Spenden und Steuern sparen
Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit liegt im Allgemeininteresse. Dies hat die Berner Steuerbehörde in einer Verfügung am 12. Dezember 2014 festgehalten. Darin wurde unser Verein von der Steuerpflicht befreit.
Statistisches Amt in Genf 1944. (Foto: RDB/ATP/Grisel)Natürliche Personen mit Steuerpflicht im Kanton Bern können Spenden (Geld und übrige Vermögenswerte) an uns von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen, soweit diese 20% des reinen Einkommens nicht übersteigen. Zudem dürfen juristische Personen Spenden bis zu 20 Prozent des Reingewinns dem geschäftsmässig begründeten Aufwand zurechnen.
Zwar wird die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer kantonal unterschiedlich geregelt. Auch bei der Höhe der Abzugsmöglichkeiten gibt es Unterschiede. Die meisten Kantone haben mit dem Kanton Bern aber eine Gegenrechtsvereinbarung abgeschlossen. Deshalb gilt die für Öffentlichkeitsgesetz.ch in Bern getroffene Vereinbarung in diesen Kantonen in ähnlichem Ausmass.
Diese Steuerabzüge sind bei Spenden an Öffentlichkeitsgesetz.ch möglich:
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Aargau |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Appenzell Ausserrhoden |
ab 100 Fr. |
höchstens 10% des Reineinkommens |
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Appenzell Innerrhoden |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Basel-Landschaft |
keine Limite |
keine Limite |
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Basel-Stadt |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Bern |
keine Limite |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Freiburg |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Genf |
keine Limite |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Glarus |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Graubünden |
keine Limite |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Jura |
keine Limite |
höchstens 10% des Reineinkommens |
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Luzern |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Nidwalden |
keine Limite |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Obwalden |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Schaffhausen |
ab 200 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Schwyz |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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St. Gallen |
ab 500 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Solothurn |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Tessin |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Thurgau |
ab 200 Fr. |
höchstens 10% des Reineinkommens |
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Uri |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Waadt |
ab 100 Fr. |
höchstens 10% des Reineinkommens |
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Wallis |
keine Limite |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Zug |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
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Zürich |
ab 100 Fr. |
höchstens 20% des Reineinkommens |
Ohne Gewähr, Änderungen bleiben vorbehalten.
Bei Online-Spenden an uns gilt die E-Mail-Bestätigung, welche im Anschluss an die Überweisung automatisch verschickt wird, als Spendenbescheinigung. Sie kann dem Steuerdossier beigelegt werden. Auf Wunsch senden wir eine Spendenbescheinigungen aber auch per Post zu.
Spendenbescheinugung bitte hier anfordern: info@oeffentlichkeitsgesetz.ch


















