Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Jasmin Gerber
Mühlestrasse 2.3063 Ittigen
Tel. 058 462 93 45
E-Mail: oeffentlichkeitsprinzip@bafu.admin.ch
Web
http://www.bafu.admin.ch/
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 15.09.2025 |
Urteil Bundesgericht - BAFU: Angefochtene Zustimmungsverfügung
Während eines hängigen Gerichtsverfahrens besteht kein Anspruch nach d… Mehr… Während eines hängigen Gerichtsverfahrens besteht kein Anspruch nach dem BGÖ Urteil 2C_458/2024 des Bundesgerichts vom 15. September 2025 Wer: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Was: Gestützt auf die revidierte Jagdverodnung am 1. November 2023 können Wölfe präventiv abgeschossen werden, sofern das BAFU den Kantonen vorher die Zustimmung dafür erteilt. Im Zeitraum vom 7. November 2023 bis am 25. Januar 2024 stand die Beschwerdeführerin mehrmals in Kontakt mit dem BAFU. Sie ersuchte um Zugang zu diversen amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit der Änderung der Jagdverordnung betreffend die Regulierung von Wölfen und Steinböcken vom 1. November 2023 und den Verfügungen des BAFU im Zusammenhang mit der Wolfsregulierung vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024. Die Beschwerdeführerin ersuchte insbesondere um Zugang zu allen Zustimmungsverfügungen des BAFU, die gestützt auf die Jagdverordnung erlassen wurden. Das BAFU übermittelte der Beschwerdeführerin alle Zustimmungsverfügungen, sofern diese nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten wurden. Die Beschwerdeführerin stellte – neben weiteren Rechtsbegehren – in diesem Zusammenhang das Rechtsbegehren auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab, weshalb an das Bundesgericht gelangte. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ) Entscheid: Das Bundesgericht stellt klar, dass kein Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten besteht. Begründung: Das Bundesgericht stützt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich. Die um Zugang ersuchten amtlichen Dokumente sind Gegenstand eines hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ nicht erfüllt ist. Auch gestützt auf die Aarhus-Konvention besteht kein solcher Anspruch. |
Unklar | |
| 13.08.2025 |
Empfehlung BAFU: Dokumente im Zusammenhang mit CO2-Kompensationen
Dokumente im Zusammenhang mit CO2-Kompensationen im Ausland sind öffen… Mehr… Dokumente im Zusammenhang mit CO2-Kompensationen im Ausland sind öffentlich Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 13. August 2025 Wer: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Was: Ein Interessenvertreter stellte am 25. April 2024 beim BAFU ein Gesuch nach dem BGÖ. Er verlangte Einsicht in Unterlagen, die sich auf den Austausch und mögliche Vereinbarungen des BAFU mit Firmen aus dem Rohstoffhandelssektor beziehen. Der Kontext betrifft die Umsetzung von Artikel 6 des Pariser Klimaabkommens (internationaler Handel mit Emissionsminderungen) und die bilateralen Klimaübereinkommen der Schweiz. Das Gesuch umfasste:
Später präzisierte der Gesuchsteller, dass er nur Unterlagen zu vier konkret genannten Firmen möchte. Das BAFU beabsichtigte den Zugang zu den Dokumenten zu gewähren und informierte die betroffenen Firmen über die identifizierten Dokumente und machte diese darauf aufmerksam, dass sie als Drittpersonen dazu Stellung nehmen können. Folgende Dokumente wurden vom BAFU identifiziert: Das BAFU hat folgende Dokumente identifiziert: den Mailaustausch zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und Mitarbeitenden der Antragstellerinnen, eine Note Succincte zu den UNFCCC-Verhandlungen in Sharm El Sheikh im November 2022, die Programmskizze zum Kompensationsprogramm der Antragstellerinnen samt zugehöriger Antwort des BAFU, die Programmbeschreibung, den Validierungsbericht, ein Dokument mit den Berechnungsmethoden der Emissionsverminderungen, die Wirtschaftlichkeitsanalyse, die Cashflow-Rechnung sowie eine Excel-Tabelle mit Fragen des BAFU und den Antworten der Antragstellerinnen zur Programmbeschreibung. Zwei der vier Firmen beantragten, dass das BAFU die Einsicht in die Dokumente vollständig verweigert. Einerseits wurde dies damit begründet, dass es sich um nicht fertig gestellte Dokumente handle. Andererseits würden auch diverse Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Zusicherung der Geheimhaltung, einem Zugang entgegenstehen. Das BAFU teilte die Auffassung der beiden Unternehmen nicht und beabsichtigte weiterhin, den Zugang grösstenteils zu gewähren. Daraufhin stellten die beiden Unternehmen einen Schlichtungsantrag beim EDÖB. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ) – Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Zusicherung der Geheimhaltung (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem BAFU den Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Dabei sind gewisse Personendaten zu anonymisieren. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ): Vorliegend machen die Antragsstellerinnen geltend, dass die Dokumente nicht fertig gestellt seien und es sich deshalb nicht um amtliche Dokumente handle, weil die Projekte noch andauern würden. Die Antragstellerinnen verkennen, dass jedes Dokument einzeln zu betrachten ist und auch Dokumente, die einen Entscheid vorbereiten, fertig gestellt sein können. Die Antragstellerinnen präzisieren nicht, welche der ersuchten Dokumente nicht fertig gestellt sind. Der Beauftragte ist der Auffassung, dass es sich bei den vom BAFU identifizierten Dokumenten alles um amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt, da keine gegenteiligen Hinweise bestehen. Die Dokumente erscheinen ihm alle als definitiv und werden nicht weiter überarbeitet. Ausnahmebestimmungen (Art. 7 Abs. 1 BGÖ): Die Antragstellerinnen machen verschiedene Ausnahmebestimmungen geltend. Wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ): Vorliegend machen die Antragsstellerinnen diese Ausnahmebestimmung geltend und nicht das BAFU. Diese Ausnahmebestimmung zielt auf öffentliche Interessen der Schweiz, weshalb sie nur von einer Behörde geltend gemacht werden kann. Folglich scheidet Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ nach Ansicht des Beauftragten von vornherein aus. Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Ein Geschäftsgeheimnis liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Tatsache weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), die der Geheimnisherr geheim halten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). Der Beauftragte anerkennt, dass die Tatsachen relativ unbekannt sind und die Antragsstellerinnen ein subjektives Geheimhaltungsinteresse an den Tatsachen haben. Er kommt jedoch zur Auffassung, dass es am objektiven Geheimhaltungsinteresse fehlt. Die Antragsstellerinnen machen nur pauschal geltend, dass die Angaben in den Unterlagen kommerziell wertvoll seien und durch die Offenlegung ersichtliche Nachteile bezüglich der Konkurrenten im Markt entstehen würden. Sie machen nicht konkret geltend, inwiefern die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu Marktverzerrungen führen oder das Geschäftsergebnis beeinflussen könnte. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen klassischen Wettbewerbsmarkt handelt, sondern um ein reguliertes System der CO₂-Kompensation, in dem Projekte nach gesetzlich definierten Kriterien zugelassen werden. Zudem bleibt offen, inwiefern die Angaben für die Antragstellerinnen auch künftig relevant sind, da das System zeitlich befristet ist. Zusicherung der Geheimhaltung (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ): Die Antragsstellerinnen sind der Auffassung, dass ihre Korrespondenz mit dem BAFU vertraulich sei. Das BAFU führt aus, dass keine solche Vertraulichkeit zugesichert wurde und eine solche Zusicherung im Widerspruch zur CO2-Verordnung stehen würde, da die Informationen basierend auf einer gesetzlichen Verpflichtung – und nicht freiwillig – dem BAFU mitgeteilt wurden. Der Beauftragte teilt diese Auffassung, weshalb Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung gelangt. Bekanntgabe von Personendaten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGÖ i.V.m. Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG): Die Antragstellerinnen verlangen, dass sämtliche Daten juristischer Personen zu anonymisieren sind. Das BAFU ist der Ansicht, dass eine Anonymisierung nicht möglich ist, da der Gesuchsteller explizit Zugang zu Dokumenten bestimmter Firmen verlangt hat. Diese Auffassung teilt der Beauftragte, weshalb er in einem zweiten Schritt prüft, ob die Daten nach Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG bekannt gegeben werden dürfen. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen, steht ausser Frage. In seiner Interessenabwägung kommt der Beauftragte zum Schluss, dass die Daten der juristischen Personen offenzulegen sind, da das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Zudem macht der Beauftragte geltend, dass zwischen dem BAFU und den Antragsstellerinnen eine besondere rechtliche und faktische Beziehung besteht, aus welchen ihnen Vorteile erwachsen, weil das BAFU die handelbaren Bescheinigungen für erzielte Reduktionen von Treibhausgasemissionen ausstellt. Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ): Der Beauftragte stellt fest, dass das BAFU nicht ausreichend begründet hat, weshalb die Personendaten von Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Funktionen anonymisiert werden müssten oder wie deren Offenlegung deren Privatsphäre ernsthaft beeinträchtigen würde. Daher ist der Zugang zu diesen Daten zu gewähren. Hinsichtlich der Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen sowie weiterer in den Dokumenten erwähnter Dritter sieht der Beauftragte hingegen kein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Offenlegung und empfiehlt deren Abdeckung. Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) und Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Das BAFU ist der Auffassung, dass der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Eignung des Programmes zur Kompensation von CO2-Emissionen bis zum Eignungsentscheid aufzuschieben sei. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass das BAFU weder für Art. 7 Abs. 1 lit. a BGÖ noch für Art. 8 Abs. 2 BGÖ ausreichend dargelegt hat, weshalb der Zugang zu den verlangten Dokumenten aufgeschoben werden sollte. Es wurde nicht konkret aufgezeigt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung droht oder dass alle betroffenen Unterlagen einen direkten und erheblichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Entscheid haben. Zudem fehlt eine hinreichende Begründung zur Verhältnismässigkeit. Daher sollen die Programmbeschreibung, der Validierungsbericht, das Dokument mit den Berechnungsmethoden, die Wirtschaftlichkeitsanalyse, die Cashflow-Rechnung sowie die Excel-Tabelle zugänglich gemacht werden. |
Interessenvertreter | |
| 28.01.2025 |
Empfehlung BAFU: Berichte und Rechnungen eines Vereins
BAFU / Berichte und Rechnungen eines Vereins
Empfehlung des Eidgenöss… Mehr… BAFU / Berichte und Rechnungen eines Vereins Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 28. Januar 2025. Wer: Bundesamt für Umwelt (BAFU). Was: Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens zur Gewährung des Beschwerderechts für den Verein Paysage Libre Suisse (PLCH) beantragte ein privater Antragsteller den Zugang zu den vollständigen Jahresberichten und der Rechnung des genannten Vereins für den Zeitraum 2013-2022. Das BAFU übermittelte die Jahresberichte, verweigerte jedoch den Zugang zu den Konten und berief sich dabei auf das Geschäftsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) und den Schutz der Privatsphäre (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Der Verein widersetzte sich ebenfalls der Offenlegung und verwies insbesondere auf die Vertraulichkeit seines Visualisierungsprogramms. Der Antragsteller reichte am 3. April 2024 einen Schlichtungsantrag ein und argumentierte, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und die Behörde das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses nicht nachgewiesen habe. Artikel des BGÖ: Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ); Vollzug konkreter Massnahmen einer Behörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ); Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ); Zugang zu Daten juristischer Personen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ in Verbindung mit Art. 57 f. RVOG). Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem BAFU, einen vollständigen Zugang zu den Jahresrechnungen von Paysage Libre Suisse für den beantragten Zeitraum zu gewähren. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Berufung auf die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen nicht erfüllt sind. Begründung: Der Beauftragte stellt fest, dass PLCH ein gemeinnütziger und nicht gewinnorientierter Verein ist, der keine kommerzielle Tätigkeit auszuüben scheint. Weder das BAFU noch der Verein haben konkret dargelegt, inwiefern die Offenlegung der Konten zu einem ernsthaften Wettbewerbsnachteil führen würde. Zudem veröffentlichen die meisten ähnlichen Verbände ihre Konten bereits online ohne erkennbaren Schaden.
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Privatperson | |
| 05.08.2024 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - BAFU: Angefochtene Zustimmungsverfügung
Während eines hängigen Gerichtsverfahrens besteht kein Anspruch nach d… Mehr… Während eines hängigen Gerichtsverfahrens besteht kein Anspruch nach dem BGÖ Urteil A-566/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2024 Wer: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Was: Gestützt auf die revidierte Jagdverodnung am 1. November 2023 können Wölfe präventiv abgeschossen werden, sofern das BAFU den Kantonen vorher die Zustimmung dafür erteilt. Im Zeitraum vom 7. November 2023 bis am 25. Januar 2024 stand die Beschwerdeführerin mehrmals in Kontakt mit dem BAFU. Sie ersuchte um Zugang zu diversen amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit der Änderung der Jagdverordnung betreffend die Regulierung von Wölfen und Steinböcken vom 1. November 2023 und den Verfügungen des BAFU im Zusammenhang mit der Wolfsregulierung vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024. Die Beschwerdeführerin ersuchte insbesondere um Zugang zu allen Zustimmungsverfügungen des BAFU, die gestützt auf die Jagdverordnung erlassen wurden. Das BAFU übermittelte der Beschwerdeführerin alle Zustimmungsverfügungen, sofern diese nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten wurden. Die Beschwerdeführerin stellte – neben weiteren Rechtsbegehren – in diesem Zusammenhang das Rechtsbegehren auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten. BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ) Entscheid: Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass kein Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten besteht. Begründung: Das BVGer stellt klar, dass kein Anspruch auf Zugang zu den Zustimmungsverfügungen, die vor dem BVGer angefochten wurden, besteht. Der sachliche Anwendungsbereich des BGÖ sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ nicht gegeben, da kein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Das Einsichtsrecht richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensbestimmungen. Auch gestützt auf die Aarhaus-Konvention besteht aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. |
Unklar | |
| 12.10.2023 |
Empfehlung BAFU: Vollzugshilfe Mobilfunk
Mobilfunkanbieter wollen mitreden, aber nicht darüber sprechen Mehr… Mobilfunkanbieter wollen mitreden, aber nicht darüber sprechen Wer: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Was: Im Rahmen der Anpassungen auf Gesetzes- und Verordungsebene aufgrund der 5G-Technologie wurde die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) angepasst. Weiter wurde auch eine dazugehörige Vollzugshilfe für Mobilfunkanlagen ergänzt. Diese Vollzugshilfe enthält Empfehlungen für Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV). Der Bund informierte darüber. Für den benötigten Nachtrag rief das zuständige BAFU die "Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk" ein, ein Gremium aus betroffenen Akteuren wie Vollzugsbehörden, Mobilfunkbetreiber:innen und Ärzt:innen für Umweltschutz (AefU). Nach Veröffentlichung des Nachtrags ersuchte ein Journalist Zugang zu allen Unterlagen (Protokollen, Korrespondenzen), welche die Arbeit der Begleitgruppe dokumentieren, sowie alle Unterlagen der im Rahmen der Überarbeitung der Vollzugshilfe durchgeführten Konsultation (Adresslisten, ursprünglicher Entwurf, Antworten auf Konsultation). Das BAFU beabsichtigte, den Zugang zu gewähren und folgende Unterlagen zu übermitteln: Unterlagen zu den fünf Begleitgruppensitzungen (Einladungen, Traktandenlisten, Protokolle, Präsentationen), Diskussionsgrundlage "Notiz Vollzug der NISV bei adaptiven Mobilfunkantennen", sowie die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konsultationsverfahren. Es beabsichtigte, sämtliche Daten von Privatpersonen zu schwärzen, womit sich der Journalist einverstanden erklärte; die Namen der Unternehmen würden aber ersichtlich. Zwei Mobilfunkbetreiberinnen, die als Branchenvertreterinnen in der Begleitgruppe Einsitz hatten, wehrten sich gegen den Zugang, weshalb sie ein Schlichtungsgesuch einreichten. BGÖ-Artikel: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) – Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1 DSG) Entscheid: Das BAFU (und der Journalist) erhält recht, der Zugang kann gewährt werden. Begründung: Vorab ist zu erwähnen, dass das Schlichtungsverfahren zustande kam, weil das BAFU den Zugang gewähren wollte, sich die Mobilfunkbetreiberinnen eine Mobilfunkbetreiberinnen jedoch weigerten. Das Verfahren wurde deshalb nur zwischen ihnen geführt. Im Rahmen dessen forderten die Mobilfunkanbieterinnen unter anderem, dass der Name des Journalisten offenzulegen sei. Das lehnte der EDÖB ab, weil "jede Person ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten habe und ein besonderes individuelles Interesse nicht dargelegt werden müsse". Im BGÖ sei keine Identitätsprüfung vorgesehen. Persönliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ) Die gesamte Bundesverwaltung untersteht dem BGÖ, und diese besteht einerseits aus der zentralen Bundesverwaltung (mit seinen Departementen und den jeweiligen Ämtern und Gruppen), und andererseits aus der dezentralen Bundesverwaltung (bestehend aus Einheiten, die aufgrund ihrer Organisationserlasse der Bundesverwaltung zuzuordnen sind, aber sachlich und personell verselbständigt sind und über gewisse Autonomie verfügen). Gemäss Rechtssprechung findet das BGÖ auch Anwendung auch auf ad-hoc-Kommissionen aus Experten und privatrechtlichen Akteuren. Selbst wenn sie mehrheitlich aus externen Mitgliedern besteht, kann eine solche Kommission öffentliche Aufgaben übernehmen, welche gewöhnlich von der Zentralverwaltung wahrgenommen werden. Würde ein solches (Fach-)Gremium nun dem Geltungsbereich des BGÖ entzogen, stünde es im Belieben der Verwaltung, durch einzelfallweise Auslagerung seiner Aufgaben das Öffentlichkeitsprinzip auszuhebeln. Das sei nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil zum Schluss kommt, auch eine solche ad hoc-Kommission sei der Bundesverwaltung zuzurechnen, auch wenn sie dieser nicht angehört. Die Dokumente betreffen die Begleitgruppe "Vollzugshilfe Mobilfunk". Dieses Expertengremium wurde ad hoc gebildet und stand unter der Leitung des BAFU. Ihr Zweck war, das BAFU in seiner Aufgabe zu unterstützen, geeignete Mess- und Berechnungsmethoden zu empfehlen. Sie konnten Experten- und Brancheninputs einbringen und so direkten Einfluss auf mögliche Ergebnisse des Nachtrags der Vollzugshilfe nehmen. Entgegen den Vorbringen der Mobilfunkbetreiberinnen handle es sich nicht um eine ausserparlamentarische Verwaltungskommission. Und selbst wenn: Weil gemäss einer Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen diese nun auch explizit zu den dezentralen Verwaltungseinheiten zählen (Art. 57a Abs. 1 RVOG), wäre auch diesfalls das BGÖ anwendbar. Damit ist die Begleitgruppe auch als bloss auf Zeit eingesetztes externes Fachgremium der Bundesverwaltung dem BGÖ zuzurechnen. Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 lit. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) Hierzu hält der EDÖB fest, dass auch vorbereitende Dokumente fertig gestellt sein können, wenn sie definitiven Charakter haben. Soweit sie in sich selbst abgeschlossen sind, können so auch bspw. verschiedene Entwürfe eines Nationalstrassenplans oder Teil- oder Vorentwürfe eines Dokuments als fertig gestellte Dokumente im Sinne des BGÖ gelten. Tatsächlich unfertige Dokumente sind hingegen vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen, weil die Verwaltung ihren Handlungsspielraum wahren können soll. Vorliegend ist aber der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung bereits publiziert, was den Abschluss der Arbeiten der Begleitgruppe markierte. Dies ist ein wichtiges Indiz, dass die Dokumente, entgegen den Ausführungen der Mobilfunkbetreiberinnen fertig gestellt sind. Insbesondere dienten mehrere der erfragten Dokumente als Diskussions- und Entscheidgrundlagen. Diese wurden definitiv und vorbehaltlos in der Begleitgruppe geteilt, und der daraus resultierende Nachtrag in der Vollzugshilfe des BAFU wurde publiziert. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wieso diese noch in Bearbeitung sein sollten. Die Dokumente sind fertig gestellt und weil sie alle anderen Voraussetzungen in Art. 5 Abs. 1 und 2 BGÖ erfüllen, sind sie allesamt als amtliche Dokumente zu qualifizieren. Damit gilt die widerlegbare Vermutung zugunsten des freien Zugangs. Es sind die weiteren Ausnahmetatbestände zu prüfen. Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ) Die von den Mobilfunkbetreiberinnen geltend gemachte Ausnahme setzt voraus, dass die Informationen von einer Privatperson stammen, diese freiwillig (also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung) abgegeben worden sind, und dass die Behörde die Vertraulichkeit auf ausdrückliches Verlangen des Informanten zugesichert hat. Vorliegend wurden die Informationen zwar freiwillig übermittelt, jedoch können die Mobilfunkbetreiberinnen nicht als Privatperson und damit unbeteiligte Dritte gelten, vielmehr haben sie, wie oben in Punkt 1 erwähnt, eine öffentliche Aufgabe übernommen und sind somit der Behörde zuzurechnen. Ausserdem bezog sich die Argumentation der Mobilfunkbetreiberinnen auf eine stillschweigende Zusicherung, welche gemäss Praxis nur "mit grösster Zurückhaltung" angenommen werden darf. Grundsätzlich braucht es ein ausdrückliches Verlangen des Informanten und eine ausdrückliche Abgabe der Vertraulichkeitszusicherung. Somit war die Ausnahmeregelung nicht einschlägig. Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1 DSG) Klar war, dass der Journalist kein Interesse an den privaten Personendaten von Mitarbeitenden der Mobilfunkbetreiberinnen hatte. Somit stellte sich nur noch die Frage, ob die Dokumente mit den Daten der juristischen Personen zugänglich zu machen sind. Es ist abzuwägen zwischen den privaten Interessen an Schutz ihrer Personendaten, und den öffentlichen Interessen am Zugang zu amtlichen Dokumenten. Hilfestellung zur Interessenabwägung bietet der Art. 6 Abs. 2 VBGÖ. Der EDÖB hält unter anderem fest, dass die Mobilfunkbetreiberinnen aufgrund ihrer Teilnahme in der Begleitgruppe eine privilegierte Position erlangten, indem sie Inputs einbringen und das Ergebnis des Nachtrags beeinflussen konnten. Da die 5G-Technologie für die Mobilfunkbetreiberinnen von zentraler Bedeutung sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Mitwirkung am Nachtrag für sie einen erheblichen Vorteil darstellte. Dies ist ein Grund, dass das öffentliche Interesse an einer transparenten Verwaltung gegenüber privaten Geheimhaltungsinteressen überwiegt. Zudem ist die Teilnahme der beiden Mobilfunkbetreiberinnen in der Begleitgruppe bereits öffentlich bekannt, eine sonstige, konkret drohende und ernsthafte Privatsphärenverletzung ist für den EDÖB nicht ersichtlich. Zusammenfassend empfiehlt der EDÖB, dem Journalisten die erfragten Dokumente offenzulegen. |
Medienschaffender | |
| 26.07.2022 |
Empfehlung BAFU: CO2-Emissionen Zementwerke
Zementwerk-Verband will CO2-Emissionszahlen nicht offenlegen Mehr… Zementwerk-Verband will CO2-Emissionszahlen nicht offenlegen Wer: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Was: Der Bundesrat hat im Oktober 2021 Änderungen in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) genehmigt, welche unter anderem verschärfte Grenzwerte für den Luftschadstoffausstoss bei Zementwerken beinhaltet. Vorgängig dazu tauschte sich das BAFU mit einem (in der Empfehlung nicht weiter identifizierten) Verband aus. Ein Journalist verlangte Zugang zu dieser Korrespondenz. Das BAFU hörte den Verband (und weitere zwei Unternehmen, die in den betroffenen Unterlagen erwähnt werden) an und informierte die drei Parteien über die Möglichkeit, Personendaten zu anonymisieren. Der Verband verlangte verschiedene Einschwärzungen unter Hinweis auf Fabrikationsgeheimnisse und den Schutz von laufenden Verhandlungen über weitere Reduktionen des Schadstoffausstosses in der Zementindustrie. Das BAFU beabsichtigte, nicht alle Schwärzungen des Verbandes zu berücksichtigen, worauf der Verband einen Schlichtungsantrag stellte. BGÖ-Artikel: Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) Entscheid: Das BAFU erhält recht und kann die Zahlen übermitteln Begründung: Das BAFU hat mit dem Journalisten Rücksprache genommen, dieser verzichtete auf die Offenlegung einiger Informationen (z.B. betriebswirtschaftliche Daten einzelner Zementwerke, Produktionszahlen). Zudem wurden einige Unterlagen bereits übermittelt. Vom EDÖB war deshalb nur noch zu beurteilen, ob sechs Zahlen betreffend CO2-Emissionen (aus der Berechnung Umweltnutzen 2027 - 2029) offengelegt werden dürfen. Der Verband ist der Ansicht, dass diese Zahlen Geschäftsgeheimnisse darstellen. Die Beweislast bei behaupteten Geschäftsgeheimnissen trägt der Geheimnisherr, also vorliegend der Verband. Gemäss diesem basieren die CO2-Emissionen auf den Durchschnitts-Klinkermengen in den Jahren 2015-2019 und erlauben Rückschlüsse auf die Klinkerproduktion. Er erklärt jedoch nicht, "wer Geheimnisherr dieser Informationen sein soll", und auch nicht, wie sich daraus Geschäftsgeheimnisse ableiten sollen. Darüberhinaus gab bereits das BAFU zu bedenken, dass auch nach der Aarhus-Konvention Informationen, die für den Umweltschutz relevant sind, bekannt zu geben sind, selbst wenn Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten (Art. 4 Abs. 4 Bst. d Aarhus-Konvention). |
Medienschaffender | |
| 17.07.2017 |
Empfehlung BAFU : Une affaire valaisanne
Rapport d’investigation historique sur la pollution au mercure dans le… Mehr… Rapport d’investigation historique sur la pollution au mercure dans le Haut-Valais Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral de l’environnement (OFEV) Quoi : Un journaliste a déposé, le 13 juin 2017, une demande d’accès auprès de l’Office fédéral de l’environnement (OFEV) concernant le rapport d’investigation historique sur la pollution au mercure dans le Haut-Valais réalisé sur mandat du Service de la protection de l’environnement (SPE). Par courriel du 21 juin 2017 adressé au demandeur, l’OFEV a refusé d’accorder l’accès au document requis arguant que celui-ci fait l’objet d’une procédure pendante devant la Cour de droit public du Tribunal cantonal du Valais, ce qui l’exclut de facto du champ d’application de la loi sur la transparence en vertu son art. 3 al.1 let. a ch. 5. Le rapport d’activité 20161 du Préposé cantonal valaisan indique qu’un recours a été déposé auprès du Conseil d’État après un refus du SPE de suivre la recommandation du 19 janvier 2016 du Préposé valaisan, recommandation émise relativement à l’accès au rapport d’investigation historique sollicité par une chaîne de télévision. Le Conseil d’État a rejeté le recours par décision du 21 décembre 2016. Par courriel du 11 juillet 2017, le Préposé a contacté la Cour de droit public du Tribunal cantonal du Valais pour lui demander confirmation qu’une procédure, dont le rapport d’investigation historique requis fait partie, est pendante devant sa juridiction. Par courriel du même jour, la Cour cantonale lui a répondu que le droit d’accès au rapport d’investigation historique fait l’objet d’un litige devant sa juridiction depuis le 8 février 2017. Articles de la LTrans : Champ d'application matériel (art. 3 al. 1 let. a ch. 5 LTrans) Décision : Le Préposé arrive à la conclusion qu’en vertu de l’art. 3 al. 1 let. a ch. 5 LTrans, la loi sur la transparence n’est pour l’instant pas applicable au cas d’espèce et que, par conséquent, l’OFEV a refusé d’accorder l’accès au rapport d’investigation historique à juste titre. Justification : Le Préposé constate que le rapport d’investigation historique fait l’objet d’une procédure juridictionnelle administrative pendante devant la Cour de droit public du Tribunal cantonal du Valais. L’art. 3 LTrans limite, à l’aide d’une liste négative, le champ d’application matériel de la loi sur la transparence. Selon l’art. 3 let. a LTrans, le droit d’accès aux documents afférents aux procédures énumérées est régi par les lois procédurales spéciales. Il n’est ainsi pas possible de recourir à la loi sur la transparence dans le but d’éluder les règles spéciales concernant l’accès aux documents relevant des procédures topiques. Plus précisément, l’art. 3 al. 1 let. a ch. 5 LTrans prévoit que la loi sur la transparence ne s’applique pas aux procédures juridictionnelles de droit public, y compris administratives. Par procédures juridictionnelles administratives, la disposition vise l’ensemble des procédures contentieuses, jusqu’à la dernière instance, dans lesquelles des décisions administratives de première instance sont contestées. |
Medienschaffender | |
| 04.08.2014 |
Empfehlung Bafu: Konventionalstrafe in CO2-Kompensationsvertrag muss offengelegt werden
Höhe der Konventionalstrafe in CO2-Kompensationsvertrag muss offengele… Mehr… Höhe der Konventionalstrafe in CO2-Kompensationsvertrag muss offengelegt werden Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 4. August 2014 Wer: Bundesamt für Umwelt Bafu Was: Die Société Centrale Thermique de Vouvry SA (CTV) will in Vouvry ein Gaskraftwerk bauen. Laut CO2-Gesetz bedarf es dazu einer Vereinbarung mit dem Bund zur «Kompensation» der CO2-Emissionen. Die Vereinbarung enthält u.a. eine Konventionalstrafe, welche die CTV pro überschüssige Tonne CO2 zu zahlen hat. – Eine Privatperson (Umweltaktivist) verlangt Einsicht in den entsprechenden Vertrag zwischen Bafu und CTV (wie vor ihm bereits eine Umweltorganisation sowie nach ihm ein Journalist). Das Bafu konsultiert die CTV, die mit der Offenlegung des Vertrags einverstanden ist, sofern die Konventionalstrafe eingeschwärzt wird. Das Bafu legt den entsprechend eingeschwärzten Vertrag offen (womit die erste Gesuchstellerin, eine Umweltorganisation, zufrieden ist). Der Gesuchsteller besteht auf der Offenlegung des gesamten Vertrags und verlangt eine Schlichtung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 1 Bst. g, Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis Datenschutzgesetz. Entscheid: Das Bafu schwärzt die Konventionalstrafe nicht ein. Begründung: Das Bafu hatte anerkannt, dass es ein Interesse der Öffentlichkeit gebe, die Höhe der Konventionalstrafe zu kennen. In der Interessenabwägung gewichtete es aber das private Interesse der CTV an einer Geheimhaltung als höher. Die CTV hatte argumentiert, Anbieter von CO2-«Kompensationen» könnten ihre Preise nach oben anpassen, wenn sie die Höhe der Konventionalstrafe kennten. – Der EDÖB folgt dieser Einschätzung nicht. Sofern der Markt zwischen den Anbietern von CO2-«Kompensationen» spiele, sei dir Befürchtung der CTV nicht gerechtfertigt (und andernfalls wäre es ein Hinweis auf Preisabsprachen, was – das schreibt der EDÖB nicht, suggeriert es aber – ein Fall für die Wettbewerbsaufsicht wäre). Dagegen sei das Interesse der Öffentlichkeit aufgrund des Zweckartikels des BGÖ (Art. 1) grundsätzlich als bedeutend zu werten, vorliegend besonders aufgrund Art. 6 Abs. 2 der Öffentlichkeitsverordnung, die ein «besonderes Interesse der Öffentlichkeit» anerkennt, wenn eine Offenlegung der öffentlichen Gesundheit dient. Darunter, so der EDÖB, sei auch der Umweltschutz zu verstehen. Auch die «besondere rechtliche Beziehung» des Bafu mit der CTV spreche für ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit. – Das Bafu hat sich nicht explizit auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g (Geschäftsgeheimnisse) berufen; trotzdem prüft der EDÖB, ob diese Bestimmung gegen eine Offenlegung spreche, und verneint: Von Geschäftsgeheimnissen sei zu sprechen, wenn deren Offenlegung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde. Vorliegend befürchte die CTV allerdings lediglich eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Anbietern von CO2-«Kompensationen»; dieser Wettbewerb stehe «vorliegend jedoch nicht zur Diskussion», und eine Verzerrung des Wettbewerbs mit anderen Kraftwerkbetreibern gebe es nicht (es gibt gar keine anderen, Anmerkung von Öffentlichkeitsgesetz.ch). |
Privatperson | |
| 16.05.2011 |
Empfehlung Bafu Analyseresultate Tankstellen
Rohdaten von Qualitätstichproben unterstehen dem BGÖ
Empfehlung des e… Mehr… Rohdaten von Qualitätstichproben unterstehen dem BGÖ Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 16. Mai 2011 Wer Bundesamt für Umwelt (Bafu) Was Ein Journalist hat vom Bundesamt für Umwelt die Resultate von Analysen von in die Schweiz eingeführtem und an Schweizer Tankstellen verkauftem Benzin und Diesel herausverlangt. Die Analysen bei der Einfuhr händigte das Bafu aus. Vor der Aushändigung von an Tankstellen erhobenen Proben konsultierte das Amt die privaten Unternehmen. Diese waren bereit, einen Teil der Daten in anonymisierter Form zu kommunizieren. Aber die Firmen pochten darauf, dass die Daten über Wassergehalt und Flammpunkt nicht herausgegeben werden. Sie seien nicht relevant in Bezug auf die Luftreinhalteverordnung, die Analysen seien zudem von den Firmen finanziert. BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Bst. h Entscheid Zugang anonymisiert empfohlen Begründung Das Bundesamt für Umwelt räumt bei seiner Zugangsverweigerung ein, dass selbst einer Schwärzung von auf Firmen bezogenen Daten, eine Anonymisierung nicht gewährleistet sei. Eine solche Vertraulichkeit sei den Betreibern aber zugesagt worden. Der Öffentlichkeitsbeauftragte teilt diese Bedenken nicht und empfiehlt die anonymisierte Herausgabe der Testreihen. |
Medienschaffender | |
| 16.07.2009 |
Empfehlung OFEV-ARE : Etude comparative des sites d’extraction de roches dures
Etude comparative des sites d’extraction de roches dures peut être un… Mehr… Etude comparative des sites d’extraction de roches dures peut être un secret d'affaires Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office Fédéral de l'Environnement (OFEV) Quoi : Le communiqué du 12 février 2008 indique que l’Office fédéral de l’environnement (OFEV) et l'Office fédéral du développement territorial (ARE) ont trouvé une solution transitoire avec l'Association suisse des carrières de roches dures (ASC). Il souligne que l’accord conclu entre la Confédération et l'ASC tient compte aussi bien de la garantie de l'approvisionnement en roches dures que de la protection des paysages d'importance nationale ; cet accord, ajoute le communiqué, précise que l'OFEV et l'ARE considèrent, au vu des données dont on dispose concernant la planification, que les projets d'expansion des sites des carrières de Zingel (SZ) et d'Arvel (VD), situées toutes deux dans des objets inscrits à l'Inventaire fédéral des paysages, sites et monuments naturels d'importance nationale (objets IFP), sont conformes au droit fédéral du point de vue du droit de surveillance. Selon le ch. 2.1 de l’accord, cette décision se fonde sur l’étude du 20 novembre 2007 de l’entreprise CSD. L'étude CSD compare les sites d’Arvel et de Zingel avec les autres sites d’extraction de roches dures existants ou en projet en fonction de critères économiques, écologiques et sociaux. Par courrier du 14 mars 2008, des ONG souhaitent pouvoir rencontrer les directeurs de l’OFEV et de l'ARE. Articles de la LTrans : Secret d'affaires ou de fabrication (art. 7, al. 1, let. g, LTrans) - Prépondérance de l'intérêt public (art. 7, al. 2, LTrans ; art. 6, al. 2, let. a, OTrans) - Données personnelles (art. 9, LTrans) Décision : A compléter Justification : A compléter |
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| 13.03.2008 |
Empfehlung BAFU: Adresslisten und Abgabedeklarationen von Deponien und Abfallexporteuren
BGÖ nur für Dokumente ab Juli 2006 anwendbar
Empfehlung des eidgenöss… Mehr… BGÖ nur für Dokumente ab Juli 2006 anwendbar Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 13. März 2008 Wer Bundesamt für Umwelt Was Einsicht in die Liste der Abgabepflichtigen (mit Name und Adresse des Abgabepflichtigen und Höhe der Abgabe) für die Jahre 2002 bis 2006. Mit Abgabepflichtigen sind die Inhaber von Deponien (für die Ablagerung von Abfällen im Inland) sowie die Exporteure (für die Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland) gemeint. BGÖ-Artikel Art. 23 BGÖ Entscheid Kein Zugang Begründung Das BAFU verweigerte den Zugang mit der Begründung, die Dokumente beträfen einen Zeitraum vor in Kraft treten des BGÖ, zudem beträfen die Dokumente das Datenschutzgesetz. Der Beautragte gibt dem Bafu Recht. Das BGÖ komme nicht zur Anwendung. Das BAFU könne aber die Adressliste der Deponien gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c DSG zugänglich machen. |
Unternehmen | |
| 18.12.2007 |
Empfehlung OFEV : Projet d'ordonnance de la protection contre les vibrations
Le Projet d'ordonnance de la protection contre les vibrations n'est pa… Mehr… Le Projet d'ordonnance de la protection contre les vibrations n'est pas un document terminé Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office Fédéral de l'Environnement (OFEV) Quoi : Un avocat, mandaté par plusieurs opposants au projet CEVA à Genève, a déposé le 27 février 2007 auprès de l’Office fédéral de l’environnement (OFEV) une demande d’accès au « projet d’ordonnance sur la protection contre les vibrations qui est en cours d’examen par votre office ». L'OFEV explique deux semaines plus tard que : « La consultation des offices n’est actuellement pas terminée. Tant qu’une unité n’a pas été trouvée, le document que vous demandez reste confidentiel. » L’OFEV a en outre prié le demandeur de patienter jusqu’à l’ouverture de la consultation officielle qui aujourd’hui devrait avoir lieu début 2008. Le 19 mars 2007, le demandeur a requis une décision de l’OFEV. Le 12 avril 2007, l’OFEV a répondu qu’aucun accès n’allait être accordé. Ayant omis, par inadvertance, de faire savoir dans sa lettre du 9 mars 2007 au demandeur que ce dernier pouvait introduire une demande en médiation auprès du préposé, l’OFEV a directement informé le préposé, en le priant d’ouvrir une procédure de médiation. Articles de la LTrans : Décision politique ou administrative pas encore prise (art. 8, al. 2, LTrans) Décision : A compléter Justification : A compléter |
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Julian Schmidli, Jurek Müller, SRF, 04.06.2026 Schweizer Emissionslücke grösser als der Bund angibt34 Millionen Tonnen CO₂: So hoch bezifferte der Bundesrat die Emissionen, welche die Schweiz bis 2030 nicht im Inland senken kann und im Ausland kompensieren muss. Dokumente, welche die Redaktion «SRF» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes einsehen konnte, zeigen jedoch, dass die Lücke deutlich grösser ist. Die Berechnung entsprach nicht den Regeln des Pariser Klimaabkommens, da der Landnutzungssektor ausgeklammert wurde. Statt 34 Millionen Tonnen CO₂ dürfte sie tatsächlich zwischen 40 und 50 Millionen Tonnen liegen. Dies könnte dazu führen, dass die Gesamtkosten für die Schweizer Steuerzahler bis 2030 auf bis zu eine Milliarde Franken ansteigen. Das Bundesamt begründet dies damit, die Berechnung nach damals geltendem Schweizer Recht vorgenommen zu haben. |
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Cécile Tran-Tien, RTS Vraiment, 21.12.2025 Les records contestés du nageur suisse Noam YaronNoam Yaron, ein Schweizer Extremschwimmer und Influencer, machte international Schlagzeilen mit der Behauptung, zwischen Calvi und Monaco einen Weltrekord geschwommen zu sein. Recherchen der RTS zeigen jedoch, dass dieser Rekord von keiner offiziellen Stelle anerkannt wurde. Zusätzlich werfen frühere, ebenfalls nicht validierte Rekordbehauptungen sowie unklare GPS-Nachweise und externe Hilfe während der Schwimmversuche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner sportlichen Leistungen auf. Besonders brisant ist der finanzielle Aspekt. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielt die RTS Einsicht in Dokumente des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Daraus geht hervor, dass Noam Yaron in den letzten vier Jahren 40’000 Franken an Bundesgeldern für sein Umweltprojekt Water Lover Challenge erhalten hat. Voraussetzung für diese Subventionen war das Sammeln von mindestens einer Million Zigarettenstummel in zehn Tagen. Die RTS-Journalisten zeigten jedoch, dass die von Yaron angewandte Zähl- und Berechnungsmethode sehr ungenau ist und die angegebenen Mengen nicht zuverlässig belegt werden können. |
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Tina Berg, Emmanuel K. Dogbevi, Beobachter, 26.09.2025 Die Schweizer Klimastrategie scheitertBeim Ghana-Kocherprojekt, einem zentralen Schweizer Auslandsprojekt zur CO₂-Kompensation, stellte sich heraus, dass die Klimawirkung massiv überschätzt war. Zunächst rechnete die Stiftung Klik mit 3,2 Millionen Tonnen eingesparter Emissionen. Eine Recherche von Alliance Sud Einsich zeigte, dass der (fNRB-Wert) - der zentrale Faktor zur Berechnung der CO₂-Kompensation - bis zu 79 % über der Realität angesetzt wurde. Das Bundesamt für Umwelt setzte den Wert schliesslich konservativ auf 30 %, was den Klimanutzen auf nur noch 1,3 Millionen Tonnen reduzierte. Dokumente, die gestützt der Beobachter gestützt auf das BGÖ einsehen konnte belegen, dass die Stiftung Klik und der Projektentwickler ACT Druck auf das Bafu ausübten, um höhere Werte durchzusetzen. |
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Lino Schären, Sonntagsblick, 20.07.2025 Wallis schiesst am Rudel vorbeiSeit der Teilrevision des Jagdgesetzes 2023 erfolgt die Wolfsregulierung proaktiv. Im Herbst und Winter dürfen einzelne Wölfe oder ganze Rudel geschossen werden. Das Bafu muss die Gesuche der Kantone für die Regulierung bewilligen. Die Kantone legen das Abschussgebiet anhand von gesammelten DNA-Proben, Fotofallen oder Beobachtungen fest. Das Revier muss präzise definiert werden – denn Wildhüter erkennen im Feld nicht, welchem Rudel ein Wolf angehört. Von September 2024 bis Januar 2025 hat das Wallis 34 Wölfe geschossen. Nur die Hälfte davon gehörte zu einem vom Bundesamt für Umwelt (Bafu) zum Abschuss freigegebenen Rudel. Das zeigen Verwandtschaftsanalysen aus dem Labor der Universität Lausanne, die Sonntagsblick gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vorliegen. Die restlichen Tiere waren zur falschen Zeit am falschen Ort.
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Daniel Bütler, K-Tipp, 17.06.2025 Pestizide: So untergräbt die Bauernlobby den GewässerschutzLaut Gesetz müssen Bauern seit Anfang 2024 die Menge, den Zeitpunkt und den genauen Ort angeben, wenn sie Pflanzengifte spritzen. Doch auf Druck der Bauern setzten die Behörden das Gesetz nie um. Stattdessen wurde es verwässert. Die Meldepflicht wurde stark abgeschwächt. Protokolle aus dem Bundesamt für Landwirtschaft, die der K-Tipp gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielt, zeigen: Das Bundesamt erarbeitete mit der zuständigen Kommission und dem Segen von Guy Parmelin die abgeschwächte Variante, die das Parlament annahm. Dies ermögliche es dem Bundesrat, die Forderungen der Bauern «auf Verordnungsstufe umzusetzen, ohne das Gesetz ändern zu müssen». Denn die wesentlichen Details der Meldepflicht wie Ort und Zeitpunkt stehen in einer Verordnung, nicht in einem Gesetz. Da diese Regelungen auf Verordnungsstufe erfolgen, kann darüber kein Referendum geführt werden. |
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Norbert Zengaffinen, Walliser Bote, 14.06.2025 Trotz 17 Abschüssen: Das Nanztal- und das Augstbord-Rudel leben einfach weiterGestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhielt der Walliser Bote Einsicht in die aktuellen DNA-Analysen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zur Wolfsregulierung 2024/25. Diese Analysen zeigen, dass ein grosser Teil der im Wallis abgeschossenen Wölfe gar nicht zu den eigentlichen Rudeln gehörte. Im Nanztal beispielsweise wurden zwischen September 2024 und Januar 2025 insgesamt neun Wölfe im vom BAFU bewilligten Abschussperimeter erlegt. Die DNA-Analysen ergaben jedoch, dass nur drei dieser Tiere tatsächlich Mitglieder des Nanztal-Rudels waren. Ähnlich präsentiert sich die Situation beim Augstbord-Rudel: Von sieben erlegten Wölfen gehörten lediglich vier zum eigentlichen Rudel. Auffällig ist, dass in beiden Fällen die Leitwölfinnen die Regulierung überlebt haben. Die detaillierten Ergebnisse der DNA-Analysen machen deutlich, wie schwierig es in der Praxis ist, bei der Wolfsregulierung gezielt ganze Rudel zu entnehmen. Oftmals werden auch durchziehende Einzelwölfe erlegt, die gar nicht zum lokalen Rudel gehören – ein Umstand, den das BAFU in seinem aktuellen Bericht ausdrücklich festhält. |
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Daniel Bütler, K-Tipp, 11.02.2025 Holzprodukte: Händler prüfen Holzherkunft zu wenigSeit 2022 müssen Holzhändler beim Verkauf von Holz nachweisen, dass die Herkunft des Holzes legal ist, da in verschiedenen Ländern Wälder illegal gerodet werden. Nachgewiesen werden muss, wer den Baum wo gefällt hat und um welche Baumart es sich handelt. Ein Prüfbericht des Bafu, den K-Tipp gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, zeigt, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden. So verkaufte Obi Holz, bei welchem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um illegal gerodetes Holz handelt. Eine andere Unternehmung prüfte die Herkunft des Holzes gar nicht. |
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Pascal Sigg, Infosperber, 23.01.2025 Mobilfunk: Bafu kontrolliert Grenzwerte nur auf «Plausiblität»Dokumente, die Infosperber dank des Öffentlichkeitsgesetzes einsehen konnte, zeigen, dass das Bafu bei der Kontrolle der Grenzwerte von Mobilfunkantennen stark auf die Berechnungen der Betreiber angewiesen ist. Diese dürfen Abweichungen von bewilligten Installationen selbst bewerten, während das Bafu lediglich die Plausibilität prüft. E-Mails legen offen, dass Betreiber Berechnungen teils verzögerten und behaupteten, es gebe keine Grenzwertüberschreitungen – unabhängig überprüfbar ist das jedoch nicht. Kantone wie Bern fanden durch eigene Messungen dennoch teils Verstösse. Wichtige Sitzungen protokollierte das Bafu nur spärlich, etwa ein Treffen mit allen Beteiligten, zu dem es lediglich ein zweiseitiges Protokoll gibt. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Alex Tiefenbacher, Das Lamm, 20.11.2024 Tatort Tankstelle: Zahlen Autofahrende 100 Millionen zu viel?Treibstoffimporteure sind verpflichtet, einen Teil der CO₂-Emissionen, die durch den Verkauf von Benzin und Diesel entstehen, zu kompensieren. Eine Liste der betroffenen Unternehmen ist nicht öffentlich einsehbar und musste für diese Recherche über das Öffentlichkeitsgesetz beantragt werden. Laut CO₂-Gesetz dürfen sie maximal fünf Rappen pro Liter Benzin aufschlagen, um die Kosten für Kompensationsprojekte zu decken. Alles, was darüber hinausgeht, müssen die Importeure selbst tragen. Die Stiftung Klik beschafft im Auftrag der Importeure Kompensationszertifikate und erhebt dafür eine Gebühr. Diese Gebühr betrug bis Ende 2023 fünf Rappen pro Liter, wurde aber Anfang 2024 auf acht Rappen erhöht, da das Gesetz eine schrittweise Erhöhung der Kompensationspflicht vorschreibt. Damit liegt der Preis nun über der gesetzlichen Obergrenze, die den Aufschlag für die Kundschaft auf fünf Rappen begrenzt. Ob die Treibstoffhändler die Differenz von drei Rappen pro Liter selbst tragen oder an die Kund*innen weitergeben, ist unklar. Es gibt keine Mechanismen, die kontrollieren, ob die Obergrenze eingehalten wird. |
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Stefan Häne, Tages-Anzeiger, 19.11.2024 Klimaschützer sprechen von einer «problematischen Nähe»Über 6 Milliarden Liter Benzin und Diesel werden in der Schweiz jedes Jahr verkauft; entsprechend klimaschädlich ist der Verkehr. Die Treibstoffimporteure sind deshalb gesetzlich verpflichtet, einen Teil des CO2-Ausstosses aus dem Verkehr mit Klimaschutzprojekten im In und Ausland zu kompensieren. Umstritten ist, wie gross dieser Anteil, sprich der Kompensationssatz sowie die Aufteilung zwischen In- und Ausland sein sollen – und damit die finanzielle Belastung für die Treibstoffimporteure. Der Bundesrat hat die Kompensationssätze 2025 bis 2030 für die Treibstoffimporteure verabschiedet. Dokumente zeigen: Der Branche ist es gelungen, strenge Vorgaben zur CO2-Kompensation abzuwenden. So fand im März ein Treffen zwischen dem Bafu und dem Verband der Schweizerischen Mineralölimporteure statt. Von dieser Sitzung existiert kein Protokoll. Der Mail-Verkehr lässt jedoch auf ein gutes Verhältnis schliessen. Knapp vier Monate später veröffentlicht Kilk (eine Stiftung, die im Auftrag der Treibstoffimporteure Klimaprojekte finanziert) die «mutmasslichen Werte» der Kompensationsansätze. Ein Tag später verabschiedet der Bundesrat genau diese «mutmasslichen» Werte. Hat der Bundesrat den Wunschzettel der Treibstofflobby erfüllt? |
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Tina Berg, Beobachter.ch, 23.10.2024 Schweizer Firmen kämpfen für das «ewige Gift»Überall verbreiten sich die Industriechemikalien PFAS – auch in unseren Körpern. Sie sind sehr beliebt. Fast überall zu finden. Sie sind schmutz-, wasser- und fettabweisend. Und extrem stabil. Viele dieser Chemikalien sind giftig, und sie gelangen – hauptsächlich über die Nahrung – in den menschlichen Körper. Problematisch ist, dass sie sich kaum abbauen: Je mehr PFAS sich im Menschen anreichern, desto höher ist das Gesundheitsrisiko. Höchste Zeit, sie zu verbieten. Doch mächtige Lobbys stellen sich dagegen. Verboten sind bis heute erst die gefährlichsten zwei. Und wenn eine solche Chemikalie aus dem Verkehr gezogen wird, ersetzt die Industrie sie einfach mit einem ähnlichen, aber noch nicht verbotenen Stoff. In der EU will man den Spiess jetzt aber umdrehen. Sie wollen nicht mehr einzelne PFAS verbieten, sondern gleich die ganze Gruppe. Im Frühling 2023 startete eine öffentliche Vernehmlassung dazu. Auch in der Schweiz haben Interessenverbände längst begonnen ihre Argumente zu platzieren. Stephan Mumenthaler, Direktor von Scienceindustries, und zwei weitere Vertreter des Verbands trafen sich am 24. März 2023 – zwei Tage nach Beginn der EU-Konsultation – mit der Direktion des Bundesamts für Umwelt. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, konnte der Beobachter das Beschlussprotokoll einsehen – allerdings wurde es fast vollständig geschwärzt. Zu lesen war immerhin Folgendes: Der Verband «möchte möglichst früh in die Ausarbeitung von Kriterien einbezogen werden. Er wünscht insbesondere, dass die Massnahmen für die Industrien umsetzbar sind.» Und: «Der Verband betont, dass harmlose PFAS von gefährlichen PFAS unterschieden werden müssen.» |
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Roman Carrupt, RTS 19h30, 18.10.2024 Tensions entre le Valais et la Confédération sur la correction du RhôneDer Bund unterstützt die neue Walliser Politik zur Rhonekorrektion nicht. Dokumente, die von der RTS beschafft wurden, lassen Spannungen zwischen dem Kanton und dem Bundesamt für Umwelt erkennen, das die Arbeiten finanziert. E-Mails und Protokolle, die dank dem Öffentlichkeitsgesetz erhalten wurden, zeigen, dass hinter den Kulissen starke Spannungen zwischen dem Kanton und dem Bund herrschen. Das BUWAL kritisiert insbesondere den Bericht, auf den sich der Staatsrat stützt, um das Projekt Rhone 3 nach unten zu korrigieren. Gemäss dieser Studie, die vom Kanton Waadt und von Experten aus der ganzen Schweiz kritisiert wurde, könnte das Ziel, die Ebene vor Hochwasser zu schützen, durchaus erreicht werden, wenn weniger Landwirtschaftsland geopfert und weniger Raum für die Umwelt gelassen würde. Für den Bund ist dieser "Belastungsbericht", der ihn nicht zu Wort kommen lässt, "verleumderisch" gegenüber dem Bund und enthält "sehr viele eindeutig falsche Aussagen". Im Gegenzug beschuldigt der Kanton den Bund der "Realitätsverweigerung", indem er "in zwei Sätzen die umfangreichen Untersuchungen vom Tisch wischt". |
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Tina Berg, Beobachter, 11.10.2024 Schweiz finanziert Busse in Bangkok – und bekommt ein ProblemBei einem Engagement des Bundes in Thailand gibt es arbeitsrechtliche Probleme. Seit Anfang 2023 fahren Elektrobusse durch Bangkok – und befördern die Fahrgäste, ohne dass CO₂ ausgestossen wird. Möglich gemacht hat das die Schweiz. Dafür erhält sie im Gegenzug Zertifikate für die rund 1,5 Millionen Tonnen CO₂, die dadurch bis 2030 in Bangkok eingespart werden sollen. Der Beobachter hat nun vom Bundesamt für Umwelt (Bafu) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Dokumente herausverlangt. Sie zeigen Vorwürfe an die thailändische Busherstellerin Energy Absolute: Die Gewerkschaft Electric Motor Vehicle Union of Thailand wirft deren Tochterfirma Absolute Assembly schwerwiegende Verstösse gegen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen vor. Stellvertretend für die thailändische Arbeitnehmerorganisation intervenierte deshalb im Juni 2023 die in Genf ansässige globale Gewerkschaftsvereinigung IndustriALL beim Bafu und bei Klik. Danach kam die Firma - nicht zuletzt aufgrund der Intervention der Schweiz - den Gewerkschaften etwas entgegen. Dies war jedoch nur von kurzer Dauer: IndustriALL wandte sich Anfang Oktober 2024 erneut an Klik und Bafu. Mit der dringlichen Bitte, sofort zu intervenieren. Das Verhalten der Firma verstosse nicht nur gegen nationale Gesetze und internationale Standards, sondern auch gegen das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Thailand, betonte die Gewerkschaftsvereinigung. |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 18.08.2024 Rösti findet keinen WolfsexpertenDer Wolf wird für Umweltminister Albert Rösti zunehmend zum Problem. Aber nicht, weil Wölfe Schafe reissen, sondern weil Rösti keinen Wolfsexperten für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) findet. Rösti drückte die Mindestzahl, die für den Fortbestand des Wolfs notwendig ist, von 20 auf 12, was auch zu einem Rechtsstreit in Strassburg führen könnte. Jahrelang leitete der Walliser Reinhard Schnidrig die Sektion Wildtiere und Artenförderung, die für den Wolf zuständig ist. Das BAFU bestätigt, dass die Besetzung der Nachfolge «schwierig» verlaufe. «Die direkte Suche durch das BAFU verlief ergebnislos. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erfuhr «Sonntagsblick», dass der Headhunter mindestens 86 000 Franken kostet. «Da die Rekrutierung noch nicht abgeschlossen ist, könnte, je nach Verlauf, der Preis nachverhandelt werden», teilt das BAFU mit. |
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Stefanie Hablützel, Beobachter.ch, 27.06.2024 Und plötzlich verschwand der ExperteSieben Jahre lang hielt das Schweigen. Doch jetzt zeigen Mails und Dokumente die brisanten Hintergründe des «unabhängigen» Expertenberichts, der die Bündner Justiz auf einen jahrelangen Irrweg im Fall Bergsturz von Bondo 2017 führte. Der «Beobachter» hat die Unterlagen vom Bund eingefordert, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz. Diese zeigen: Unabhängig waren die Mitglieder der Expertengruppe keineswegs alle. Von den insgesamt 18 Fachleuten arbeiteten 10 für das Bündner Amt für Wald und Naturgefahren (AWN). Dieses Amt hatte die Gefahr vor dem verhängnisvollen Bergsturz beurteilt. AWN-Fachleute empfahlen der Gemeinde zwei Wochen vor der Katastrophe, die Wanderwege offen zu lassen. Kritik kam hingegen vom Bergsturzspezialist Hugo Raetzo vom Bundesamt für Umwelt (BAFU). Als am 15. Dezember 2017 der Expertenbericht veröffentlicht wurde, war der Name von BAFU-Mitarbeiter Raetzo auf der Liste der externen Experten verschwunden. |
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Cornelia Eisenach, Priscilla Imboden, Republik, 06.05.2024 Röstis BeschönigungsbehördeIm Bundesamt für Umwelt (BAFU) wurde ein Dokument so lange umgeschrieben, bis die Massnahmen gegen den Verlust der Biodiversität wirksamer aussehen, als sie es sind. Es geht um den Bericht «Wirkung des Aktionsplans Biodiversität», der im Juni 2023 veröffentlicht wurde. Er beschäftigt sich mit der Frage, ob die Schweiz bei ihren Biodiversitätszielen auf Kurs ist. Er stellt die Fortschritte bei der Biodiversität ziemlich positiv dar. Doch das dies nicht den Tatsachen entspricht, zeigt ein Vergleich des publizierten Berichts mit internen und externen Gutachten, die dafür als Grundlage dienten. Ausserdem wurden im BAFU-Bericht zentrale Aussagen, insbesondere zu Landwirtschaft und Wasserkraft, umformuliert oder gelöscht. Das zeigt eine Auswertung der «Republik», die den publizierten Bericht mit internen Versionen vergleicht, die gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz angefordert wurden. |
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Tina Berg, Beobachter, 28.03.2024 Schweizer Firmen kämpfen für «ewiges Gift»Die EU will die gefährlichen Chemikalien PFAS verbieten. Sie werden in Industrieprozessen eingesetzt, stecken aber auch in vielen Alltagsgütern. Etwa in Kontaktlinsen, Bratpfannen, Pizzaschachteln, Smartphones, Löschschaum, Outdoorkleidung, Skiwachs, Solarzellen oder Tabak-Sticks für E-Zigaretten. Das Verbot stösst auf grossen Widerstand der Industrie – auch aus der Schweiz. Stephan Mumenthaler, Direktor von Scienceindustries, und zwei weitere Vertreter des Verbands trafen sich am 24. März 2023 – zwei Tage nach Beginn der EU-Konsultation – mit der Direktion des Bundesamts für Umwelt. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, konnte der «Beobachter» das Beschlussprotokoll einsehen – allerdings wurde es fast vollständig geschwärzt. Zu lesen war immerhin Folgendes: Der Verband «möchte möglichst früh in die Ausarbeitung von Kriterien einbezogen werden. Er wünscht insbesondere, dass die Massnahmen für die Industrien umsetzbar sind.» Und: «Der Verband betont, dass harmlose PFAS von gefährlichen PFAS unterschieden werden müssen.» |
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Roland Gamp, Lukas Lippert, Anielle Peterhans, Tages-Anzeiger, 02.01.2024 Schmutzige Geschäfte mit Bauschutt: Was sucht ein Schweizer LKW voller Abfall im deutschen Niemandsland?Über 80 Prozent unseres Mülls stammen von Baustellen. Er sollte in der Schweiz bleiben – stattdessen landen 800’000 Tonnen pro Jahr im Ausland. Statt Schweizer Recycling floriert das Exportgeschäft mit dem Bauschutt. Die meisten Ausfuhren würden dabei in Grenznähe landen, heisst es beim Bundesamt für Umwelt. Eine offizielle Abnehmerliste, welche der «Tages-Anzeiger» mittels Öffentlichkeitsgesetz einsehen konnte, zeigt aber: Die Anlagen liegen zum Teil auch über 50 Kilometer entfernt von der Schweiz, im französischen Strassburg etwa oder im Süden von Mailand. |
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Alex Tiefenbacher, Luca Mondgenast, Das Lamm, 27.02.2023 Emissionshandelssystem: Eine Flatrate auf MonsteremissionenDer Bund erliess den grössten Umweltverschmutzern von 2013 bis 2020 drei Milliarden Franken an CO2-Abgaben und schenkte ihnen gleichzeitig Emissionsrechte im Wert von schätzungsweise 361 Millionen Franken. Das zeigen unveröffentlichte Berechnungen von «das Lamm». Welche Industrieanlagen ihre Klimagase im Emissionshandelssystem (EHS) abrechneten, zeigen Daten die via Öffentlichkeitsgesetz beim BAFU angefragt wurden. Viele Firmen erhielten gar mehr Gratisrechte, als sie selber benötigten. Diese überschüssigen Zertifikate können von den Firmen gewinnbringend verkauft werden. Die Vergabe der Gratiszertifikate dient dem Schutz vor sogenanntem Carbon-Leakage: Die Abwanderung der Klimagasemissionen in Länder mit weniger hohen Klimakosten. Das Verhindern von Carbon-Leakage durch das Verteilen von Gratiszertifikaten ist dementsprechend eine Mischung aus Klimaschutz und dem Schutz der inländischen Wettbewerbsfähigkeit. |
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Eric Breitinger, Saldo, 22.11.2022 Zementindustrie bekämpft Massnahmen für saubere LuftDie Zementindustrie zählt mit 2,5 Millionen Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr zu den grössten Klimasündern des Landes. Sie soll für ein Viertel des Ausstosses der Schweizer Industrie verantwortlich sein und produziert oft auch mehr Schadstoffe aus als erlaubt - teilweise auch krebserregende. «Saldo» erhielt gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in 125 Seiten vertraulichen Mailverkehr zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Verband der Zementindustrie Cemsuisse. Es fällt zunächst ein amikales Verhältnis zwischen Bundesamt und Zementlobby auf: Beat Müller, Sektionschef beim Bundesamt für Umwelt, und Cemsuisse-Direktor Stefan Vannoni duzen sich in den Mails. Cemsuisse wehrt sich in der Korrespondenz gegen strengere Bestimmungen zum Schadstoffausstoss. Der Bund solle Jahresmittelwerte einführen und die Emissionen einzelner Werke oder der Branche müssten nur noch jährlichen Durchschnittswerten genügen. Folglich sollen Überschreitungen an einzelnen Stunden oder Tagen zulässig sein. Gedroht wird auch mit der Abwanderung von Firmen. |
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Elia Blülle, Republik, 30.05.2022 Gefangen im LabyrinthSimonetta Sommarugas Image in Sachen Klima- und Energiepolitik ist stark angekratzt, nun droht sogar eine Verletzung des Pariser Klimaabkommens. Die Umweltministerin versuchte daher so schnell wie möglich eine neue Vorlage durch Bundesrat und Parlament zu peitschen. Im Sommer 2021 sollten alle relevanten Verbände und Parteien, ihre Erwartungen an die Politik im Bereich Klimaschutz formulieren. Ein Positionspapier, das die «Republik», gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, verlangt hat, zeigt: Die Erdölvereinigung und Autoverbände, die das Referendum gegen das CO2-Gesetz ergriffen hatten, gaben sich in den Gesprächen zwar erstaunlich aufgeschlossen, markierten aber eine rote Linie: Die Einführung einer erneuten Treibstoffabgabe würden sie nicht tolerieren. |
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Pascal Michel, Luzerner Zeitung, 28.02.2022 Profit ist oft grösser als die BusseWer in der Schweiz gegen Umweltgesetze verstösst, kommt oft mit einem blauen Auge davon. «CH Media» konnte eine Sammlung von 1331 Umweltdelikten, welche die Kantone im Jahr 2020 dem Bund gemeldet haben, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz einsehen und auswerten. So wies der Chef einer Luzerner Holzkooperative an, 12 Kubikmeter Altholz aus dem Abbruch einer Alphütte zu verbrennen. Das Holz hätte eigentlich entsorgt werden müssen. So sparte die Kooperative 2000 Franken. Der Geschäftsführer einer Baufirma in Sursee liess beim Bau eines Swimmingpools Baustellenabwasser ungefiltert in die Kanalisation pumpen und umging Entsorgungsgebühren von 2200 Franken. Der Inhaber einer Gossauer Firma fälschte sogar die Messwerte von verschmutzten Wasser um 32 000 Franken Entsorgungskosten zu vermeiden. Die zahlreichen Fälle zeigen, dass die Profite für Firmen oft grösser als die Bussen sind. Illegale Gewinne kaum eingezogen. |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 26.12.2021 Niemand will den letzten DreckLaut den Umweltbehörden des Bundes steuert die Schweiz auf einen Abfallengpass zu. Die Entsorgung der Siedlungsabfälle sei gefährdet, weil es politischen Widerstand gegen Deponieprojekte gibt. Solche seien nur schwer umsetzbar und der «vorausschauende Betrieb» der Schweizer Kehrichtverbrennungen gefährdet, schreibt das Bundesamt für Umwelt (Bafu) in einem neuen für die Kantone verfassten Faktenblatt. Bereits heute stehen in einigen Kantonen keine gesicherten Deponiekapazitäten mehr zur Verfügung – beispielsweise im Aargau, in Freiburg, Solothurn oder im Tessin. Diese Kantone müssen ihre Verbrennungsrückstände ausserkantonal deponieren. Besonders knapp dran sind die Westschweizer Kantone Genf, Waadt und Wallis, die sich zu einem Entsorgungsverbund zusammengeschlossen haben. Laut dem Bafu ist das verfügbare Deponievolumen laut einem mit dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes losgeeisten Dokument hier praktisch aufgebraucht. |
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Christoph Lenz, Das Magazin, 24.10.2020 Die Klimaschande von VispEine einzige Fabrik im Wallis verursacht ein Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen der Schweiz. Wie kann ein global führender Chemiekonzern, jahrelang nicht bemerken, dass er Tausende Tonnen klimaschädliches Lachgas ausstösst und wieso wurden nach Bekanntwerden des Problems nicht alle Register gezogen, um die Emissionen möglichst schnell zu stoppen? «Das Magazin» hat sieben Monate lang nach Antworten gesucht und dabei zahlreiche Verfehlungen der Lonza und des Bundesamts für Umwelt aufgedeckt. Für die umfangreiche Recherche wurden auch interne Unterlagen der Lonza und des Bundes gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz eingesehen. |
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Géraldine Viret, Laurent Gaberell, Public Eye, 10.09.2020 Verbotene Pestizide: Die giftige Doppelmoral der Europäischen UnionDoppelstandards bei Pestizidausfuhr: Eine Datenrecherche von «Public Eye» und «Greenpeace UK» deckt auf, in welchen Massen die Europäische Union Pestizide exportiert, die auf ihrem eigenen Boden verboten sind. Die beiden NGOs erhielten mittels Öffentlichkeitsgesetz bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA und bei nationalen Behörden Zugang zu Tausenden Ausfuhrnotifikationen. Wie die Analyse von Daten der Schweizer Behörden zeigt, exportiert auch der Basler Konzern «Syngenta» Pestizide, deren Verwendung auf Schweizer Feldern aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes verboten wurde. |
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Mischa Aebi, Denis von Burg, Sonntagszeitung, 09.02.2020 Wo die Pestizidhöllen der Schweiz liegenLange schwiegen die Behörden. Jetzt belegen neue, von der «Sonntagszeitung» mit dem Öffentlichkeitsgesetz losgeeiste Daten teils sehr hohe Pestizid-Rückstände im ganzen Mittelland. Gemessen wurde die Konzentration von Chlorothalonil-Rückständen im Grundwasser in 31 Gemeinden zwischen Genf und Bodensee. Zu den am stärksten belasteten Ortschaften zählt die Zürcher Gemeinde Trüllikon. |
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Jürg Auf der Maur, Bote der Urschweiz, 07.12.2019 Krebsrisiko ohne akute GefahrIn elf Schulhäusern und Kindergärten im Kanton Schwyz werden die Radon-Referenzwerte überschritten. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, hat das kantonale Amt für Umweltschutz die Angaben präzisiert und die Standorte der betroffenen Anlagen dem «Bote der Urschweiz» bekannt gegeben. Die Häuser müssen in den nächsten drei bis dreissig Jahren saniert werden. Für Schüler und Lehrpersonen gibt es jedoch Entwarnung. Trotz höherem Krebsrisiko bestehe keine akute Gefahr. |
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Fiona Endres, SRF Rundschau, 09.10.2019 Junge Bauern lernen nichts zum KlimawandelJunge Landwirte werden kaum in Nachhaltigkeit geschult. Zuständig für den Lehrplan der angehenden Bäuerinnen und Bauern ist der Bildungsverein der Landwirtschaft (OdA AgriAliform). Dieser ignoriert Empfehlungen des Bundesamt für Umwelt, die Themen «Food Waste», «Klimawandel» und «Abfälle getrennt sammeln» als Lernziele in die Ausbildung zu integrieren. Die «SRF Rundschau» hat gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz das Schreiben mit den Empfehlungen erhalten. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Rolf Gatschet, SRF Kassensturz, 04.06.2019 Lärmschutz-Ziele werden massiv verfehltDie Kantone schützen ihre Bevölkerung zu wenig vor Lärm. Das zeigen Daten zu Lärmschutzmassnahmen auf Kantons- und Gemeindestrassen. Die «Lärmliga Schweiz» hat sie beim Bundesamt für Umwelt, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, herausverlangt. Laut dem «Kassensturz», der die Daten analysierte, sind 80 Prozent der von Strassenlärm betroffenen Menschen nicht genügend vor Lärm geschützt – trotz Investitionen von bisher 1,8 Milliarden Franken. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Dominik Balmer, Patrick Meier, Sonntagszeitung, 04.11.2018 Kantone überwachen 336 Felsen und HängeErdrutsche, Schlammlawinen, Felsstürze: Dank dem Öffentlichkeitsgesetz erfuhr die «Sonntagszeitung», dass die Kantone mindestens 336 Felswände und Hänge ständig oder periodisch beobachten. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu), das die Überwachungen mitfinanziert, verlangt, dass die Kantone die dazu gesammelten Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen. |
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Oliver Classen, Laurent Gaberell, Public Eye, 18.09.2018 In der Schweiz produziertes Pestizid mitverantwortlich für Vergiftungswelle in IndienIm zentralindischen Yavatmal wurden innert 12 Wochen 800 Landarbeiter schwer vergiftet, als sie auf Baumwollfeldern Pestizide ausbrachten. Über zwanzig von ihnen starben. Eine Recherche der NGO «Public Eye» zeigt, dass ein dafür verantwortliches Insektizid aus der Schweiz stammt. Unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz konnte die Organisation Dokumente einsehen, die zeigen, dass der Stoff in Monthey/VS produziert wurde. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Stefan Bisculm, Markus Seifert, Südostschweiz, 29.11.2017 Sonderjagdinitiative: Cavigelli sagte den Volksvertretern nicht allesAls die Bündner Kantonsräte die umstrittene Sonderjagdinitiative für ungültig erklärt hatten, wussten sie nicht, dass das Bundesamt für Umwelt (Bafu) überhaupt keine rechtlichen Bedenken hatte. Davon wusste nur der zuständige Regierungsrat Mario Cavigelli, der diese Information dem Parlament vorenthielt. Den brisanten Schriftwechsel zwischen Bafu und dem Magistraten beschafften sich die «Südostschweiz» und «Radio Südostschweiz» mit dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes. |
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Titus Plattner, Julian Schmidli, Oliver Zihlmann, Sonntagszeitung, 22.12.2013 Bundesamt für Umwelt verbraucht zu viel CO2Der oberste Umweltschützer der Schweiz ist in den letzten Jahren so viel geflogen, dass er es damit bis zum Mond geschafft hätte. Die Daten erhielt die «Sonntagszeitung» Daten der Bundesreisezentrale. Nach mehrmonatigen Verhandlungen mit der Bundeskanzlei und den sieben Departementen informierte der Bund detailliert über die Destinationen und Preise sämtlicher Flugreisen seiner Angestellten in den Jahren 2010 bis 2012. Die «Sonntagszeitung» und «Le Matin Dimanche» haben die Daten online veröffentlicht. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER




















