{"id":7217,"date":"2016-10-05T08:21:46","date_gmt":"2016-10-05T06:21:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=7217"},"modified":"2016-10-05T08:32:32","modified_gmt":"2016-10-05T06:32:32","slug":"edob-fuhrt-schnellverfahren-fur-schlichtungen-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2016\/10\/edob-fuhrt-schnellverfahren-fur-schlichtungen-ein\/","title":{"rendered":"ED\u00d6B f\u00fchrt Schnellverfahren f\u00fcr Schlichtungen ein"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_7218\" class=\"wp-caption alignright\" style=\"width: 1480px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-7218 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2016\/10\/Lobsiger.png\" alt=\"Der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes begegnet der zunehmenden Fallzahlen mit strukturellen Anpassungen: Das neue Verfahren hat f\u00fcr Anwender Vor- und Nachteile. (Foto: Keystone)\" width=\"1470\" height=\"796\" \/> Der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes begegnet den zunehmenden Fallzahlen mit strukturellen Anpassungen: Das neue Verfahren hat f\u00fcr Anwender Vor- und Nachteile. (Foto: Keystone)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von Martin Stoll<strong>. <\/strong><\/em><strong>Statt wie vorgeschrieben in 30 Tagen ben\u00f6tigte der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes in der Vergangenheit oft 100 Tage und mehr, um ein Schlichtungsbegehren zu erledigen. Jetzt will er diesen Missstand beheben: Versuchsweise f\u00fchrt der ED\u00d6B im n\u00e4chsten Jahr ein Schnellverfahren ein. <\/strong><\/p>\n<p>Der Fall des Journalisten Marcel H\u00e4nggi ist keine Ausnahme: Im M\u00e4rz 2012 hatte er sich um einen Vertrag der ETH Lausanne mit Nestl\u00e9 bem\u00fcht. Nachdem sich die Hochschule geweigert hatte, das Dokument herauszugeben, reichte er beim \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten des Bundes (ED\u00d6B) einen Schlichtungsantrag ein. Erst nach zwei Jahren war das Mediationsverfahren mit einer schriftlichen Empfehlung abgeschlossen worden. Laut Gesetz h\u00e4tte dies innert Monatsfrist der Fall sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p><!--more-->Oft warten Medienschaffende heute ein Jahr und l\u00e4nger, bis ein Schlichtungsverfahren erledigt ist. Eine Auswertung des ED\u00d6B zeigt, dass nur gerade 11 Prozent der Verfahren in den vergangenen zehn Jahren innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigt werden konnten. 45 Prozent der Verfahren ben\u00f6tigten bis zu 99 Tage, der Rest (44 Prozent) werden erst nach hundert Tagen und mehr abgeschlossen.<\/p>\n<p>Das liegt auch an den schlanken Strukturen der Schlichtungsstelle: Mit etwas mehr als drei Vollzeitstellen und zwei Praktikanten f\u00fchrte der ED\u00d6B in den vergangenen Jahren zwischen 60 und 80 Verfahren. Vorst\u00f6sse um Anpassung des Stellenetats wurden stets abgelehnt. Dabei nimmt die Arbeitslast stetig zu: Bis September dieses Jahres sind beim ED\u00d6B bereits 130 Schlichtungsantr\u00e4ge eingegangen. Letztes Jahr waren es 98.<\/p>\n<p>Diesem Problem begegnet Adrian Lobsiger, der neue \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes, jetzt mit strukturellen Anpassungen: In einem Pilotversuch sollen die Schlichtungsverfahren ab kommendem Jahr beschleunigt werden. Dazu f\u00fchrt Lobsiger ein m\u00fcndliches Verfahren ein. Noch innerhalb von Monatsfrist soll sich Amtsstelle und Antragssteller beim ED\u00d6B zur Schlichtungsverhandlung treffen. Im Anschluss daran gibt der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte eine summarische Empfehlung ab. Nur noch bei ausgew\u00e4hlten Verfahren sieht das neue Prozedere eine ausf\u00fchrliche schriftliche Empfehlung vor, wie sie bis jetzt in jedem Fall verfasst worden ist. So will der ED\u00d6B nicht nur neue F\u00e4lle rasch abwickeln, sondern auch die Pendenzen abbauen, welche er seit Jahren vor sich hinschiebt.<\/p>\n<p>Das neue Verfahren hat f\u00fcr Antragssteller Vor- und Nachteile: Zum einen kommen sie rascher zu einem Entscheid. Verwaltungsstellen k\u00f6nnen nicht wie in der Vergangenheit auf Zeit spielen und die Herausgabe von Dokumenten so lange verz\u00f6gern, bis sie in der \u00f6ffentlichen Diskussion nicht mehr relevant sind. Andererseits werden Antragssteller in Zukunft in der Regel auf die fundierten juristischen Argumentationen des ED\u00d6B verzichten m\u00fcssen. Diese waren bei einem Weiterzug ans Bundesverwaltungsgericht oft hilfreich.<\/p>\n<p>Nach einem Jahr sollen die Erfahrungen mit dem neuen Schnellverfahren ausgewertet werden. Sie werden auch in die laufenden Arbeiten zur Revision des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes einfliessen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Martin Stoll. Statt wie vorgeschrieben in 30 Tagen ben\u00f6tigte der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes in der Vergangenheit oft 100 Tage und mehr, um ein Schlichtungsbegehren zu erledigen. Jetzt will er diesen Missstand beheben: Versuchsweise f\u00fchrt der ED\u00d6B im n\u00e4chsten Jahr ein Schnellverfahren ein. 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