{"id":4532,"date":"2014-05-07T17:41:35","date_gmt":"2014-05-07T16:41:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=4532"},"modified":"2014-05-07T21:45:10","modified_gmt":"2014-05-07T20:45:10","slug":"die-transparenz-in-der-verwaltung-ist-bedroht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2014\/05\/die-transparenz-in-der-verwaltung-ist-bedroht\/","title":{"rendered":"Die Transparenz in der Verwaltung ist bedroht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4539\" class=\"wp-caption alignleft\" style=\"width: 592px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-4539\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2014\/05\/Statistisches-Amt.jpg\" alt=\"\" width=\"582\" height=\"269\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Die Bundesbeh\u00f6rden haben den Sprung vom Geheimhaltungs- zum \u00d6ffentlichkeitsprinzip noch nicht geschafft: Statistisches Amt 1944 (Foto:RDB\/ATP\/Grisel)<\/p><\/div>\n<p><em>Von Bertil Cottier.\u00a0<\/em><strong>Wo steht der Bund heute bei der Umsetzung der \u00d6ffentlichkeitsprinzips? F\u00fcr <em>\u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch<\/em> w\u00fcrdigt Bertil Cottier, Mitverfasser des Kommentars zum \u00d6ffentlichkeitsgesetz, die Praxis der Bundesverwaltung.<\/strong><\/p>\n<p>Vor zehn Jahren verabschiedete das Bundesparlament das Bundesgesetz \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BG\u00d6). Der Bundesrat, der eine L\u00e4hmung der Verwaltung bef\u00fcrchtete, war unter Zugzwang geraten. Doch h\u00e4tte sich eine Reihe von Parlamentariern nicht lautstark f\u00fcr einen Paradigmenwechsel bei der Geheimhaltung eingesetzt, w\u00fcrde die Schweiz heute zu den letzten L\u00e4ndern Europas geh\u00f6ren, die ihren B\u00fcrgern das Recht auf Einblick in beh\u00f6rdliche T\u00e4tigkeiten verweigern. Nur: Hat sich das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten auch wirklich durchgesetzt?<\/p>\n<p><!--more--> Angesichts der Heimlichtuereien bestimmter Verwaltungsdienststellen, die mit der neuen Regelung nach wie vor unzufrieden sind, erscheint dies zweifelhaft. Manch eine nutzt die gesetzlichen Ausnahmen des \u00d6ffentlichkeitsprinzips aus. \u00a0Sobald ein Dokument nur die geringste heikle Finanzinformation enth\u00e4lt, argumentieren sie mit dem Gesch\u00e4ftsgeheimnis. Andere Verwaltungsstellen erheben exorbitante Geb\u00fchren f\u00fcr den Zugang zu Informationen, um allzu neugierige Journalisten abzuschrecken. Wieder andere schliessen Geheimhaltungsvereinbarungen mit Privatleuten, um sich dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip zu entziehen. Solche Verhaltensweisen zeugen von Unkenntnis, wenn nicht gar Missachtung des BG\u00d6, welches von dem Grundsatz ausgeht, dass die \u00d6ffentlichkeit beziehungsweise die Geheimhaltung einer Information nicht mehr vom guten Willen der Beh\u00f6rden (oder der B\u00fcrger) abh\u00e4ngt, sondern vom Gesetz.<\/p>\n<p>Gl\u00fccklicherweise sind das Bundesgericht sowie der Eidgen\u00f6ssische Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte (ED\u00d6B) auf der Hut. Doch es gibt alle H\u00e4nde voll zu tun. Jene, die sich wehren, werden von den Bundesrichtern in Lausanne immer wieder daran erinnert, dass das \u00d6ffentlichkeitsprinzip als neues Instrument der Beteiligung am \u00f6ffentlichen Leben und der Kontrolle der beh\u00f6rdlichen T\u00e4tigkeit anzuerkennen ist \u2013 ob es gef\u00e4llt oder nicht. Der ED\u00d6B musste sich allein in den letzten drei Monaten zu rund f\u00fcnfzehn Zugangsverweigerungen \u00e4ussern: In fast allen F\u00e4llen waren die Verwaltungsstellen ganz oder teilweise im Unrecht.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller durch die Dauer der Zugangsverfahren entmutigt werden. Hiervon sind vor allem die Journalisten betroffen, die auf die Aktualit\u00e4t der Informationen angewiesen sind. Obgleich das BG\u00d6 kurze Fristen bei der Bearbeitung der Gesuche vorschreibt, steigen bestimmte Stellen voll in die Bremsen: Die Verantwortlichen weigern sich, zu den vom ED\u00d6B einberufenen Einigungsverhandlungen zu erscheinen. Oder aber sie enthalten ihm die fraglichen Dokumente vor, obwohl der Beauftragte das Recht auf Einsicht in die Unterlagen hat, um den Fall in Kenntnis der Sachlage zu beurteilen.<\/p>\n<div id=\"attachment_4548\" class=\"wp-caption alignleft\" style=\"width: 209px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-4548 \" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2014\/05\/Bertil-Cottier-2.jpg\" alt=\"\" width=\"199\" height=\"269\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Bertil Cottier:\u00abWeit davon entfernt, grossz\u00fcgig zu sein.\u00bb<\/p><\/div>\n<p>Doch es kommt noch schlimmer: Inzwischen ist das Gesetz selbst (und nicht nur seine Anwendung) in Gefahr. Im Februar dieses Jahres hat der Bundesrat dem Parlament den Entwurf f\u00fcr ein neues Nachrichtendienstgesetz vorgelegt. Eine begr\u00fcssenswerte Initiative, da eine Neuausrichtung der oftmals umstritten T\u00e4tigkeiten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im Rahmen einer guten Regierungsf\u00fchrung notwendig ist. Doch dieser Entwurf enth\u00e4lt in Artikel 66 eine besorgniserregende Regelung: Der NDB soll vom \u00d6ffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden. Damit k\u00f6nnten die gesamten Aktivit\u00e4ten des NDB zur Informationsbeschaffung automatisch der \u00d6ffentlichkeit entzogen werden.<\/p>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass die Abgeordneten diesen sowohl nutzlosen als auch gef\u00e4hrlichen Gesetzesvorschlag nicht annehmen werden. Nutzlos deswegen, weil die Gesuche um Zugang zu zahlreichen Dokumenten des NDB, deren Geheimhaltung vollkommen gerechtfertigt ist, allein auf der Grundlage der im BG\u00d6 vorgesehenen Ausnahmen zur\u00fcckgewiesen werden k\u00f6nnen. Man denke hier insbesondere an die Klausel, die \u00abdie innere oder \u00e4ussere Sicherheit der Schweiz\u00bb sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Gef\u00e4hrlich deswegen, weil diese bedauerliche Sonderregelung den Weg zu einer Unterminierung des BG\u00d6 er\u00f6ffnen k\u00f6nnte. Nach dem NDB werden auch andere Beh\u00f6rden nicht lange z\u00f6gern, auch f\u00fcr sich eine solche Sonderbehandlung einzufordern. Angefangen mit der Eidgen\u00f6ssische Finanzkontrolle, die seit Beginn keinen Hehl aus ihrer Ablehnung der \u00d6ffentlichkeit amtlicher Dokumente gemacht hat.<\/p>\n<p>Die Gefahr der Aufweichung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips ist also durchaus ernst zu nehmen. Umso mehr, weil dieses Prinzip durch die Bundesverfassung nicht garantiert ist. In Artikel 16 \u00fcber die Meinungsfreiheit ist nur das Recht festgeschrieben, Informationen zu verbreiten und zu empfangen. Die Informationsbeschaffung selbst wird nicht erw\u00e4hnt. Ansonsten ist es wahr, dass der Europarat Mindestnormen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit beh\u00f6rdlicher Informationen festsetzt hat: in der unl\u00e4ngst geschlossenen Troms\u00f8-Konvention \u00fcber den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Problem daran ist, dass die Schweiz dieses \u00dcbereinkommen grossz\u00fcgig \u00fcbersieht. Bis zum heutigen Tag hat sie sie weder ratifiziert noch unterzeichnet.<\/p>\n<p>Und eine weitere Bedrohung naht: Vor einigen Wochen hat das Bundesamt f\u00fcr Justiz beschlossen, das BG\u00d6 zu evaluieren. An sich ist es gut, die geltende Gesetzgebung einer Neubewertung zu unterziehen und darin enthaltene Kinderkrankheiten zu beseitigen. Doch beim Lesen der Pressemitteilung zur Ank\u00fcndigung der Evaluation kommen einige Bedenken auf: Es ist weniger die Rede von der inakzeptablen Beeintr\u00e4chtigung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips als von den Problemen einiger Verwaltungsdienststellen, die mit der \u00abbeachtlichen Zunahme der Gesuche\u00bb \u00fcberfordert sind.<\/p>\n<p>Jedenfalls bleibt zu hoffen, dass das BG\u00d6 nicht geschw\u00e4cht aus dieser Evaluation hervorgeht. Denn schon im internationalen Vergleich ist dieser Gesetzestext weit davon entfernt, grossz\u00fcgig zu sein. Im weltweiten Ranking der Gesetzgebungen \u00fcber den Zugang zu beh\u00f6rdlichen Dokumenten, das von dem \u00e4usserst strengen kanadischen Centre for Law and Democracy erstellt wurde, belegt unser Bundesgesetz den sehr bescheidenen 62. Platz (von 95 Staaten die das \u00d6ffentlichkeitsprinzip kennen). \u00dcbrigens gleichauf mit Angola, einem Land, das sich gewiss nicht durch seine Menschenrechte hervortut\u2026<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Bertil Cottier ist Professor an der\u00a0Fakult\u00e4t f\u00fcr Kommunikationswissenschaften der Universit\u00e0 della Svizzera italiana (USI) und Mitverfassers des Kommentars zum \u00d6ffentlichkeitsgesetz. Er hat dazu auch mehrere wissenschaftliche Artikel publiziert.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Bertil Cottier.\u00a0Wo steht der Bund heute bei der Umsetzung der \u00d6ffentlichkeitsprinzips? F\u00fcr \u00d6ffentlichkeitsgesetz.ch w\u00fcrdigt Bertil Cottier, Mitverfasser des Kommentars zum \u00d6ffentlichkeitsgesetz, die Praxis der Bundesverwaltung. Vor zehn Jahren verabschiedete das Bundesparlament das Bundesgesetz \u00fcber das \u00d6ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BG\u00d6). 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