Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL)
Barbara Trautweiler
Belpstrasse 533003 Bern
Tel. 058 485 07 70
E-Mail: barbara.trautweiler@bwl.admin.ch
Web
http://www.bwl.admin.ch/
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 31.08.2023 |
Empfehlung BWL: Verordnungsentwurf
Auch ein Entwurf kann ein fertiggestelltes Dokument sein Mehr… Auch ein Entwurf kann ein fertiggestelltes Dokument sein Wer: Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) Was: Beim BWL besteht ein Verordnungsentwurf "über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie", datiert auf den 7. Oktober 2022. Diesen gab das BWL einem Sounding Board als Arbeitspapier ab, das Sounding Board bestand aus Vertreter:innen der Wirtschaftsdachverbände sowie der Kantone. Zudem wurde der Entwurf (oder Auszüge davon) auch mit weiteren Personen inner- und ausserhalb der Verwaltung geteilt. Ein Journalist verlangte danach vom BWL Zugang zum Verordnungsentwurf inkl. Anhängen. Das BWL verweigerte die Offenlegung, weil dieser nicht fertig gestellt sei und überdies nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sei. BGÖ-Artikel: Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ) – Zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ i.V.m. Art. 1 Abs. 3 VBGÖ) Entscheid: Der Journalist erhält recht. Begründung: Vorbringen 1: Nicht fertig gestelltes Dokument (Art. 5 Abs. 3 lit. b BGÖ) Nicht fertig gestellte Dokumente gelten nicht als amtliche Dokumente und fallen dann nicht in den Geltungsbereich des BGÖ. Entscheidend für die Qualifikation als fertig gestelltes Dokument ist nicht die inhaltliche Vollständigkeit, sondern ob es sich um ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument handelt. Damit kann auch ein Entwurf ein fertig gestelltes Dokument sein, wenn der Entwurf selbst nicht mehr der Überarbeitung unterliegt. Ein Indiz dafür kann sein, wenn das Dokument einem Adressaten definitiv übergeben wurde, also nicht bloss zum Austausch innerhalb eines Teams zwecks Korrekturen. Dies ist gemäss EDÖB auch vorliegend der Fall: Dieser entspreche "exemplarisch den Fällen einer definitiven Übergabe". Der Verordnungsentwurf wurde dem Sounding Board nicht zur Überarbeitung übergeben, sondern diente als Grundlage für die Überprüfung auf Praxistauglichkeit. Der Entwurf war definitiv und sollte in dieser Form überprüft werden. Dafür spreche auch, dass der Entwurf mit diversen Personen und Behörden geteilt wurde. Aufgrund dessen, sowie weiterer Punkte, etwa die Datierung der Entwurfsversion (welche eine spätere Identifizierung und Referenzierung ermöglicht), erachtet der EDÖB der Verordnungsentwurf als fertiggestelltes Dokument. Vorbringen 2: Zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument (Art. 5 Abs. 3 lit. c BGÖ) Weiter bringt das BWL vor, der Verordnungsentwurf sei einzig zum persönlichen Gebrauch abgegeben worden, und stelle auch deshalb kein amtliches Dokument dar. Ein Dokument zum persönlichen Gebrauch dient der Autorin (oder einem eng begrenzten Personenkreis) als Arbeitshilfsmittel, etwa Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten. Das Kriterium des "eng begrenzten Personenkreises" ist praxisgemäss restriktiv anzuwenden, ist aber für sich alleine nicht ausschlaggebend zur Qualifizierung des "persönlichen Gebrauchs". Wesentlich ist neben "dem Adressatenkreis auch der Charakter und die Qualität des Dokumentes, die sich auch daraus ableiten lassen, weshalb bzw. zu welchem Zweck ein solches erstellt und ausgetauscht wurde." Der Verordungsentwurf wurde vorliegend mit rund 40 verwaltungsinternen und -externen Personen geteilt. Deshalb ist gemäss EDÖB schon die Voraussetzung des eng begrenzten Personenkreises nicht erfüllt. Es handelte sich beim Entwurf nicht um (handschriftliche) Notizen oder Gedankenstützen, weshalb es nicht als blosses Arbeitshilfsmittel betrachtet werden kann. Geheimhaltungsbestimmung in Art. 63 LVG Der genannte Artikel des Landesversorgungsgesetzes besagt, dass wer beim Vollzug des Gesetzes mitwirkt, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Damit wird bloss eine abgewandelte Form des Amtsgeheimnisses wiederholt. Dies stellt keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 des BGÖ dar. Mit Einführung des Öffentlichkeitsprinzips beschränkt sich der Anwendungsbereich des Amtsgeheimnisses des Bundespersonals auf diejenigen Informationen, die nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht zugänglich sind. Fazit Zusammenfassend empfiehlt der EDÖB dem BWL, den Entwurf der Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie (inkl. Anhänge) offenzulegen, weil es sich um ein amtliches Dokument handelt. Andere Ausnahmebestimmungen wurden vom BWL nicht vorgebracht, und sind für den EDÖB auch nicht ersichtlich. |
Medienschaffender |
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Christian Brönnimann, Thomas Knellwolf, Der Bund, 25.01.2025 Parmelins Departement vernichtet Hinweise auf gestörtes ArbeitsklimaIm Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) herrschte unter Ex-Chef Hans Häfliger eine «hochgradig dysfunktionale Arbeitsatmosphäre», wie ein Untersuchungsbericht zeigt, der gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz eingesehen werden konnte. Der Bericht beschreibt ein «Klima der Angst», das die Gesundheit der Mitarbeitenden und die Arbeitsqualität beeinträchtigte. Es wurde von Existenzängsten, Schlafstörungen und einem belastenden Umgangston berichtet. Aufgrund methodischer Schwächen der Untersuchung, wie mehrfacher anonymer Teilnahme an der Befragung, wurden Passagen des Berichts geschwärzt oder ganz gelöscht. Konkrete Vorwürfe gegen Häfliger sind in der zugänglichen Version nicht enthalten. Download Artikel Link zum Beitrag Download befreites Dokument |
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Gery Schwager, Saldo, 31.10.2023 Bei Stromengpässen ist Bügeln verboten – Skilifte und Whirlpools dürfen weiterlaufenDer Bevölkerung drohen Einschränkungen und Verbote, wenn im Winter der Strom knapp wird. Das hat der Bund mit Vertretern der Wirtschaft so abgemacht: Zwischen 11. Oktober und 9. November 2022 fanden vier Sitzungen statt. Vertreter von zehn Wirtschaftsverbänden nahmen daran teil, darunter Gastrosuisse, Hotelleriesuisse, die IG Detailhandel, der Schweizerische Gewerbeverband sowie der Maschinen- und Technikverband Swissmem. Konsumentenschützer und der Mieterverband sassen nicht am Tisch. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz verlangte der «K-Tipp» im Dezember 2022 vom Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) Einsicht in alle E-Mails, Berichte und sonstigen Unterlagen zu diesen vier Sitzungen. Erst nach der Intervention des EDÖB wurden Ende August die letzten Unterlagen geliefert. Die Dokumente zeigen eindeutig: Das Bundesamt kam den Wünschen der Wirtschaft weitgehend nach. Das BWL findet die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft nicht problematisch. Für diese seien die Folgen von Verbrauchseinschränkungen und Stromkontingentierungen nämlich viel gravierender als für Private. |
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Andreas Maurer, Aargauer Zeitung, 10.07.2020 Olivenöl und Reis würden zuerst ausgehenMitten in der ersten Coronawelle machten sich Experten des Bundes hinter den Kulissen zeitweise Sorgen um die Lebensmittelversorgung. Das Dokument, aus dem dies hervorgeht, wurde als vertraulich klassifiziert, um zusätzliche Hamsterkäufe zu verhindern. Die «Aargauer Zeitung» hat nun beim Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung auf Grundlage des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht in den Bericht der eingesetzten Arbeitsgruppe Lebensmittelversorgung verlangt und erhalten. |
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Christian Brönnimann, Tages-Anzeiger, 14.04.2020 Wie es zum Masken-Debakel kamLaut Dokumenten des Bundesamts für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), welche der «Tages-Anzeiger» publik machte, kam eine Erhebung des Bundes 2016 zum Schluss, dass die Maskenvorräte in der Schweiz «für den Fall einer Pandemie ungenügend sind». Ein Drittel der im Ernstfall vom medizinische Personal benötigten Atemschutzmasken würden fehlen. Statt eine Aufstockung der Lager zu verlangen, begnügte sich der Bund mit einer Empfehlung, Kontrollen gab es keine. Die Dokumente zum Masken-Debakel hat das BWL dem «Tages-Anzeiger» ohne aufwändiges Offenlegungsverfahren, innert drei Tagen, zugestellt. |
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Christian Brönnimann, Sonntagszeitung, 27.08.2017 Schieflage bei Reedereien: Bund riskiert weitere 512 Millionen FrankenErst nach einer Schlichtungsverhandlung erhielt die «Sonntagszeitung» Einblick in Berichte des Bundesamtes für Wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) über die Schwierigkeiten bei Schiffsbürgschaften des Bundes. Die Unterlagen enthüllen, dass im BWL die finanziellen Probleme der SCT-Gruppe bereits einige Jahre bekannt waren. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















