{"id":4480,"date":"2014-04-03T09:25:19","date_gmt":"2014-04-03T08:25:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/?p=4480"},"modified":"2014-04-25T16:51:15","modified_gmt":"2014-04-25T15:51:15","slug":"was-wenn-sich-behorden-nichtwissend-stellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/2014\/04\/was-wenn-sich-behorden-nichtwissend-stellen\/","title":{"rendered":"Was, wenn sich Beh\u00f6rden nichtwissend stellen?"},"content":{"rendered":"<p><em>Von Marcel H\u00e4nggi<\/em>. <strong>Das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen behauptet, ein Dokument existiere nicht. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat behauptet, nicht in Besitz eines Dokuments zu sein. Entweder l\u00fcgen die Beh\u00f6rden, um sich dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip zu entziehen. Oder man muss sich fragen, wie sie ihrer Aufsichtst\u00e4tigkeit nachkommen k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n<div id=\"attachment_4497\" class=\"wp-caption alignleft\" style=\"width: 273px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-4497\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2014\/04\/Juerg_Brechbuehl_Bsv.jpg\" alt=\"\" width=\"263\" height=\"314\" \/><p class=\"wp-caption-text\">\u00abWahrheitsgehalt nicht feststellbar\u00bb: BSV-Direktor Brechb\u00fchl (Foto: RDB\/Peter Gerber)<\/p><\/div>\n<p>Das \u00d6ffentlichkeitsprinzip gibt Medien sowie B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern ein wirkungsvolles Instrument in die Hand, um die Arbeit der Beh\u00f6rden zu \u00fcberpr\u00fcfen: Unwillige Beh\u00f6rden k\u00f6nnen zur Herausgabe von amtlichen Dokumente gezwungen werden. Doch was ist, wenn eine Beh\u00f6rde behauptet, ein Dokument existiere gar nicht oder es befinde sich nicht in ihrem Besitz? Der Eidgen\u00f6ssische Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte (ED\u00d6B) hat im Februar und M\u00e4rz 2014 zwei Empfehlungen zu Einsichtsgesuchen des \u00a0Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen (BSV)\u00a0und des Nuklearaufsicht (Ensi) erlassen, in denen es um diese Frage ging.<\/p>\n<p><!--more-->In seiner <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2014\/2014_02_04_Empfehlung_BSV.pdf\">Empfehlung vom 4. Februar<\/a>\u00a0befasste sich der ED\u00d6B mit dem BSV. Ein Rechtsanwalt wollte Einsicht in eine Liste aller \u00c4rzte der regional strukturierten \u00e4rztlichen Dienste (RAD). Die RAD-\u00c4rzte erstellen Gutachten zuhanden der IV. Das BSV teilte dem Gesuchsteller mit, es h\u00e4tten zwar \u00abm\u00f6glicherweise zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt einzelne RAD-Listen\u00bb bestanden; zum jetzigen Zeitpunkt gebe es aber keine solche Liste und sie k\u00f6nne auch nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden (Art. 5 Abs. 2 BG\u00d6).<\/p>\n<p>In der <a href=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/downloads\/dokumente\/2014\/2014_03_18_Empfehlung_ENSI_Muehleberg.pdf\">Empfehlung vom 18. M\u00e4rz<\/a> ging es &#8211; einmal mehr &#8211; um das Eidgn\u00f6ssische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi). Ein Journalist des <em>Beobachters<\/em> verlangte einen Pr\u00fcfbericht zum AKW M\u00fchleberg. Das Ensi teilte mit, die Pr\u00fcfung sei von einer US-amerikanischen Pr\u00fcffirma durchgef\u00fchrt worden. Gepr\u00fcft worden sei der Bericht vom Schweizerischen Verein f\u00fcr technische Inspektionen SVTI, \u00abals vom Ensi beauftragter Sachverst\u00e4ndiger\u00bb. Der Bericht selber liege dem Ensi aber nicht vor. Zwar r\u00e4umt das Ensi in seiner Stellungnahme ein, dass eine Beh\u00f6rde ein Dokument, das in ihrem Auftrag erstellt worden sei, sich aber nicht in ihrem Besitz befinde, gem\u00e4ss der Botschaft zum BG\u00d6 beschaffen m\u00fcsse. Im vorliegenden Fall habe aber die Betreiberin des AKW M\u00fchleberg, BKW, die Pr\u00fcfung in Auftrag gegeben, so dass es sich gar nicht um ein amtliches Dokument handle.<\/p>\n<p><strong>Privatisierung der Pr\u00fcfung hat keinen Einfluss auf Zug\u00e4nglichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt nat\u00fcrlich, dass ein Dokument \u00fcberhaupt existieren oder erstellbar sein muss, um eingefordert werden zu k\u00f6nnen. Doch der ED\u00d6B folgt in keinem der beiden F\u00e4lle der Argumentation der Beh\u00f6rde.<\/p>\n<p>Was das BSV angeht, stellt er zwar fest, dass er \u00abden Wahrheitsgehalt der Zusicherung des BSV \u00fcber das Nichtvorhandensein der verlangten RAD-Liste (&#8230;) nicht abschliessend feststellen\u00bb k\u00f6nne. Im Klartext heisst das: Er glaubt dem BSV nicht, kann aber nichts beweisen. Gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit des BSV spreche zum Beispiel, dass der Antragsteller noch vor dem eigentlichen Entscheid \u00fcber das Gesuch eine E-Mail erhalten hat, in der das BSV schreibt, es gebe grunds\u00e4tzlich keine Angaben \u00fcber IV-Mitarbeitende bekannt \u2013 ohne zu erw\u00e4hnen, dass gar keine Listen best\u00fcnden. Der ED\u00d6B findet es <em>\u00abnicht nachvollziehbar, dass das BSV als gesetzliche Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber die RAD mit umfassenden Aufsichtspflichten nicht \u00fcber eine Liste mit allen eingesetzten \u00c4rztinnen und \u00c4rzten verf\u00fcgen soll. Insbesondere, da das BSV f\u00fcr die Aus- und Weiterbildung des medizinischen Fachpersonals der RAD verantwortlich ist (&#8230;), erscheint es erstaunlich, dass es keine Kenntnis dar\u00fcber haben soll, welche Personen f\u00fcr diese wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe eingesetzt werden. (&#8230;) Sollte diese Liste beim BSV tats\u00e4chlich nicht vorhanden sein, so stellt sich f\u00fcr den Beauftragten die Frage, ob es seine gesetzlich \u00fcbertragene Aufsichtspflicht \u00fcber die RAD \u00fcberhaupt erf\u00fcllen kann.\u00bb<\/em> Der ED\u00d6B mahnt das BSV an, die verlangte Liste zu erstellen.<\/p>\n<div id=\"attachment_4498\" class=\"wp-caption alignleft\" style=\"width: 273px\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-4498\" src=\"https:\/\/www.oeffentlichkeitsgesetz.ch\/deutsch\/files\/2014\/04\/Hans_Wanner_Ensi.jpg\" alt=\"\" width=\"263\" height=\"328\" \/><p class=\"wp-caption-text\">Pr\u00fcfung erfolgte nach Vorgabe des Nuklearinspetorats und muss \u00f6ffentlich gemacht werden: Ensi-Direktor Hans Wanner<\/p><\/div>\n<p>Im Ensi-Fall ist zwar unstrittig, dass der verlangte Bericht existiert, das Ensi sieht sich aber nicht als Auftraggeberin und somit nicht in der Pflicht, den Bericht zu beschaffen. Auch in diesem Fall f\u00e4llt es schwer, der Beh\u00f6rde zu glauben, dass sie das Dokument gar nicht besitzt. Der ED\u00d6B verweist in der Begr\u00fcndung seiner Empfehlung auf eine <a href=\"http:\/\/www.ensi.ch\/de\/2012\/08\/31\/ensi-bestaetigt-guten-zustand-des-reaktordruckbehaelters-des-kernkraftwerks-muehleberg\/\">Mitteilung des Ensi vom 31. August 2012<\/a>, die unter dem Titel \u00abEnsi best\u00e4tigt guten Zustand des Reaktordruckbeh\u00e4lters des Kernkraftwerks M\u00fchleberg\u00bb besagt: <em>\u00abDie Ultraschall\u00fcberpr\u00fcfung ergab keine Hinweise auf Befunde wie im belgischen Kernkraftwerk Doel. (&#8230;) Diese Pr\u00fcfung erfolgte nach Vorgaben des Ensi. (&#8230;) Die Durchf\u00fchrung und Auswertung der Ultraschallpr\u00fcfung wurde vom Ensi begleitet und vom Schweizerischen Verein f\u00fcr technische Inspektionen SVTI als unabh\u00e4ngiger Sachverst\u00e4ndiger \u00fcberwacht.\u00bb<\/em> F\u00fcr den ED\u00d6B ist klar, <em>\u00abdass diese Pr\u00fcfungspflicht eine Amtshandlung darstellt, welche grunds\u00e4tzlich vom Ensi als gesetzliche Aufsichtsbeh\u00f6rde vorgenommen werden muss. Die blosse Auslagerung dieser Aufsichtst\u00e4tigkeit an einen Dritten (vorliegend einen privaten Verein) hat dabei keinen Einfluss auf die Zug\u00e4nglichkeit des zu beurteilenden Berichts.\u00bb<\/em>\u00a0<\/p>\n<p>Das Fazit: Entweder l\u00fcgt das Ensi &#8211; oder es kennt den Pr\u00fcfbericht tats\u00e4chlich nicht und st\u00fctzt sich mithin in seiner Erkl\u00e4rung, die Pr\u00fcfung sei \u00abzufriedenstellend\u00bb verlaufen, auf das Unternehmen, das es eigentlich beaufsichtigen m\u00fcsste. Entweder l\u00fcgt das BSV &#8211; oder es verf\u00fcgt nicht \u00fcber die n\u00f6tigen Informationen, seine Aufsichtspflicht seri\u00f6s wahrzunehmen. Schwer zu sagen, welches die jeweils unangenehmere Wahrheit w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Marcel H\u00e4nggi. Das Bundesamt f\u00fcr Sozialversicherungen behauptet, ein Dokument existiere nicht. Das Eidg. Nuklearsicherheitsinspektorat behauptet, nicht in Besitz eines Dokuments zu sein. Entweder l\u00fcgen die Beh\u00f6rden, um sich dem \u00d6ffentlichkeitsprinzip zu entziehen. Oder man muss sich fragen, wie sie ihrer Aufsichtst\u00e4tigkeit nachkommen k\u00f6nnen. 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