{"id":4605,"date":"2014-06-08T12:00:03","date_gmt":"2014-06-08T11:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=4605"},"modified":"2014-06-10T19:08:07","modified_gmt":"2014-06-10T18:08:07","slug":"steuerakte-schneider-ammanns-ist-kein-tabu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2014\/06\/steuerakte-schneider-ammanns-ist-kein-tabu\/","title":{"rendered":"Die Steuerakte Schneider-Ammanns soll kein Tabu sein"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 13px\"><em>Von Martin Stoll<\/em>. <strong>Der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes stellt klar: Steuerakten sind nicht grunds\u00e4tzlich vom \u00d6ffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Dies gelte insbesondere\u00a0<\/strong><\/span><strong>f\u00fcr die Dossiers zur ehemaligen Firma von Bundesrat Johann Schneider-Ammann.<\/strong><\/p>\n<div id=\"attachment_4629\" class=\"wp-caption alignright\" style=\"width: 273px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-4629\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2014\/06\/Johann-Schneider-Ammann.jpg\" alt=\"\" width=\"263\" height=\"355\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Dokumente zu Steuerdeals m\u00fcssen zug\u00e4nglich sein: Unternehmer Johann Schneider-Ammann im Jahre 2007. (Foto: RDB\/Blick\/Toini Lindroos)<\/p><\/div>\n<p>Anfang Jahr war die Ammann-Gruppe, das ehemalige Unternehmen des amtierenden Wirtschaftsministers Johann Schneider-Ammann, wegen Offshore-Konstrukten zur \u00abSteueroptimierung\u00bb in die \u00f6ffentliche Kritik geraten. Bis heute unklar ist die Rolle, welche kantonale und eidgen\u00f6ssische Steuerbeh\u00f6rden bei Steuerdeals spielten. Pascal Schumacher vom \u00a0TV-Magazin \u00abRundschau\u00bb wollte der Sache auf den Grund gehen: Am 10. Februar verlangte er Einsicht in alle Dokumente, welche Aufschluss \u00fcber Steuerabsprachen zwischen dem damals von Johann Schneider-Ammann geleiten Baukonzern und den Steuerbeh\u00f6rden gegeben h\u00e4tten. Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) tat, was sie in solchen F\u00e4llen reflexartig immer tut: Sie liess den Journalisten des Schweizer Fernsehens\u00a0mit Verweis auf das Steuergeheimnis abblitzen und verweigerte die Akteneinsicht.<\/p>\n<p><!--more-->Nicht nur den Medienschaffenden, auch den \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten stellte die Beh\u00f6rde kalt. Die Steuerbeamten des Bundes liessen die vom Schweizer Fernsehen eingeschaltete Schlichtungsbeh\u00f6rde wissen, dass man auch ihr die aus ihrer Sicht hoch sensiblen Steuerakten nicht aush\u00e4ndigen werde \u2013 dies obwohl das \u00d6ffentlichkeitsgesetz eine Mitwirkungspflicht der Beh\u00f6rden im Schlichtungsverfahren verlangt. Mit der klaren Gesetzesbestimmung konfrontiert, versuchte die ESTV einen Kompromiss: Unter der Bedingung, dass die Empfehlung des \u00d6ffentlichkeitsbeauftragten (ED\u00d6B) keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf bestehende Dokumente in dieser Sache zulassen, offerierten es eine Einsicht in die Dokumente vor Ort.<\/p>\n<p>Der ED\u00d6B lehnte dieses \u00abnicht zielf\u00fchrende\u00bb Einsichtsprozedere ab. <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2014\/06\/Empfehlung-Ammann-Gruppe.pdf\">In seiner Empfehlung<\/a> schreibt der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Th\u00fcr: Die Ausgestaltung des Verfahrens obliege alleine dem Beauftragten, und weil die Steuerverwaltung die Dokumente nicht beigebracht habe, gebe es keine andere M\u00f6glichkeit, als nach den Grundprinzipien des \u00d6ffentlichkeitsgesetzes und \u00a0f\u00fcr die Transparenz zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Mit ihrer Argumentation dispensiert sich die Steuerverwaltung faktisch vom Gesetz\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Damit r\u00fcttelt Th\u00fcr an einem Tabu: Mit Hinweis auf Geheimhaltungsbestimmungen in anderen Bundesgesetzen bezeichnete die Steuerverwaltung das \u00d6ffentlichkeitsprinzip in der Vergangenheit konsequent als zweitrangig. Dieses Argument st\u00f6sst der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte in seiner Empfehlung jetzt um: Im konkreten Fall handle es sich um gew\u00f6hnliche Amtsgeheimnisse, und diese seien nicht von der Bestimmung erfasst, wonach speziell als geheim bezeichnete Informationen vom \u00d6ffentlichkeitsgesetz ausgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit dem Steuergeheimnis verkn\u00fcpfte Bestimmungen in anderen Gesetzen hielten zudem nur \u00abin sehr allgemeiner Art und Weise\u00bb fest, dass alle Personen, die mit der Durchf\u00fchrung der Steuergesetzgebung betraut sind, keinerlei Informationen weitergeben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Eine derart allgemeine ausgelegte Schweigepflicht h\u00e4tte \u00abin letzter Konsequenz zur Folge, dass die gesamte ESTV im Rahmen ihrer Kernaufgabe dem \u00d6ffentlichkeitsgesetz entzogen w\u00fcrde.\u00bb<\/p>\n<p>Gerade im Fall der Ammann-Gruppe sei es wichtig, dass die \u00d6ffentlichkeit Einsicht in die Dokumente nehmen k\u00f6nne, schreibt Th\u00fcr. Denn wenn es um Steuerabsprachen gehe, h\u00e4tten die Beh\u00f6rden stets auch einen Ermessensspielraum. Deshalb m\u00fcsse das Verwaltungshandeln \u00fcberpr\u00fcfbar sein.<\/p>\n<p>Ob die ESTV jetzt Einsicht in die Dokumente gew\u00e4hrt oder mit einer Verf\u00fcgung die Akteneinsicht erneut verwehrt, ist noch offen. Man sei nach wie vor der Ansicht, dass hier das Steuergeheimnis gelte, sagte ein Sprecher der Beh\u00f6rde der \u00abBerner Zeitung\u00bb. \u00abWir bleiben auf jdem Fall dran\u00bb, sagt TV-Journalist Schumacher. Gut m\u00f6glich, dass der Fall vor Bundesverwaltungsgericht kommt.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; &nbsp; Von Martin Stoll. Der \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte des Bundes stellt klar: Steuerakten sind nicht grunds\u00e4tzlich vom \u00d6ffentlichkeitsgesetz ausgenommen. Dies gelte insbesondere\u00a0f\u00fcr die Dossiers zur ehemaligen Firma von Bundesrat Johann Schneider-Ammann. 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