{"id":6643,"date":"2016-02-10T12:07:21","date_gmt":"2016-02-10T10:07:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=6643"},"modified":"2016-02-12T18:41:15","modified_gmt":"2016-02-12T16:41:15","slug":"ignorieren-verweigern-durchwursteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2016\/02\/ignorieren-verweigern-durchwursteln\/","title":{"rendered":"Ignorieren, verweigern, durchwursteln"},"content":{"rendered":"<p><em>Von Martin Stoll.<\/em> <strong>Kaum ein Amt foutiert sich so um das \u00d6ffentlichkeitsgesetz, wie Armasuisse. Erneut stellte der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte fest, dass die R\u00fcstungsbeschaffer Transparenzregeln des Bundes falsch anwenden.<\/strong><\/p>\n<div id=\"attachment_6666\" class=\"wp-caption alignright\" style=\"width: 272px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-6666\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2016\/02\/Martin-Sonderegger-Kopie.jpg\" alt=\"Transparenzgesetz nicht im Griff: R\u00fcstungschef Martin Sonderegger. (Foto: Armasuisse)\" width=\"262\" height=\"286\" \/> Transparenzgesetz nicht im Griff: R\u00fcstungschef Martin Sonderegger. (Foto: Armasuisse)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p>Im neusten Fall verweigerte Armasuisse die Herausgabe von Amtsdokumenten, weil in Uster (ZH) ein Referendum \u00fcber die Zukunft einer Armeeliegenschaft ansteht. Die Dokumente m\u00fcssten laut Gesetz nicht herausgegeben werden, weil der politische Entscheid noch nicht gefallen und der Meinungsbildungsprozess tangiert sei, argumentierte das Amt.<\/p>\n<p>Nicht zum ersten Mal erteilte der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte (ED\u00d6B) dem\u00a0Bundesamt f\u00fcr R\u00fcstungsbeschaffung\u00a0eine Nachhilfelektion: Zur\u00fcckbehalten werden k\u00f6nnten Dokumente nur, wenn der Entscheid einer Beh\u00f6rde ausstehe \u2013 aber nicht derjenige des Volks. Das \u00d6ffentlichkeitsprinzip bezwecke ja gerade die politische Meinungsbildung von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern auch im Vorfeld einer Abstimmung.<\/p>\n<p><!--more-->In den Dokumenten, zu der eine Privatperson Zugang wollte, ging es um Verhandlungen von Armasuisse mit der Stadt Uster. Letztere m\u00f6chte auf der Ostseite des Zeughausareals ein Kulturzentrum realisieren, im westlichen Teil des ehemaligen Zeughauses sollen von Armasuisse Wohnungen erstellt werden. Dagegen regte sich in Uster Widerstand.<\/p>\n<p>Wohl um den Gegnern des Projekts keine zus\u00e4tzlichen Argumente zu liefern, verweigerte Armasuisse das Zugangsgesuch mit weiteren, wenig stichhaltigen Argumenten: Es sei, argumentierte das Amt beispielsweise, nicht Sinn und Zweck des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes, Gesuchstellern ganz Dossiers auszuh\u00e4ndigen. Eine rechtliche Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Behauptung blieb es dem Gesuchsteller aber schuldig. <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2016\/2016_01_14_Armasuisse.pdf\" target=\"_blank\">Der ED\u00d6B machte jetzt klar<\/a>, dass sich einzig die Frage stellt, ob im fraglichen Dossier amtliche Dokumente liegen. Dies bejahte er bei den 17 Dokumenten, welche Armasuisse dem ED\u00d6B im Schlichtungsverfahren vorlegte. Zudem verlangte es, dass Armasuisse weitere Dokumente, welche offensichtlich aus dem Dossier verschwunden sind, wieder beschafft.<\/p>\n<p>In der Empfehlung machte der ED\u00d6B mit Verweis auf Bundesverwaltungsgerichts-Urteile klar, dass Armasuisse in mehreren Punkten eine offensichtlich falsche Auslegung des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes macht. Unter anderem sei das Amt seiner Begr\u00fcndungspflicht nicht nachgekommen und habe den Antragsteller mit Begr\u00fcndungen abgespiesen, welche nicht nachvollziehbar seien.<\/p>\n<p>Seine Unlust an der Umsetzung des Gesetzes machte Armasuisse w\u00e4hrend dem Schlichtungsprozess deutlich: Es k\u00f6nne der Aufforderung des ED\u00d6B nicht nachkommen, sich umfassend zur Zugangsverweigerung zu \u00e4ussern. Dies sei vom Aufwand her nicht vertretbar, beschieden die R\u00fcstungsbeschaffern der Schlichtungsstelle.<\/p>\n<p>Armasuisse boykottiert den Schlichtungsprozess und das \u00d6ffentlichkeitsgesetz <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2013\/02\/keine-lust-auf-lastige-regeln\/\" target=\"_blank\">nicht zum ersten Mal:<\/a> In der Vergangenheit verweigerte das Amt auch schon mal seine Mitwirkung am Schlichtungsverfahren, zu der es gesetzlich verpflichtet ist. Ein anderes Mal verlangte es entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, dass ein Antragssteller Dokumente vor Ort einsieht.<\/p>\n<p>Einen Fall, den <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> unterst\u00fctzt, hat Armasuisse jetzt vor Bundesgericht gebracht: Es geht um den Zugang zum Terminkalender des ehemaligen R\u00fcstungschefs Ulrich Appenzeller. Das Bundesverwaltungsgericht und vor ihm der ED\u00d6B hatten klar gestellt, dass es sich dabei ein amtliches Dokument handelt, das grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Martin Stoll. Kaum ein Amt foutiert sich so um das \u00d6ffentlichkeitsgesetz, wie Armasuisse. Erneut stellte der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte fest, dass die R\u00fcstungsbeschaffer Transparenzregeln des Bundes falsch anwenden. Im neusten Fall verweigerte Armasuisse die Herausgabe von Amtsdokumenten, weil in Uster (ZH) ein Referendum \u00fcber die Zukunft einer Armeeliegenschaft ansteht. 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