Bundesamt für Kultur (BAK)
Oliver Waespi
Hallwylstrasse 153003 Bern
Tel. 058 464 93 25
E-Mail: oliver.waespi@bak.admin.ch
Isabel Do Canto Lagido-Loreggia
Hallwylstrasse 153003 Bern
Tel. 058 469 77 54
E-Mail: isabel.docantolagido-loreggia@bak.admin.ch
Web
https://www.bak.admin.ch/bak/de/home.html
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
|
|
|||||||||
Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
|
||||||||||
Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
|
||||||||||
| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 01.05.2024 |
Empfehlung BAK: Kinder der Landstrasse (Bericht Bleeker)
Auch ein Aufschub ist zu begründen
Empfehlung des Eidg. Öffentlichkei… Mehr… Auch ein Aufschub ist zu begründen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 1. Mai 2024 Wer: Bundesamt für Kultur (BAK) Was: Zwischen 1926 und 1973 nahm das «Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse», eine Initiative von Pro Juventute, in Zusammenarbeit mit den Behörden etwa 600 jenische Kinder von ihren Eltern weg. 2021 forderte die «Union der Vereine der Vertreter der Schweizer Nomaden» die Anerkennung des kulturellen Völkermords an den Schweizer Jenischen und Sinti durch das Hilfswerk. Das BAK beauftragte daraufhin den «Bericht Bleeker», um verschiedene Handlungsoptionen mit deren Chancen Risiken zu untersuchen. Eine Privatperson beantragte am 26. Januar 2024 Zugang zu diesem Bericht. Das BAK lehnte dies ab, da die Entscheidungsfindung noch nicht abgeschlossen sei und ein grosser medialer Druck die Meinungsbildung des Bundes beeinflussen könnte. Die Antragstellerin argumentierte, dass die Meinungsbildung nicht gefährdet sei und die Entscheidungsfindung bereits mit der Beauftragung eines Gutachtens abgeschlossen wurde. BGÖ-Artikel: Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ) – Ausstehender politischer oder administrativer Entscheid (Art. 8 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Das BAK kann den Zugang gewisser Teile des Berichts aufschieben, sofern sie die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde beeinträchtigen können. Begründung: Aufschub nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ: Da im Prinzip jedes amtliche Dokument mind. indirekt einem politischen oder administrativen Entscheid zugrunde liegen kann, könnte bei einer zu weiten Anwendung grundsätzlich jedes amtliche Dokument aufgeschoben werden. Art. 8 Abs. 2 BGÖ kommt deshalb nur dann zur Anwendung, wenn das Dokument einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid aufweist und zugleich für diesen von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Vorliegend macht das BAK pauschal geltend, dass in einem späteren Zeitpunkt über das Gesuch entschieden wird, wofür u.a. auch der Bericht Bleeker als Grundlage dienen wird. Es ist nicht ersichtlich bzw. das BAK tut nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte dar, inwiefern Art. 8 Abs. 2 BGÖ greifen sollte. Der Zugang darf nicht pauschal aufgeschoben werden, nur weil das Dokument einem neuerlichen Entscheid zugrunde gelegt werden könnte. Der Beauftragte kommt deshalb zum Schluss, dass die Anforderungen, die für die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ nicht erfüllt sind. Aufschub nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ: Damit eine Ausnahmebestimmung greift, müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Zum einen muss das von der Behörde angeführte Interesse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, und zum anderen muss ein ernsthaftes Risiko bestehen, dass diese Beeinträchtigung tatsächlich eintritt. Vorliegend macht das BAK das Interesse an der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörde geltend. Dieses muss erheblich beeinträchtigt sein, damit die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ greift. Als wesentlich gefährdet gilt die freie Meinungs- und Willensbildung, wenn sie sich als Folge der Veröffentlich weitgehend nicht mehr verwirklichen liesse oder sie noch beeinflusst werden könnte, nachdem der Entscheid bereits getroffen ist. Während der Schlichtungsverhandlung legte das BAK dar, dass seine freie Meinungs- und Willensbildung erheblich beeinträchtigt werden könnte, wenn derzeit Zugang zu bestimmten Passagen gewährt würde. Diese Passagen betreffen vor allem die im Bericht vorgeschlagenen Handlungsoptionen und möglichen Massnahmen im Umgang mit dem Gesuch, sowie deren Chancen und Risiken. Sie enthalten auch die persönlichen Einschätzungen der Berichterstatterin, deren Expertise ihren Ansichten besonderes Gewicht verleiht. Der Beauftragte kann nicht ausschliessen, dass die Veröffentlichung dieser Informationen das BAK unter Druck setzen könnte, den Vorschlägen der Berichterstatterin zu folgen, ohne eine gründliche Auseinandersetzung zu ermöglichen, insb. in Bezug auf das noch ausstehende Rechtsgutachten. Daher sieht der Beauftragte die Schwelle der «wesentlichen» Beeinträchtigung als erreicht an und erlaubt dem BAK, den Zugang zu diesen Informationen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ aufzuschieben. Das BAK konnte jedoch nicht überzeugend darlegen, warum der Aufschub für Informationen wie Ausgangslage, Methodik oder Synthese der Befragungen gerechtfertigt ist oder wie eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen könnte. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf der Zugang daher nur für die Informationen aufgeschoben werden, für die Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ gilt und nicht für den ganzen Bericht. |
Privatperson | |
| 13.02.2015 |
Empfehlung Bundesamt für Kultur: Accès aux procès-verbaux de la commission d’experts de l’encouragement du cinéma
Accès aux procès-verbaux de la commission d’experts de l’encouragement… Mehr… Accès aux procès-verbaux de la commission d’experts de l’encouragement du cinéma Recommandation du fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) du 13 février 2015 Qui : Office fédéral de la culture (OFC) Quoi : Une personne privée a déposé, par courrier non daté adressé à l’OFC qui l’a reçu le 1er novembre 2013, une demande d’accès concernant « le procès-verbal de la commission fiction de la séance du 13 octobre 2013 ». Le demandeur a précisé qu’il ne cherchait pas à avoir accès aux résultats des délibérations dans les détails projet par projet ou aux titres desdits projets mais, qu’il voudrait, afin de vérifier objet par objet si les règles de récusation ont été respectées, avoir accès au nom de la société mandante ainsi qu’aux experts ayant participé aux délibérations et ceux s’étant désisté objet par objet. Articles de la LTrans : Champ d’application personnel (art. 2 al. 1 let. a LTrans) – Champ d’application matériel (art. 3 al. 1 let. a ch. 5 LTrans) – Dispositions spéciales réservées (art. 4 LTrans) – Secrets professionnels, d’affaires ou de fabrication (art. 7 al. 1 let. g LTrans) – Données personnelles (art. 9 LTrans ; 19 LPD) – Protection de la sphère privée (art. 7 al. 2 LTrans). Décision : Le Préposé estime que l’intérêt public à la connaissance des informations requises par le demandeur est prépondérant à l’intérêt privé des personnes morales et physiques touchées par la divulgation de ces informations (art. 19 al. 1bis LPD et 6 al. 2 let. a et c OTrans). L’Office fédéral de la culture accorde l’accès aux procès-verbaux de la séance 5/2013 de la commission fiction de manière à ce que les noms des requérants (entreprises de production et metteurs en scène) mais aussi les noms des experts ayant votés et de ceux s’étant récusé (avec leur motif complet) soient visibles. Justification : Le Préposé pense que l’autorité ne peut pas se baser sur l’art. 23 al. 6 OECin afin d’élucider l’application de la loi sur la transparence au cas d’espèce. Les procès-verbaux concernés par la demande ne font pas partie intégrante d’une procédure administrative contentieuse au sens de l’art. 3 al. 1 let. a ch. 5 LTrans et, de ce fait, la loi sur la transparence est applicable. Le motif d’exception fixé à l’art. 7 al. 1 let. g LTrans ne peut pas être retenu, faute de preuve. En conclusion, l’OFC doit accorder l’accès aux procès-verbaux de la séance 5/2013 de la commission fiction de manière à ce que les noms des requérants (entreprises de production et metteurs en scène) mais aussi les noms des experts ayant voté et de ceux s’étant récusés (avec leur motif complet) soient visibles (art. 9 al. 2 LTrans, 19 al. 1bis LPD et 6 al. 2 let. a et c OTrans). |
Privatperson | |
| 04.07.2011 |
Empfehlung BAK Pilotprojekt illegale Kulturgüter
Auswertung eines Pilotprojektes bezüglich illegaler Kulturgüter öffent… Mehr… Auswertung eines Pilotprojektes bezüglich illegaler Kulturgüter öffentlich Wer Bundesamt für Kultur Was Einsicht in die Analysen und Auswertungen eines Pilotprojekts betreffend den Verkauf mutmasslich illegaler Kulturgüter im Internet. Das Bundesamt für Kultur (BAK) und eBay International AG (eBay) hatten für dieses Projekt am 18. Juni 2008 ein Memorandum of understanding unterzeichnet. Dieses Projekt wurde vom 1. Juli bis 22. September 2008 durchgeführt und anschliessend analysiert und ausgewertet. BGÖ-Artikel Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Art. 8 Abs. 4 Entscheid Zugang empfohlen Begründung Mit Stellungnahme vom 3. September 2009 verweigerte das BAK dem Antragsteller den Zugang mit der Begründung, die Analysen und Auswertungsberichte bezüglich des Monitoring-Projektes werden im Rahmen von Verhandlungen durch das BAK verwendet. Die Dokumente würden für laufende und künftige Verhandlungen gebraucht und seien deshalb keinesfalls zugänglich zu machen (Art. 8 BGÖ). Auch Art. 7 kommt laut Beauftragter nicht zur Anwendung. Nach Art. 7 kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt wird. Das BAK hatte sich darauf berufen. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass der Zugang zum Bericht „eBay-Monitoring 01.07. bis 22.09.2008 vom 21.09.2008“ (d.h. die Analyse und Auswertung des dreimonatigen Pilotprojekts)zu gewähren sei. |
Privatperson |
|
Silvia Süess, WOZ, 07.11.2024 Beschönigt und verleugnetHat die Schweiz einen Genozid verantwortet? Nach Jahrzehnten des Drucks gab das Bundesamt für Kultur beim Völker- und Staatsrechtsprofessor Oliver Diggelmann ein Gutachten in Auftrag, das klären soll, ob die Schweiz genozidale Handlungen gegenüber Jenischen beging. Kritisiert wird der intransparente Umgang mit Berichten und die späte Einbeziehung Betroffener. Bereits 2021 hatte die Schweiz eine Untersuchung unter Mô Bleeker beauftragt, deren Bericht aber lange zurückgehalten und teils geschwärzt veröffentlicht wurde. Experten fordern eine umfassende und transparente Aufarbeitung, da diese Taktiken die Anliegen der betroffenen Gemeinschaften zurückdrängen. Erst nach einem Antrag nach Öffentlichkeitsgesetz und einer entsprechenden Empfehlung des Datenschutzbeauftragten wurde das Dokument freigegeben – allerdings nicht vollständig: Die Schlussfolgerungen bleiben unter Verschluss. Das sei skandalös, meint Strafrechtlerin Nadja Capus. Sie hoffe, dass der Umgang mit dem aktuellen Diggelmann-Gutachten besser verlaufe. Doch was steht im Bleeker-Bericht, dass sich das BAK so sehr vor einer Veröffentlichung fürchtet? Der Bericht, der der WOZ (unvollständig) vorliegt, fasst die Aussagen der Interviewten zusammen, er formuliert deren Empfehlungen aus und schlägt den Parteien mehrere Wege im Umgang mit dem Antrag zur Anerkennung des Genozids vor: Neben einem juristischen Ansatz sieht der Bericht einen restaurativen Ansatz vor. Das Diggelmann-Gutachten könnte erstmals eine juristische Basis zur Anerkennung eines Genozids schaffen. Doch Zweifel bestehen, ob nach so langer Zeit noch Strafverfolgungen möglich sind. Die Betroffenen hoffen dennoch auf eine offizielle Anerkennung und Entschädigung, um die erlittenen Folgen zu bewältigen und die historischen Vergehen endlich ernsthaft aufzuarbeiten. |
|
Christian Brönnimann, Roland Gamp, Tages-Anzeiger, 24.06.2024 Hier lagern beschlagnahmte SchätzeIn einem Lagerraum im zweiten Untergeschoss eines Büroblocks im Berner Monbijouquartier hat sich das Bundesamt für Kultur (BAK) eingemietet – eingequetscht zwischen alten Akten der eidgenössischen Finanzkontrolle und der Bundeskunstsammlung. Dort lagern Kulturgüter aus illegaler Herkunft, die nach einer strafrechtlichen Verurteilung beschlagnahmt und eingezogen wurden. Ein sechsköpfiges Team vom BAK kümmert sich um die fachgerechte Aufbewahrung der teils delikaten Güter. Die Schweiz ist gesetzlich verpflichtet, Kulturgüter zurückführen. Allerdings gelingt eine Rückgabe längst nicht immer. Das Gesetz lässt offen, was passiert, wenn sich die Herkunft gar nicht eruieren lässt. Der «Tages-Anzeiger» wollte wissen, wie oft das geschieht. Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz ersuchte sie um Einsicht in die Inventarliste des Lagerraums. Darauf sind aktuell 409 Objekte verzeichnet. Es fällt auf, dass etwa die Hälfte der Objekte schon seit mehr als sieben Jahren gelistet sind, eines sogar schon seit mehr als elf Jahren. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















