{"id":6689,"date":"2016-02-18T19:57:56","date_gmt":"2016-02-18T17:57:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=6689"},"modified":"2016-02-24T15:00:20","modified_gmt":"2016-02-24T13:00:20","slug":"uno-abkommen-schafft-transparenz-in-der-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2016\/02\/uno-abkommen-schafft-transparenz-in-der-schweiz\/","title":{"rendered":"Uno-Abkommen schafft Transparenz in der Schweiz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6694\" class=\"wp-caption alignright\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-6694 size-full\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2016\/02\/Heli_Skiing.jpg\" alt=\"(Foto: RDB\/Marco Volken)\" width=\"582\" height=\"351\" \/> Hochalpine Demonstration von Mountain Wilderness gegen Heliskiing: Die Umweltorganisation bekam vor Gericht Recht &#8211; auch wegen der Aarhus-Konvention, (Foto: RDB\/Marco Volken)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von Marcel H\u00e4nggi<\/em>. <strong>Erstmals begr\u00fcndet das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid mit der Aarhus-Konvention. Das Uno-Abkommen hilft, eine unklare Bestimmung im schweizerischen \u00d6ffentlichkeitsrecht zu kl\u00e4ren.<\/strong><\/p>\n<p>Wegen illegaler Helikopterlandungen\u00a0erstattete die Umweltorganisation Mountain Wilderness 2011 beim Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl) Anzeige gegen Air Zermatt. Das Bazl teilte Mountain Wilderness mit, es werde kein Strafverfahren gegen die Helifirma er\u00f6ffnen. Mit einem Zugangsgesuch zu amtlichen Dokumenten wollte die Umweltorganisation ergr\u00fcnden, wieso das Bazl so entschieden hatte. Das Luftfahrtsamt lehnte das Gesuch ab, auch Air Zermatt wehrte sich gegen den Zugang. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) der Umweltorganisation Recht gegeben. Interessant <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2016\/2016_01_28_BVGer_A-4186_2015_BAZL.pdf\" target=\"_blank\">am Urteil:<\/a> Das Gericht argumentierte auch mit der <a href=\"http:\/\/www.unece.org\/env\/pp\/treatytext.html\">Aarhus-Konvention<\/a> (<em>UNECE Convention on Access to Information, Public Participation in Decisionmaking and Access to Justice in Environmental Matters<\/em>).<!--more--><\/p>\n<p>Dokumente aus Strafverfahren sind dem BG\u00d6 nicht unterstellt: So steht es in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes. Nicht geregelt ist, wie lange dieser Informationsschutz dauert. Die Botschaft des Bundesrats hielt seinerzeit fest, der Artikel gelte auch f\u00fcr abgeschlossene Verfahren. Ein Teil der Lehre und der Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte (ED\u00d6B) sind indes der Meinung, dass der Artikel nur f\u00fcr h\u00e4ngige Verfahren gelte. Denn andernfalls k\u00f6nnte jedes beliebige Dokument f\u00fcr immer vom \u00d6ffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden, indem es zum Teil eines Verfahrens gemacht werde.<\/p>\n<p>Auch ab welchem Zeitpunkt von einem Strafverfahren die Rede sein kann, steht nicht im Gesetz. Mountain Wilderness hatte in der Auseinandersetzung mit dem Bazl bestritten, dass es sich um ein Strafverfahren handle: Ein solches sei ja eben gar nicht er\u00f6ffnet worden. Hier war das Gericht anderer Meinung: Die Ausnahmebestimmung gelte auch f\u00fcr die Vorermittlungen, die zum Entscheid f\u00fchren, ob ein Verfahren \u00fcberhaupt er\u00f6ffnet werden solle.<\/p>\n<p><strong>Aarhus-Konvention klarer als Schweizer Recht<\/strong><\/p>\n<p>Aber wie lange gilt der Schutz? Hier argumentiert das BVGer in seinem Urteil vom 28. Januar 2016 (A-4186\/2015) sehr ausf\u00fchrlich. Wahrscheinlich h\u00e4tte schon allein die <em>teleologische<\/em> <em>Auslegung<\/em> \u2013 wie ist eine Gesetzesbestimmung zu interpretieren, damit das Gesetz seinen Zweck erf\u00fcllt \u2013 zum Entscheid gef\u00fchrt, Art. 3 Abs. 1 sch\u00fctze lediglich h\u00e4ngige Verfahren. Letztlich st\u00fctzt sich das Gericht aber auf internationales Recht: Denn die von der Schweiz im Mai 2014 ratifizierte Aarhus-Konvention, die das \u00d6ffentlichkeitsprinzip f\u00fcr umweltrelevante Informationen v\u00f6lkerrechtlich festschreibt, ist in diesem Punkt klarer als das BG\u00d6: Gesch\u00fctzt sind lediglich h\u00e4ngige Verfahren.\u00a0<\/p>\n<p>Die Beschwerdegegner \u2013 das Bazl und die Air Zermatt \u2013 hatten argumentiert, die Aarhus-Konvention sei gar nicht direkt anwendbar, sondern gelte nur, soweit sie in nationales Recht \u00fcberf\u00fchrt sei. Das BVGer dagegen weist darauf hin, dass in der Lehre die Meinung vorherrsche, die Konvention sei direkt anwendbar. Und das Bundesgericht gehe grunds\u00e4tzlich von einem Vorrang des V\u00f6lkerrechts \u00fcber nationales Recht aus (\u00abSchubert-Praxis\u00bb). Allerdings k\u00f6nne die Frage hier offen bleiben, denn die Konvention m\u00fcsse gar nicht angewandt werden: Es gen\u00fcge, das Gesetz konventionskonform auszulegen.<\/p>\n<p>Damit stellt das Gericht klar: Sofern es sich um umweltrelevante Informationen handelt \u2013 und dazu geh\u00f6ren laut der Konvention auch solche, die umweltrelevant sein k\u00f6nnen \u2013, ist Art. 3 Abs 1 BG\u00d6 eng auszulegen. Aber das BVGer geht noch etwas weiter. Es stellt n\u00e4mlich fest, dass das Parlament, als es die Konvention im Mai 2014 ratifizierte, zwar das Umweltschutzgesetz, nicht aber das BG\u00d6 anpasste. Wenn das Parlament eine Anpassung des BG\u00d6 nicht f\u00fcr n\u00f6tig gehalten habe, so sei es offensichtlich der Meinung, dass zwischen Gesetz und Konvention kein Normenkonflikt bestehe. Es k\u00f6nnten mithin im BG\u00d6 \u2013 wie in der Konvention \u2013 nur h\u00e4ngige, nicht aber abgeschlossene Strafverfahren vom \u00d6ffentlichkeitsprinzip ausgenommen sein.<\/p>\n<p><strong>Wichtig auch f\u00fcr nicht umweltrelevante Informationen<\/strong><\/p>\n<p>Zwar schreibt das Gericht im Urteil, dass diese Argumentation f\u00fcr Umweltinformationen gelte und \u00abwie es sich diesbez\u00fcglich mit\u00a0 Angaben verh\u00e4lt, welche nicht den Zustand der Umwelt betreffen, muss an dieser Stelle nicht gepr\u00fcft werden.\u00bb Aber es liegt auf der Hand, wie eine solche Pr\u00fcfung herausk\u00e4me: Wenn das Gericht in einer konventionskonformen, engen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 BG\u00d6 den Willen des Parlaments erkennt, so w\u00e4re es sinnlos, den selben Artikel anders auszulegen, nur weil eine Information nicht umweltrelevant ist.<\/p>\n<p>Und noch etwas bedeutet dieses Urteil, selbst wenn es explizit nicht drin steht: Wenn die Aarhus-Konvention anwendbar ist, wie es das Urteil nahe legt, so muss sie auch in den wenigen Kantonen anwendbar sein, die noch immer kein \u00d6ffentlichkeitsgesetz kennen. Sobald ein Dokument also irgendetwas mit dem Zustand der Umwelt zu tun hat, untersteht es dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip. Selbst wenn es sich um ein Dokument des Kantons Thurgau oder Obwalden handeln sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Marcel H\u00e4nggi. Erstmals begr\u00fcndet das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid mit der Aarhus-Konvention. Das Uno-Abkommen hilft, eine unklare Bestimmung im schweizerischen \u00d6ffentlichkeitsrecht zu kl\u00e4ren. Wegen illegaler Helikopterlandungen\u00a0erstattete die Umweltorganisation Mountain Wilderness 2011 beim Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl) Anzeige gegen Air Zermatt. Das Bazl teilte Mountain Wilderness mit, es werde kein Strafverfahren gegen die Helifirma er\u00f6ffnen. Mit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":91,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,23],"tags":[92],"class_list":["post-6689","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bundesverwaltung","category-vor-dem-richter","tag-bazl"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6689","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/users\/91"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6689"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/6689\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6689"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6689"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=6689"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}