch Welche Angaben muss ein Gesuch enthalten? Das Gesuch muss so formuliert sein, dass die Behörde das gewünschte Dokument finden kann. Die Behörde kann verlangen, dass Gesuchstellende innert 10 Tagen ihr Gesuch präzisieren. Gesetzestext: VBGÖ-7-2 |
Formale Anforderungen an ein Zugangsgesuch Muss mir ein Amt beim Eingrenzen meines Zugangsgesuchs behilflich sein? Zugangsgesuchstellende sind zwar verpflichtet, Zugangsgesuche präzise zu stellen. Weil diese keinen Zugang zu den Dokumentenverwaltungssystemen haben, ist dies schwierig. Die Öffentlichkeitsverordnung verpflichtet die Behörden deshalb, Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über die verfügbaren amtlichen Dokumente ins Bild zu setzen. Eigentlich wäre die Verwaltung laut der Verordnung auch verpflichtet, Instrumente zu schaffen, welche das Auffinden von Dokumenten erleichtern. Der Bundesrat hat 2021 das Projekt für einen «Zentralen Aktennachweis» aber abgebrochen. Gesetzestext: VBGÖ-3-1, VBGÖ-7-2, VBGÖ-18-0-b |
Formale Anforderungen an ein Zugangsgesuch Muss ich begründen, wieso ich Zugang zu einem amtlichen Dokument will? Nein, ein Zugangsgesuch muss nicht begründet werden. Obwohl eine Begründung nicht verrlangt wird, kann hilfreich sein, wenn dargelegt wird, wieso der Zugang zu einem Dokument im öffentlichen Interesse ist. |
Formale Anforderungen an ein Zugangsgesuch Muss ich bei einem Zugangsgesuch meine Identität offenlegen? Eigentlich wäre eine Offenlegung der Identität nicht nötig, da diese im Rahmen eines Zugangsgesuchs nicht überprüft wird. Medienschaffende sind laut den Richtlinien des Schweizer Presserats aber angehalten, im Rahmen ihrer Tätigkeit ihre Identität offenzulegen. Verdeckte Recherchen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. |
Formale Anforderungen an ein Zugangsgesuch Kann ein Amt mein Gesuch ignorieren, weil es nicht zuständig ist? Wird ein Zugangsgesuch irrtümlich an die falsche Amtsstelle gesandt, ist diese verpflichtet, es an die richtige Stelle weiterzuleiten. |
Formale Anforderungen an ein Zugangsgesuch Kann aus einer Medienanfrage ein Zugangsgesuch gemacht werden? Ab und zu münzt die Verwaltung Fragen von Medienschaffenden in ein BGÖ-Zugangsgesuch um. Damit läuft eine lange Bearbeitungsfrist von 20 Tagen. Anfragen gemäss BGÖ sind aber nur solche, die sich auf die Herausgabe eines amtlichen Dokuments beziehen. |
Gesuchsbearbeitung durch die Behörden Wie wird ein Zugangsgesuch beantwortet? Die Behörde nimmt in der Regel innert 20 Tagen schriftlich Stellung zum Gesuch. Entweder gewährt sie Zugang zum Dokument. Sie kann den Zugang auch nur teilweise gewähren, aufschieben oder verweigern. Gesetzestext: BGÖ-12 |
Gesuchsbearbeitung durch die Behörden Wann muss eine betroffene Drittpersonen angehört werden? Im Rahmen der Gesuchsbearbeitung durch eine Behörde, aber auch im Schlichtungsverfahren beim EDÖB haben natürliche und juristische Drittpersonen, die von einem Dokumentenzugang betroffen sind, das Recht zur Stellungnahme. Allerdings haben diese Personen kein Vetorecht. Es ist immer die Behörde, die nach Abwägung des Sachverhalts über einen Zugang entscheidet. Das Anhörungsrecht verlängert indessen das Zugangsverfahren. Müsste eine grosse Anzahl Personen befragt werden und könnte so Transparenz nicht hergestellt werden, kann eine Behörde auf diese Konsultationen verzichten. Gesetzestext: BGÖ-11-1 |
Gesuchsbearbeitung durch die Behörden Kann ein Gesuch wegen fehlender Ressourcen verweigert werden? Ein Amt hat die Möglichkeit, die Frist für die Behandlung eines Zugangsgesuchs unter bestimmten Bedingungen zu erstrecken. Ganz verweigern kann es die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs nicht, dies käme einer Rechtsverweigerung gleich und könnte beim EDÖB angemahnt werden. Gesetzestext: BGÖ-12-1, BGÖ-13-1-b |
Gesuchsbearbeitung durch die Behörden Was passiert, wenn ich ein Gesuch an mehrere Stellen richte? Bei Mehrfachgesuchen koordiniert die Bundeskanzlei. Ziel der Verwaltung ist es, das Gesetz einheitlich umzusetzen. Folge dieser Praxis ist, dass sich eigentlich transparenzfreundliche Ämter oft zurückhaltenden Verwaltungseinheiten unterwerfen. |
Gesuchsbearbeitung durch die Behörden Wie werden umfangreiche Gesuche behandelt? Wird eine grosse Anzahl Dokumente verlangt, kann die Behörde mit der gesuchstellenden Person in Kontakt treten und sie auffordern, das Gesuch zu präzisieren und die Anzahl der Dokumente einzuschränken. Die Behörde ist dazu verpflichtet, über die verfügbaren Dokumente Auskunft zu geben und beim Präzisieren des Gesuchs Unterstützung zu leisten. Sie kann beispielsweise einen Auszug aus dem Dokumentenmanagementsystem oder eine Liste mit den vorhandenen Dokumenten zur Verfügung stellen, um das Ausmass des Gesuchs deutlich zu machen. Das Amt kann die Frist zur Bearbeitung des Gesuchs um 20 Tage verlängern. |
Gesuchsbearbeitung durch die Behörden Was kann ein Amt in einem Dokument schwärzen? Geschwärzt werden können Passagen, welche nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen. Bereiche zum Beispiel, in denen Geschäftsgeheimnisse von Dritten oder die Privatsphäre von Involvierten betroffen sind. Schwärzungen müssen verhältnismässig sein. Es muss ersichtlich sein, was eingeschwärzt worden ist. Jede Schwärzung muss einzeln begründet werden. Dies hielt das Bundesgericht in seinem Outlook-Kalender-Urteil fest. Wenn Zweifel an der Rechtmässigkeit von Schwärzungen bestehen, kann der EDÖB in einem Schlichtungsantrag aufgefordert werden, diese zu überprüfen. |
Gesuchsbearbeitung durch die Behörden Wie kann ich Einsicht in ein Dokument nehmen? Gesuchstellende können wählen, Dokumente entweder vor Ort einzusehen oder als Kopien zu erhalten. Es kann entweder eine elektronische Kopie oder eine Papierkopie verlangt werden. Dokumente können vor Ort bei der Einsichtnahme auch selber kopiert werden, mit einer Kamera, einem Handscanner oder dem Smartphone. |
Gesuchsbearbeitung durch die Behörden Darf ein Amt den Namen eines gesuchstellenden Dritten bekannt gegeben? Nein, die Behörde darf den Namen nicht weitergeben, ausser der Gesuchstellende ist damit einverstanden. |
Gesuchsbearbeitung durch die Behörden Bleibt der Name von Gesuchstellenden verwaltungsintern vertraulich? Im Rahmen des Verfahrens darf die Identität von Zugangsgesuchstellenden verwaltungsintern nur mit der Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden oder falls die Namensnennung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist. |
Muss ich für den Zugang zu amtlichen Dokumenten bezahlen? Auf Bundesebene ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten gebührenfrei, jedoch können ausnahmsweise Gebühren anfallen, wenn das Zugangsgesuch einen hohen Bearbeitungsaufwand erfordert. Der Gesuchsteller wird im Voraus über die mögliche Gebühr informiert. Schlichtungsverfahren und Verfahren zum Erlass einer Verfügung sind immer gebührenfrei. Gebühren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten können erhoben werden, wenn der Arbeitsaufwand der Behörde mehr als acht Stunden beträgt, wobei nur die Zeit über diesen Rahmen hinaus berechnet wird. Die Behörde kann auf Gebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Zugangsgesuch abgelehnt oder nur teilweise genehmigt wird. Für Medienschaffende wird eine um 50 Prozent reduzierte Gebühr erhoben. |
Was kann eine Behörde einer zugangsgesuchstellenden Person verrechnen? In einer Empfehlung konkretisiert die Generalsekretärenkonferenz, welche Aufwände im Rahmen eines Zugangsgesuchs verrechenbar sind. Zu den anrechenbaren Kosten zählen die Lektüre eines Dokuments, die Anhörung Dritter, die rechtliche Prüfung von Ausnahmen oder der Aufwand für Schwärzungen. Nicht als Aufwand verrechenbar sind jedoch die Klärung, ob es sich um ein Zugangsgesuch handelt, ob das Gesuch unter den Geltungsbereich des Gesetzes fällt oder ob das Dokument amtlichen Charakter hat. Ebenso nicht berechnet werden dürfen die Suche im GEVER-System, Besprechungen mit den Gesuchstellenden, die Erstellung von Stellungnahmen oder das Schlichtungsverfahren. |
Wann kann ein Amt die Frist verlängern? Verursacht die Bearbeitung eines Gesuchs einen Aufwand, «der mit den verfügbaren Ressourcen nicht bewältigt werden kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde», kann die Frist zur Beantwortung eines Zugangsgesuchs ausnahmsweise und einmalig um weitere 20 Tage erstreckt werden. 40 Tage gelten also unter bestimmten Bedingungen als Maximalfrist. Gesetzestext: BGÖ-10-4-c, BGÖ-12-2, BGÖ-12-4, VBGÖ-10 |
Was kann ich unternehmen, wenn ein Amt die Fristen nicht einhält? Immer wieder versuchen Behörden, unangenehme Zugangsgesuche auszusitzen. Das ist schlechte Praxis. Zugang zu Dokumenten der Verwaltung ist ein Recht, das jedem zusteht. Stellt sich eine Behörde tot oder lässt sie Fristen grundlos verstreichen, kann beim EDÖB eine Schlichtung wegen Rechtsverzögerung eingeleitet werden. Gesetzestext: BGÖ-12-1, BGÖ-13-1-b |
Kann ich verlangen, dass ein Amt mein Gesuch beschleunigt behandelt? Für Medienschaffende sind auf Bundesebene auch kürzere Fristen möglich: Laut Öffentlichkeitsverordnung muss die Behörde bei der Bearbeitung von Gesuchen von Medien «soweit möglich Rücksicht auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung» nehmen. Von sich aus berücksichtigen Behörden dies selten. In dringlichen Fällen lohnt sich ein Hinweis auf die Verordnungsbestimmung. Gesetzestext: BGÖ-10-4-a, VBGÖ-9 |
Wie rasch bekomme ich ein angefordertes Dokument? Das BGÖ schreibt vor, dass ein Einsichtsgesuch innert 20 Tagen behandelt werden muss. Die Behörden sind aber angehalten, ein sofort entscheidbares Gesuch umgehend zu behandeln. In der Praxis geschieht das leider selten. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem das Gesuch bei der Behörde eingegangen ist. |
Was ist, wenn mir ein Amt die Einsicht in ein Dokument verweigert? Wer mit dem BGÖ-Entscheid einer Behörde nicht einverstanden ist, kann beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen einen Schlichtungsantrag einreichen. Dieses Verfahren ist kostenlos. Auch von einem Zugangsgesuch betroffene Drittpersonen können beim Beauftragten einen Schlichtungsantrag stellen. Ein Schlichtungsantrag ist möglich, wenn eine Behörde den Zugang zu einem gewünschten Dokument einschränkt oder verweigert, die vorgesehenen Fristen nicht einhält oder Daten einer Drittperson gegen ihren Willen zugänglich machen will. Wird im Schlichtungsverfahren eine Einigung erzielt, gilt das Verfahren als erledigt. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, zwischen Behörden, Antragsstellenden oder Drittpersonen eine Einigung zu finden. Die Entscheide des EDÖB haben einen empfehlenden Charakter. |
Was muss in einem Schlichtungsantrag stehen? An die Form eines Schlichtungsantrags werden keine bestimmten Anforderungen gestellt. Allerdings muss er schriftlich eingereicht werden. Mit dem Schlichtungsantrag sollte man beim EDÖB eine Kopie seines Zugangsgesuchs und die Antwort des Amtes einreichen. Zudem sollten Zuganggesuchstellende kurz begründen, wieso sie mit dem Entscheid der Behörde nicht einverstanden sind. Es lohnt sich, in einigen Sätzen das öffentliche Interesse an einem Dokument oder Datensatz darzulegen. Wer seine Anträge über den Online-Antragsgenerator von Öffentlichkeitsgesetz.ch abwickelt, kann Schlichtungsanträge mit wenigen Mausklicks generieren. Gesetzestext: BGÖ-13-2 |
Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab? Der EDÖB führt das Schlichtungsverfahren in der Regel mündlich und innerhalb von wenigen Wochen durch. Vor Ort, am Sitz des EDÖB in Bern, äussern sich beide Parteien – die Zugangsgesuchstellenden und Vertreter der Behörden – mit ihren Argumenten. Der Beauftragte hat im Vorfeld die zur Diskussion stehenden Dokumente oder Daten eingesehen. Gegen Ende der Verhandlung legt der Beauftragte seine Einschätzung offen. Kommt eine Einigung zustande, wird dies formlos festgehalten. Kommt keine Einigung zustande, eröffnet der Beauftragte zuerst mündlich, später auch schriftlich eine Empfehlung. Diese hat keine unmittelbare Rechtswirkung, da sie für den Adressaten nicht verbindlich ist. Gesetzestext: BGÖ-14 |
Was tun, wenn ich mit dem Schlichtungsresultat nicht einverstanden bin? Zugangsgesuchstellende, die vor dem EDÖB nicht recht bekommen bzw. mit dessen Empfehlung nicht einverstanden sind, können innert 10 Tagen von der betroffenen Behörde eine anfechtbare Verfügung verlangen. Diese ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Diese Verfügung ist der erste Schritt auf dem Weg vor Bundesverwaltungsgericht. Gibt der EDÖB in seiner Empfehlung dem Zugangsgesuchstellenden recht, will die Behörde dies aber nicht akzeptieren, erlässt die Behörde eine Verfügung, die von den Antragstellenden vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Gesetzestext: BGÖ-15 |
Was kostet der Gang vor Bundesverwaltungsgericht? Wer mit der Verfügung einer Behörde nicht einverstanden ist – sie wird im Anschluss an das kostenlose Schlichtungsverfahren beim EDÖB ausgestellt –, kann mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangen. Das Gericht verlangt vom Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr. Diese beträgt in der Regel zwischen 1000 und 3000 Franken und wird als Kostenvorschuss eingefordert. Bekommt der Beschwerdeführer ganz oder teilweise recht, wird dieser Kostenvorschuss ganz oder teilweise zurückerstattet. Weitere Kosten fallen für die Arbeit eines Rechtsanwalts an. In grösseren Medienhäusern werden Medienschaffende von der Rechtsabteilung unterstützt. In der Schweiz gibt es einige Medienanwälte, die auf die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips spezialisiert sind. Auskunft dazu erteilt die Geschäftsstelle von Öffentlichkeitsgesetz.ch. |
Wie lange dauert das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht? Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet etwa innerhalb eines Jahres. |
Was kostet der Gang vor Bundesgericht? Wer mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, kann eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Auch das Bundesgericht verlangt vom Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr. Diese beträgt in der Regel zwischen 2000 und 3000 Franken und wird als Kostenvorschuss eingefordert. Bekommt der Beschwerdeführer ganz oder teilweise recht, wird dieser Kostenvorschuss ganz oder teilweise zurückerstattet. Weitere Kosten fallen für die Arbeit eines Rechtsanwalts an, falls die Ausarbeitung der Beschwerde nicht von der Rechtsabteilung des Medienhauses übernommen werden kann. Auch die Verwaltung kann – ist sie mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden – vor Bundesgericht gelangen. In einem solchen Fall handelt nicht das betroffene Amt, sondern das Generalsekretariat des betroffenen Departements. |
Welche Kostenrisiken gibt es, wenn ich den Rechtsweg beschreite? Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei spricht das Gericht eine angemessene Entschädigung für die anwaltschaftliche Vertretung und für allfällige weitere Kosten zu. Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, auch andere Behörden, die als Partei auftreten. Dass unterlegene Medienschaffende Entschädigung bezahlen müssen, kommt selten vor. Das Bundesgericht ordnete 2021 an, dass SRF der Gegenpartei 5000 Franken bezahlen muss (Entscheid BVerwGer A-4494/2020 vom 20. April 2021). |
Wie lange dauert das Verfahren vor Bundesgericht? Bis das Bundesgericht ein Urteil gefällt hat, dauert es rund ein Jahr. |
Unterstützt mich Öffentlichkeitsgesetz.ch beim Gang vor Gericht? Öffentlichkeitsgesetz.ch schiesst unter bestimmten Voraussetzungen die Gerichtsgebühr für den Weiterzug an ein Gericht vor. Der Fall muss von allgemeinem Nutzen sein. Anträge können an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Über eine Vergabe entscheidet der Vereinsvorstand. Erstattet ein Gericht die Gebühren zurück (weil der Fall erfolgreich war), muss das Geld dem Verein zurückerstattet werden. Anwaltskosten können nicht übernommen werden. |
Bekomme ich mit dem BGÖ Dokumente eines Strafverfahrens? Entscheide der Justiz (Urteile, Strafbefehle oder Einstellungsverfügungen) sind nicht gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz zugänglich. Allerdings garantieren Grundrechte einen Zugang. Klar formuliert sind diese Garantien in Bundesgerichtsurteilen zur Justizöffentlichkeit. Diese Zugangsrechte gelten auch für Entscheide, die im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts, beispielsweise von BAG, Swissmedic oder Seco gefällt werden. Ein Muster-Zugangsgesuch für Strafbefehle und Einstellungsverfügungen stellt der Journalist und Medienjurist Dominique Strebel auf seinem Blog zur Verfügung. Das Bundesgericht stützt sich bei der Definition der Justizöffentlichkeit auf die Bundesverfassung (Art 30 Abs.3), die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1) und den Uno-Menschenrechtspakt II (Art 14 Abs 1) ab. Gesetzestext: BGÖ-3-1 |
Wie komme ich an einen Strafbefehl heran? Jeder Kanton oder jede Staatsanwaltschaft macht Strafbefehle nach eigenen Regeln zugänglich. Grundsätzlich sind Strafbefehle aber überall einsehbar, nachdem diese rechtskräftig sind (kein Einspruch dagegen erhoben worden ist). Die Strafbefehle liegen dann unterschiedlich lange auf den Kanzleien der Staatsanwaltschaft nicht anonymisiert auf. Nach dieser Frist sind Strafbefehle anonymisiert zugänglich. |
Komme ich an Strafbescheide, die von der Verwaltung ausgestellt werden? Auch Verwaltungseinheiten, die Strafbescheide ausstellen, sind der Justizöffentlichkeit unterworfen. In der Bundesverwaltung stellen beispielsweise Swissmedic, das Bundesamt für Gesundheit, der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr, die Eidgenössische Steuerverwaltung oder das Generalsekretariat des Finanzdepartements (EFD) Strafbescheide aus. Eine (nicht abschliessende) Liste mit solchen Verwaltungseinheiten hat der Medienjurist Dominique Strebel publiziert. |
Wo sind die Grenzen der Justizöffentlichkeit bei amtlichen Massnahmen? Die Regeln der Justizöffentlichkeit öffnen die Türe nur zu Entscheiden, die sich aufs Strafrecht (auch aufs Verwaltungsstrafrecht) abstützen. Diese Entscheide beinhalten also eine Busse oder eine Geldstrafe. Administrative Entscheide, zum Beispiel über eine Nachsteuer, sind nicht zugänglich. Gesetzestext: BGÖ-3-1-a |
Wie komme ich an eine Einstellungsverfügung? Es gibt zwei Arten von Einstellungsverfügungen: |
Bekomme ich Einvernahmeprotokolle der Polizei? Nein. Die Akten des Ermittlungsverfahrens sind geheim. Dazu gehören neben Einvernahmeprotokolle eine Reihe weiterer Dokumente, beispielsweise Telefonabhörungsprotokolle, Berichte zu Observationen oder Auswertungen zum Einsatz von Staats-Trojanern. Solche Dokumente können einem höchstens Direktbetroffene (oder deren Rechtsvertretung) zur Verfügung stellen. Allerdings besteht das Risiko, sich hier wegen «Veröffentlichung amtlich geheimer Verhandlungen» strafbar zu machen, vor allem wenn die Publikation von geringem öffentlichen Interesse ist. Solche Dokumente sind indessen unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich, wenn sie in einem Archiv gelandet sind. |
Bekomme ich Zugang zu einer Anklageschrift? Gerichte geben Anklageschriften normalerweise im zeitlichen Umfeld eines Prozesses nur an akkreditierte Medienschaffende heraus. |
Bekomme ich Monate oder Jahre nach einem Justizentscheid Zugang? Nach dem Verfahren vor Gericht oder beim Staatsanwalt unterstehen die Akten eines Verfahrens und Urteile den Archivreglementen der Gerichte und – sobald die Dokumente des betreffenden Justizentscheids in ein Archiv abgeliefert worden sind – den jeweiligen Archivgesetzen. Zugang zu solchen Urteilen und allenfalls Verfahrensakten bekommt man dann nur auf Gesuch hin. In diesem muss das öffentliche Interesse begründet werden. Betroffenen Personen wird ein «Recht auf Vergessen» eingeräumt. |
Wo sind Justizdokumente online abrufbar? Die Plattform entscheidsuche.ch bietet eine unentgeltliche Suche in publizierten Gerichtsurteilen von Schweizer Gerichten aller Instanzen. Die Urteile sind nach einzelnen Kantonen und Bund gefiltert. Urteile zum Öffentlichkeitsprinzip sind auf Öffentlichkeitsgesetz.ch aufbereitet, nach Urteilen zu der Gesetzgebung des Bundes und der einzelnen Kantone. |
Bekomme ich Zugang zu Urteilen, die der Bund in den Kantonen einsammelt? Urteile, die Kantone gestützt auf die Mitteilungsverordnung dem Bund übermitteln müssen, machen einzelne Ämter (beispielsweise das BLV und das Bafu) mit Bezug auf das BGÖ zugänglich. Die Praxis ist allerdings unterschiedlich und gerichtlich nicht geklärt. |
Gilt der Ausschluss vom Öffentlichkeitsgesetz auch für interne Kommunikation rund um ein Verfahren? Ja, meist schon – der Ausschluss wird weit gefasst und umfasst oft auch begleitende oder vorbereitende Kommunikation. Gesetzestext: BGÖ-3-1-a |
Was regelt das Archivgesetz des Bundes (kurz: BGA)? Das Bundesgesetz über die Archivierung regelt die Archivierung von «rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvollen Unterlagen des Bundes». Das Archivgut bestand in der Vergangenheit vor allem in Papierform, heute werden zunehmend auch digitale Daten archiviert. Ziel der Archivierung ist es – gleich wie beim Öffentlichkeitsgesetz –, staatliches Handeln (dauerhaft) nachvollziehbar und transparent zu machen. |
Welche Verwaltungsdokumente werden im Bundesarchiv gelagert? Gemeinsam mit den Verwaltungseinheiten entscheidet das Bundesarchiv, welche Unterlagen archiviert werden. Nur ein kleiner Teil der Geschäftsunterlagen wird archiviert. Ziel ist es, dass entscheidende staatliche Handlungen dokumentiert werden und für spätere Generationen nachvollziehbar bleiben. Bewertungsentscheide macht das Bundesarchiv transparent. Das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA, Art. 6) schreibt vor, dass alle noch nicht bewerteten Unterlagen dem Bundesarchiv zur Bewertung angeboten werden müssen. |
Was sind die wichtigsten Unterschiede zwischen Archivgesetz und dem BGÖ? Das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) gibt der Verwaltung einen grossen Ermessensspielraum. Einsichtsgesuche müssen von Gesuchsstellern begründet werden. Zudem müssen Behördenentscheide vor Gericht angefochten werden (was teuer ist und deshalb selten geschieht). Beim Öffentlichkeitsgesetz steht hingegen ein kostenloses Schlichtungsverfahren zur Verfügung. Will die Behörde ein Dokument nicht herausgeben, das dem Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) untersteht, muss sie dies gestützt auf das BGÖ begründen. Die Beweislast ist hier zugunsten des Zugangsgesuchstellers umgekehrt. |
Kann ich mich bei archivierten Dokumenten auch auf das BGÖ berufen? Ja. Unterlagen, die vor ihrer Ablieferung ans Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben grundsätzlich auch unter dem Archivgesetz zugänglich. Ist ein Dokument kürzlich archiviert worden, heisst das nicht, dass es für 30 oder mehr Jahre weggesperrt bleibt. Grundsätzlich gilt, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument durch die Ablieferung ins Bundesarchiv nicht erschwert werden darf . |
Wie erfahre ich, ob ein Dossier der Verwaltung im Archiv liegt? Die Bestände des Bundesarchivs können ziemlich umfassend online durchsucht und bestellt werden. Das Bundesarchiv unterhält eine Digitalisierungsinfrastruktur, mit der analoge Dossiers auf Bestellung kostenlos digitalisiert werden. Eine Recherche vor Ort ist nicht nötig. Ein thematischer Zugang zu den Beständen des Archivs ist hier möglich. |
Sind alle Dossiers online auffindbar? Nein. Rund ein Fünftel der Dossiers sind im Online-Katalog des Bundesarchivs aus Datenschutzgründen nicht verzeichnet. Dieser Teil muss vor Ort in den Lesesälen des Archivs über eigens dafür installierte Arbeitsplätze recherchiert werden. |
Bekomme ich Zugang zu Dossiers, die einer Schutzfrist unterliegen? Ja, das ist möglich. Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gestatten. Dem Zugang zum Archivgut dürfen «keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen». Das Einsichtsgesuch kann online gestellt werden und wird in der Regel innerhalb eines Monats entschieden. Je nach Departement werden zwischen 70 und 90 Prozent der Gesuche bewilligt. |
Kostet der Zugang zu einem archivierten Dossier? Nein, der Zugang ist unentgeltlich. Besondere Dienstleistungen (Kopien Dokumenten beispielsweise) werden verrechnet. |
Was versteht man unter GEVER? Die Verwaltung muss ihre Akten systematisch führen. Sie macht dies in der Regel in einem elektronischen Geschäftsverwaltungssystem (GEVER). Die zentrale Bundesverwaltung, die grossen Bundesämter also, ist laut Gever-Verordnung verpflichtet, «geschäftsrelevante Informationen» in GEVER einzulesen. Dazu hat der Bund 2020 das GEVER-System Acta Nova eingeführt. Es ermöglicht Verwaltungsangestellten unter anderem Suchläufe über abgelegte E-Mails, Protokolle oder Berichte. Davon profitieren nicht nur die Verwaltungsangestellten, sondern auch Nutzende des Öffentlichkeitsgesetzes, da einfache Suchvorgänge als amtliche Dokumente gelten. Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar. |
Was versteht man under einem Ordnungssystem (OS) Das System der Aktenablage basiert auf einem Ordnungssystemen (OS). Es bildet die oberste Strukturierungsebene für alle Dokumente und Daten. In einem physischen Archiv entspricht dies einem Aktenplan, der anzeigt, wo sich Ordner zu bestimmten Themen in einem Regal befinden. Ordnungssysteme sind oft detailliert und bieten einen tiefen Einblick in die Tätigkeit eines Amtes. Sie sind in der Rubrik Ämter abgelegt. Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar. |
Wie gewinnt man einen Überblick über die Aktenstruktur eines Amtes? Dazu schaut man am besten die Ordnungspositionen des betreffenden Amtes auf Öffentlichkeitsgesetz.ch unter der Rubrik Ämter an. Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar.
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Lassen sich Dossiertitel einer Ordnungsposition exportieren? Die Titel von Dossiers und Subdossiers, die mit einer Ordnungsposition verknüpft sind, lassen sich anzeigen und per Excel exportieren. Quellenverweis: Handbuch Acta Nova Seite 343 i.V.m.Seite 39 Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar. |
Kann ich nach einzelnen Dossiers oder Subdossiers suchen lassen? Dazu dient in Acta Nova die Funktion «Im Ordnungssystem suchen». Man definiert Suchparameter wie Name, Erstellungsdatum oder Status eines Dossiers oder Subdossiers für eine möglichst präzise Suche. Quellenverweis: Handbuch Acta Nova Seiten 106 f., Seite 116 Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar. |
Wie lasse ich gezielt nach einzelnen Dokumenten suchen? Es sind Titelsuchen/Metadatensuchen, Volltextsuchen, phonetische Suchen und mehrsprachige Suchen möglich. Quellenverweis: Handbuch Acta Nova Seiten 102 bis 106 Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar. |
Welche Suchparameter kann ich anwenden? Die wichtigsten Suchkriterien sind neben dem Suchbegriff eine Einschränkung nach Datum oder nach Positionen im Ordnungssystem. Es gibt jedoch eine grosse Vielzahl an Möglichkeiten. Es ist zu raten, diese Parameter eng zu fassen, um den Aufwand für die Verwaltung gering zu halten. Quellenverweis: Handbuch Acta Nova Seiten 91 bis 99, Seiten 115 f. Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar. |
Wie lassen sich die Suchergebnisse exportieren? Am einfachsten ist ein Export per Excel. Das geht per Knopfdruck. Alternativ kommen Screenshots in Betracht. Quellenverweis: Handbuch Acta Nova Seite 100 Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar. |
Was bekomme ich beim Gesamtdruck eines Dossiers oder Geschäftsfalls? Beim Gesamtdruck eines Dossiers, Subdossiers oder eines Geschäftsfalls werden der Inhalt und die Metadaten eines Dossiers, Subdossiers oder Geschäftsfalls in corpore zu einem PDF zusammengefasst. Quellenverweis: Handbuch Acta Nova Seite 145 Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar. |
Lassen sich Dossiers die mit natürlichen oder juristischen Person in Verbindung stehen, eruieren? Ja, natürliche und juristische Personen werden als Stammdatenobjekte im System abgelegt. Dadurch lassen sich Dossiers und andere Geschäftsobjekte, die mit einer Person oder Organisation in Verbindung stehen, ermitteln. Quellenverweis: Handbuch Acta Nova Seiten 23 f., Seiten 388 bis 392 Mehr Informationen zu GEVER sind in unserem Manual verfügbar. |