Bundesamt für Statistik (BFS)
Anne Balzli Prysi
Espace de l\'Europe 102010 Neuchâtel
Tel. 058 463 62 88
E-Mail: anne.balzliprysi@bfs.admin.ch
Web
https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 06.08.2025 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht: Öffentlichkeit des BUR
Das BFS folgt den Erwägungen des BVGer in keiner Weise
Urteil A-4618… Mehr… Das BFS folgt den Erwägungen des BVGer in keiner Weise Urteil A-4618/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2024 Wer: Bundesamt für Statistik (BFS) Was: Das BFS unterhält ein Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), das sämtliche Unternehmen und Betriebe mit Schweizer Sitz und wirtschaftlicher Aktivität erfasst, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Das BUR fungiert nicht nur als Adressregister für das BFS selbst, sondern wird auch von anderen Bundesämtern sowie von den Kantonen zu statistischen und administrativen Zwecken genutzt. Die gesammelten Informationen umfassen neben den Firmennamen und -adressen auch Angaben wie die Rechtsform, die Unternehmensidentifikationsnummer (UID), die Anzahl der Beschäftigten nach Geschlecht und Arbeitszeit, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (NOGA), sowie Umsatzzahlen und Grundkapital von Aktiengesellschaften, sowie zusätzliche Informationen bei landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Ein Privatperson beantragte beim BFS die vollständige Liste aller in der Schweiz registrierten Unternehmen, einschliesslich der UID- und NOGA-Codes. Das BFS lehnte den Zugang ab und verwies auf das Statistikgeheimnis (Art. 14 BStaG), woraufhin sich Privatperson an den EDÖB wandte. Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis genüge nicht, weshalb vom BFS zu prüfen sei, ob öffentliche und/oder private Interessen im Sinne von 7 BGÖ dem Zugang entgegenstünden. Am 15. September 2022 hat das BFS eine Verfügung erlassen, in der es den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigerte. Dies wurde wiederum mit dem Statistikgeheimnis (Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStaG) begründet. BUR-Daten, die zu personenbezogenen Zwecken ausserhalb jeglichen öffentlichen Interesses verwendet werden sollen, unterliegen daher dem Statistikgeheimnis. Die Herausgabe der Daten wurde auch aus Datenschutzgründen als unrechtmässig erachtet, da die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne angemessene Rechtfertigung rechtswidrig wäre. Die Privatperson hat gegen diese Verfügung des BFS beim BVGer Beschwerde erhoben. Das BVGer hiess diese Beschwerde am 29. Februar 2024 gut und das BFS wurde angewiesen, das BGÖ, da das BVGer der Auffassung war, dass das Statistikgeheimnis dem BGÖ nicht vorgeht. Das BFS verweigerte daraufhin erneut den vollständigen Zugang zu den Dokumenten mit dem Verweis auf das Statistikgeheimnis (Verfügung vom 26. Juni 2024). Deshalb führt die Privatperson erneut Beschwerde vor dem BVGer und verlangt die Aufhebung der Verfügung sowie den Zugang zu den angefragten Informationen. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStaG i.V.m. Art. 4 BGÖ) Entscheid: Das BFS hat die Sache erneut zu prüfen. Begründung: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStaG i.V.m. Art. 4 BGÖ): Das BVGer erwähnt, dass es in seinem ersten Entscheid bereits darüber entschieden hat, dass keine dem BGÖ vorgehende Spezialnorm vorliegt und dass eine Interessenabwägung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 BGÖ vorzunehmen sei. An diesen Entscheid ist sowohl das BFS als auch das BVGer gebunden. Rechtsverweigerung und Rückweisung an das BFS: Das BVGer rügt das BFS, dass es dem ersten Urteil des BVGer nicht gefolgt ist. Es handle sich um eine materielle Rechtsverweigerung, weshalb die zweite Verfügung des BFS aufzuheben sei. Das BVGer weist die Sache deshalb erneut an das BFS zurück. |
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| 11.06.2025 |
Empfehlung BFS: Budget Sektion Konjunkturerhebung
Auch in der zweiten Schlichtung erfolgt keine hinreichende Begründung… Mehr… Auch in der zweiten Schlichtung erfolgt keine hinreichende Begründung durch das BFS Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 11. Juni 2025 Wer: Bundesamt für Statistik (BFS) Was: Am 16. Oktober 2023 hat eine Privatperson beim BFS Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: «Budgetzahlen und Resultat der Sektion Konjunkturerhebung, mit Detailangaben für das Jahr 2022.» Als Reaktion darauf hat das BFS dem Antragsteller Links zur Staatsrechnung für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung gestellt. Die Privatperson war jedoch der Ansicht, dass aus diesen Daten weder das Budget noch die Ergebnisse der Sektion Konjunkturerhebung für das Jahr 2022 ersichtlich werden. Das BFS stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Budget und ein Resultat für die Sektion Konjunkturerhebung für das Geschäftsjahr 2022 nicht vorhanden bzw. die Dokumente nicht fertig gestellt und somit nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ nicht zugänglich seien. Daraufhin hat sich die Privatperson an den Öffentlichkeitsbeauftragten gewandt. Das BFS erklärte dem Beauftragten, dass auf der Ebene der Sektionen niemals ein eigenes Budget erstellt werde. Daher müssten die Informationen aus dem SAP-Auszug mit dem Titel «Rechnung 2022» genommen werden, der dem Beauftragten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens übermittelt wurde. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass die Staatsrechnung und der Jahresbericht für das Jahr 2022 definitiv vom BFS erstellt wurden, was impliziert, dass konkrete Zahlen für die verschiedenen Sektionen vorliegen müssten. In einer ersten Empfehlung vom 25. März 2024 hat der Beauftragte das BFS angewiesen, die Existenz von Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes noch einmal zu prüfen. Das BFS stellte dem Antragssteller am 15. April 2024 daraufhin zwei Dokumente (Rechnung Sektion KE 2022 und 2023) zu. Der Antragssteller erklärte dem BFS am 23. April 2024, dass das von ihm verlangte Budget fehlt und reichte deshalb am 24. April 2024 ein neues Zugangsgesuch ein. Da die Behörde nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist geantwortet hat, reichte die Privatperson einen erneuten Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. Das BFS stellt sich auf den Standpunkt, dass keine weiteren Dokumente vorliegen und auch nicht durch einfachen elektronischen Vorgang abgefragt werden können. Das BFS teilte dem Beauftragten zudem mit, dass es auf eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung verzichte. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zur aktuellsten Ausgabe des Dokuments der realistischen Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung vom BFS. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) – Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren (Art. 12 Abs. 1 VBGÖ) Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem BFS, die Existenz von weiteren als den bisher zugestellten amtlichen Dokumenten zu prüfen und diese gegebenenfalls zugänglich zu machen. Begründung: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 BGÖ): Der Antragsteller verlangte Einsicht in die Budgetplanung der Sektion Konjunkturerhebung (KE) des Bundesamts für Statistik (BFS). Das BFS übermittelte daraufhin zwei Dokumente mit dem Titel "Rechnung Sektion KE 2022/2023" und erklärte, dass es sich dabei um Budgetzahlen handle. Der Antragsteller bezweifelte dies jedoch und meinte, es sehe vielmehr nach tatsächlichen Rechnungsabschlüssen aus, nicht nach einer Budgetplanung, wie er sie verlangt habe. Zudem hinterfragte er die Aussage des BFS, wonach auf Sektionsstufe kein Budget erstellt werde – insbesondere mit Blick auf das Organisationsreglement, das der Sektionsleitung die Verantwortung für eine realistische Budgetplanung zuweist. Die Unklarheit wurde zusätzlich dadurch verstärkt, dass das BFS angab, die Zahlen für 2024 seien erst Anfang 2025 verfügbar – was für Budgetzahlen unüblich wäre, da diese vor Beginn des Jahres erstellt werden sollten. Da das BFS an der Schlichtungssitzung nicht teilnahm, konnte der Beauftragte nicht abschliessend klären, ob weitere relevante Dokumente existieren. Nach seiner Einschätzung ist die Behauptung des BFS, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien, aktuell nicht ausreichend glaubhaft dargelegt. Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ): Auch wenn kein amtliches Dokument gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ existiert, muss geprüft werden, ob virtuelle Informationen vorhanden sind, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang zu einem Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ zusammengestellt werden könnten – z. B. aus verschiedenen Datenquellen. Ein solcher Vorgang darf mehrere Arbeitsschritte umfassen, solange er für eine durchschnittliche Person ohne spezielle IT-Kenntnisse machbar ist. Das BFS argumentierte, die gewünschten Informationen seien nicht in einem System erfasst und könnten daher nicht einfach generiert werden. Der Beauftragte hält diese Begründung für unklar und ungenügend: Entweder sind die bereits übermittelten Dokumente durch einen solchen Vorgang erstellt worden – dann handelt es sich um amtliche Dokumente im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Oder es existieren weitere relevante Informationen, die bislang nicht offengelegt wurden – dann ist der Einwand, der Aufwand zur Erstellung sei zu gross, nicht stichhaltig. Ein gewisser Aufwand ist zulässig, solange es sich um einen einfachen Vorgang im rechtlichen Sinn handelt. Auch die Verteilung der Daten auf verschiedene Systeme schliesst dies nicht aus. Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ): Das BFS berief sich in seiner E-Mail vom 29. November 2024 auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ und argumentierte, eine Veröffentlichung der angefragten Informationen könnte dazu führen, dass viele Unternehmen ähnliche Gesuche stellen würden, was die Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags gefährde. Der Beauftragte stellt dazu fest, dass das BFS weder konkret benennt, um welche klar definierte behördliche Massnahme es sich handeln soll, noch erklärt, wie die Geheimhaltung der Budgetinformationen entscheidend für deren Erfolg wäre. Die blosse Behauptung, die generelle Aufgabenerfüllung sei gefährdet, reicht nicht aus – denn Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ schützt nur konkrete Massnahmen (z. B. Inspektionen, Aufsichtsverfahren), nicht aber die allgemeine Tätigkeit einer Behörde. Da das BFS keine ausreichende Begründung liefert, sieht der Beauftragte den Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Pflicht zur Mitwirkung im Schlichtungsverfahren (Art. 12 Abs. 1 VBGÖ): Der Beauftragte hält fest, dass das BFS gemäss Art. 12b Abs. 2 Bst. b BGÖ zur Teilnahme an der Schlichtung verpflichtet gewesen wäre. Durch das Fernbleiben konnten wichtige Fragen nicht geklärt werden und müssen nun nachträglich beantwortet werden. |
Privatperson | |
| 25.03.2024 |
Empfehlung BFS: Nichtvorhandene Dokumente
Die Nichtexistenz von Dokumenten ist zu begründen
Empfehlung des Eidg… Mehr… Die Nichtexistenz von Dokumenten ist zu begründen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 25. März 2024 Wer: Bundesamt für Statistik (BFS) Was: Am 16. Oktober 2023 hat eine Privatperson beim BFS Zugang zu folgenden Dokumenten ersucht: «Budgetzahlen und Resultat der Sektion Konjunkturerhebung, mit Detailangaben für das Jahr 2022.» Als Reaktion darauf hat das BFS dem Antragsteller Links zur Staatsrechnung für die Jahre 2022 und 2023 zur Verfügung gestellt. Die Privatperson war jedoch der Ansicht, dass aus diesen Daten weder das Budget noch die Ergebnisse der Sektion Konjunkturerhebung für das Jahr 2022 ersichtlich werden. Das BFS stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Budget und ein Resultat für die Sektion Konjuntkurerhebung für das Geschäftsjahr 2022 nicht vorhanden bzw. die Dokumente nicht fertig gestellt und somit nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ nicht zugänglich seien. Daraufhin hat sich die Privatperson an den Öffentlichkeitsbeauftragten gewandt. Das BFS erklärte dem Beauftragten, dass auf der Ebene der Sektionen niemals ein eigenes Budget erstellt werde. Daher müssten die Informationen aus dem SAP-Auszug mit dem Titel «Rechnung 2022» genommen werden, der dem Beauftragten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens übermittelt wurde. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass die Staatsrechnung und der Jahresbericht für das Jahr 2022 definitiv vom BFS erstellt wurden, was impliziert, dass konkrete Zahlen für die verschiedenen Sektionen vorliegen müssten. BGÖ-Artikel: Amtliches Dokument (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ) – Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) Entscheid: Das BFS wird angewiesen, die Existenz von amtlichen Dokumenten im Sinne des Zugangsgesuchs noch einmal zu prüfen. Begründung: Das BFS beschränkt sich darauf, dass kein amtliches Dokument existiert bzw. ein solches nicht fertig gestellt sei. Dabei verzichtet es auf jegliche weiteren Erklärungen. Unklar ist zudem, ob es sich beim SAP-Auszug, der dem Beauftragten im Schlichtungsverfahren zugestellt wurde, allenfalls um ein «Resultat» im Sinne des Zugangsgesuchs handelt und wenn ja, ob das BFS mit der Herausgabe einverstanden wäre. Zu den Pflichten der Behörde gehört es in erster Linie zu klären, welche Dokumente vom Zugangsgesuch erfasst und inwiefern diese zugänglich zu machen sind. Im Falle der Nichtexistenz von Dokumenten muss die Behörde die Glaubwürdigkeit und die Ernsthaftigkeit der Nichtexistenz hinreichend nachvollziehbar darlegen. Dies wurde in diesem Fall vom BFS unterlassen. |
Privatperson | |
| 29.02.2024 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht: Öffentlichkeit des BUR
Das Statistikgeheimnis gilt nicht absolut
Urteil A-4708/2022 des Bund… Mehr… Das Statistikgeheimnis gilt nicht absolut Urteil A-4708/2022 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2024 Wer: Bundesamt für Statistik (BFS) Was: Das BFS unterhält ein Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), das sämtliche Unternehmen und Betriebe mit Schweizer Sitz und wirtschaftlicher Aktivität erfasst, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor. Das BUR fungiert nicht nur als Adressregister für das BFS selbst, sondern wird auch von anderen Bundesämtern sowie von den Kantonen zu statistischen und administrativen Zwecken genutzt. Die gesammelten Informationen umfassen neben den Firmennamen und -adressen auch Angaben wie die Rechtsform, die Unternehmensidentifikationsnummer (UID), die Anzahl der Beschäftigten nach Geschlecht und Arbeitszeit, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (NOGA), sowie Umsatzzahlen und Grundkapital von Aktiengesellschaften, sowie zusätzliche Informationen bei landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Ein Privatperson beantragte beim BFS die vollständige Liste aller in der Schweiz registrierten Unternehmen, einschliesslich der UID- und NOGA-Codes. Das BFS lehnte den Zugang ab und verwies auf das Statistikgeheimnis (Art. 14 BStaG), woraufhin sich Privatperson an den EDÖB wandte. Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis genüge nicht, weshalb vom BFS zu prüfen sei, ob öffentliche und/oder private Interessen im Sinne von 7 BGÖ dem Zugang entgegenstünden. Am 15. September 2022 hat das BFS eine Verfügung erlassen, in der es den Zugang zu den angeforderten Dokumenten verweigerte. Dies wurde wiederum mit dem Statistikgeheimnis (Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStaG) begründet. BUR-Daten, die zu personenbezogenen Zwecken ausserhalb jeglichen öffentlichen Interesses verwendet werden sollen, unterliegen daher dem Statistikgeheimnis. Die Herausgabe der Daten wurde auch aus Datenschutzgründen als unrechtmässig erachtet, da die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne angemessene Rechtfertigung rechtswidrig wäre. Die Prüfung, ob ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt, kann nur auf der Grundlage eines begründeten Antrags erfolgen. Daher ist ein unbegründeter Zugang zu den BUR-Daten auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Die Privatperson hat gegen diese Verfügung des BFS beim BVGer Beschwerde erhoben. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStaG i.V.m. Art. 4 BGÖ) – Art. 7 Abs. 2 BGÖ – Art. 9 Abs. 1 BGÖ – Art. 6 VBGO. Entscheid: Das Statistikgeheimnis geht dem Öffentlichkeitsgesetz nicht als Spezialbestimmung vor, weshalb vom BFS eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Begründung: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ): «Das Verhältnis von Vertraulichkeitsregeln in anderen Bundesgesetzen (Art. 4 Bst. a BGÖ) und dem allgemeinen Transparenzgebot gemäss Öffentlichkeitsgesetz lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Entscheidend ist dabei der Sinn und Zweck der divergierenden Normen: Das allgemeine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegenüberzustellen.» Spezialgesetzliche Normen sind jedoch nicht so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird. Das BVGer kommt nach Auslegung von Art. 14 BStatG zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, das Statistikgeheimnis in Bezug auf die nicht statistische Verwendung von Namen, Adressen und ausgewählten Merkmalen einzelner Unternehmen und Betriebe zu relativieren. Der Zweck des Statistikgeheimnisses besteht hauptsächlich darin, statistisch erhobene Daten zu schützen und die Privatsphäre von Dritten zu wahren. Bei den angeforderten Daten handelt es sich jedoch ausschliesslich um Firmennamen sowie deren UID und NOGA-Codes. Diese Informationen sind auch in anderen öffentlichen Registern verfügbar, insbesondere im Handelsregister. Daher wird der Zweck des Statistikgeheimnisses durch die Herausgabe dieser Daten nicht vereitelt. Folglich geht das Statistikgeheimnis dem Öffentlichkeitsgesetz nicht vor. Interessenabwägung: Das BVGer prüft, ob der Zugang zu den angeforderten Daten aufgrund ihres Charakters als Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) verweigert werden soll oder zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 VBGO). Da eine Anonymisierung der Personendaten gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht möglich ist und die Privatperson ausdrücklich Zugang zu einer Liste aller registrierten Unternehmen verlangt, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1bis aDSG erfüllt sind. Hierbei müssen die geltend gemachten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewogen werden. Das BVGer stellt dabei fest, dass das Interesse an Geheimhaltung vom BFS selbst relativiert wird, da ein Austausch von NOGA-Codes mit ausgewählten Partnern aus finanziellen Interessen erfolgt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Unternehmen mehr als geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenzen zu erwarten hätten. Das BVGer kritisiert ausserdem, dass sich das BFS nicht ausreichend mit der entscheidenden Frage auseinandergesetzt hat, welche privaten und öffentlichen Interessen vorliegen und wie diese abgewogen werden sollten. Daher gibt das BVGer der Beschwerde statt und weist das BFS an, die Frage erneut zu prüfen, ob die Interessenabwägung zugunsten des Zugangs ausfällt. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Unternehmen grundsätzlich ein Recht auf Anhörung haben (Art. 11 Abs. 1 BGÖ).
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Privatperson | |
| 21.07.2022 |
Empfehlung BFS: Betriebs- und Unternehmungsregister
BFS verweigert Zugang zu statistischen Daten- stellt diese aber Firmen… Mehr… BFS verweigert Zugang zu statistischen Daten- stellt diese aber Firmen zur Verfügung Wer: Bundesamt für Statistik (BFS) Was: Das BFS führt ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR), welches alle Unternehmen und Betriebe des privaten und öffentlichen Rechts mit Schweizer Sitz und wirtschaftlicher Tätigkeit umfasst. Das BUR dient dem BFS als Adressregister, aber auch andere Bundesämter sowie Kantone nutzen das BUR zu statistischen und administrativen Zwecken. Erfasst sind neben Namen und Adressen des Unternehmens unter anderem auch die Rechtsform, die Unternehmensidentifikationsnummer (UID), die Anzahl Beschäftigte nach Geschlecht und Arbeitszeit, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (NOGA), sowie Umsatzzahlen, Grundkapital der AGs, sowie weitere Angaben etwa bei Landwirtschafts- oder Forsbetrieben. Eine Privatperson ersuchte beim BFS die vollständige Liste aller in der Schweiz registrierten Unternehmen inkl. UID und NOGA-Codes. Das BFS verweigerte den Zugang unter Hinweis auf das Statistikgeheimnis (Art. 14 BStatG). Zwar gebe es eine Ausnahme für Betriebs- und Unternehmensregisterdaten (Art. 10 Abs. 3 BStatG), jedoch sei der Umfang dieser Ausnahme auf Verordnungsstufe konkret geregelt: Die Bekanntgabe von BUR-Daten sei nur möglich bei öffentlichen Interessen und gegen Gebühr. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 14 und Art. 19 BStatG i.V.m. Art. 4 BGÖ) Entscheid: Die Privatperson erhält recht, das BFS muss sein Gesuch nach dem BGÖ beurteilen. Begründung: Das BGÖ ist vorliegend einschlägig: "Das Verhältnis von Vertraulichkeitsregeln in anderen Bundesgesetzen (Art. 4 Bst. a BGÖ) und dem allgemeinen Transparenzgebot gemäss Öffentlichkeitsgesetz lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Entscheidend ist dabei der Sinn und Zweck der divergierenden Normen: Das allgemeine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegenüberzustellen." Das BFS hat seine Zugangsverweigerung hingegen lediglich generell mit dem Statistikgeheimnis begründet, obwohl dieses in Gesetz und Praxis für BUR-Daten relativiert wird. So steht das BFS zum Beispiel in vertraglichen Beziehungen mit privaten Unternehmen, an welche es regelmässig aktualisierte NOGA-Codes übermittelt. Das BFS konnte dem EDÖB nicht aufzeigen, weshalb die Ausnahmen vom Statistikgeheimnis nicht auch für die antragstellende Privatperson gelten solle. Es liegt deshalb kein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ vor und das Öffentlichkeitsprinzip ist anwendbar. |
Privatperson | |
| 30.08.2018 |
Empfehlung BFS: Erfolgsquoten nach Gymnasien
Welche Gymnasien bringen die besseren Studierenden? Bleibt geheim Mehr… Welche Gymnasien bringen die besseren Studierenden? Bleibt geheim Wer: Bundesamt für Statistik Was: Studierende welcher Gymnasien schneiden an der Uni am besten ab? Ein Journalist verlangt vom BFS eine nach einzelnen Gymnasien aufgeschlüsselte Statistik über die Erfolgsquoten an Schweizer Universitäten über einen möglichst langen Zeitraum. Das BFS verweigert und verweist auf das auf das Zweckbindungsgebot, wonach die erhobenen Daten nur in bestimmten Fällen zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) Entscheid: Das BFS erhält recht. Begründung: Das Bundesstatistikgesetz enthält in Art. 14 ein Zweckbindungsgebot. Dieses Statistikgeheimnis ist laut bundesrätlicher Botschaft zentral, damit Befragte keine Furcht vor individuellen Nachteilen haben, wenn sie Auskünfte bei statistischen Erhebungen machen. Weiter sagt die Botschaft: "Das Statistikgeheimnis schliesst somit eine Verwendung oder Bekanntgabe für Verwaltungs-, Kontroll-, fiskalische oder Aufsichtshandlungen, die auf einzelne Personen, Unternehmen oder Betriebe Bezug nehmen, vollständig aus." Das Statistikgeheimnis ist somit ein Vorbehalt im Sinne von Art. 4 BGÖ. Allerdings ist dies nicht zwingend so: Das Bundesgericht hat anders entschieden, als es um Daten ging, welche erst nachträglich für statistische Zwecke weiterverwendet wurden. Daraus schliesst der EDÖB: "Entscheidend ist folglich, ob die Daten rein zu statistischen Zwecken erhoben wurden oder ob sie ursprünglich einem anderen Zweck dienten und erst nachträglich für eine Statistik weiterverwendet wurden." |
Medienschaffender | |
| 13.07.2016 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Bundesamt für Statistik (BFS): Administrativuntersuchung
Das öffentliche Interesse am Bericht zur Administrativuntersuchung zum… Mehr… Das öffentliche Interesse am Bericht zur Administrativuntersuchung zum ehemaligen BFS-Direktor besteht weiter Urteil A-8073/2015 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 13. Juli 2016 Wer: Bundesamt für Statistik (BFS) Was: Ein Journalist der Sonntagszeitung hatte Zugang zum Schlussbericht der Administrativuntersuchung zum einstigen Direktor des Bundesamts für Statistik (BFS) gefordert. In Übereinstimmung mit der Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) beabsichtigte das BFS, den Zugang teilweise zu gewähren, unter Anonymisierung gewisser Personendaten. Der ehemalige Direktor des BFS führte dagegen Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und forderte die integrale Verweigerung des Zugangs, dies aufgrund seines Erachtens mangelhafter Begründung und seiner überwiegenden privaten Interessen gegen die Veröffentlichung. BGÖ-Artikel: Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Schutz der Privatsphäre), Art. 9 Abs. 1 BGÖ (Schutz von Personendaten), Art. 19 DSG (Bekanntgabe von Personendaten) Entscheid: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, nicht aber im Umfang des eigentlichen Zugangs zum Dokument. Begründung: Die unzureichende Begründung in der Verfügung, in welcher die Zugangsgewährung entschieden wurde, ist unbeachtlich. Mit dem Verweis auf die Empfehlung des EDÖB ist die Begründungsdichte erfüllt, da sie ausreichend deutlich macht, aufgrund welchen Überlegungen der Entscheid ausfiel. Die Veröffentlichung des Schlussberichts sah gewisse Schwärzungen vor, auch bezüglich Personendaten des Beschwerdeführers. Gemäss dem BVGer sind damit die privaten Interessen genügend geschützt. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen, also auch der Beschwerdeführer, müssen sich grössere Beeinträchtigungen ihrer informationellen Selbstbestimmung gefallen lassen. Dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr im Amt und damit auch nicht mehr im Fokus der Öffentlichkeit steht, lässt die Bedeutung seiner damaligen Stellung bloss relativieren, aber nicht entfallen. Eine vollständige Anonymisierung hingegen würde den Informationsgehalt und damit den Nutzen für den Journalisten erheblich beeinträchtigen. Laut dem BVGer hat der EDÖB zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zum Schlussbericht festgestellt, da der Bericht Verwaltungsvorgänge thematisiere, welche in Medien und Politik diskutiert wurden. Der Beschwerdeführer forderte ausserdem die Offenlegung bestimmter geschwärzter Passagen. Sie seien nicht in seinem Interesse oder zum Schutz seiner Personendaten geschwärzt worden. Das BVGer ging nicht auf die Argumentation des Beschwerdeführers ein, wonach die Vorinstanz Schwärzungen aus Eigeninteressen vornahm, hiess die Forderung aber gut. Dies weil aus seiner Sicht am Zugang der Passagen keine gegenteiligen schützenswerten Interessen bestehen. Im Übrigen sieht das Datenschutzgesetz vor, dass Personendaten offenzulegen sind, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, was vorliegend implizit der Fall ist. Der Blogbeitrag zum Urteil ist hier abrufbar. |
Medienschaffender | |
| 25.11.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Statistik: Accès au registre des entreprises et des établissements (REE)
Loi sur la statistique fédérale comme disposition spéciale réservée
R… Mehr… Loi sur la statistique fédérale comme disposition spéciale réservée Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 25 novembre 2014 Qui : Office fédéral de la statistique (OFS) Quoi : Une représentante d’une ONG a déposé, par courrier électronique du 28 août 2013 adressé à l’Office fédéral de la statistique (OFS), une demande d’accès rédigée en anglais concernant « a copy all the information held by the company register in reusable format », c'est-à-dire une copie de toutes les informations contenues dans le registre des entreprises (nommé registre des entreprises et des établissements, REE) dans un format réutilisable, c'est-à-dire électronique. Articles de la LTrans : Dispositions spéciales réservées (art. 4 LTrans) Décision : La loi sur la transparence n’est pas applicable dans le cas d’espèce puisque les art. 14 et 10 al. 3, 2ème phrase, LSF ainsi que les art. 9 et 10 OREE constituent, en l’espèce, des dispositions spéciales réservées au sens de l’art. 4 LTrans. Justification : le Préposé est d’avis que l’art. 14 al. 2 LSF ne constitue pas une disposition spéciale réservée au sens de l’art. 4 LTrans. Il estime que les art. 14 et 10 al. 3, 2ème phrase, LSF ainsi que les art. 9 et 10 OREE constituent, en l’espèce, des dispositions spéciales réservées au sens de l’art. 4 LTrans. Somme de quoi, l’accès au registre des entreprises et des établissements requis par l’ONG n’est pas réglé par la loi sur la transparence, mais exclusivement par les dispositions de la loi sur la statistique fédérale ainsi que ses ordonnances d’application, en l’espèce l’OREE. |
Interessenvertreter | |
| 31.10.2008 |
Empfehlung OFS : Secret statistique concernant des bases de données sur les résultats des HES
Secret statistique concernant des bases de données sur les résultats d… Mehr… Secret statistique concernant des bases de données sur les résultats des HES Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office Fédéral de la Statistique (OFS) Quoi : Un journaliste, a déposé le 9 août 2007 auprès de l’Office fédéral de la statistique (OFS) une demande d’accès à «la statistique sur les taux de réussite romands dans les Hautes écoles». Fin août l'OFS lui répond : «L’Office fédéral de la statistique n’est autorisé à communiquer des données personnelles qu’à des fins ne se rapportant pas à des personnes, notamment à des fins de recherche, de planification et de statistique. En règle générale, il ne rend par conséquent accessibles aux scientifiques, aux instituts de recherche et aux bureaux de planification, dans un but d’analyse, que des données anonymisées. Le destinataire de données personnelles ne peut lui-même communiquer les résultats de ses analyses que si les personnes concernées ne sont pas identifiables.» Compte tenu de ces dispositions relatives à la protection des données, l’OFS ne serait pas en mesure de «livrer les données individuelles souhaitées sur les gymnases. L’obligation, pour les personnes chargées de travaux statistiques, de garder le secret est fixée à l’art. 14 de la loi sur la statistique fédérale.» Articles de la LTrans : Dispositions spéciales réservées (art. 4, Ltrans) Décision : A compléter Justification : A compléter |
Medienschaffender |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















