Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
Livia Moret-Fagioli
Zukunftstrasse 44/Postfach 10032501 Biel-Bienne
Tel. 58 465 64 09
E-Mail: livia.moret-fagioli@bakom.admin.ch
Web
http://www.bakom.admin.ch/
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 06.06.2025 |
Empfehlung BAKOM: Antennendatenbank 5G
BAKOM / 5G-Antennendatenbank
Empfehlung des Eidgenössischen Datenschu… Mehr… BAKOM / 5G-Antennendatenbank Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 6. Juni 2025. Wer: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Was: Ein privater Antragsteller beantragte den Zugang zum vollständigen und aktuellen Satz technischer Daten von Mobilfunkantennen (5G), die in der Datenbank des Bakom enthalten sind. Der Antrag bezog sich auf 21 spezifische Spalten einer Excel-Tabelle, die Betriebsdaten wie die Leistung (K) und den angewandten Korrekturkoeffizienten (W) enthielten. Die Betreiber lehnten die Offenlegung mit der Begründung ab, dass es sich bei diesen Informationen um Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) handele und die Sicherheit kritischer Infrastrukturen gefährdet sei (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Sie beriefen sich auch auf eine Bestimmung der NISV als Sondernorm, die vom BGÖ abweicht. Artikel des BGÖ: Sonderbestimmungen in anderen Bundesgesetzen (Art. 4 BGÖ); Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ); Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ); Informationen, die von einem Dritten freiwillig zur Verfügung gestellt werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ). Entscheid: Der Beauftragte empfiehlt dem BAKOM, den vollen Zugang zu den beantragten Säulen (A, C, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, W, X, AA) in ihrem Zustand vom März 2024 zu gewähren. Begründung:
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| 17.01.2024 |
Empfehlung OFCOM / Documents relatifs au statut de l’OFCOM
Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la… Mehr… Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 17 janvier 2024 Qui : Office fédéral de la communication OFCOM Quoi : Conformément à la LTrans, un citoyen a déposé, le 25 septembre 2023, une demande d’accès adressée à l’OFCOM en vue d’obtenir une série de documents sur la 5G. Le 29 septembre 2023, l’OFCOM a pris position et a, d’une part, renvoyé à ses réponses passées dans lesquelles il expliquait, en s’appuyant sur la Constitution et la loi sur l’organisation du gouvernement et de l’administration (LOGA) ainsi que sur le principe fondamental de la séparation des pouvoirs, les raisons pour lesquelles il était légitimé à agir en tant qu’organe investi de la « puissance publique ». D’autre part, l’OFCOM a renvoyé le citoyen vers les informations sur la législation fédérale suisse qui sont librement accessibles en ligne et a conclu au fait que, les renseignements demandés étant déjà accessibles au public, l’accès avait été accordé en application de l’art. 6 al. 3 LTrans. Articles de la LTrans : Documents officiels (art. 5 LTrans) - Documents déjà publiés (art. 6 al. 3 LTrans) Décision : Le Préposé arrive à la conclusion que l’OFCOM a accordé l’accès aux documents officiels demandés (art. 6 al. 3 LTrans)10 et qu’il n’existe pas d’autres documents officiels répondant à la demande d’accès (art. 5 al. 1 let. a LTrans a contrario). Justification : L’OFCOM, dans sa prise de position, renvoie le citoyen vers ses précédents écrits ainsi que vers les informations sur la législation fédérale pertinente publiées en ligne. L’OFCOM considère que les documents répondant à la demande d’accès ayant déjà été publiés, la demande d’accès a été satisfaite (art. 6 al. 3 LTrans). Le citoyen estime en revanche que l’OFCOM détient d’autres documents officiels répondant à sa demande d’accès qui n’auraient pas encore été publiés. Il ressort de sa correspondance avec l’OFCOM qu’il considère que les institutions de droit public ont été transformées en sociétés de capitaux privées et que ces sociétés ainsi que les unités organisationnelles qui leur sont rattachées ne sont plus légitimées à agir en tant que puissance publique. En outre, le demandeur relève que lesdites sociétés et leurs « ayants droits commerciaux » n’ont jamais été publiés dans la FOSC et, partant, que ces sociétés ne sont pas légitimées par le droit commercial à conclure des contrats notamment avec l’organe de perception de la redevance radio-télévision. Sur cette base, le demandeur est de l’avis que l’OFCOM doit être en possession de justificatifs permettant de prouver sa légitimité commerciale, notamment des publications dans la FOSC et sa légitimité à agir en tant que puissance publique. S’il existe des doutes quant à l’inexistence de documents officiels, alors le Préposé ne peut pas se limiter à prendre connaissance des déclarations de l’administration. Il doit entreprendre des clarifications afin de mettre en balance la vraisemblance et le sérieux des allégations de l’autorité et du demandeur. D’après l’art. 20 LTrans, le Préposé dispose, dans la procédure de médiation, d’un droit d’accès et du droit d’obtenir des renseignements. Il a en particulier le droit d’avoir l’accès aux documents officiels qui font l’objet d’une procédure de médiation concrète. Il n’a cependant pas le moyen de contraindre l’autorité à lui remettre les documents ou les informations, ni le moyen de vérifier l’exhaustivité des informations ou des documents qui lui sont fournis. |
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| 12.09.2023 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - BAKOM: Betriebsdaten 5G-Antennen
Was bereits bekannt ist, kann kein Geschäftsgeheimnis sein Mehr… Was bereits bekannt ist, kann kein Geschäftsgeheimnis sein Wer: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Was: Das BAKOM führt eine Antennendatenbank mit Betriebsdaten. Sie gibt Auskunft über technische Daten (unter anderem Sendefrequenzen, Hauptstrahlrichtung der Antenne, maximal abgestrahlte Sendeleitung), aber auch zum genauen Standort und zur Betreiberin. Der RTS-Journalist Valentin Tombez verlangte vom BAKOM Zugang zu jenen Antennen, welche die 5G-Technologie einsetzen. Das BAKOM teilte daraufhin den betroffenen Mobilfunkbetreiberinnen (Sunrise, Salt Mobile, Swisscom) mit, den Zugang zum aktuellen Auszug aus den Betriebsdaten der Antennendatenbank gewähren zu wollen, wobei allfällige Personendaten anonymisiert würden. Zudem gewährte es den Mobilfunkbetreiberinnen das rechtliche Gehör, insbesondere damit diese einen allfälligen Schutz von weiteren Personendaten sowie allfälligen Geschäftsgeheimnissen konkret darzulegen und begründen konnten. Die Mobilfunkbetreiberinnen wehrten sich gegen den beabsichtigten Zugang. Im Zuge der Schlichtungsverhandlung verzichtete Tombez auf einige Informationskategorien, etwa auf die Einträge unter «Besondere Antenne» oder die Kanalbezeichnungen für «frequency hopping» im GSM-Bereich. Entsprechend der Empfehlung des EDÖB verfügte das BAKOM, dass Tombez der Zugang zu den Betriebsdaten von 5G-Antennen in den Spalten A und F bis R (siehe Urteil, S. 3) gewährt werden sollte. Sunrise, Salt Mobile und Swisscom führen dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangen, dass der Zugang vollständig verweigert wird. Eventualiter solle die Bekanntgabe noch stärker eingeschränkt werden, insbesondere wehrten sie sich gegen den Zugang der Spalten A, I und J, also die Adresse und Ort samt konkreten Koordinaten der Funkstelle. BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) – Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ) - Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Zusicherung der Vertraulichkeit durch Behörden (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG) Entscheid: Die Beschwerde der Telecom-Unternehmen wird abgewiesen, das BAKOM hatte korrekt entschieden, der Auszug aus der Datenbank kann veröffentlicht werden. Begründung: Zunächst bringen Sunrise, Salt Mobile und Swisscom vor, dass Einsichtsgesuch ziele in erster Linie auf ihre privatwirtschaftlichen Tätigkeiten ab und sei deshalb unzulässig. Sinn und Zweck des BGÖ sei die Kontrolle des Staates, und es sei nicht dazu da, Unternehmen auszuforschen. Hier klärt das Bundesverwaltungsgericht die Telecom-Unternehmen auf, dass das BGÖ Zugang zu amtlichen Dokumenten regelt, und legitime Schutzinteresse von privatwirtschaftlich tätigen Akteuren mit der Ausnahmebestimmung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewahrt werden. Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) Sunrise, Salt Mobile und Swisscom führen weiter aus, Art. 24f Abs. 1 des Fernmeldegesetzes stelle eine Ausnahme zum Öffentlichkeitsprinzip dar. Diese Bestimmung regelt die Auskunftstätigkeit des BAKOM (Auskunft zu Funkkonzessionen vorbehältlich überwiegender öffentlicher oder privater Interessen). Gemäss Bundesverwaltungsgericht wurde die Bestimmung nicht deshalb ins Fernmeldegesetz aufgenommen, um die Öffentlichkeit der Daten in diesem Bereich zu limitieren, sondern genau das Gegenteil, nämlich um Transparenz zu fördern. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Gesetzgeber den Zugang zu Informationen der Funkkonzession im Fernmeldegesetz abschliessend regeln wollte. Das BGÖ bleibt deshalb anwendbar. Auch die zweite aufgerufene Bestimmung, Art. 22 der Geoinformationsverordnung, stellt kein Vorbehalt im Sinne von Art. 4 BGÖ dar: Erstens müsste ein solcher Vorbehalt auf Gesetzes-, und nicht bloss auf Verordnungsstufe geregelt sein. Zweitens sieht die Verordnung, aber auch das Geoinformationsgesetz, grundsätzlich die öffentliche Zugänglichkeit vor, unter ähnlichen Ausnahmen wie in Art. 7 BGÖ enthalten. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ) Da die Mobilfunknetze strategisch von zentraler Bedeutung seien und als kritische Infrastruktur gelten, seien sie so gut wie möglich zu schützen. Deshalb seien die Antennen-Standorte geheim zu halten, um sie vor Vandalismus und Beschädigungsaktionen zu schützen. In einem ähnlichen Fall sei dies bereits vom Bundesverwaltungsgericht geschützt worden. Gemäss Bundesverwaltungsgericht unterscheidet sich der Sachverhalt in den beiden Fällen jedoch in einem relevanten Punkt: Im früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es um die Offenlegung der Standortkoordinaten der Messstationen des Radiomonitoring-Netztes des BAKOM. Diese dienen – anders als die Mobilfunkantennen von Sunrise, Salt Mobile und Swisscom – als behördeneigenes Netz direkt und unmittelbar dem Schutz der öffentlichen Ordnung: Mit den Anlagen stellt das BAKOM unter anderem eine jederzeit verfügbare Anlaufstelle für die Blaulichtorganisationen und den Flugfunkt zur Ortung und Behebung von Funkstörungen bereit. Dazu kommt, dass die Standorte dieser Messstationen nicht bekannt und auch nicht ohne weiteres erkennbar sind. Im Gegensatz dazu können die Standorte bereits heute online eingesehen werden und sind relativ leicht zu erkennen. Insgesamt konnten die Telecom-Unternehmen die Gefährdung nicht nachvollziehbar aufzeigen. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) Bezüglich dieses Arguments ist festzuhalten, dass die Koordinaten und die Technologie der Antennen direkt dem Geoportal des Bundes entnommen werden können. Damit sind auch weitere vom Zugangsgesuch erfasste Angaben indirekt ersichtlich, etwa die genaue Adresse und die Standorthöhe. Ausserdem seien auch die Sendefrequenzen in bereits öffentlichen Quellen ersichtlich. Damit verbleiben nur noch einzelne Zeilen der Datenbank, die zumindest nicht sehr leicht öffentlich zugänglich sind und damit potentiell ein Geschäftsgeheimnis darstellen könnten. Es sind dies der Namen der Betreiberin, die Sendeleistung, die Hauptstrahlrichtung, die Antennendiagramme, die Antennenhöhe über Grund und Datum der Inbetriebnahme. Allerdings sind auch diese Daten im «Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen» enthalten. Diese Standortblätter werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufgelegt, zumindest in diesem Zeitpunkt sind die Informationen damit ebenfalls öffentlich zugänglich. Was einmal öffentlich ist, kann nicht mehr geheim gehalten werden, und damit auch kein Geschäftsgeheimnis darstellen. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass die Veröffentlichung der Informationen (sollte man davon ausgehen, dass sie noch unbekannt sind) sowieso nicht geeignet wäre, eine ernsthafte Gefahr für den geschäftlichen Erfolg darzustellen, und sei von den Telecom-Unternehmen auch nicht hinreichend klar aufgezeigt worden. Zusicherung der Vertraulichkeit durch Behörden (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) Entgegen der Ausführungen der Telecom-Unternehmen sind diese gesetzlich verpflichtet, die Betriebsdaten dem BAKOM mitzuteilen (Art. 59 FMG, Art. 18 VNF). Damit ist die Ausnahme in Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ nicht einschlägig. Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG) Journalist Tombez verlangt ausdrücklich nach den Betreibernamen der einzelnen Antennen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine gewichtigen privaten Interessen der Telecom-Unternehmen gegen die Zugänglichmachung: Wie oben erwähnt seien keine Geschäftsgeheimnisse betroffen, und weitere ideelle Schutzbedürfnisse oder die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit werden nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend begründet. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse am Zugang des amtlichen Dokuments. |
Medienschaffender | |
| 24.11.2021 |
Empfehlung Bundesamt für Kommunikation BAKOM: Datenbank 5G-Antennen
Mobilfunkanbieterinnen wehren sich vergebens Mehr… Mobilfunkanbieterinnen wehren sich vergebens Wer: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Was: Ein Journalist ersucht beim BAKOM um Zugang zu den Daten in der "5G-Antennendatenbank". Das BAKOM teilt daraufhin den betroffenen Mobilfunkbetreiberinnen mit, den Zugang zu "einem aktuellen Auszug aus den Betriebsdaten der Antennendatenbank" gewähren zu wollen. Enthaltene Personendaten würden anonymisiert. Zudem gewährt es den Mobilfunkbetreiberinnen das rechtliche Gehör, insbesondere damit diese einen allfälligen Schutz von weiteren Personendaten sowie allfälligen Geschäftsgeheimnissen konkret darzulegen und begründen konnten. Die Mobilfunkbetreiberinnen wehren sich gegen den beabsichtigten Zugang und reichen ein Schlichtungsgesuch ein. Der Zugang sei aufgrund diverser Bestimmungen zu verweigern (siehe nachfolgend). BGÖ-Artikel: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ) - Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) - Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis ( Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) - Zusicherung der Vertraulichkeit durch Behörden (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) - Bekanntgabe von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG) Entscheid: Das BAKOM will Zugang zu recht gewähren. Begründung: Vorbehalt von Spezialbestimmungen (Art. 4 BGÖ): Eine der Mobilfunkbetreiberinnen verweist auf Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über Geoinformation, wonach unter gewissen Umständen der Zugang zu den fraglichen Daten verweigert werden könne. Deshalb liege eine Ausnahme vom Geltungsbereich des BGÖ vor. Gemäss EDÖB gilt Art. 4 BGÖ jedoch nur bei Bundesgesetzen, nicht aber bei Bestimungen auf Verordnungsstufe, weshalb das BGÖ anwendbar ist. Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ): Das Bundesverwaltungsgericht anerkannte in einem Entscheid, dass die Messstationen des BAKOM sicherheitsrelevante Funktionen hätten (Ortung von Funkstörungen und von kriminellen Funkaktivitäten) (siehe Urteil BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020). Vorliegend geht es jedoch um die Antennendatenbank 5G, das BAKOM hat hierzu keine Gewährleistung von Garantien für die öffentliche Sicherheit geltend gemacht. Die Standorte sind überdies bereits mehrheitlich bekannt. Somit geht der EDÖB mit dem BAKOM davon aus, dass kein Ausnahmegrund gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ gegeben ist. Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ): Die Mobilfunkbetreiberinnen führen zusammenfassend aus , dass aus der vollständigen Datensammlung Erkenntnisse über die "Rolloutstrategie bzw. -optimierung" und über "technische Wettbewerbsparameter" gewonnen werden könnte. Sie zeigen jedoch nicht konkret auf, inwiefern dies ein Wettbewerbsnachteil und damit ein konkreter wirtschaftlicher Schaden bedeuten würde. Auch das BAKOM ist von diesem Argument nicht überzeugt und fragt sich, "inwiefern mit Blick auf den aktuellen Ausbau der Mobilfunknetze und der hohen Bevölkerungsabdeckung von nahezu 100% noch Rückschlüsse auf die Netzbaustrategie gemacht werden können". Insgesamt lassen somit sowohl das BAKOM als auch der EDÖB auch diesen Ausnahmegrund nicht gelten. Zusicherung der Vertraulichkeit durch Behörden (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ): Die Mobilfunkbetreiberinnen machen geltend, das BAKOM hätte sich in der 2005 unterzeichneten Vereinbarung zur Geheimhaltung der in der Antennendatenbank gespeicherten Betriebs- und Bewilligungsdaten verpflichtet und explizit anerkannt, dass es sich bei den fraglichen Informationen um Geschäftsgeheimnisse handle. Hingegen weist das BAKOM gemäss EDÖB korrekt darauf hin, dass ihm die Informationen aufgrund der Bestimmungen bei Mobilfunkkonzessionen mitgeteilt werden mussten. Es fehlt also bereits an der Freiwilligkeit der übermittelten Daten, weshalb auch dieser Ausnahmegrund nicht einschlägig ist. Schutz von Personendaten (Art. 9 Abs. 2 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG): Die Mobilfunkbetreiberinnen berufen sich weiter auf den Schutz ihrer Personendaten, weil die Daten der Antennendatenbank Rückschlüsse auf die jeweilige Betreiberin ermöglicht. Sie haben jedoch weder ihre konkreten privaten Geheimhaltungsinteressen noch eine allfällige Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre aufgezeigt. Für den EDÖB wie auch für das BAKOM sind keine schützenswerten privaten Interessen gegen die Veröffentlichung der Betriebsdaten ersichtlich. Zudem erwachse den Betreiberinnen aus den erteilten Konzessionen bedeutende wirtschaftliche Vorteile (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). Insgesamt bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den verlangten Daten. |
Medienschaffender | |
| 14.05.2020 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - BAKOM: Radiomonitoring-Netz
Sind Jammer reale Gefahr? Mehr… Sind Jammer reale Gefahr? Wer: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Was: Eine Privatperson verlangte vom BAKOM Zugang zu Dokumenten betreffend die Anlagen des Radiomonitoring-Netzes. Einige der verlangten Dokumente wurden ihm ausgehändigt, jedoch verweigerte das BAKOM die Einsicht in die genauen Standorte der Messstationen in der Schweiz und hielt daran auch nach einer gegenteiligen Empfehlung des EDÖB fest (siehe dazu diesen Beitrag in der NZZ). BGÖ-Artikel: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) - Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Die BAKOM erhält recht. Begründung: Streitig ist vorliegend erstens, ob die Bekanntgabe der genauen Messstationen die Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Die Messtationen sind zentrales Instrument zur Lokalisierung von Funkstörungen. Gemäss BVGer handelt es sich bei den Standorten der Messstationen somit um potentiell sicherheitsrelevante Informationen. Weiter pflichtet es dem BAKOM bei, dass die Gefahr durch Störsender (anders genannt Jammer) durchaus real sei, da diese die Eruierung von Funktstörungen erschweren könne, was wiederum beispielsweise Rettungsdienste beeinträchtigen könnte. Zwar sind einige Standorte an öffentlichen Führungen bereits bekannt gemacht oder öffentlich sichtbar, es besteht jedoch bisher keine Liste mit sämtlichen Standorten der Messstationen. Für das BVGer leuchtet ein, dass diese das Risiko von Beeinträchtigungen steigern würde, weil durch die Bekanntgabe "mit einer ernsthaft erhöhten Gefährdung der Ortung und Behebung von sicherheitsrelevanten Funkstörungen zu rechnen" sei. Zweitens steht somit für das BVGer auch fest, dass die Offenlegung der Informationen die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen würde, welche gerade darin besteht, Funkstörungen zu orten und zu beheben. Werden die Messstationen gestört oder beschädigt, sei dies nicht mehr möglich. |
Privatperson | |
| 11.02.2019 |
Empfehlung BAKOM: Inlandaufklärung
Verlangte Dokumente existieren gar nicht Mehr… Verlangte Dokumente existieren gar nicht Wer: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Was: Eine Privatperson verlangt Einsicht in verschiedenste Dokumente des BAKOM. Das BAKOM verneint die Existenz der meisten davon, in einem Teilbegehren bestreitet es die Zuständigkeit. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) – Übergangsbestimmung (Art. 23 BGÖ) Entscheid: Das BAKOM erhält recht. Begründung: Das BAKOM kann glaubhaft machen, dass die verlangten Dokumente gar nicht existieren: Es bestehen keine Aufträge oder Leistungsvereinbarungen bezüglich Inlandaufklärung, Spionageabwehr, Botschaftsfunk oder der Überwachung von Fluggesellschaften. Weiter hat weder das VBS Zugriff auf das BAKOM-Monitoringsystem, noch das BAKOM Zugriff auf das militärische HF-Peilsystem der Schweizer Luftwaffe. Die Existenz von Akten sowie der Leistungsvereinbarung mit dem VBS, welche den Zugriff des BAKOM auf Anlagen des VBS umfassen, hat das BAKOM zwar bestätigt; es habe Zugriff auf eine Kurzwellen-Antenne des VBS. Jedoch sei die VBS als Urheberin der Dokumente für das Gesuch zuständig (Art. 10 Abs. 1 BGÖ). Der EDÖB bestätigt dies zwar, erinnert das BAKOM aber an seine Pflicht, in solchen Fällen das Zugangsgesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. |
Privatperson | |
| 15.11.2018 |
Empfehlung BAKOM: Monitoringnetz
BAKOM kann Zugangsverweigerung nicht hinreichend begründen Mehr… BAKOM kann Zugangsverweigerung nicht hinreichend begründen Wer: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Was: Eine Privatperson fordert beim BAKOM Zugang zu Dokumenten rund um dessen Monitoringaufgaben. Im Laufe der Schriftenwechsel und des Schlichtungsverfahrens stellte das BAKOM verschiedene Informationen zu, etwa bezüglich gerätetechnischer Bestückung oder genauen Verwendungszwecken. Gegenstand der Empfehlung sind deswegen nur noch eine Liste mit den genauen Standorten der Messstationen. BGÖ-Artikel: Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) - Innere oder äussere Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ) Entscheid: Der Gesuchsteller erhält recht. Begründung: Das BAKOM führt einerseits aus, dass die Bekanntgabe der genauen Monitoringstandorte die zielkonforme Durchführung ihrer behördlichen Massnahmen beeinträchtigen würde, dass zum Beispiel Abklärungen zu Störungsquellen erschwert werden könnten. Gemäss EDÖB beruft sich das BAKOM aber nur auf seine allgemeinen gesetzlichen Aufgaben und führt nur grob aus, inwieweit die Geheimhaltung der verlangten Informationen Bedingung für den Erfolg der behördlichen Massnahmen ist. Grundsätzlich nachvollziehen kann der EDÖB die Argumente des BAKOM bezüglich der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz: Es sei denkbar, dass die Bekanntgabe der genauen Standorte benützt werden könnte, um "die Abklärungen des BAKOM zu Störungsquellen und anderen illegalen Aussendungen und deren Behebungen zu erschweren und zu verlangsamen, oder sogar um Störungen aktiv zu verursachen". Allerdings befinden sich viele der Messstationen an öffentlich zugänglichen Orten, welche bereits bekannt sind. Das Missbrauchsrisiko besteht damit bereits, und das BAKOM konnte nicht hinreichend begründen, wieso die fragliche Liste das Risiko der Beeinträchtigung der inneren oder äusseren Sicherheit noch zusätzlich erhöhen könnte. Will das BAKOM an den genannten Ausnahmen des Öffentlichkeitsprinzips festhalten, muss es deren Anwendbarkeit besser begründen. |
Privatperson | |
| 09.11.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Kommunikation (Bakom): Indirekte Presseförderung (Zustellvergünstigungen)
Welche Pressetitel Zustellvergünstigungen erhalten, soll öffentlich se… Mehr… Welche Pressetitel Zustellvergünstigungen erhalten, soll öffentlich sein Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 9. November 2015 Wer: Bundesamt für Kommunikation (Bakom) Was: Ein Journalist will wissen, welche Pressetitel im Rahmen der indirekten Presseförderung Zustellungsermässigungen erhalten haben. Das Bakom will den Zugang zur gewünschten Information gewähren: Geschäftsgeheimnisse würden dadurch nach Ansicht des Bakom keine verletzt, und das Interesse am Schutz der Privatsphäre der betroffenen Verlagen sei dem öffentlichen Interesse an Zugang unterzuordnen. – Das Bakom hört zuvor jedoch die betroffenen Verlage und die Post an. Von den befragten Verlagen wehren sich elf gegen die Zugangsgewährung und verlangen vom EDÖB eine Schlichtung. Alle elf sehen Geschäftsgeheimnisse verletzt; einige argumentieren darüber hinaus mit dem Schutz der Privatsphäre. BGÖ-Artikel:Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) – Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Die Einwände der Verleger gegen den Zugang zur Information wird nicht gehört. Begründung: Die Verlage hatten argumentiert, die gewünschten Informationen stellten per se Geschäftsgeheimnisse dar. Diese Begründung reicht dem EDÖB nicht. Es sei den Verlegern nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die Offenlegung der Information für sie mit Wettbewerbsnachteilen verbunden wäre. – Was den Schutz der Privatsphäre angeht, folgt der EDÖB der Argumentation des Bakom: Die Verleger erhielten durch die Zustellvergünstigungen einen Vorteil, woraus sich automatisch ein erhöhtes Interesse an Transparenz ableite. Das öffentliche Interesse an einem Zugang zur Information überwiege deshalb den Schutz der Privatsphäre der Verlage. |
Medienschaffender | |
| 09.11.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Kommunikation (OFCOM) : Soutien indirect à la presse (Distribution des journaux)
Les titres de presse recevant un soutien de la Confédération doivent ê… Mehr… Les titres de presse recevant un soutien de la Confédération doivent être connus Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral de la communication (OFCOM) Quoi : Un journaliste a déposé le 10 novembre 2014 une demande d’accès adressée à l’Office fédéral de la communication (OFCOM) concernant les documents renseignant sur les rabais accordés par la poste à des entreprises d’édition pour les années 2000 à 2013 concernant la distribution de journaux et magazines dans le cadre du soutien indirect de la presse. Le journaliste a ensuite précisé sa demande d’accès par téléphone le 18 novembre 2014, dans la mesure où il se limitait aux titres de la presse régionale et locale. Par courrier du 27 novembre 2014, l’OFCOM a informé le demandeur d’accès que dans le cadre de l’entrée en vigueur de la nouvelle loi sur la poste en octobre 2012, il y a eu deux changements: 1.) de système en ce qui concerne la distribution des subsides fédéraux; 2.) de compétence pour la mise en œuvre du soutien indirect de la presse par la poste. Ainsi, l’OFCOM dispose des données concernant la quantité annuelle d’envois (respectivement octobre à septembre), qu’un titre a fait distribuer par la poste à un tarif réduit par un canal de distribution quotidien, seulement pour la période allant de 2013 à 2014. Par ailleurs, l’OFCOM a informé le demandeur d’accès que sa demande se rapporte à des documents contenant des données personnelles et qu’il était tenu conformément à l’art. 11 LTrans de consulter les éditeurs des quelques 140 titres concernés ainsi que la poste. Dès lors, le délai pour la prise de position de l’OFCOM concernant sa demande d’accès a été prolongé de la durée nécessaire conformément à l’art. 12 al. 2 LTrans. Articles de la LTrans : Secrets professionnels, d’affaires ou de fabrication (art. 7 al. 1 let. g LTrans) – Protection de la sphère privée (art. 7 al. 2 LTrans) Décision : L’Office fédéral de la communication maintient sa position d’accorder l’accès requis aux quantités d’envois relatives au soutien indirect de la presse quant à la presse régionale et locale pour les années 2013 et 2014. Dans les dix jours à compter de la réception de la recommandation, les demandeurs peuvent requérir que l’OFCOM rende une décision selon l’art. 5 de la loi fédérale sur la procédure administrative s’ils ne sont pas d’accord avec la recommandation (art. 15 al. 1 LTrans). Justification : Le Préposé estime que les informations requises par le journaliste concernent les quantités d’envois subventionnés de la presse régionale et locale ne constituent pas des secrets d’affaires des éditeurs concernés au sens de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans. Il considère également que les présentes informations devant être appréciées ne sont pas susceptibles de porter atteinte à la sphère privée des éditeurs concernés. Par ailleurs, le degré de vraisemblance d’une telle atteinte doit être évalué comme faible. Et au final, le Préposé voit un intérêt public prépondérant à la publication des informations requises. Intérêt qui repose de toute façon sur le rapport particulier entre les titres de presse ayant droit à des subsides et les avantages financiers pour les éditeurs correspondants ; raison pour laquelle l’accès doit être accordé, comme prévu par l’OFCOM |
Medienschaffender | |
| 07.08.2014 |
Empfehlung Bundesamt für Kommunikation (Bakom): Documents officiels relatifs à l’annonce effectuée par un fournisseur de services de télécommunication
Argumentation insuffisante pour légitimer le refus de l'accès
Recomma… Mehr… Argumentation insuffisante pour légitimer le refus de l'accès Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral de la communication (OFCOM) Quoi : Une avocate a déposé, par courrier du 5 juin 2013 adressé à l’OFCOM, une demande d’accès concernant « l’ensemble des informations relatives à l’annonce effectuée par [la demanderesse] auprès de l’OFCOM, en tant que fournisseur de services de télécommunication depuis 2005 ». Articles de la LTrans : Secrets d’affaires (art. 7 al. 1 let. g LTrans) – Données personnelles (art. 9 LTrans ; 19 LPD) Décision : Le Préposé arrive à la conclusion que l’OFCOM doit accorder un accès limité aux documents concernant l’avocate. Il recommande l’accès illimité à ce sujet, d’un autre côté il suggère de caviarder les passages contenant des données personnelles des collaborateurs de la demanderesse (art. 9 al. 1 LTrans). Justification : L’OFCOM n’ayant pas motivé l’existence de secrets d’affaires ou de fabrication au sens de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans, le Préposé est d’avis que l’autorité n’a pas fourni d’argumentation permettant d’apporter la preuve que les conditions de l’art. 7 al. 1 let. g LTrans sont réunies en l’espèce. |
Rechtsanwalt | |
| 21.12.2007 |
Empfehlung Bakom: Qualitätsreport Swisscom Fixnet AG
Dienstqualitätsbericht der Swisscom ist Geschäftsbeheimnis
Empfehlung… Mehr… Dienstqualitätsbericht der Swisscom ist Geschäftsbeheimnis Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 21. Dezember 2007 Wer Bundesamt für Kommunikation BAKOM Was Bericht 2006 der Swisscom Fixnet AG zur Dienstqualität der Grundversorgung. BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Entscheid Zugang verwehrt Begründung Das BAKOM teilte dem Antragstelle mit, dass der Qualitätsreport Geschäftsgeheimnisse enthalte, zudem würde seine Veröffentlichung den Wettbewerb verzerren. Der Beauftragte gibt dem Bakom recht. Der Beauftragte ist aber der Meinung, dass die einzelnen Messresultate des Qualitätsreports abgedeckt und dem Gesuchsteller in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Kopie des Qualitätsreports zugestellt werden sollte. |
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Adrienne Fichter, Republik, 20.01.2026 Wie Bundesrat Rösti das neue Plattformgesetz verwässertEigentlich hätte der Bundesrat das Plattformgesetz bereits im Herbst 2024 verabschieden wollen. Damit sollen Schweizer Bürgerinnen und Bürger künftig gegen Deepfakes rechtlich vorgehen können. Es lehnt sich in seinen Grundzügen an den «Digital Services Act» der EU an, der seit 2024 in Kraft ist – der seinerseits den Zorn der US-Regierung auf sich gezogen hat. Nicht zuletzt aufgrund der ablehnenden Haltung der US-Regierung veröffentlichte der Bundesrat seinen Entwurf zum Plattformgesetz lange nicht. Rund drei Monate nach dem sogenannten Zollhammer am 1. August 2025 war es dann so weit: Der Bundesrat eröffnete am 29. Oktober die Vernehmlassung zur Plattformregulierung; diese dauert noch bis zum 16. Februar 2026. Recherchen der «Republik» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz zeigen, dass der Bundesrat das Plattformgesetz im Verlauf der Arbeiten bewusst abgeschwächt hat. Interne Aussprachepapiere des Bundesamts für Kommunikation (Bakom) aus dem November 2022 zeigen, dass die Verwaltung ursprünglich eine deutlich stärkere Regulierung empfahl. Vorgesehen war unter anderem, Plattformen zur Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden zu verpflichten und sie nicht nur zu einer Analyse, sondern auch zu konkreten Massnahmen gegen Risiken wie Desinformation oder Betrug zu verpflichten. Diese Linie (Option 2) wurde vom Gesamtbundesrat im Dezember 2022 ausdrücklich gutgeheissen. Nach der Departementsübergabe von Simonetta Sommaruga (SP) an Albert Rösti (SVP) folgte ein Kurswechsel. Das Bakom arbeitete die Vorlage auf eine Minimalvariante zurück, strich den ganzen Teil zur Rechtsdurchsetzung und verzichtete auf Meldepflichten oder ein Schweizer Zustelldomizil für Betroffene. |
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Valentin Tombez, RTS On en parle, 17.03.2024 5G: quel opérateur couvre le mieux votre région? Nos cartes exclusivesRund 10'000 5G-Antennen gibt es derzeit in der Schweiz: Nach einem dreijährigen Verfahren konnte «RTS» bisher unveröffentlichte Daten über 5G-Antennen vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erhalten. Sie offenbaren grosse Unterschiede zwischen den drei Betreibern Swisscom, Sunrise und Salt und den Regionen, die von «echtem» 5G abgedeckt werden. In den Städten wimmelt es von 5G-Antennen: Die meisten Sender pro km2 befinden sich im Grossraum Genf. Auch an einigen Hauptverkehrsachsen, entlang von Autobahnen und Eisenbahnlinien haben die Antennen Bedeutung. In ländlicheren Gebieten variiert die Abdeckung stärker zwischen den einzelnen Anbietern. Nicht alle ermöglichen die von den Betreibern angepriesenen ultraschnellen Verbindungen mit bis zu 2 Gbit/s. Nur ein Drittel der Sender schafft solche Bandbreiten anzubieten, die 3- bis 4-mal schneller sind als die beste 4G-Geschwindigkeit. |
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Artur Terekhov, dieostschweiz.ch, 11.02.2024 Wie die SRG mit Userkommentaren umgeht: Ein kritischer Blick hinDie SRG löscht regelmässig Userkommentare, die ihr nicht passen. Doch wie entscheidet sie, was erlaubt ist und was nicht? Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangte «Die Ostschweiz» vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Einsicht in diverse Beanstandungen von Privatpersonen wie auch die Korrespondenz zwischen SRG/SRF und BAKOM. Die erhaltenen Dokumente liefern Beispiele nicht aufgeschalteter Kommentare in Zeiten der Corona-Pandemie. Eine Gegenüberstellung der freigeschalteten und gelöschten Kommentare legen eine Tendenz nahe: Die Schwelle zur Nicht-Publikation Massnahmen-kritischer Positionen war offenbar tiefer, während polemische Kommentare der Gegenposition leichter standhielten. |
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Thomas Schlittler, Blick.ch, 18.09.2023 Des courriers entre Bernard Maissen et Gilles Marchand révèlent leur proximitéDas Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) soll der SRG eigentlich auf die Finger schauen, ist sie doch die Aufsichtsbehörde der SRG. Ausserdem wurde das Amt beauftragt, eine «Gesamtschau» zur SRG vorzulegen – unter Einbezug der Halbierungs-Initiative. Voraussetzung für eine unvoreingenommene Gesamtschau wäre eine professionelle Distanz zwischen Bakom und SRG. Nun zeigen interne E-Mails, die «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat, dass BAKOM-Direktor Bernard Maissen ein auffallend freundschaftliches Verhältnis mit dem SRG-Chef Gilles Marchand pflegt. Insbesondere scheinen sich die beiden einig zu sein, wie die künftige SRG aussehen soll. So äusserte Maissen etwa die Hoffnung, dass es für die SRG ausser beim linearen Fernsehen in Zukunft keine weiteren Einschränkungen gibt. Im Vorfeld eines Treffens mit Bundesrat Rösti erhielt Marchand ebenfalls Support von seinem obersten Aufseher. |
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Thomas Schlittler, Sonntagsblick, 17.09.2023 Liebesgrüsse aus dem BakomDas Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) soll der SRG eigentlich auf die Finger schauen, ist sie doch die Aufsichtsbehörde der SRG. Ausserdem wurde das Amt beauftragt, eine «Gesamtschau» zur SRG vorzulegen – unter Einbezug der Halbierungs-Initiative. Voraussetzung für eine unvoreingenommene Gesamtschau wäre eine professionelle Distanz zwischen Bakom und SRG. Nun zeigen interne E-Mails, die «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erhalten hat, dass BAKOM-Direktor Bernard Maissen ein auffallend freundschaftliches Verhältnis mit dem SRG-Chef Gilles Marchand pflegt. Insbesondere scheinen sich die beiden einig zu sein, wie die künftige SRG aussehen soll. So äusserte Maissen etwa die Hoffnung, dass es für die SRG ausser beim linearen Fernsehen in Zukunft keine weiteren Einschränkungen gibt. Im Vorfeld eines Treffens mit Bundesrat Rösti erhielt Marchand ebenfalls Support von seinem obersten Aufseher. |
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Ruedi Studer, Blick, 10.08.2023 Rösti macht sich selber BeineDie Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte soll, gemäss Halbierungs-Initiative, von heute 335 auf 200 Franken sinken. Jene für Unternehmen soll gleich ganz gestrichen werden. Die Initiative wurde frühzeitig eingereicht und setzt SVP-Medienminister Albert Rösti zusätzlich unter Druck. Dieser muss zügig eine Gesamtschau zur SRG liefern – unter Einbezug der SRG-Initiative. Wegen Letzterer hat der Bundesrat die Arbeiten an einer neuen SRG-Konzession sistiert. Dass Rösti jetzt Gas geben muss, hat er sich selber zuzuschreiben. Das zeigen die Unterlagen zur verwaltungsinternen Ämterkonsultation, die «Blick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vorliegen. Im Entwurf zum Sistierungsantrag steht nämlich, dass spätestens drei Monate nach Einreichung der Volksinitiative ein Aussprachepapier unterbreitet werden soll. Dieses soll nicht nur eine Gesamtschau zu den Handlungsoptionen zur SRG beinhalten, sondern auch, wie lange die heutige, bis Ende 2024 geltende SRG-Konzession verlängert werden soll. Auch wie hoch die Serafe-Gebühr ab 2025 ausfallen soll, muss darin festgehalten werden. |
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Ruedi Studer, Blick.ch, 10.08.2023 L\'UDC et le débat sur la SSR mettent Albert Rösti dans une position délicate |
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Sandro Spaeth, 20 Minuten, 08.04.2021 Daten von 800000 Kunden der Swisscom in Tunesien geklautUrsprünglich wollte die Swisscom den Datenklau bei rund 800.000 Swisscom-Kunden im Herbst 2017 geheim halten. Nun bringen aber neue Recherchen, weitere Details zum Vorfall ans Licht. Sie zeigen, dass der Diebstahl in Tunesien stattfand. Grund dafür ist ein in Genf ansässiger Vertriebspartner von Swisscom, welcher eine Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer in Tunesien pflegt, wie aus Dokumenten hervorgeht, die «RTS» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetzes einsehen konnte. Laut Gesprächsnotizen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten war die Swisscom über die Geschäftsbeziehungen in Tunesien im Bild, das Schweizer Telecomunternehmen bestreitet allerdings, davon gewusst zu haben. Laut Angaben von Swisscom wurden die Sicherheitsmassnahmen unterdessen nachgeschärft. |
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Jérôme Zimmermann, Philippe Girard, Bastien von Wyss, Delphine Sage, RTS On en parle, 07.04.2021 Swisscom ne voulait pas rendre public le vol de données de 800\'000 clients en 2017Ursprünglich wollte die Swisscom den Datenklau bei rund 800.000 Swisscom-Kunden im Herbst 2017 geheim halten. Nun bringen aber neue Recherchen, weitere Details zum Vorfall ans Licht. Sie zeigen, dass der Diebstahl in Tunesien stattfand. Grund dafür ist ein in Genf ansässiger Vertriebspartner von Swisscom, welcher eine Zusammenarbeit mit einem Subunternehmer in Tunesien pflegt, wie aus Dokumenten hervorgeht, die «RTS» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetzes einsehen konnte. Laut Gesprächsnotizen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten war die Swisscom über die Geschäftsbeziehungen in Tunesien im Bild, das Schweizer Telecomunternehmen bestreitet allerdings, davon gewusst zu haben. Laut Angaben von Swisscom wurden die Sicherheitsmassnahmen unterdessen nachgeschärft. |
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Stefan Häberli, NZZ, 09.03.2021 Sicherere Netze dank DieselaggregatenDamit wenigstens der Notruf bei einem schweren Stromausfall per Mobilfunk erreichbar ist, hat der Bundesrat eine Härtung der Mobilfunknetze beschlossen. Ein Bericht des Bundesamts für Kommunikation (Bakom), zu dem die «NZZ» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Zugang erhalten hat, liefert neue Erkenntnisse zu den Plänen: Das Bakom schlägt vor, dass Telekomfirmen die Mobilfunkantennen mit Dieselaggregaten ausrüsten. Um die Zeit bis zu deren Inbetriebnahme zu überbrücken, sollen zusätzlich Batterien verbaut werden. An wie vielen Standorten dies geschehen müsste, ist unklar, entsprechende Stellen wurden im Dokument geschwärzt, um keine Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber preiszugeben. Eine direkte Kostenbeteiligung des Bundes ist nicht vorgesehen, die Kosten tragen am Ende wohl die Telekomfirmen bzw. ihre Kunden. |
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Hanna Fröhlich, Sonntagszeitung, 16.02.2020 Swisscom hat mehr Grosspannen als Konkurrenz2020 ereigneten sich mit zwei Netzausfällen bereits so viele Pannen wie im ganzen vergangenen Jahr. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) verweigerte zunächst auf Anfrage der Sonntagszeitung die Auskunft zu den Verursacher grossflächiger Störungen. Erst nach Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz legte die Behörde die Informationen offen. |
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Angela Barandun, Der Bund, 01.11.2010 Wie der Bundesrat die Swisscom schütztEin Bericht zur Lage des Schweizer Telecommarktes, den der Bundesrat im Auftrag des Parlaments erstellen liess, deckt zwar ein Problem nach dem anderen auf. Im Fazit kommt dieser dann aber zum Schluss, dass sich weitere Massnahmen, insbesondere eine Gesetzesrevision, nicht aufdrängen. «Der «Bund» zeichnete anhand von drei Berichts-Versionen nach, wie die paradoxe Schlussfolgerung zustande kam. Die Dokumente hat die Zeitung, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, herausverlangt. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















