Bundesanwaltschaft (BA)
Alexander Medved
Guisanplatz 13003 Bern
Tel. 058 462 75 81
E-Mail: alexander.medved@ba.admin.ch
Web
https://www.bundesanwaltschaft.ch/mpc/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 09.02.2024 |
Empfehlung AB-BA: Geltungsbereich des BGÖ
Auch die AB-BA fällt unter das BGÖ
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkei… Mehr… Auch die AB-BA fällt unter das BGÖ Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 9. Februar 2024. Wer: Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) Was: Ein Journalist ersuchte im April 2023 bei der AB-BA um Zugang zu folgenden Dokumenten: «Vereinbarungen, Verträge, Abrechnungen und Korrespondenz der AB-BA mit externen Dienstleistern im Kommunikationsbereich und bei juristischen Fragen ab dem 2021.» Dabei handelt es sich um Dokumente über (1) die Einsetzung von 15 ausserordentlichen Staatsanwält:innen, (2) vier vertragliche Beziehungen in juristischen Fragen, wovon drei mit juristischen Hilfspersonen bestehen und (3) drei vertragliche Beziehungen mit Kommunikationsspezialist:innen. Die AB-BA hat die Herausgabe der Dokumente abgelehnt und folgende Argumente vorgebracht: Erstens sei die Zuständigkeit für die Dokumente bezüglich der ausserordentlichen Bundesanwält:innen ausschliesslich bei der Bundesversammlung, weshalb die AB-BA nicht zuständig sei. Zweitens seien die übrigen Dokumente nicht vom BGÖ erfasst, da diese aus einer Tätigkeit stammen, die nicht unter die Aufsichtstätigkeit der AB-BA fielen. Die Einbeziehung externer Dienstleister sei eine separate Verfahrensvorschrift, die ausserhalb der Zuständigkeit der AB-BA liege. Selbst wenn die persönliche Zuständigkeit anerkannt werde, dürften die Dokumente aufgrund ihres Charakters als Strafverfahrensdokumente nicht herausgegeben werden. Außerdem müssten personenbezogene Daten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geschwärzt werden, was die Einsicht zwecklos machen würde, weshalb die Herausgabe verweigert werden sollte. BGÖ-Artikel: Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ) - Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ) - Anhörung (aArt. 11 BGÖ) - Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ) – Bekanntgabe von Personendaten (aArt. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) Entscheid: Die AB-BA fällt für ihre gesamte Tätigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Begründung: Formell ist zu erwähnen, dass in diesem Fall die altrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen, da die Umstände keine Rückwirkung erlauben. Jedoch ist die Tragweite der neuen Bestimmungen gleich geblieben. Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ): Der Beauftragte stimmt zu, dass die AB-BA in Bezug auf die Dokumente über ausserordentliche Bundesanwält:innen nicht zuständig ist. Er argumentiert jedoch, dass die allgemeine Aufsichtstätigkeit der AB-BA grundsätzlich dem BGÖ unterliegt. Dabei zieht er eine Parallele zu seiner Rolle als Aufsichtsorgan im Datenschutzbereich, wo er dem BGÖ unterliegt. Bezüglich der Frage, ob die entsprechende Tätigkeit unter die Aufsicht fällt oder nicht, verweist der Beauftragte auf Artikel 1 Absatz 3 Bst. a des Reglements über die Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft (SR 173.712.243), der das Einsetzen ausserordentlicher Staatsanwält:innen ausdrücklich als Aufsichtsaufgabe der AB-BA vorsieht. Daher ist der Beauftragte der Ansicht, dass die gesamte Tätigkeit der AB-BA unter den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ fällt. Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ): Nicht alle Informationen und Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand eines Verfahrens stehen, können automatisch als Verfahrensdokumente klassifiziert werden. Die Anwendung des BGÖ erstreckt sich grundsätzlich nur bis zu dem Punkt, an dem die Dokumente nicht mehr Teil der Verfahrensakten im engeren Sinn sind. Der Beauftragte anerkennt, dass bestimmte Inhalte eines Dokuments möglicherweise ein laufendes Strafverfahren betreffen könnten und daher teilweise vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen werden könnten. Allerdings hat die AB-BA keine konkreten laufenden Strafverfahren genannt, wo dies zutreffen könnte. Infolgedessen stellt der Beauftragte fest, dass unter diesen Umständen der sachliche Geltungsbereich des BGÖ erfüllt ist. Private Interessen: Der Beauftragte anerkennt, dass durchaus private Interessen bestehen könnten, die das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bestimmter Personendaten überwiegen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Solche privaten Interessen werden mit der Durchführung einer Anhörung eruiert (Art. 11 BGÖ). Vorliegend hat die AB-BA jedoch keine Anhörung durchgeführt, da sie das BGÖ für nicht anwendbar gehalten hat. Der Beauftragte weist die AB-BA deshalb an, die Anhörungen der betroffenen Personen nachzuholen und die vorgesehene Interessenabwägung durchzuführen (Art. 19 Abs. 1bis aDSG). Erst mit diesen Ergebnissen kann die AB-BA beurteilen, ob der Zugang zu den Dokumenten zu verweigern ist oder ob bestimmte Personendaten einzuschwärzen sind (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). |
Medienschaffender | |
| 30.03.2021 |
Empfehlung BA: Anzeigen der SBB
Gewalt und Drohung gegen SBB-Beamte: BA kennt Anzahl Anzeigen nicht Mehr… Gewalt und Drohung gegen SBB-Beamte: BA kennt Anzahl Anzeigen nicht Wer: Bundesanwaltschaft BA Was: Eine Privatperson hat bei der Bundesanwaltschaft (BA) die "Anzahl bei der Bundesanwaltschaft erfassten von oder durch (d.h. in Vertretung von Privatklägerlnnen) das Schaden- und Strafrechtzentrum der SBB eingereichten Anzeigen betreffend Verdacht auf den Tatbestand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)" für die Jahre 2018, 2019, 2020 erfragt. Die BA antwortete, dass über die verlangten Daten kein amtliches Dokument vorliege und sie deshalb keine Auskunft geben könne. Die Angaben seien zwar im Geschäftsverwaltungssystem erfasst, die verlangten Auszüge (Anzahl Anzeigen der SBB bzgl. des Art. 285 StGB) könnten aber "nicht mit einfacher Computermanipulation generiert werden". BGÖ-Artikel: Einfacher elektronischer Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Die BA muss die Informationen nicht herausgeben. Begründung: Der EDÖB hatte die Aussage der BA zu prüfen, wonach das verlangte Dokument weder existiert noch mittels einfachem elektronischen Vorgang erstellt werden könne. Er kommt zum Schluss, dass die Erklärungen der BA glaubhaft und nachvollziehbar sind: Die BA habe detailliert die Funktionsweise, die verschiedenen Datenabfragen und Exportmöglichkeiten des Verwaltungssystems aufgezeigt. So werde ersichtlich, dass die so erstellbaren oder exportierbaren Listen aufwändig und zeitintensiv nachbearbeitet werden müssten, um dem Zugangsgesuch entsprechen zu können. Der von der BA geschätzte Zeitaufwand von 50 bis 83.3 Stunden erachtet der EDÖB erstens als plausibel, zweitens als unverhältnissmässig hoch. Die Privatperson hat keine gewichtigen öffentlichen Interessen geltend gemacht, die einen solchen Aufwand rechtfertigen würden. Das allgemein geltende Interesse an transparentem staatlichen Handeln genügt nach Ansicht des EDÖBs jedenfalls nicht. |
Privatperson | |
| 22.02.2012 |
Empfehlung BA Temporär-Arbeitsvertrag des Ex-Bundesanwalts
Der ehemalige Bundesanwalt muss seinen Deal offen legen Mehr… Der ehemalige Bundesanwalt muss seinen Deal offen legen Wer Bundesanwaltschaft (BA) Was Einsicht in die Uebergangs-Arbeitsbedingungen von Bundesannwalt Erwin Beyeler nach dessen Abwahl BGÖ-Artikel Art. 2, Art. 9, Art. 7 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 Bst. a BGÖ Entscheid Zugang gewährt Begründung Die Bundesanwaltschaft wies den Antrag des Journalisten um Zugang in den zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag des abgewählten Bundesanwalts ab. Die BA argumentierte, sie sei seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr Teil der Bundesverwaltung. Sie will betreffend BGÖ gleich behandelt werden wie die Bundesgerichte, welche nur unterstellt sind, soweit sie administrative Aufgaben erfüllen.Selbst wenn die BA unter das BGÖ fallen würde, könne der Arbeitsveretrag nicht ohne Zustimmzung von Herrn Beyeler herausgegeben werden. Der EDÖB kommmt zum Schluss, dass die BA wie das Bundesstrafgericht bei administrativen Angelegenheiten unter das BGÖ fällt. Der Arbeitsvertrag des alt-Bundesanwalts sei eine solche, und der BA müsse sich als ehemalige Person des öffentlichen Lebens einen Eingriff in seine Privatsphäre gefallen lassen. |
Medienschaffender |
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Thomas Knellwolf, Tages-Anzeiger, 30.03.2024 Geheimnis gelüftet: 20 Sonderermittler sind in der Schweiz aktivDer «Tages-Anzeiger» will auf dem Gerichtsweg von der Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft (AB-BA) mehr Transparenz verlangen. Die AB-BA weigere sich etwa Verfahrensabschlüsse der ausserordentlichen Sonderermittler und -ermittlerinnen zu veröffentlichen. Seit 2021 hat die AB-BA 20 ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eingesetzt. Dies zeigt eine durch die AB-BA veröffentlichte Liste, nachdem der «Tages-Anzeiger» auf das Öffentlichkeitsgesetz gepocht hatte. Erst habe die AB-BA ein Gesuch zur Offenlegung der Namen abgelehnt. Der Datenschutzbeauftragte Adrian Lobsiger hielt in einer Schlichtung fest, dass die AB-BA in ihrer gesamten Tätigkeit unter das Öffentlichkeitsgesetz falle. Ausser der Publikation der Namensliste ist die AB-BA der Forderung, weitere Informationen zugänglich zu machen, nicht weiter nachgekommen. |
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Henry Habegger, St. Galler Tagblatt, 08.07.2020 Das sind die Löhne in der Bundesanwaltschaft von Michael LauberDie Löhne in der Bundesanwaltschaft von Michael Lauber sind nun enthüllt. Der Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft hiess eine Anfrage von «CH Media» gut und lieferte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz die bisher unter Verschluss gehaltenen Eckdaten. Von Insidern vermutet und nun bestätigt: Generalsekretär Curiger und Informationschef André Marty gehören zu den bestbezahlten Angestellten der Bundesanwaltschaft. |
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Henry Habegger, Aargauer Zeitung, 03.12.2019 Laubers seltsamer VertragEin Dienstleistungsvertrag, den die «Aargauer Zeitung» unter Berufung auf das Öffentlichkeitsgesetz von der Bundesanwaltschaft (BA) herausverlangt hat, bringt eine kuriose Abmachung an den Tag: Bei Verletzung von Geheimhaltungspflichten muss ein Ex-Mitarbeiter 10 Rappen Busse bezahlen. Der ehemalige Chefjurist arbeitet an einem Buch über die Bundesanwaltschaft und bekommt dafür von der BA einen Arbeitsplatz offeriert. |
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Henry Habegger, Schweiz am Sonntag, 24.07.2016 «Zofinger» und andere AmigosSwiss Infosec erhielt von der Bundesanwaltschaft fünf Aufträge im Wert von rund 364 000 Franken. Das geht aus einer Auflistung hervor, deren Herausgabe «Schweiz am Sonntag» via Öffentlichkeitsgesetz von der Bundesanwaltschaft erwirkt hat. Nur Zufall? Firmeninhaber und der Bundesanwalt waren in derselben Studentenverbindung. |
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Catherine Boss, Titus Plattner, Le Matin Dimanche, 16.02.2014 Délétère, l’ambiance nuit aux enquêtes fédéralesZwischen der Bundesanwaltschaft und der Polizei herrscht ein angespanntes Arbeitsklima, worunter das Untersuchungsverfahren leidet. Zu diesem Schluss kommt der Evaluationsbericht über die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanwaltschaft (BA) und der Bundeskriminalpolizei (BKP). Die Wochenzeitung «Le Matin Dimanche» verlangte das Dokument gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz. |


















