{"id":6480,"date":"2016-01-27T10:43:22","date_gmt":"2016-01-27T08:43:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=6480"},"modified":"2016-01-27T10:52:43","modified_gmt":"2016-01-27T08:52:43","slug":"ruge-fur-das-luftfahrtsamt-mitwirkungspflicht-verletzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2016\/01\/ruge-fur-das-luftfahrtsamt-mitwirkungspflicht-verletzt\/","title":{"rendered":"R\u00fcge f\u00fcr das Luftfahrtsamt: Mitwirkungspflicht verletzt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_6518\" class=\"wp-caption alignright\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-6518\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2016\/01\/Bazl_\u00d6ffentlichkeitsgesetz.jpg\" alt=\"Keine Lust auf die \u00d6ffentlichkeit: Inspektor des Bazl bei einer Kontrolle auf dem Flughafen Z\u00fcrich-Kloten. (Foto: RDB\/Blick\/Werner Bucher)\" width=\"582\" height=\"285\" \/> Keine Lust auf die \u00d6ffentlichkeit: Inspektor des Bazl bei einer Kontrolle auf dem Flughafen Z\u00fcrich-Kloten. (Foto: RDB\/Blick\/Werner Bucher)<p class=\"wp-caption-text\"><\/p><\/div>\n<p><em>Von Marcel H\u00e4nggi.<\/em> <strong>Das Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl) hat nicht nur seine Mitwirkungspflicht verletzt. In den Augen des Eidg. Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten (ED\u00d6B) hat es auch ein merkw\u00fcrdiges Verst\u00e4ndnis seiner Rolle als Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/strong><\/p>\n<p>Wer ein Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente stellt und einen negativen Bescheid erh\u00e4lt, kann beim Eidg. Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten (ED\u00d6B) eine Schlichtung verlangen. Der Gesetzgeber hat diesen Weg vorgesehen, damit nicht jede Streitigkeit um die Auslegung des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes (BG\u00d6) gleich zu einem Gerichtsverfahren f\u00fchren muss. Damit der ED\u00d6B seine Arbeit machen kann, sind die Beh\u00f6rden zur Zusammenarbeit verpflichtet. Namentlich m\u00fcssen sie ihm, wenn er es verlangt, die strittigen Dokumente zustellen, damit er pr\u00fcfen kann, ob Inhalte eine Verweigerung des Zugangs rechtfertigen\u00a0(<a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/das-gesetz\/verordnung\/\">Art. 12b Abs. 1 Bst. b der \u00d6ffentlichkeitsverordnung<\/a>).\u00a0<\/p>\n<p>Nicht alle Beh\u00f6rden halten sich an diese Pflicht, und es kommt vor, dass der ED\u00d6B in\u00a0einer\u00a0Empfehlung\u00a0einem Amt die Leviten liest. Besonders deutlich ger\u00fcgt hat er\u00a0in einer <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2015\/2015_12_14_Empfehlung_Bazl.pdf\" target=\"_blank\">am 14. Dezember\u00a0erlassenen Empfehlung<\/a> das Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl).\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Es ging um Dokumente \u00fcber ein Verwaltungsstrafverfahren. Das Bazl hat als Aufsichtsbeh\u00f6rde ein solches Verfahren gegen eine Fluggesellschaft er\u00f6ffnet und wieder eingestellt. Der Gesuchsteller wollte die Dokumente einsehen, die zur Einstellung gef\u00fchrt haben. Das Bazl lehnte ab und berief sich auf <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/das-gesetz\/gesetz\/\">Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes<\/a>, wonach Verfahren der Verwaltungsrechtspflege dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip nicht unterstehen.\u00a0<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich handelt es sich hier um einen Punkt, der nicht ganz eindeutig geregelt ist. Gem\u00e4ss der <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/federal-gazette\/2003\/1963.pdf\" target=\"_blank\">bundesr\u00e4tlichen Botschaft zum BG\u00d6<\/a> sind sowohl h\u00e4ngige wie auch abgeschlossene Verwaltungsverfahren vom \u00d6ffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Etwas anders sehen\u00a0es der ED\u00d6B und die Lehre (siehe: Schweizer\/Widmer, Handkommentar zum BG\u00d6): Dokumente, die eigens f\u00fcr ein Verwaltungsverfahren erstellt wurden, bleiben auch nach Verfahrensabschluss\u00a0geheim, nicht aber solche, die unabh\u00e4ngig vom Verfahren erstellt\u00a0und lediglich zu den Akten genommen wurden. Andernfalls k\u00f6nnte man jedes beliebige Dokument dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip entziehen, indem man es in ein Verwaltungsverfahren einbez\u00f6ge.<\/p>\n<p>Um beurteilen zu k\u00f6nnen, welche der Dokumente im strittigen Fall gesch\u00fctzt bleiben und welche offenzulegen sind, forderte der ED\u00d6B das Bazl auf, ihm die Dokumente vorzulegen. Das Bazl aber weigerte sich nicht nur, das zu tun: Es gab offenbar der betroffenen Fluggesellschaft eine schriftliche Zusicherung, dem ED\u00d6B keine Dokumente auszuh\u00e4ndigen.\u00a0<\/p>\n<p>Auf Anfrage von <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> schreibt das Bazl, die betreffenden\u00a0Dokumente unterl\u00e4gen \u00abnach Ansicht des Bazl nicht dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz. Diese Haltung des Bazl wurde der Fluggesellschaft schriftlich best\u00e4tigt.\u00bb<\/p>\n<p>Das geht gar nicht, fand indes der ED\u00d6B und schrieb in seiner Empfehlung:\u00a0<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><em>\u00abDar\u00fcber hinaus erachtet es der Beauftragte als nicht gesetzeskonform, wenn eine Bundesaufsichtsbeh\u00f6rde, welche dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz untersteht, gegen\u00fcber beaufsichtigten Unternehmen schriftliche Zusicherungen abgibt, wonach bestimmte Dokumente aus dem Aufsichtsverh\u00e4ltnis fr\u00fchestens auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts herausgegeben werden<\/em>.\u00bb<\/p>\n<p>\u00dcber die R\u00fcge, das Bazl sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hinaus erlaubte er sich, die Beh\u00f6rde an ihre Rolle zu erinnern:\u00a0<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><em>\u00abVor dem Hintergrund des im Aufsichtsrecht systemtypischen Subordinationsverh\u00e4ltnisses zwischen Aufsichtsbeh\u00f6rde und Beaufsichtigtem ist f\u00fcr den Beauftragten nicht nachvollziehbar, weshalb das Bazl im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion von einem\u00a0\u2039sensitiven Vertrauensverh\u00e4ltnis mit der betroffenen Airline\u203a\u00a0spricht.\u00bb<\/em><\/p>\n<p>In Unkenntnis der fraglichen Dokumente empfiehlt der ED\u00d6B dem Bazl, diejenigen Dokumente, die\u00a0\u00a0\u00abbereits vor Verfahrenser\u00f6ffnung oder nicht explizit f\u00fcr das Verfahren erstellt wurden, unter Vorbehalt allf\u00e4lliger Ausnahmebestimmungen des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes\u00bb offenzulegen. Das Bazl folgt der Empfehlung nicht und hat eine entsprechende Verf\u00fcgung erlassen, wie es gegen\u00fcber \u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch erkl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Marcel H\u00e4nggi. Das Bundesamt f\u00fcr Zivilluftfahrt (Bazl) hat nicht nur seine Mitwirkungspflicht verletzt. In den Augen des Eidg. Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten (ED\u00d6B) hat es auch ein merkw\u00fcrdiges Verst\u00e4ndnis seiner Rolle als Aufsichtsbeh\u00f6rde. Wer ein Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente stellt und einen negativen Bescheid erh\u00e4lt, kann beim Eidg. 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