Eidg. Personalamt (EPA)
Thomas Wettstein
Eigerstrasse 713003 Bern
Tel. 058 462 01 82
E-Mail: thomas.wettstein@epa.admin.ch
Web
http://www.epa.admin.ch/
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 06.01.2016 |
Empfehlung Eidg. Personalamt (EPA): Stellenbeschriebe und Pflichtenhefte
Behörde muss Gesuch, das sie nicht selber bearbeitet, weiterleiten
Em… Mehr… Behörde muss Gesuch, das sie nicht selber bearbeitet, weiterleiten Empfehlung des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 6. Januar 2016 Wer: Eidg. Personalamt (EPA) Was: Eine Privatperson verlangt vom EPA Stellenbeschriebe und Pflichtenhefte von Stellen in vier verschiedenen Behörden. Die EPA teil dem Gesuchsteller mit, es sei nicht zuständig, er müsse sich direkt an die vier Behörden wenden. Das EPA leitet das Gesuch gleichzeitig an diese Behörden weiter, außer an die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT): Diese gehöre nicht der Bundesverwaltung an, sondern der Suva, und das EPA sei nicht in der Lage zu beurteilen, ob die ZMT dem BGÖ überhaupt unterstehe. Der Antragsteller verlangt, dass er die gewünschten Dokumente vom EPA erhält. BGÖ-Artikel: Art. 10 Abs. 1 BGÖ Entscheid: Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die gewünschten Dokumente vom EPA zu erhalten. Indes muss das EPA das Gesuch an die zuständigen Stellen weiterleiten – auch im Falle der ZMT. Begründung: Ein Gesuch ist an die Stelle zu richten, die ein Dokument ausgestellt oder von Dritten als Hauptadressatin erhalten hat. Der EDÖB sieht keinen Grund, an den Angaben des EPA zu zweifeln, dass die genannten Stellen im Besitz der jeweiligen Dokumente seien. Indes sei es die Pflicht einer Behörde, die ein Zugangsgesuch erhalten habe, das Gesuch an die seiner Meinung nach zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn sie sich selbst nicht als zuständig erkennt. Dies muss das EPA auch dann tun, wenn es daran zweifelt, ob diese Stelle – hier: die ZMT – dem BGÖ überhaupt untersteht. |
Privatperson | |
| 23.09.2015 |
Urteil Bundesverwaltungsgericht - Eidgenössisches Personalamt(EPA): Nebenbeschäftigungen von Bundesangestellten
Nebenbeschäftigungen höherer Bundesangestellter sind nicht Privatsache… Mehr… Nebenbeschäftigungen höherer Bundesangestellter sind nicht Privatsache Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2015 Wer: Eidg. Personalamt EPA Was: Journalist Joël Widmer (Sonntagszeitung) verlangt eine Liste der bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen von Angestellten des Bundes, wie sie in der Datenbank BV Plus erfasst sind. Das EPA lehnt das Gesuch ab mit der Begründung, es gebe gar kein entsprechendes Dokument und es könne auch keines mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs hergestellt werden. Der EDÖB empfahl dem EPA in seiner Empfehlung vom 5. Juni 2014, den Zugang zu gewähren. Das EPA erließ eine von dieser Empfehlung abweichende Verfügung, worauf Widmer an das BVGer gelangte. Das EPA bot Widmer aber an, eine Liste der Nebenbeschäftigungen der höheren Verwaltungsangestellten zu erstellen, was Kosten von 1000 Franken verursachen würde – während die Erstellung der Liste mit den Nebenbeschäftigungen aller Angestellter 200.000 Franken kosten würde; Widmer lehnte das Angebot ab BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 2; Art. 9 Abs. 1 und 2; Art. 10 Abs. 1 BGÖ Entscheid: Das EPA gewährt Zugang zu einer Liste der höheren Verwaltungsangestellten im eigenen Amt mit ihren Nebenbeschäftigungen, muss die betroffenen Personen zuvor aber anhören. Es gewährt ferner Zugang zu einer anonymisierten Liste mit den Nebenbeschäftigungen seiner restlichen Angestellten; diese sind zuvor nicht anzuhören. Begründung: Der ersten Begründung, weshalb das EPA das Gesuch ablehnte, ist weder der EDÖB gefolgt, noch folgt ihm das BVGer: Die gewünschte Liste kann mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs erstellt werden, so dass sie als amtliches Dokument nach Art. 5 Abs. 2 gilt, auch wenn der Aufwand hierfür groß wäre. Was die Zuständigkeit des EPA angeht, argumentiert das BVGer kompliziert. Zwar ist das EPA für die Datenbank BV Plus verantwortlich, aber die Datenbank verwalte lediglich Daten, deren Hoheit in den jeweiligen Verwaltungseinheiten liege. Somit hätte das EPA gar nicht auf das Zugangsgesuch eintreten dürfen – außer, was seine eigenen Angestellten angehe. Und was diese angeht, untersucht das BVGer nun, ob der Zugang zu gewähren sei. Es sei eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem Interesse der Öffentlichkeit vorzunehmen. Das öffentliche Interesse daran, dass Nebenbeschäftigten korrekt bewilligt würden, sei groß, allerdings nur bei höheren Angestellten groß genug, um die mit einer Offenlegung einher gehende Verletzung der Privatsphäre zu rechtfertigen. Und auch bzgl. der höheren Angestellten sei eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Deshalb müsse das EPA die betroffenen Personen anhören. |
Medienschaffender | |
| 05.06.2014 |
Empfehlung Eidg. Personalamt: Liste mit Nebenbeschäftigungen aller Bundesangestellten
Nebenbeschäftigungen von Bundesangestellten sind offenzulegen
Empfehl… Mehr… Nebenbeschäftigungen von Bundesangestellten sind offenzulegen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 5. Juni 2014 Wer: Eidg. Personalamt (EPA) Was: Ein Journalist verlangt eine Liste von Nebenbeschäftigungen der Bundesangestellten, wie sie im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung vermerkt sind. Das EPA lehnt ab mit der Begründung, eine solche Liste existiere nicht und sei auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 BGÖ «mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs» zu erstellen, denn das Erstellen der Liste würde zwei Arbeitstage kosten. Dazu komme der Aufwand, die Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. BGÖ-Artikel: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art 16 BGÖ; Art 6 Abs. 2 sowie Art. 16 Abs. 2 VBGÖ Entscheid: Die Liste ist offenzulegen. Begründung: Allein der Aufwand, eine Liste zu erstellen, kann gemäß dem EDÖB kein ausreichendes Kriterium sein, um zu bestimmen, ob ein Dokument gemäß Art. 5 Abs. 2 «mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs» erstellt werden kann. Der Antragsteller habe eine sehr große Datenmenge verlangt. Der zu erwartende große Aufwand habe deshalb nicht mit der Komplexität des Vorgangs, sondern mit der Datenmenge zu tun, und das EPA könne diesen Aufwand dem Antragsteller ja verrechnen. Unzulässig sei es indes, den Aufwand, die Richtigkeit der Angaben zu prüfen, auf den Gesuchsteller zu überwälzen, denn deren Richtigkeit liege unabhängig von Akteneinsichtsgesuchen in der Verantwortung der Stellen, die das Personalinformationssystem benutzten. – Dass allenfalls ein Schutz der Persönlichkeitsrechte einer Offenlegung entgegenstehen könnte, verneint der EDÖB. Angestellte des Bundes könnten generell einen weniger weit gehenden Schutz ihrer persönlichen Daten in Anspruch nehmen als Außenstehende. Das öffentliche Interesse an einer Kontrolle der Nebenbeschäftigungen sei groß genug, um die Offenlegung auch im Lichte des Datenschutzgesetzes zu rechtfertigen. Der EDÖB verweist schließlich auf noch hängige Bestrebungen im Parlament, die Transparenzpflichten bzgl. Offenlegung von Nebenbeschäftigungen zu erweitern. Er liest daraus eine «klare Tendenz zu wachsender Transparenz», die er ebenfalls in die Waagschale wirft. |
Medienschaffender | |
| 23.08.2013 |
Empfehlung Eidg. Personalamt EPA
Obtenir d’une base de données complexe des informations n’est pas une… Mehr… Obtenir d’une base de données complexe des informations n’est pas une manipulation informatisée simple Recommandation du Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Qui : Office fédéral du personnel (OFPER) Quoi : Un journaliste demande à l’OFPER, l’accès à « la répartition par langue maternelle des personnes occupant les fonctions de directeurs, membre de la direction et de l’échelon hiérarchique immédiatement inférieur (ex. chefs de division) » ceci pour « chaque office ou unité organisationnelle équivalent de l’Administration fédérale ». Articles de la LTrans : 5 al. 1, 5 al. 2, Décision : L’OFPER maintient son refus d’accorder l’accès au document requis. Justification : Selon la jurisprudence du TAF, l’établissement d’une liste sur la base de données existantes, nécessitant 5 heures et 30 minutes par un collaborateur non spécialiste, constitue un traitement informatisé simple. L’OFPER a expliqué au journaliste que l’obtention d’un document simplement par des manipulations dans la base de données n’était pas possible. Au vu de la complexité, de l’ampleur et de la durée des processus nécessaires à l’établissement de la statistique requise par le journaliste, le Préposé arrive à la conclusion qu’il ne s’agit pas d’un traitement informatisé simple au sens de l’art 5 al. 2 LTrans. L’OFPER n’a en conséquence pas l’obligation d’accorder au demandeur l’accès au document requis. Cependant, le demandeur a la possibilité de déposer auprès des différentes unités organisationnelles (office, bureau etc.), des demandes séparées sur les statistiques désirées. |
Medienschaffender | |
| 06.12.2012 |
Empfehlung Eidg. Personalamt EPA: Parlamentsgesetz schlägt BGÖ
Dokumente, die das EPA im ausdrücklichen Auftrag der parlamentarischen… Mehr… Dokumente, die das EPA im ausdrücklichen Auftrag der parlamentarischen Finanzdelegation (FinDel) erstellt hat, unterliegen nicht dem BGÖ. Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 6. Dezember 2012 Wer: Eidg. Personalamt EPA. Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in „die vom EPA erarbeitete umfassende Zusammenstellung sämtlicher in die Bundesverwaltung ausbezahlter Zulagen, die im Tätigkeitsbericht 2011 der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte erwähnt ist." Das EPA verweigert den Zugang, da diese Dokumente für die FinDel erstellt worden seien. Sitzungen den parlamentarischen Kommissionen seien gemäss Art. 47 Abs. 1 des Parlamentsgesetzes vertraulich. BGÖ-Artikel: Art. 4 Bst. a Entscheid: Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten ist rechtens. Begründung: Laut Art. 4 Bst. a BGÖ kommt das Öffentlichkeitsprinzip nicht zur Anwendung, wenn andere Bundesgesetze «bestimmte Informationen als geheim bezeichnen». Die Bundesversammlung ist nicht Teil der Bundesverwaltung; für sie gilt das BGÖ nicht. Art. 47 ParlG sieht explizit vor, dass Kommissionssitzungen geheim sind; das gilt auch für die in diesen Sitzungen beratenen Dokumente. Das EPA hat nachweisen können, dass es die fraglichen Dokumente im ausdrücklichen Auftrag der FinDel erstellt hat. Der EDÖB «vertritt die Ansicht, dass alle Dokumente, welche die Verwaltung ohne einen ausdrücklichen Auftrag einer parlamentarischen Kommission erstellt hat, grundsätzlich dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen», nicht aber Dokumente, die im Auftrag einer Kommission erstellt wurden. |
Medienschaffender |
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Raphael Rauch, Sonntagsblick, 06.10.2024 Cassis vermittelt Job an ParteifreundDas Personalamt wollte die Stelle des Ukraine-Delegierten ausschreiben – doch der Bundesrat setzte sich darüber hinweg. Den 270 000-Franken-Job erhielt ein FDP-Parteikollege von Ignazio Cassis. Der Bundesrat will die Ukraine bis zum Jahr 2036 mit fünf Milliarden Franken unterstützen. Der Schweizer Privatsektor soll beim Wiederaufbau in der Ukraine eine zentrale Rolle spielen. Und dafür ist Jacques Gerber der richtige Mann, befanden die zuständigen Bundesräte Ignazio Cassis und Guy Parmelin. Pikantes Detail: Die Stelle wurde nicht ausgeschrieben. Wie «Sonntagsblick» gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erfahren hat, drängte das Finanzministerin Karin Keller-Sutter unterstehende Eidgenössische Personalamt vergeblich auf eine öffentliche Ausschreibung. Das EDA teilt mit: «Die Stelle wurde aufgrund der hohen Dringlichkeit sowie der Tatsache, dass die Stelle befristet ist, per Einladungsverfahren besetzt.» Dabei beginnt Gerber sein Amt erst im Januar – und bereits im April hatte der Bundesrat beschlossen, das Amt des Ukraine-Delegierten zu schaffen. Wäre es in acht Monaten nicht möglich gewesen, eine Stelle ordentlich auszuschreiben? |
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Martin Stoll, Sonntagszeitung, 14.04.2019 1154 Jahre krankKrankheitsbedingte Absenzen kosteten den Bund letztes Jahr 254 Millionen Franken. Teuer sind vor allem Ämter mit unzufriedenen Mitarbeitern. Das geht aus Daten des bundesinternen Absenzenssystems hervor, welche die «Sonntagszeitung», gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, verlangt hatte. Die Zahlen zeigen erstmals, in welchen Verwaltungseinheiten sich Angestellte häufig arbeitsunfähig melden – und wo deswegen Millionenkosten anfallen. |
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Joël Widmer, Blick, 12.09.2016 Wenn der Chef das Catering besorgtMatthias Remund, Chef des Bundesamtes für Sport, hat als Bundesvertreter Einsitz in sieben Organisationen. Zudem hat er ein nicht bewilligtes Mandat: Er ist Zeichnungsberechtigter in der Catering-Firma seiner Frau. Dies lässt sich aus einer Liste der bewilligten Nebenjobs von Spitzenbeamten ableiten, welche «Blick», gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz, von den Bundesbehörden herausverlangt hat. |
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Joël Widmer, Sonntagsblick, 11.09.2016 Chefin sahnt ab – Putzfrau wird schikaniertFür die Bewilligung von Nebenjobs gelten in der Bundesverwaltung seit sechs Jahren verschärfte Regeln. Bei kleinen Angestellten werden sie äusserst konsequent angewandt, bei der Chefin nicht unbedingt: Dies zeigt eine anonymisierte Liste aller bewilligten Nebentätigkeiten der Bundesbeamten, die «Sonntagsblick» von der Verwaltung einforderte – gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz. |
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Rinaldo Tibolla, Südostschweiz, 22.05.2015 Bundesrat will nichts wissen von einem «Vatertag» pro WocheBundesangestellten steht das Recht zu, nach der Geburt eines Kindes das Arbeitspensum um bis 20 Prozent zu reduzieren. Eine interne Auswertung zu dieser Regelung zeigt: Vor allem männliche Kader haben beim Bund ihr Pensum reduziert. In einer Grundsatzdebatte zur Familienpolitik wollte die Regierung nichts von einer Ausdehnung dieses Rechts auf die Restbevölkerung wissen. Den Bericht kriegte die «Südostschweiz» dank dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















