{"id":5304,"date":"2015-01-13T20:26:48","date_gmt":"2015-01-13T19:26:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=5304"},"modified":"2015-01-16T17:03:34","modified_gmt":"2015-01-16T16:03:34","slug":"wer-gehort-eigentlich-zur-bundesverwaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2015\/01\/wer-gehort-eigentlich-zur-bundesverwaltung\/","title":{"rendered":"Wer geh\u00f6rt eigentlich zur Bundesverwaltung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5313\" class=\"wp-caption alignleft\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-5313   \" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2015\/01\/snf.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"275\" \/><p class=\"wp-caption-text\">F\u00fcr sie gilt, trotz massiver Unterst\u00fctzung mit \u00f6ffentlichen Geldern, das \u00d6ffentlichkeitsprinzip nur bedingt: Wissenschaftler der Nationalen Forschungsprogramme. (Foto: Christoph Ort\/Eawag)<\/p><\/div>\n<p><em>Von Marcel H\u00e4nggi.\u00a0<\/em><strong>Das BG\u00d6 gilt f\u00fcr die Bundesverwaltung \u2013 aber wer genau geh\u00f6rt dazu? Diese Frage zu entscheiden, bedarf mitunter h\u00f6chst spitzfindiger Argumentation, wie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt.<\/strong><\/p>\n<p>Im Grunde sagt schon der Titel des BG\u00d6 \u2013 \u00abBundesgesetz \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung\u00bb \u2013, an wen es sich richtet. Und so steht es auch im Gesetz, Art. 2, Abs. 1, Buchstabe a: \u00abDieses Gesetz gilt f\u00fcr die Bundesverwaltung.\u00bb Buchstaben b und c erweitern den Geltungsbereich dann noch auf verwaltungsexterne Einheiten, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (\u00absoweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verf\u00fcgungen (\u2026) erlassen\u00bb) sowie auf die Parlamentsdienste.<\/p>\n<p><!--more-->So weit, so klar. Aber wer genau ist die Bundesverwaltung? Nat\u00fcrlich: Departemente, Staatssekretariate, Bundes\u00e4mter. Und weiter? F\u00fcr die Rechtspraxis des \u00d6ffentlichkeitsprinzips ist das eine entscheidende Frage \u2013 doch die schweizerische Gesetzgebung gibt nirgends eine ganz eindeutige Antwort. Das zeigt nun eindr\u00fccklich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (<a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2014\/2014_12_16_BVGer_SNF.pdf\">BVGer-Entscheid A-590\/2014<\/a>): \u00dcber zehn (!) Seiten erw\u00e4gt das Gericht, ob der Schweizerische Nationalfonds (SNF) als \u00abverl\u00e4ngerter Arm\u00bb der Verwaltung zu betrachten sei und dem BG\u00d6 somit nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a untersteht \u2013 oder als verwaltungsexterne Einheit, die Verf\u00fcgungen erl\u00e4sst und deshalb von Art. 2 Abs. 1 Bst. b erfasst wird. Relevant ist das deshalb, weil in letzterem Fall das BG\u00d6 nur eingeschr\u00e4nkt gilt, n\u00e4mlich nur f\u00fcr den Bereich, in dem die betroffene Einheit Erlasse oder Verf\u00fcgungen ausstellt. Die Antwort des Gerichts vorweg: Sie lautet \u00abja &#8211; nein &#8211; teilweise &#8211; nein\u00bb.<\/p>\n<p><strong>RVOV hilft meist, aber nicht immer weiter<\/strong><\/p>\n<p>Der SNF hat 2013 ein Akteneinsichtsgesuch im Zusammenhang mit einem Nationalen Forschungsprogramm (NFP) abgelehnt. Der Eidg. Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2013\/2013_12_05_Empfehlung_SNF.pdf\" target=\"_blank\">st\u00fctzte die Ablehnung weitgehend<\/a>, da die verlangten Dokumente Gesch\u00e4ftsgeheimnisse enthielten. Er vertrat aber die Meinung, dass der SNF als Teil der so genannten dezentralen Bundesverwaltung zu behandeln sei.<\/p>\n<p>Weil der Antragsteller die Sache vor BVGer weitergezogen hat, musste nun das Gericht entscheiden. Die SNF-Juristen stellten sich auf den Standpunkt, der SNF sei nicht Teil der Verwaltung, sei er doch eine privatrechtliche Stiftung. So einfach ist das aber nicht.<\/p>\n<p>In den meisten F\u00e4llen hilft das <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19970118\/index.html\">Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)<\/a> resp. die entsprechende <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19983439\/201306010000\/172.010.1.pdf\">Verordnung (RVOV)<\/a> weiter. Im Anhang der RVOV sind die Einheiten der sogenannt zentralen wie der dezentralen Verwaltung aufgelistet. Den Nationalfonds findet man hier nicht. Gleichwohl rechnete ihn der ED\u00d6B der Verwaltung zu, denn \u00abausschlaggebend f\u00fcr die Zurechnung entsprechender Einheiten zur Bundesverwaltung ist der Umstand, dass diese Einheiten \u00f6ffentliche Aufgaben \u00fcbernehmen, welche f\u00fcr gew\u00f6hnlich in das Pflichtenheft eidgen\u00f6ssischer Verwaltungsstellen fallen w\u00fcrden\u00bb.<\/p>\n<p><strong>Interpretatorisches T\u00e4nzchen<\/strong><\/p>\n<p>Das BVGer vollf\u00fchrt nun ein interpretatorisches T\u00e4nzchen \u2013 \u00absystematische\u00bb, \u00abhistorische\u00bb und \u00abteleologische Auslegung\u00bb heissen die eingesetzten Tanzschritte. Erster Tanzschritt: Organisationen, die \u00ab\u00fcberwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter (\u2026) erf\u00fcllen\u00bb, geh\u00f6ren laut Art. 6 Abs. 2 RVOV zur dezentralen Verwaltung. Das treffe f\u00fcr den SNF zu, ergo geh\u00f6re er zur Verwaltung. Zweiter Tanzschritt: Der Bund finanziere den SNF zwar zu 95 Prozent, er habe aber keine Steuerungsmacht \u00fcber den SNF, denn der entscheide autonom. Ergo k\u00f6nne man das Handeln des SNF eben doch nicht als Verwaltungshandeln betrachten. Dritter Tanzschritt: Im vorliegenden Fall ging es um ein Nationales Forschungsprojekt. Solche Projekte f\u00fchre der SNF im Auftrag des Bundesrats durch, und in diesem Falle besitze der Bund Steuerungsm\u00f6glichkeiten. Ergo geh\u00f6re der SNF der Verwaltung eben doch an \u2013 soweit es um Nationale Forschungsprogramme geht. Hier erinnert das BVGer an seine fr\u00fchere Rechtsprechung zu so genannten Ad-hoc-Kommissionen und Expertengruppen. Solche Gruppen seien der Verwaltung zuzurechnen, weil die Verwaltung das \u00d6ffentlichkeitsprinzip sonst \u00abdurch fallweise Auslagerung von Verwaltungsaufgaben an Kommissionen\u00bb umgehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das w\u00e4re in dieser Frage wohl das letzte Wort des BVGer gewesen, g\u00e4be es nicht Buchstaben b von Art. 2 Abs. 1 des BG\u00d6. Dieser aber veranlasst das BVGer zu seiner letzten Drehung: Obwohl man den SNF, soweit es um Nationale Forschungsprogramme gehe, wie gezeigt eigentlich der Verwaltung zurechnen m\u00fcsste, sei doch offensichtlich, dass der Gesetzgeber mit Art. 2 Abs. 1 Bst b BG\u00d6 an genau solche Einheiten wie den Nationalfonds gedacht habe. Und dieser Wille des Gesetzgebers sei zu ber\u00fccksichtigen. Damit wirkt die Bestimmung, die geschaffen wurde, um den Geltungsbereich des BG\u00d6 auszudehnen, paradox: Ohne sie w\u00e4re der SNF dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip als Verwaltungseinheit unterstellt; mit ihr ist er es als verwaltungsexterne Einheit nur, soweit er Verf\u00fcgungen erlassen kann. Im konkreten Streitfall hie\u00df das, dass ein Teil der vom Akteneinsichtsgesuch verlangten Dokumente dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip entzogen war.<\/p>\n<p><strong>Forschungsgeheimnisse gesch\u00fctzt<\/strong><\/p>\n<p>Abgesehen davon best\u00e4tigt der BVGer-Entscheid den ED\u00d6B in zwei wichtigen Punkten \u2013 und kann damit Wissenschafter beruhigen, die das BG\u00d6 als Bedrohung empfinden. Erstens: Das BG\u00d6 sch\u00fctzt\u00a0 Forschungsgeheimnisse, obwohl das nicht explizit im Gesetz steht. Denn solche Geheimnisse seien als Gesch\u00e4ftsgeheimnisse zu betrachten. Und zweitens: Die Namen von Gutachtern in wissenschaftlichen Peer-Review-Verfahren bleiben vertraulich. Das ist im Foschungs- und Innovationsf\u00f6rderungsgesetz (FIFG) geregelt, das als Spezialbestimmung nach Art. 4 Bst. b BG\u00d6 gilt. Das FIFG sagt aber nicht explizit, ob der Schutz der Gutachternamen weiter besteht, wenn das Gutachten abgeschlossen ist. Doch, er besteht weiter, sagt nun das BVGer aufgrund einer teleologischen Auslegung: Die entsprechende Bestimmung habe zum Ziel, das Reviewverfahren als solches zu sch\u00fctzen. Dieses ist auf Anonymit\u00e4t der Gutachter angewiesen, w\u00e4ren doch sonst Gef\u00e4lligkeitsgutachten und Retourkutschen nach negativen Bewertungen T\u00fcr und Tot ge\u00f6ffnet. Und weil diese Anonymit\u00e4t unbeschr\u00e4nkt gelten m\u00fcsse, um ihr Ziel zu erreichen, sei auch die entsprechende Gesetzesbestimmung so auszulegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Marcel H\u00e4nggi.\u00a0Das BG\u00d6 gilt f\u00fcr die Bundesverwaltung \u2013 aber wer genau geh\u00f6rt dazu? 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