{"id":7995,"date":"2017-07-20T07:45:54","date_gmt":"2017-07-20T06:45:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=7995"},"modified":"2017-07-20T07:46:50","modified_gmt":"2017-07-20T06:46:50","slug":"von-gesetzeslucken-und-fehlendem-willen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2017\/07\/von-gesetzeslucken-und-fehlendem-willen\/","title":{"rendered":"Von Gesetzesl\u00fccken und fehlendem Willen"},"content":{"rendered":"<p><em>Von Marcel H\u00e4nggi.<\/em> <b>Eine St. Galler Instanz kommt mit einer abenteuerlichen Argumentation zum Schluss, dass interkantonale \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften ausserhalb des \u00d6ffentlichkeitsrechts stehen.<\/b><\/p>\n<div id=\"attachment_8022\" class=\"wp-caption aligncenter\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-8022 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2017\/07\/Bibliothek.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"239\" \/> Geheime Vertr\u00e4ge: Blick in die Bibliothek der Fachhochschule St. Gallen. (Foto: FHS)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p class=\"p1\">Christian Gutknecht ist hartn\u00e4ckig. Seit Jahren verlangt er von Hochschulbibliotheken Auskunft dar\u00fcber, wie viel Geld sie an die quasi-monopolistischen Verlage wissenschaftlicher Zeitschriften zahlen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p class=\"p1\">Mit seinen Einsichtsgesuchen hatte er in verschiedenen Kantonen <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2015\/01\/mit-der-crowd-zu-mehr-transparenz\/\">unterschiedliche Erfolge.<\/a> Ein Zugangsgesuch Gutknechts ging 2016 auch bei der Fachhochschule St. Gallen (FHS) ein. Die FHS wird getragen von den Kantonen St. Gallen, Thurgau und beiden Appenzell und ist eine Teilschule der Fachhochschule Ostschweiz, zu deren Tr\u00e4gerschaft noch weitere Kantone geh\u00f6ren.\u00a0Die FHS hat Gutknechts Gesuch abgelehnt: Sie verf\u00fcge gar nicht \u00fcber die verlangten Informationen.<\/p>\n<p class=\"p1\"><div class=\"hinweis\">\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch unterst\u00fctzt den Weiterzug des Verfahrens finanziell. So wird die Rechtspraxis bei der Umsetzung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips im Kanton St. Gallen gefestigt. <\/div><div class=\"clear\"><\/div><\/p>\n<p class=\"p1\">Doch sie liess es nicht bei diesem Argument bewenden, sondern argumentierte dar\u00fcber hinaus, das St. Galler \u00d6ffentlichkeitsgesetz (OeffG) habe f\u00fcr die FHS keine G\u00fcltigkeit. Denn das Gesetz gelte f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften des Kantons St. Gallen; die FHS sei aber eine <em>inter<\/em>kantonale K\u00f6rperschaft. Damit ber\u00fchrt der Fall eine Frage von allgemeinerem Interesse: Ist kantonales \u00d6ffentlichkeitsrecht auf interkantonale Institutionen anwendbar?<\/p>\n<p class=\"p1\"><strong>\u00abPlanwidrige Unvollst\u00e4ndigkeit des Gesetzes\u00bb<\/strong><\/p>\n<p class=\"p1\">Christian Gutknecht gelangte an die Rekursinstanz, den Hochschulrat der FHS. Dieser <a href=\"https:\/\/wisspub.files.wordpress.com\/2014\/10\/2017-06-29-hochschulrat-der-fhsg.pdf\">st\u00fctzt den Entscheid seiner Schulleitung<\/a> mit einer ziemlich abenteuerlichen Argumentation.<\/p>\n<p class=\"p1\">Bez\u00fcglich interkantonale Institutionen besteht im \u00d6ffentlichkeitsrecht offenbar eine Gesetzesl\u00fccke \u2013 im Fachjargon: eine \u00abplanwidrige Unvollst\u00e4ndigkeit des Gesetzes\u00bb. In solchen F\u00e4llen, schreibt der Hochschulrat, sei es nach \u00fcblicher Rechtspraxis und Lehrmeinung an der rechtsanwendenden Instanz (also in diesem Fall: am Hochschulrat), die L\u00fccke zu f\u00fcllen. Wie die L\u00fccke gef\u00fcllt werden m\u00fcsste, scheint klar. Das St. Galler Parlament, das die \u00abplanwidrige\u00bb L\u00fccke verantwortet, unterstellte nebst der eigentlichen Verwaltung auch \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften sowie Private, soweit sie \u00f6ffentliche Aufgaben erf\u00fcllen, dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip. Mit anderen Worten: Wer immer im Namen der \u00f6ffentlichen Hand handelt, soll zu Transparenz verpflichtet sein. W\u00e4re die FHS eine private Schule mit \u00f6ffentlichem Auftrag, unterst\u00fcnde sie dem Gesetz eindeutig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das selbe f\u00fcr eine interkantonale Institution nicht gelten soll.<\/p>\n<p class=\"p1\">Doch der Hochschulrat interessiert sich gar nicht f\u00fcr die L\u00fccke im OeffG, sondern f\u00fcr eine L\u00fccke in der interkantonalen <a href=\"http:\/\/www.gesetzessammlung.sg.ch\/frontend\/versions\/409\">Vereinbarung \u00fcber die Fachhochschule St. Gallen<\/a> von 1999. Diese regelt, dass <i>f\u00fcr bestimmte Bereiche<\/i> St. Galler Recht gilt, sie sagt aber nichts zum \u00d6ffentlichkeitsrecht. \u00abEbensowenig\u00bb, schreibt der Hochschulrat, \u00abenth\u00e4lt die FHS-Vereinbarung eine allgemeine Bestimmung, wonach bei Fehlen einer Regelung <em>in jedem Fall<\/em> subsidi\u00e4r das Recht des Sitzkantons anzuwenden w\u00e4re.\u00bb Das ist die L\u00fccke, die der Hochschulrat f\u00fcllen will.<\/p>\n<p class=\"p1\">Und hier argumentiert er mit dem (mutma\u00dflichen) Willen der Tr\u00e4gerschaft der FHS: Als die Vereinbarung erlassen wurde, habe in allen vier beteiligten Kantone das Geheimhaltungsprinzip gegolten (das\u00a0ausserrhodische Informationsgesetz war schon damals in Kraft, das aber nur eine Art \u00d6ffentlichkeitsprinzip light beinhaltet). Es sei deshalb \u00abdavon auszugehen, dass die Tr\u00e4gerkantone dieses Prinzip auch in der FHS-Vereinbarung verankert h\u00e4tten, w\u00e4ren sie sich der L\u00fcckenhaftigkeit bewusst gewesen\u00bb. Folglich gelte das st. gallische \u00d6ffentlichkeitsprinzip nicht.<\/p>\n<p class=\"p1\"><strong>Ausserhalb des Rechts<\/strong><\/p>\n<p class=\"p1\">Mit der Vermutung, die Tr\u00e4gerschaft sei eher der Geheimhaltung als der Transparenz zugeneigt, liegt der Hochschulrat vermutlich sogar richtig, ist die Ostschweiz doch ein ziemlich \u00f6ffentlichkeitsfeindliches Pflaster (in Innerrhoden gilt bis heute das Geheimnisprinzip, ebenso im Thurgau, dessen Parlament die Einf\u00fchrung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips 2015 abgelehnt hat, und das St. Galler Parlament erlie\u00df nur widerwillig ein Gesetz, nachdem die neue Kantonsverfassung das \u00d6ffentlichkeitsprinzip 2003 einf\u00fchrte). Aber stichhaltig ist das nicht. Denn St. Gallen hat seine Position eben ge\u00e4ndert. Und das \u00d6ffentlichkeitsprinzip wollte ja eben gerade die Situation beenden, dass alles, was die Beh\u00f6rden nicht von sich aus offenlegen wollen, geheim bleiben darf.<\/p>\n<p class=\"p1\">Folgte man der Argumentation des Hochschulrats, schwebten interkantonale K\u00f6rperschaften in den Rechtsbereichen, die kantonal geregelt sind, in einem rechtsfreien Raum. Dem widerspricht klar<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>eine Regelung, die der Hochschulrat nicht zitiert: Die Konferenz der Kantonsregierungen hat 2005 eine <a href=\"http:\/\/www.kdk.ch\/fileadmin\/files\/Themen\/NFA_und_interkantonale_Zusammenarbeit\/IRV_deutsch_ohne_Kommentar.pdf\">Rahmenvereinbarung f\u00fcr die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich<\/a> verabschiedet. Deren Art. 11 h\u00e4lt klipp und klar fest: \u00abEs gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Tr\u00e4gerschaft.\u00bb\u00a0<\/p>\n<p>Andere, ebenfalls von mehreren Kantonen getragene Fachhochschulen, die wie die FHS unter dem Dach der Fachhochschule Ostschweiz zusammengefasst sind, kennen klarere Regelungen. So sagt Art. 9 der <a href=\"https:\/\/www.gesetzessammlung.sg.ch\/frontend\/versions\/2134\/download_pdf_file\">Vereinbarung \u00fcber die Hochschule Rapperswil<\/a> explizit: Grunds\u00e4tzlich gilt St. Galler Recht.\u00a0<\/p>\n<p class=\"p1\"><strong>Quer in der hochschulpolitischen Landschaft<\/strong><\/p>\n<p class=\"p1\">Die Spitzfindigkeiten, mit denen der Hochschulrat seine Schule aus der Pflicht zur Transparenz herauszuhalten versucht, stehen quer in der hochschulpolitischen Landschaft: In den letzten Jahren mussten mehrere zumeist universit\u00e4re Hochschulen (darunter die ebenfalls interkantonale Uni Basel*) einsehen, dass sie dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip unterstehen und beispielsweise Vertr\u00e4ge mit Lehrstuhlsponsoren nicht geheim sein d\u00fcrfen (vgl. zum Beispiel <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2014\/05\/das-offentlichkeitsprinzip-wirkt-in-der-hochschulpolitik\/\">hier<\/a>). Das hat zu einem Umdenken gef\u00fchrt, so dass mehrere Universit\u00e4ten ihre Kooperationsvertr\u00e4ge oder die finanziellen Interessen ihrer Mitarbeiter nun proaktiv offenlegen. Auch der Rektor der FHS, Sebastian W\u00f6rwag, bekennt sich gegen\u00fcber \u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch\u00a0zu Transparenz. Er habe Verst\u00e4ndnis f\u00fcr das St. Galler \u00d6ffentlichkeitsprinzip und seine Schule lege Kooperationen mit Geldgebern stets offen. Doch er bleibt dabei, dass die FHS wegen ihrer interkantonalen Tr\u00e4gerschaft dem St. Galler OeffG nicht unterstellt sei.<\/p>\n<p class=\"p1\">Christian Gutknecht, dem der Hochschulrat f\u00fcr seinen Entscheid eine Geb\u00fchr von 1500 Franken verrechnet hat, will den Fall an die Rekurskommission der FHS\u00a0weiterziehen. Ein Knackpunkt d\u00fcrfte sein, dass die FHS angibt, \u00fcber die verlangten Informationen gar nicht zu verf\u00fcgen. In anderen Kantonen und auf Bundesebene gilt auch als amtliches Dokument, was zum Zeitpunkt eines Gesuchs noch gar nicht existiert, aber mit einem einfachen elektronischen Vorgang hergestellt werden kann (beispielsweise als Auszug aus einer Datenbank). Im St. Galler OeffG fehlt eine entsprechende Bestimmung \u2013 wie es hier auch keine Schlichtungsstelle gibt, die einen Gang vor Gericht in vielen F\u00e4llen \u00fcberfl\u00fcssig machen k\u00f6nnte. Das Gesetz geh\u00f6rt zu den schw\u00e4cheren \u00d6ffentlichkeitsgesetzen in der Schweiz.<\/p>\n<hr \/>\n<p><em>* Zur Situation im Kanton Basel-Stadt \u00e4ussert sich der baselst\u00e4dtische Datenschutzbeauftragte Beat Rudin: \u00abLegt die entsprechende interkantonale Vereinbarung nicht fest, welches Datenschutzrecht gilt, dann gilt grunds\u00e4tzlich das Recht des Sitzkantons (Territorialit\u00e4tsprinzip). (\u2026) Besitzt eine solche Institution neben dem Hauptsitz weitere Niederlassungen (z.B. Hochschuldepartemente oder -institute), dann gilt f\u00fcr gesamtschulische Belange das Recht des Hauptsitzes, f\u00fcr \u00abniederlassungsspezifische\u00bb Belange das Recht am Ort der Niederlassung.\u00bb\u00a0Beat Rudin et al. (Hg.): Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt (IDG), Z\u00fcrich 2014, Seite 30.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Marcel H\u00e4nggi. Eine St. Galler Instanz kommt mit einer abenteuerlichen Argumentation zum Schluss, dass interkantonale \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften ausserhalb des \u00d6ffentlichkeitsrechts stehen. Christian Gutknecht ist hartn\u00e4ckig. 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