Spenden und Steuern sparen

Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit liegt im Allgemeininteresse. Dies hat die Berner Steuerbehörde in einer Verfügung am 12. Dezember 2014 festgehalten. Darin wurde unser Verein von der Steuerpflicht befreit. 


 

Statistisches Amt in Genf 1944 Statistisches Amt in Genf 1944. (Foto: RDB/ATP/Grisel)

Natürliche Personen mit Steuerpflicht im Kanton Bern können Spenden (Geld und übrige Vermögenswerte) an uns von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen, soweit diese 20% des reinen Einkommens nicht übersteigen. Zudem dürfen juristische Personen Spenden bis zu 20 Prozent des Reingewinns dem geschäftsmässig begründeten Aufwand zurechnen.

Zwar wird die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer kantonal unterschiedlich geregelt. Auch bei der Höhe der Abzugsmöglichkeiten gibt es Unterschiede. Die meisten Kantone haben mit dem Kanton Bern aber eine Gegenrechtsvereinbarung abgeschlossen. Deshalb gilt die für Öffentlichkeitsgesetz.ch in Bern getroffene Vereinbarung in diesen Kantonen in ähnlichem Ausmass. 

Diese Steuerabzüge sind bei Spenden an Öffentlichkeitsgesetz.ch möglich:

Aargau

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Appenzell Ausserrhoden  

ab 100 Fr.

höchstens 10% des Reineinkommens

Appenzell Innerrhoden

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Basel-Landschaft

keine Limite

keine Limite

Basel-Stadt

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Bern

keine Limite

höchstens 20% des Reineinkommens

Freiburg

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Genf

keine Limite

höchstens 20% des Reineinkommens

Glarus

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Graubünden

keine Limite

höchstens 20% des Reineinkommens

Jura

keine Limite

höchstens 10% des Reineinkommens

Luzern

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Nidwalden

keine Limite

höchstens 20% des Reineinkommens

Obwalden

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Schaffhausen

ab 200 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Schwyz

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

St. Gallen

ab 500 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Solothurn

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Tessin

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Thurgau

ab 200 Fr.

höchstens 10% des Reineinkommens

Uri

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Waadt

ab 100 Fr.

höchstens 10% des Reineinkommens

Wallis

keine Limite

höchstens 20% des Reineinkommens

Zug

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Zürich

ab 100 Fr.

höchstens 20% des Reineinkommens

Ohne Gewähr, Änderungen bleiben vorbehalten.

Bei Online-Spenden an uns gilt die E-Mail-Bestätigung, welche im Anschluss an die Überweisung automatisch verschickt wird, als Spendenbescheinigung. Sie kann dem Steuerdossier beigelegt werden. Auf Wunsch senden wir eine Spendenbescheinigungen aber auch per Post zu.

Spendenbescheinugung bitte hier anfordern: info@oeffentlichkeitsgesetz.ch