Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS)
Jürg Niederhauser
Lindenweg 503003 Bern-Wabern
Tel. 058 463 49 70
E-Mail: juerg.niederhauser@metas.ch
Web
http://www.metas.ch/
Von 2007 bis 2024 wurden bei der Verwaltungseinheit
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Gegen einen Zugangsentscheid des Amtes wehrten sich
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Laut EDÖB und Gerichten hat das Amt das
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| Datum | Thema | Gesuchsteller | Ergebnis |
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| 04.06.2024 |
Empfehlung METAS: Gutachten Strafverfahren
Hilfsdokumente in Strafverfahren können unter das BGÖ fallen
Empfehlu… Mehr… Hilfsdokumente in Strafverfahren können unter das BGÖ fallen Empfehlung des Eidg. Öffentlichkeitsbeauftragten vom 4. Juni 2024 Wer: Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS) Was: Der Antragssteller (Privatperson) wurde am 6. Januar 2011 zu einem SVG-Delikt per Strafbefehl verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde letztinstanzlich vom BGer im Mai 2013 bestätigt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde das METAS am 1. Februar 2011 von der Staatsanwaltschaft beauftragt, ein Gutachten über die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu erstellen. Am 31. März 2011 wurde das METAS aufgrund umfangreicher Fragen der Verteidigung beauftragt, ein Ersatzgutachten zu erstellen. Diese beiden Gutachten wurden der Staatsanwaltschaft eingereicht. Am 22. September 2023 verlangte der Antragssteller vom METAS die Herausgabe sämtlicher Dokumente, die im Zusammenhang mit den Gutachten stehen bzw. dessen Grundlage bilden. Dabei handelt es sich insb. um Fotos zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung und Berechnungen. Das METAS stellt sich auf den Standpunkt, dass die fraglichen Dokumente nicht vom BGÖ erfasst sind. Dies unabhängig davon, inwieweit die Gutachten Eingang in die Strafakten gefunden haben, da diese nur wegen des Gutachtenauftrags erstellt wurden und deshalb im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellt wurden (sog. Hilfsdokumente). BGÖ-Artikel: Sachlicher Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und Art. 3 Abs. 2 BGÖ) Entscheid: Das METAS hat das gesamte Zugangsgesuch in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 BGÖ nach Art. 25 f. DSG zu beurteilen Begründung: Ausschluss des sachlichen Geltungsbereichs (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ): Der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ schliesst Dokumente, die Strafverfahren betreffen, aus. Dies umfasst jedoch nur Dokumente, die das Verfahren im engeren Sinn betreffen, also solche, die von den Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden stammen oder durch sie angeordnet wurden oder zentrale Beweismittel darstellen. Die Gutachten wurden von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft angeordnet, daher sind sie als Strafakten im engeren Sinn einzustufen, und der sachliche Anwendungsbereich ist nicht gegeben. Dokumente, die das METAS im Rahmen der Gutachtenerstellung selbst erstellt hat, fallen nicht pauschal unter diese Ausnahme, da die Staatsanwaltschaft nur das Gutachten, nicht aber die Hilfsdokumente angeordnet hat. Das METAS müsste nachweisen, dass diese Dokumente Teil der Verfahrensakten geworden sind, was es nicht tut. Folglich kann sich das METAS für diese Dokumente nicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ berufen. Anwendung des DSG: Nach Art. 3 Abs. 2 BGÖ richtet sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der gesuchstellenden Person enthalten, nach dem DSG. Der Begriff von Personendaten i.S.v. Art. 5 Bst. a DSG ist bekanntlich weit auszulegen. Der Beauftragte kommt zum Schluss, dass die Informationen aus den fraglichen Dokumenten eng mit der Person des Antragsstellers verknüpft sind und deshalb Personendaten i.S.v. Art. 5 Bst. a DSG darstellen. Gemäss Art. 99 Abs. 1 StPO gilt bei abgeschlossenen Strafverfahren das Datenschutzrecht für die Bearbeitung von Personendaten. Der Antragsteller forderte Einsicht in Dokumente, die ihn betreffen. Nach Art. 25 f. DSG kann grundsätzlich jede Person Auskunft über die bearbeiteten Personendaten verlangen. Der Zugang zu den Personendaten richtet sich also auch hier nach Art. 25 f. DSG. Folglich richtet sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Art. 25 f. DSG. |
Privatperson | |
| 13.04.2017 |
Empfehlung Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS): Geschwindigkeitsmessmittel
METAS gewährt Zugang, soweit es kann
Empfehlung des Eidgenössischen Ö… Mehr… METAS gewährt Zugang, soweit es kann Empfehlung des Eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten vom 13. April 2017 Wer: Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS) Was: Eine Privatperson fordert beim METAS Zugang zum "Nacheichprotokoll - Resultat nach einem Jahreseinsatz mit den Anzahl Messungen innerhalb eines Jahres", sowie eine Kopie des Servicehefts des betreffenden Geschwindigkeitsmessgerätes. Das METAS entspricht dem Zugangsgesuch, soweit es überhaupt im Besitz der fraglichen Dokumente ist. BGÖ-Artikel: Amtliche Dokumente (Art. 5 Abs. 1 BGÖ) Entscheid: Der EDÖB gibt dem METAS recht. Begründung: Das METAS hat dem Zugangsgesuchsteller eine sogenannte Arbeitsanweisung zugestellt. Diese dokumentiert die Messungen und Prüfungen für die Eichung und stellt die Grundlage für die Ausstellung des Eichzertifikats dar. Diese Nacheichung der Geschwindigkeitsmessgeräte erfolgt jedes Jahr. Die Privatperson rügt, dass ein solches zeitliches (anstelle quantitativen) Kriteriums für die Nacheichung nicht korrekt sei. Dies ist aber gemäss dem EDÖB eine politische Frage und somit nicht relevant für den Entscheid über ein Zugangsgesuch gemäss BGÖ. Das zweite geforderte Dokument, das Serviceheft des Geschwindigkeitsmessgerät, ist gar nicht in Besitz des METAS, weil diese nicht für die Reparatur zuständig ist. Das Serviceheft befindet sich demnach entweder beim Gerätehersteller, bei der Reparaturstelle oder beim Besitzer, sprich einem kantonalen Polizeikorps. Laut EDÖB hat das METAS auch hier seine Aussagen glaubwürdig vorgebracht. |
Privatperson | |
| 18.02.2014 |
Empfehlung METAS: Liste Messgeräte für Verkehrskontrolle
Beeinträchtigung einer behördlichen Massnahme ist «sehr zurückhaltend»… Mehr… Beeinträchtigung einer behördlichen Massnahme ist «sehr zurückhaltend» auszulegen Empfehlung des eidgenössischen Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 18. Februar 2014 Wer: Bundesamt für Metrologie METAS Was: Ein Journalist verlangt Einsicht in mehrere Unterlagen betr. Messgeräte für Verkehrskontrollen. Das METAS gewährt teilweise Einsicht. Der Gesuchsteller erklärt sich mit den Begründungen des METAS, weshalb er nur teilweise Einsicht erhält, einverstanden, bis auf einen Punkt: Er besteht darauf, eine Liste «der im Einsatz stehenden Messgeräte» zu erhalten. Entscheid: Das METAS soll die gewünschte Liste offen legen.
Begründung: Das METAS argumentiert, die Bekanntgabe der Liste würde die zielführende Durchführung behördlicher Massnahmen (i.e. von Geschwindigkeitskotrollen im Strassenverkehr) beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b) und könnten die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. e). Ausserdem sei gar nicht es selber für die Bearbeitung des Gesuches zuständig, da die Messgeräte kantonalen und kommunalen Polizeien gehörten, die also zuständig seien. – Der EDÖB argumentiert dagegen, zuständig für das Gesuch sei die METAS, denn entscheidend sei nicht, von wem die Informationen in einem Dokument stammten, sondern wer das Dokument erstellt habe. Zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b hält der EDÖB fest, diese Bestimmung werde in der Lehre kritisiert und sei nur «sehr zurückhaltend» auszulegen, denn: «Wird Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ wörtlich genommen, lässt sich damit die Nichtzugänglichkeit unzähliger Informationen rechtfertigen. Deshalb ist es wichtig, dass die Ausnahmebestimmung nur eingesetzt wird, wenn die Offenlegung der durchzuführenden Massnahmen deren Erfolg ernsthaft gefährdet.» Vorliegend sei «nicht ersichtlich», wie das blosse Wissen, welche Polizeien welche Geräte besässen, die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen beeinträchtigen könnte. Zur Bestimmung e des gleichen Artikels schreibt der EDÖB: «Das Öffentlichkeitsgesetz sieht allein in der möglichen Beeinträchtigung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behörden bzw. zwischen Behörden und anderen Personen keinen Grund für eine Einschränkung des Zugangs zu Dokumenten». Schliesslich enthalte die Liste auch keine schützenswerten Personendaten, da Behörden, wie sie die Polizeien darstellten, keine Personen im Sinne des Gesetzes seien. |
Medienschaffender |
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Daniel Glaus, Alexandre Haederli, Oliver Zihlmann, Sonntagszeitung, 10.08.2014 Ausweitung der BlitzerzoneDie «Sonntagszeitung» verlangte beim «Eichlabor für Geschwindigkeitsmessmittel» am Institut für Metrologie eine Liste mit Radargeräten, Blitzern und Lasern. Diese müssen bei METAS regelmässig überprüft werden. Eine Auswertung der Daten ergab: Schaffhausen hat acht Mal mehr Blitzer und Radar pro Person im Einsatz als der Kanton Jura. Dabei gehören rund 40 Prozent aller Geräte nicht den Kantonspolizeien, sondern über 100 Gemeinden. |
Einstieg in die Geschäftsverwaltung der Behörde
Das hier dargestellte Ordnungssystem (OS) dient als Einstiegspunkt in die Geschäftsverwaltung (GEVER) der Verwaltungseinheit und ermöglicht die gezielte Suche nach Dokumenten. Mehr zu GEVER


















