{"id":8117,"date":"2017-08-24T16:20:34","date_gmt":"2017-08-24T15:20:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=8117"},"modified":"2020-09-17T10:13:29","modified_gmt":"2020-09-17T09:13:29","slug":"zurich-es-fehlt-ein-anwalt-fur-die-transparenz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2017\/08\/zurich-es-fehlt-ein-anwalt-fur-die-transparenz\/","title":{"rendered":"In Z\u00fcrich fehlt ein Anwalt des \u00d6ffentlichkeitsprinzips"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8121\" class=\"wp-caption alignleft\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-8121 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2017\/08\/Steueramt_Zuerich.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"307\" \/> B\u00fcrger wissen kaum, wie sie an Beh\u00f6rdeninformationen kommen: Akten des Z\u00fcrcher Steueramts. (Foto: RDB\/Blick\/Dominik Baumann)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Von Marcel H\u00e4nggi.<\/em> <strong>Nutzer des Z\u00fcrcher Informationsgesetzes werden auf den Rechtsweg verwiesen, wenn sie mit der Bearbeitung eines Zugangsgesuchs nicht einverstanden sind. Das sei ein Nachteil, finden jetzt Evaluatoren. \u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Das Z\u00fcrcher Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) sieht vor, dass der kantonale Datenschutzbeauftragte die Wirkungen des Gesetzes periodisch \u00fcberpr\u00fcfen l\u00e4sst. Das ist mit mehreren Teilevaluationen seit 2012 geschehen. Nun liegt der <a href=\"https:\/\/www.zh.ch\/de\/news-uebersicht\/medienmitteilungen\/2017\/08\/evaluation-idg--hohe-erwartungen-der-bevoelkerung-an-den-schutz-.html\">Synthesebericht<\/a> mit seinen Empfehlungen vor.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Verfasst haben den Bericht das Politforschungsb\u00fcro Vatter und der Lehrstuhl Kurt P\u00e4rli von der juristischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Basel. So wie das Gesetz Datenschutz und \u00d6ffentlichkeitsrecht betrifft, befasste sich auch die Evaluation mit beiden Rechtsbereichen. Wir berichten an dieser Stelle einzig \u00fcber den Bereich des \u00d6ffentlichkeitsrechts.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentlichkeitsprinzip sehr wichtig, aber wenig bekannt<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hat die Evaluation ergeben, dass die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger Transparenz als \u00absehr wichtig\u00bb betrachten \u2013 wenn auch als ein bisschen weniger wichtig als den Datenschutz. Immerhin 40 Prozent der Befragten geben an, das Recht auf Zugang zu \u00f6ffentlichen Informationen zu kennen. Allerdings glaubt die Mehrheit dieser Befragten, ein Zugangsgesuch m\u00fcsse begr\u00fcndet werden \u2013 w\u00e4hrend das \u00d6ffentlichkeitsprinzip ja gerade darin besteht, den Zugang zu Informationen a priori als begr\u00fcndet zu betrachten. Insgesamt wissen letztlich nur 17 Prozent, dass sie Zugang zu \u00f6ffentlichen Informationen verlangen d\u00fcrfen, ohne dies begr\u00fcnden zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das IDG enth\u00e4lt zwar keine Bestimmung, welche die Beh\u00f6rden verpflichtet, die Bev\u00f6lkerung in diesem Punkt zu sensibilisieren. Trotzdem leiten die Autoren des Berichts eine solche Pflicht indirekt aus dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip ab \u2013 denn dieses Prinzip k\u00f6nne nur von denen beansprucht werden, die um seine Existenz w\u00fcssten.<\/p>\n<p><strong>\u00abKulturwandel\u00bb vollzieht sich nur langsam<\/strong><\/p>\n<p>Das IDG schafft die M\u00f6glichkeit, um Informationen nachzusuchen. Umgekehrt sind die Beh\u00f6rden verpflichtet, Informationen zug\u00e4nglich zu machen. Insbesondere verlangt es von den Beh\u00f6rden, Verzeichnisse der vorhandenen Dokumente anzulegen. Tats\u00e4chlich hat aber nur ein F\u00fcnftel aller \u00f6ffentlichen Organe ein solches Verzeichnis. Vor allem ausserhalb der kantonalen Verwaltung seien Verzeichnisse der Informationsbest\u00e4nde selten. Der Evaluationsbericht merkt dazu an, die Einf\u00fchrung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips k\u00f6nne als \u00abParadigmenwechsel\u00bb bezeichnet werden, der einen \u00abKulturwandel\u00bb verlange \u2013 und ein solcher brauche eben Zeit.<\/p>\n<p>Was den Zugang zu Dokumenten mittels eines Zugangsgesuchs angeht, hat die Evaluation ebenfalls Schw\u00e4chen festgestellt. Anders als etwa der Bund oder mehrere Kantone kennt Z\u00fcrich keinen \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten (der kantonale Datenschutzbeauftragte hat diese Funktion nicht) und keine Schlichtungsstelle. Das bedeutet, dass ein Gesuchsteller, der mit einer ablehnenden Antwort seines Gesuchs unzufrieden ist, gegen diese Antwort rekurrieren muss \u2013 eine H\u00fcrde, die viele abschrecke, wie der Bericht vermutet. Dazu kommt, dass je nach Beh\u00f6rde ein anderes Gremium als Rekursinstanz zust\u00e4ndig ist. Diese Instanzen haben sich nur selten mit dem IDG zu befassen und kennen die damit verbundene Rechtspraxis kaum, schreibt der Bericht (und verweist dabei unter anderem auf einen auf dieser Website <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2013\/11\/anatomie-eines-gescheiterten-offentlichkeits-verhinderungs-gesuchs\/\">erschienenen Beitrag <\/a>\u00fcber ein Zugangsgesuch an die Universit\u00e4t).<\/p>\n<p><strong>Folgerungen auch f\u00fcr andere Kantone<\/strong><\/p>\n<p>Z\u00fcrich geh\u00f6rt zwar nicht zu den Pionierkantonen in Sachen Transparenz, doch sind die Z\u00fcrcher Erfahrungen allein wegen der Gr\u00f6sse des Kantons \u00a0von Bedeutung f\u00fcr das \u00d6ffentlichkeitsrecht in der Schweiz. Die Evaluatoren formulieren sechs Empfehlungen, die auch f\u00fcr andere Kantone wegweisend sein k\u00f6nnten:<\/p>\n<ul>\n<li>Das IDG solle die Beh\u00f6rden verpflichten, aktiv \u00fcber das Recht auf Zugang zu Informationen zu informieren<\/li>\n<li>Es sei zu pr\u00fcfen, wie n\u00fctzlich die heute vorgeschriebenen, aber praktisch inexistenten Verzeichnisse von Informationsbest\u00e4nden seien, um je nachdem die entsprechende Bestimmung aus dem Gesetz zu streichen oder ihr Nachachtung zu verschaffen<\/li>\n<li>Es sei ein unabh\u00e4ngiges Organ einzurichten, das die Bev\u00f6lkerung in Sachen \u00d6ffentlichkeitsrecht informiere und berate<\/li>\n<li>Es sei ein unabh\u00e4ngiges Organ einzurichten, das sich anwaltschaftlich f\u00fcr das \u00d6fentlichkeitsprinzip einsetzt<\/li>\n<li>Es sei ein unabh\u00e4ngiges Organ einzurichten, das in Streitf\u00e4llen schlichtet<\/li>\n<li>Es sei zu pr\u00fcfen, ob ein Aufsichtsorgan geschaffen werden solle<\/li>\n<\/ul>\n<p>Vier der sechs Forderungen betreffen also den \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten, der im Kanton Z\u00fcrich fehlt (heute gibt es lediglich eine Koordinationsstelle f\u00fcr das IDG bei der Staatskanzlei; diese Stelle ist weder unabh\u00e4ngig noch hat sie die geforderten Befugnisse).<\/p>\n<p>Der Gesetzesentwurf des Regierungsrats zum IDG hatte einen \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten vorgesehen, doch fiel dieser der parlamentarischen Beratung zu Opfer. Die Regierungen anderer Kantone, die sich erst sp\u00e4t ein \u00d6ffentlichkeitsgesetz gaben, beriefen sich zum Teil explizit darauf, dass Z\u00fcrich keine solche Stelle kenne. So hat \u00a0denn keiner der Kantone, die sich ihr \u00d6ffentlichkeitsgesetz nach 2012 gaben, einen \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten: weder Graub\u00fcnden (\u00d6ffentlichkeitsgesetz seit 2016) noch St. Gallen oder Zug (je 2014) oder das Tessin (2013), wobei es im Tessin immerhin eine Schlichtungskommission gibt.* Diese Kantone \u00fcbernahmen vom Z\u00fcrcher Gesetz mithin seine gr\u00f6sste Schw\u00e4che. Man gibt sich zwar ein Gesetz \u2013 will aber lieber nicht, dass eine unabh\u00e4ngige Stelle dem Gesetz allzu viel Nachachtung verschafft.<\/p>\n<hr \/>\n<p><em>* Von den Kantonen, die sich schon fr\u00fcher \u00d6ffentlichkeitsgesetze gaben, kennen Schaffhausen und der Pionierkanton Bern ebenfalls keinen \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten; Appenzell Innerrhoden, Glarus, Luzern, Nid- und Obwalden und Thurgau kennen gar kein \u00d6ffentlichkeitsprinzip, Appenzell Ausserrhoden nur eine Art \u00ab\u00d6ffentlichkeitsprinzip light\u00bb.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; &nbsp; Von Marcel H\u00e4nggi. Nutzer des Z\u00fcrcher Informationsgesetzes werden auf den Rechtsweg verwiesen, wenn sie mit der Bearbeitung eines Zugangsgesuchs nicht einverstanden sind. 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